Beschluss
3 L 521/05
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilungsgenehmigung ist nur zu versagen, wenn durch die Teilung bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt würden (§ 8 BauO NRW).
• Bei Prüfung eines Teilungsantrags ist ein Vorher-Nachher-Vergleich geboten; entspricht die Ausgangslage und die Lage nach der Teilung den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, ist die Teilung zu genehmigen.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Erfolgsaussichten des Widerspruchs bestehen; fehlende Erfolgsaussichten sprechen gegen ihre Anordnung (§ 80 VwGO, § 212 BauGB).
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Rücknahme der Teilungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen • Die Teilungsgenehmigung ist nur zu versagen, wenn durch die Teilung bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt würden (§ 8 BauO NRW). • Bei Prüfung eines Teilungsantrags ist ein Vorher-Nachher-Vergleich geboten; entspricht die Ausgangslage und die Lage nach der Teilung den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, ist die Teilung zu genehmigen. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Erfolgsaussichten des Widerspruchs bestehen; fehlende Erfolgsaussichten sprechen gegen ihre Anordnung (§ 80 VwGO, § 212 BauGB). Die Antragstellerin begehrte in einem Eilverfahren die Rücknahme einer Teilungsgenehmigung vom 17.11.2004 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung vom 20.07.2005. Die Beigeladenen hatten für zwei neu gebildete Parzellen die Errichtung je einer Grenzgarage und eines Doppelhauses genehmigt bekommen. Die Antragstellerin rügte, durch die Teilung und die genehmigte Bebauung entstünden unzulässige Grenzgaragen- und Bebauungsverhältnisse zu ihrem Grundstück. Das Gericht prüfte insbesondere die Vereinbarkeit der Teilung und der bauplanungsrechtlich als zulässig erachteten Bebauung mit den Vorschriften der Bauordnung NRW. Es betrachtete die Frage, ob durch Teilung und Bebauung bauordnungswidrige Zustände oder rechtsmissbräuchliche Nutzung geschaffen würden. Ferner beurteilte es, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben werde. Entscheidungsträger war das Verwaltungsgericht Aachen im summarischen Verfahren. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen sowie §§ 80 und 212 VwGO/BauGB für die aufschiebende Wirkung; bauordnungsrechtlich ist insbesondere § 8 BauO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 11 BauO NRW zentral. • Die Antragstellerin hat den behaupteten Anspruch auf Aufhebung der Teilungsgenehmigung nicht glaubhaft gemacht; die erteilte Teilungsgenehmigung ist offensichtlich rechtmäßig, weil eine Teilung nur zu versagen ist, wenn dadurch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften entstehen (§ 8 BauO NRW). • Bei der Prüfung ist ein Vorher-Nachher-Vergleich vorzunehmen: Wenn die Ausgangslage und die Lage nach der Teilung den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, ist die Teilung zu genehmigen. Hier ergibt der Vergleich, dass durch die Teilung keine bauordnungswidrigen Zustände entstehen. • Die geplante Bebauung auf den neu entstandenen Parzellen (je eine Grenzgarage bis 9 m Länge, mittlere Wandhöhe 2,955 m) entspricht den Vorgaben des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW; die betreffenden Abstandflächen werden eingehalten. • Ein rechtsmissbräuchlicher Teilungszweck liegt nicht vor; die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB lässt die Bebauung zu, sodass die Ausnutzung der beiden Parzellen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. • Die Antragstellerin hat daher auch keinen überwiegenden Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Ihr Widerspruch hat nach den rechtlichen Würdigungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Teilungsgenehmigung vom 17.11.2004 ist nicht ersichtlich rechtswidrig, weil durch die Teilung keine bauordnungswidrigen Zustände entstehen und ein Vorher-Nachher-Vergleich die Zulässigkeit bestätigt. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20.07.2005 wurde versagt, da der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Der Streitwert wurde auf 7.500,00 EUR festgesetzt.