Beschluss
6 L 460/05.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0726.6L460.05A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde der Anerkennungsbescheid durch rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 16. März 2005 aufgehoben -6 K 2438/03.A-. Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG- in der Person des Antragstellers nicht vorliegen. Zugleich hat es den Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise hat es seine Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Antragsteller hat fristgerecht Klage erhoben -6 K 1635/05.A-. Im vorliegenden Verfahren beantragt er sinngemäß, 1. ihm Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und Rechtsanwalt F. D. aus E. zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage -6 K 1635/05.A- gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 4. Juli 2005 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 2438/03.A und 6 K 1635/05.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen. II. Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren 1. Instanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt F. D. aus E. zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt, da der Rechtsstreit aus den Gründen, die nachfolgend zur Ablehnung des Sachantrags führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Sachantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage -6 K /05.A- gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2005 anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn das Gericht teilt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte - vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2003, Az.: 21 L 2528/03.A, sowie die Nachweise in den Gründen des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juli 2005 S. 4 unten des Bescheidabrucks; für die Gegenmeinung s. z.B. VG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2004, Az.: 2 B 213/04- die Auffassung des Bundesamtes, dass (1.) die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mit Frist von einem Monat in dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2005 eine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 AsylVfG -und zwar in analoger Anwendung der Norm- findet, wenn -wie hier- eine zugunsten des Antragstellers ergangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf Klage des Bundesbeauftragten hin aufgehoben worden ist, und dass (2.) die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 4. Juli 2005 nach § 75 AsylVfG -bei interessengerechter Auslegung der Vorschrift- keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn der mit der Klage angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 2005 erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Gemäß § 39 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung -hier bei analoger Anwendung: die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG- aufgehoben hat, und setzt dem Ausländer -wie geschehen- eine Ausreisefrist von einem Monat. Nach Abs. 2 a.a.O. holt es die Feststellung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nach, wenn es -wie im Fall des Antragstellers- in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung abgesehen hat. Die danach alleine eingehender zu prüfende Frage, ob der Antragsteller ein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG glaubhaft gemacht hat, ist eindeutig zu seinen Lasten zu entscheiden. Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend zweifelsfrei nicht. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) landesweit droht. Der gegenteiligen, insoweit trotz gegenteiliger Feststellungen im rechtskräftigen Urteil im Verfahren 6 K 2438/03.A aufrecht erhaltene Behauptung des Antragstellers, die von ihm vorgelegten Dokumente aus der Türkei seien echt und die behauptete Verfolgungsgefahr bestehe, kann nicht gefolgt werden. In den Gründen des Urteils im Verfahren 6 K 2438/03.A hat das Gericht hierzu ausgeführt: "Ihm kann aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden, dass er individualisiert bei den türkischen Sicherheitskräften in den Verdacht geraten ist, aktiv den pro kurdischen Widerstand zu unterstützen, und dass er sogar wegen des Versteckens von Waffen für die PKK mit Haftbefehl gesucht wird und angeklagt worden ist. Der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab kommt ihm demnach nicht zugute. Das Gericht hat die Asylgründe des Beigeladenen schon in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2004 mit großer Skepsis betrachtet und sie für eher unwahrscheinlich gehalten. Es hat schon damals erhebliche Zweifel geäußert, dass die vom Beigeladenen vorgetragenen Ausreisegründe zutreffen, weil - der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2004 das Kerngeschehen (die Entdeckung der Waffen im Haus der Eltern) nicht widerspruchsfrei vortragen konnte, obwohl er einen ansonsten absolut wachen und intelligenten Eindruck gemacht hat; - - sein Vater und Bruder trotz des Waffenfunds schon nach drei Tagen wieder in Freiheit waren; - - keine Pressemeldungen zu dem doch lokal bedeutenden Waffenfund existieren; - - es nach der Erkenntnislage als sehr unwahrscheinlich erschien, dass vor dem Hintergrund des geschilderten Zeitablaufs trotz des offenkundigen terroristischen Hintergrunds der Tat nicht ein (damals noch bestehendes) Staatssicherheitsgericht, sondern das Strafgericht in Cermik den angeblichen Haftbefehl erlassen hat. - Davon ausgehend besteht für das Gericht nach Würdigung der zur Klärung der bestehenden Zweifelsfragen eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Zweifel mehr, dass die wesentlichen vom Beigeladenen vorgelegten Dokumente (Haftbefehl, Quittung über beschlagnahmte Gegenstände, Anklageschrift, Anwaltsbescheinigung) gefälscht sind. Entsprechende Beurteilungen des Auswärtigen Amtes haben sich in der Vergangenheit -soweit für das erkennende Gericht ersichtlich- noch immer als zutreffend erwiesen haben. Daher sieht das Gericht -obwohl in der Auskunft abgesehen von dem Bemerken, dass die angegeben Aktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B. D1. betreffen, keine Fälschungsmerkmalen mitgeteilt werden- keinen Grund, die Richtigkeit der vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes anzuzweifeln; für ein gründlich ermitteltes und letztlich zutreffendes Rechercheergebnis bezüglich der Echtheit der vorgelegten Unterlagen spricht im Übrigen auch, dass jedenfalls aus der Mitteilung, dass die angegeben Aktenzeichen nicht den Beigeladenen oder den B. D1. betreffen, zu ersehen ist, dass die vom Kläger vorgelegten Fälschungen immerhin existente Aktenzeichen enthalten, die aber andere Personen betreffen. Als Basis für die Schlussfolgerung, dass die Bewertung des Auswärtigen Amtes, dass der Beigeladene Fälschungen vorgelegt hat, zutrifft, reicht dies aus. Das Auswärtige Amt hat des weiteren überzeugend dargelegt, dass die Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht Diyarbakir überhaupt nicht gegen den Beigeladenen ermittelt oder Anklage erhoben hat, dass nicht nach ihm gefahndet wird und dass der vom Beigeladenen genannte Anwalt angibt, er kenne den Beigeladenen nicht und habe ihm auch keine Bescheinigung ausgestellt. Insgesamt drängt sich nach Auswertung der Auskunft des Auswärtigen Amtes damit geradezu auf, dass der Beigeladene die vorgetragenen Fluchtgründe insgesamt frei erfunden hat, um so ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Seine pauschale Behauptung, die Auskunft des Auswärtigen Amtes sei unzutreffend, kann an dieser Wertung nichts ändern. Sie ist nach dem Gesamtablauf des Verfahrens vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu werten, um durch ein Hinauszögern des Verfahrens Zeit zu gewinnen, die nach der Erfahrung des Gerichts in einer Vielzahl anderer Fälle voraussichtlich genutzt werden wird, die Ausreise in ein anderes westliches Land vorzubereiten oder eine Aufenthaltsbefestigung in Deutschland über eine Eheschließung zu bewerkstelligen. Hätte der Beigeladene tatsächlich einen triftigen Grund, die Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes zu bestreiten, so wäre es ihm angesichts der unbeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, die für einen privaten Nachrichtenaustausch zwischen Menschen in der Türkei und Menschen in Deutschland bestehen, ein Leichtes, ein entsprechendes Beweismittel vorzulegen. Dass er dennoch nicht einmal persönlich in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, spricht für sich." An dieser Bewertung ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Weder schriftsätzlich noch im Erörterungstermin am 26. Juli 2005 hat der Antragsteller ein ernst zu nehmendes Argument für seine Behauptung vorgetragen, das Auswärtige Amt habe in der Türkei falsch ermittelt. Vielmehr hat er sich auch auf den Vorhalt, mit Hilfe seiner Verwandten, von denen ein Neffe (der Sohn seines ältesten Bruders) sogar türkischer Anwalt ist, könne er doch jederzeit eine wirklich unrichtige Auskunft des Auswärtigen Amtes mit neuen Dokumenten angreifen und erschüttern, hat er sich darauf beschränkt, seine bisherige Untätigkeit in dieser Hinsicht einzuräumen, als Grund hierfür eine zeitweilig andere Lebensplanung (Umzug nach Polen) anzugeben und auf seine angebliche psychische Erkrankung zu verweisen. Mit diesem Verhalten hat der Antragsteller die durchgreifenden Zweifel an seinem Verfolgungsvorbringen nur noch bestätigt. Insbesondere die Behauptung, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge von Folter, die er im Jahre 1996 im Gefängnis erlitten haben will, ist nicht geeignet, in irgend einer Weise zu belegen, dass er derzeit wegen des behaupteten Waffendelikts von den türkischen Sicherheitskräften gesucht wird. Denn wie nachfolgend noch dargelegt werden wird, kann ihm die behauptete schwere psychische Erkrankung rundherum nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber den ihn behandelnden Ärzten schlichtweg Symptome einer PTBS simuliert hat, um auf diese Weise sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verlängern. Auch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, die im Verfahren 6 K 2438/03.A eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes sei im Anschluss an das Urteil des VG Schleswig vom 27. April 2004, Az.: 14 A 140/02, wegen der Art seines Zustandekommens insgesamt nicht verwertbar. Die vom VG Schleswig im dortigen Verfahren festgestellten Ermittlungsdefizite sind vorliegend nicht gegeben. Schon von daher besteht kein Anlass, Erwägungen aus dem auf einem ganz anderen Sachverhalt beruhenden Urteil des VG Schleswig auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329 f.). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, wie sie auch in den Anwendungsbereich des Art. 16 a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348). Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348), noch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr drohen. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383. Das kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 28/29 m.w.N. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung "alsbald" nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383. Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.). Davon ausgehend ergibt sich ein Abschiebungshindernis aus dem Vorbringen des Antragstellers, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nicht, weil für das erkennende Gericht feststeht, dass der Antragsteller nicht an dem behaupteten posttraumatischen Syndrom nach Folter leidet, sondern dass er die Symptome, die zwei Ärzte veranlasst haben, Atteste für ihn auszustellen, lediglich simuliert hat. Dies folgt bereits daraus, dass sein Verfolgungsvorbringen -wie schon dargelegt- alleine schon deshalb rundherum unglaubhaft ist, weil es auf gefälschten Unterlagen aufbaut. Den Tatbestand der Fälschung hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise erschüttern können; er hat es nicht einmal versucht (s.o.). Außerdem hat er sich in seinem zentralen Asylvorbringen teilweise widersprochen. So hat er erstmals gegenüber seinen Ärzten und jetzt im Erörterungstermin gesagt, er sei im Jahre 1996 sechs Monate in Haft gewesen. Früher hatte er angegeben, er sei vier Monate in Haft gewesen. Trotz seiner Einlassung hierzu im Erörterungstermin weckt dies Zweifel an der Richtigkeit seines Gesamtvorbringens, weil er im ersten Klageverfahren Wert darauf gelegt hatte, sich an das Datum der Verhaftung im Jahre 1996 ganz genau erinnern zu können (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in 6 K 2438/03.A, S. 5). Schließlich hat er im Erörterungstermin am 26. Juli 2005 ebenso wie im Gerichtstermin am 4. August 2005 im Verfahren 6 K 2438/03.A keinesfalls den Eindruck eines nach Folter psychisch schwer erkrankten Menschen gemacht. Selbst wenn dass Trauma offen angesprochen wurde, hat er nicht erkennen lassen, dass ihn das Gespräch hierüber irgendwie innerlich berühren oder aufwühlen würde. Die hierzu gegebene Erklärung, er habe ja am Morgen des Tages Tabletten genommen, ist zu schlicht, um geglaubt werden zu können. Vielmehr drängt sich auf, dass die Wahrheit in der Erklärung liegt, die der Antragsteller im Erörterungstermin auf den Vorhalt des Einzelrichters, dass eine Traumatisierung im Jahre 1996 schwer mit seinen nachfolgenden Aktivitäten für die HADEP und mit der angeblichen Unterstützung eines Kämpfers der PKK dadurch, dass er für diesen Waffen versteckte, zu vereinbaren sei, gegeben hat. Er hat auf den Vorhalt erklärt: "Ich war damals nicht so schwer krank. Meine Eltern und meine Brüder haben diese gleiche Angst auch." Deutlicher konnte der Kläger kaum selber ausdrücken, dass er in der Türkei nicht wirklich nach Folter traumatisiert war. Die vom Kläger vorgelegten beiden ärztlichen Atteste vermögen an dieser Wertung nichts zu ändern. Den Attesten kommt im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, weil beide Ärzte ersichtlich die Angaben des Klägers nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft, sondern als Ärzte in erster Linie ihre Aufgabe darin gesehen haben, dem Patienten zu helfen und ihm zunächst einmal rundherum das zu glauben, was er ihr vortrug. Davon geht das Gericht aus, weil auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sie sich kritisch damit auseinander gesetzt haben, ob die ihnen gegenüber erfolgten Schilderungen des Klägers objektiv richtig und wahr sind. Setzt sich der Arzt aber nicht mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen, die zur Wertung des Gerichts geführt haben, ein Asylvorbringen sei unglaubhaft, auseinander, so hat ihr -gutgläubig ausgestelltes Attest- auch keinen Beweiswert im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, dass der Antragsteller nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber den ihn behandelnden Ärztin ein unwahres Verfolgungsschicksal vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.