Urteil
2 K 1422/02
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante sozialpädagogische Familienhilfe hineingetragen wird, ist keine "geschützte Einrichtung" i.S.v. § 89e Abs.1 SGB VIII.
• Endet der Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung, schützt § 89e SGB VIII den Einrichtungsort nicht nachwirkend über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus.
• Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zwischen Trägern sind Zinsen ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu gewähren.
• Ein zusätzlicher Erstattungsbetrag nach § 89c Abs.2 SGB VIII wegen pflichtwidrigen Handelns ist nur bei Überschreitung der Schwelle zur Pflichtwidrigkeit durch den vorwerfbaren Handlungsablauf zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Privatwohnung mit ambulanter Familienhilfe ist keine geschützte Einrichtung nach §89e SGB VIII • Eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante sozialpädagogische Familienhilfe hineingetragen wird, ist keine "geschützte Einrichtung" i.S.v. § 89e Abs.1 SGB VIII. • Endet der Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung, schützt § 89e SGB VIII den Einrichtungsort nicht nachwirkend über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus. • Für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zwischen Trägern sind Zinsen ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu gewähren. • Ein zusätzlicher Erstattungsbetrag nach § 89c Abs.2 SGB VIII wegen pflichtwidrigen Handelns ist nur bei Überschreitung der Schwelle zur Pflichtwidrigkeit durch den vorwerfbaren Handlungsablauf zu bejahen. Die nicht mit dem Vater lebende Mutter zog im November 1999 in betreute Wohngemeinschaft (geschützte Einrichtung). Ab 16.02.2001 wohnte sie in einer privat angemieteten Wohnung und beantragte bei der beklagten Gemeinde sozialpädagogische Familienhilfe, die ab 17.04.2001 bewilligt wurde. Das Kind lebte seit Juli 1999 in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern; die örtliche Zuständigkeit für Kostenübernahme sollte nach §86 Abs.6 SGB VIII spätestens ab 02.07.2001 beim Jugendhilfeträger der Pflegeeltern liegen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Jugendhilfekosten für den Zeitraum 16.02.2001–01.07.2001 in Höhe von 6.744,14 EUR sowie zusätzlich ein Drittel der Kosten wegen pflichtwidrigen Verzugs. Die Beklagte hält die gesamte Zeit für eine geschützte Einrichtung und weist die Klage ab. • Die Klägerin hat hinsichtlich des Antrags auf Kostenerstattung rechtlich Erfolg. Nach §89e Abs.1 SGB VIII ist Voraussetzung des Schutzes des Einrichtungsortes, dass es sich um eine institutionalisierte "sonstige Wohnform" mit flankierenden, stationären Betreuungsleistungen handelt. Eine privat angemietete Wohnung, in die ambulante sozialpädagogische Familienhilfe nach §§27,31 SGB VIII hineingetragen wird, erreicht diesen institutionellen Charakter nicht und ist daher keine geschützte Einrichtung. • Der Aufenthalt der Mutter in der Wohngemeinschaft endete am 15.02.2001; damit bestand für den streitigen Zeitraum keine geschützte Einrichtung mehr, sodass die Beklagte für die Kosten vom 16.02.2001 bis 01.07.2001 verantwortlich ist. • Die Auslegung berücksichtigt systematische Grenzen der Regelung: eine extensivere Auffassung würde zu einem über das Gesetzesbild hinausgehenden Schutz und zu nicht vom Gesetz getragenen Kostenverschiebungen führen. • Zinsen sind auf die erstattungsfähigen Kosten ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung von §§291,288 Abs.1 BGB zu gewähren, da das Fachrecht nichts Gegenteiliges regelt. • Der Anspruch auf einen zusätzlichen Erstattungszuschlag nach §89c Abs.2 SGB VIII wurde verneint, weil die Schwelle zur Pflichtwidrigkeit durch die Beklagte angesichts schwieriger Rechtsfragen zur zeitabschnittsweisen Zuständigkeit und des insgesamt nicht als pflichtwidrig zu bewertenden Verhaltens nicht überschritten ist. Die Klage ist im Hauptpunkt erfolgreich: Die Beklagte hat der Klägerin die Jugendhilfekosten für den Zeitraum 16.02.2001 bis 01.07.2001 in Höhe von 6.744,14 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit 16.07.2002 zu erstatten. Ein zusätzlicher Erstattungsbetrag nach §89c Abs.2 SGB VIII wird nicht gewährt, weil kein pflichtwidriges Handeln der Beklagten in dem erforderlichen Umfang festgestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.