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Beschluss

4 L 334/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid setzt voraus, dass im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. • Bei der Behauptung einer maßgeblichen Überschreitung der Schwankungsbreite von Einspielergebnissen trägt der Steuerpflichtige die Darlegungslast und muss verständliche, nachvollziehbare und substantiiert aufbereitete Daten vorlegen. • Das Gericht ist im Eilverfahren nicht verpflichtet, umfangreiche Sachaufklärung oder die Einschaltung eines Sachverständigen vorzunehmen; der Amtsermittlungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. • Werden Kassierungslisten unverständlich übermittelt oder fehlen Angaben zu Durchschnittsergebnissen und zur Unterscheidung nach Gerätearten, genügen sie nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Steuerbemessung.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen pauschale Vergnügungssteuerfestsetzung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid setzt voraus, dass im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. • Bei der Behauptung einer maßgeblichen Überschreitung der Schwankungsbreite von Einspielergebnissen trägt der Steuerpflichtige die Darlegungslast und muss verständliche, nachvollziehbare und substantiiert aufbereitete Daten vorlegen. • Das Gericht ist im Eilverfahren nicht verpflichtet, umfangreiche Sachaufklärung oder die Einschaltung eines Sachverständigen vorzunehmen; der Amtsermittlungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. • Werden Kassierungslisten unverständlich übermittelt oder fehlen Angaben zu Durchschnittsergebnissen und zur Unterscheidung nach Gerätearten, genügen sie nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Steuerbemessung. Die Antragstellerin betreibt in der Stadt B. Spielhallen und Gaststätten und stellt dort Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf. Die Stadt setzte für 2004 Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 31.896 EUR fest, bemessen nach Stückzahl der Geräte; Steuerschuldner ist der Aufsteller. Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung für noch nicht bezahlte Steuerbeträge. Sie rügte, die pauschale Stückzahlbemessung sei rechtswidrig, weil die Einspielergebnisse einzelner Geräte erheblich schwanken würden; zur Untermauerung legte sie Kassierungslisten vor. Die Behörde lehnte die Aussetzung ab und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Stückzahlbemessung nur dann unzulässig ist, wenn Abweichungen von mehr als 50% bestehen. Im Eilverfahren machte das Gericht geltend, die vorgelegten Listen seien unverständlich und unschlüssig, wesentliche Durchschnittsangaben und die Unterscheidung der Geräte fehlten. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelten die Voraussetzungen des § 80 VwGO; im summarischen Verfahren müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und die Vollziehung darf nicht gesetzlich vorzuziehenes öffentliches Interesse überwiegen. • Darlegungs- und Mitwirkungspflicht: Die Antragstellerin trägt die Darlegungslast für die behauptete Überschreitung der zulässigen Schwankungsbreite bei Einspielergebnissen. Unklare oder unkommentierte Kassierungslisten genügen im Eilverfahren nicht. • Umfang der summarischen Prüfung: Das Gericht kann im vorläufigen Rechtsschutz keine umfassende Sachaufklärung oder Sachverständigenaufklärung ersetzen; der Amtsermittlungsgrundsatz stößt an die Mitwirkungspflicht der Beteiligten. • Fehlende konkrete Durchschnittsberechnung: Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine eindeutigen Angaben zu durchschnittlichen Einspielergebnissen der einzelnen Geräte oder eines belastbaren Gemeinde-Durchschnitts, keine klare Trennung von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und unklare Summenbildungen. • Keine unbillige Härte dargelegt: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Vollziehung der Festsetzung für sie eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Auf Grundlage der unvollständigen und unverständlichen Vorlagen sowie fehlender substantiierten Angaben liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Stückzahlbemessung vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf ein Viertel der streitigen Abgabe (31.896 EUR) also 7.974 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht hielt im summarischen Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids nicht für gegeben, weil die Antragstellerin die behaupteten Abweichungen der Einspielergebnisse nicht substantiiert und verständlich dargelegt hat. Insbesondere fehlten eindeutige Durchschnittsberechnungen, die Unterscheidung nach Automatenarten und nachvollziehbare Kassierungsaufstellungen. Eine unbillige Härte durch die Vollziehung der Steuer wurde nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 7.974 EUR festgesetzt.