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Urteil

6 K 1352/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1005.6K1352.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 1. April 1964 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Im Oktober 2001 reiste sie mit einem Touristenvisum nach Deutschland, um ihre dort lebende Familie zu besuchen. Während dieses Besuches erkrankte sie akut an Leukämie. Es wurde eine Chemotherapie durchgeführt, in deren Verlauf es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam, so dass die Klägerin einen Kreislaufstillstand erlitt. Sie musste wiederbelebt werden und liegt seither infolge eines hypoxischen Hirnschadens im Wachkoma. 3 Die Klägerin, die im April 2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbefugnis erhielt, wurde zunächst im N. Krankenhaus in K. stationär behandelt. Anfang des Jahres 2003 wurde sie in eine Pflegeklinik in J. -M. verlegt, wo sie ärztlich und pflegerisch betreut wurde. 4 Am 24. Mai 2002 beantragte die Klägerin über den Landrat des Kreises Düren beim Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für eine Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik S. -F. . Der Tagespflegesatz in der Reha-Klinik betrage 264,85 EUR. 5 Ausweislich einer Stellungnahme des N. Krankenhauses gegenüber dem Beklagten vom 14. Juni 2002 sei eine Reha-Maßnahme bei der Klägerin indiziert, um eine intensivierte Sekundärprophylaxe zur Vermeidung zum Beispiel von Dekubitus, Pneumonie etc. zu ermöglichen. Die Klägerin zeige zudem bezüglich der kortikalen Funktion Verbesserungstendenzen. Sie reagiere zunehmend auf Reize aus der Umgebung. Ergänzend dazu gab ein Arzt des N. Krankenhauses am 27. Juni 2002 fernmündlich gegenüber dem Beklagten an, dass die Klägerin gelegentlich mit einer Veränderung der Blickrichtung reagiere, sofern sie bemerke, dass eine Person das Zimmer betrete. Sie sei transportfähig und ihr Zustand sei stabil. Seitens des Krankenhauses werde die Reha-Maßnahme befürwortet. Die derzeitigen Aussichten der Klägerin auf eine Verbesserung ihres Zustands müssten als gering eingeschätzt werden. Ein Langzeitergebnis könne man indes unter Ausschöpfung rehabilitatorischer Mehrmaßnahmen letztlich nicht definitiv abschätzen. 6 Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der eventuell durch die beabsichtigte Reha-Maßnahmen zu erzielende Erfolg sei als sehr gering einzustufen. Der durch die Reha-Maßnahmen entstehende Aufwand müsse daher zu den jetzt und in Zukunft entstehenden Kosten ins Verhältnis gesetzt werden. Die Behandlungsmöglichkeiten in einem Krankenhaus seien zwar geringer als in einer Reha-Klinik. Sie entsprächen aber den Bedürfnissen einer Wachkomapatientin. Der tägliche Pflegesatz etwa im Malteserkrankenhaus in K. liege mit 228,06 EUR weit unter dem der Reha-Klinik mit täglich 264,85 EUR. Es liege somit ein erheblicher Mehraufwand vor. Die Mehrkosten könnten unter Zugrundelegung des leider als sehr gering anzunehmenden Behandlungserfolges nicht akzeptiert werden. 7 Die Klägerin erhob am 24. Juli 2002 Widerspruch. Ziel der Reha sei eine Rückführung der Klägerin in ein möglichst selbständiges Leben nach einem Erwachen aus dem Wachkoma. Durch intensive ärztliche Betreuung und durch intensive Pflegemaßnahmen solle bewirkt werden, dass sie bei einem Erwachen aus dem Wachkomazustand in der Lage sein werde, innerhalb kurzer Zeit mobilisiert zu werden und (Teil-)Bereiche der Lebensführung - beginnend mit einer Verantwortlichkeit für die Ausführung und Kontrolle der körperlichen Grundfunktionen sowie der Mobilität - eigenständig zumindest teilweise zu übernehmen. Hierzu sei es erforderlich, dass die körperlichen Grundfunktionen nicht nur notdürftig aufrechterhalten würden, sondern dass diese und die Bewegungsfähigkeit mehrfach täglich trainiert würden. Dies sei jedoch nur mit Hilfe einer intensiven ärztlichen und pflegerischen Betreuung, die weder in einem Akut-Krankenhaus noch in einem Pflegeheim in ausreichendem Maße und mit der hier erforderlichen Zeit zur Verfügung stünde, zu leisten. Aus ärztlicher Sicht bestünden gute Chancen, dass die Klägerin wieder aus dem Wachkoma erwache. Dies ergebe sich aus den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vom 1. Oktober 2002 und vom 5. Oktober 2002. Die Kosten für die Reha-Maßnahme lägen nur mit einem Betrag von 36,70 EUR und damit 16,1 % über dem täglichen Pflegesatz des Krankenhauses in K. . 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) habe die Klägerin als marokkanische Staatsangehörige keinen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Diese stehe vielmehr im Ermessen des Beklagten, welches indes zuungunsten der Klägerin auszuüben sei. Von einer gesellschaftlichen Integration der Klägerin könne keine Rede sein. Eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen könne daher nicht bestehen. Kein Ermessenspielraum bestehe nur bei lebensbedrohenden Zuständen oder bei einem regelwidrigen Zustand, der unerträgliche Schmerzen verursache. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben. Dass der angestrebte Reha-Erfolg für die Klägerin und die betroffenen Angehörigen eine Verbesserung der Chancen darstelle, einen wesentlichen Erfolg bei der Wiederherstellung der Gesundheit zu erreichen, werde nicht bezweifelt. Es sei jedoch festzustellen, dass nicht mit ausreichender Sicherheit vorausgesagt werden könne, ob die Klägerin jemals wieder aus dem Wachkomazustand erwachen werde. Die vorgelegten ärztlichen Prognosen seien hier im Ergebnis völlig offen. Darüber hinaus sei das Ziel der Reha-Maßnahme, das in der Mobilisierung der Klägerin während des Wachkomazustands zu sehen sei, mit der Beseitigung eines lebensbedrohenden oder unerträgliche Schmerzen verursachenden Zustands nicht zu vergleichen. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob durch den um 16,1 % höheren Tagespflegesatz der Reha-Klinik gegenüber dem Krankenhaus in K. unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht würden. 9 Die Klägerin hat am 4. Juli 2003 Klage erhoben. 10 Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und legt ein ärztliches Attest vom 24. Februar 2004 vor. Diesem zufolge habe die Klägerin auf unangenehme Untersuchungen neuerdings etwa mit dem Wegziehen der Extremitäten oder auch auf Ansprache mit einem schwachen Versuch eines Lächelns reagiert. Da Fälle bekannt seien, in denen Patienten nach längeren komatösen Zuständen wieder erwachten und mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin werde eine Reha-Maßnahme durchaus für notwendig und auch für erfolgversprechend gehalten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2003 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer in S. -F. oder in einer anderen geeigneten Pflegeklinik durchzuführenden Reha- Maßnahme für die Zeit vom 24. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2003 (Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung) zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. 16 Am 29. Juli 2005 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem unter anderem die zu ihrer Betreuerin bestellte Schwester der Klägerin angehört worden ist. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - ). 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Der Bescheid vom 28. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Eingliederungshilfe. 22 Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG, das auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im Übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt (§ 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG). 23 Da die Klägerin marokkanische Staatsangehörige und damit nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, unterfällt sie als Ausländerin der Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Dieser normiert jedoch keinen gesetzlich gebundenen (Rechts-)Anspruch von Ausländern auf die Gewährung der im zu entscheidenden Fall begehrten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG. Es wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Charakter der Reha-Maßnahme, die zugunsten der Klägerin finanziert werden soll, namentlich ausweislich der Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer Betreuerin im Erörterungstermin vom 29. Juli 2005 über die bloße Hilfe zur Pflege im Sinne des § 68 BSHG hinausgeht. Ziel der erstrebten Reha-Maßnahme ist es danach nämlich, die Bewegungsfähigkeit der Klägerin in einer Reha-Klinik derart intensiv unter Hinzuziehung geschulter Kräfte zu behandeln und zu fördern, dass sie bereits mobilisiert wäre bzw. kurzfristig mobilisiert werden könnte, wenn sie auch dem Koma erwachte. Damit wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG beschrieben. 24 Vgl. zur Abgrenzung der Eingliederungshilfe zu anderen Hilfearten Schmeller, in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 38. Lieferung, Stand August 2004, § 39 Rn. 79. 25 Über die Bewilligung von Eingliederungshilfe hat der Beklagte somit zunächst allein nach Maßgabe des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG, also nach pflichtgemäßem Ermessen, zu entscheiden. 26 Die Entscheidung des Beklagten lässt indes Ermessensfehler nicht erkennen. 27 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). 28 Gemessen an diesem Maßstab ist zunächst die im Widerspruchsbescheid angeführte Erwägung des Beklagten, dass die Verpflichtung der Behörde zur Gleichbehandlung des Ausländers mit Deutschen desto größer sei, je weiter die gesellschaftliche Integration des Ausländers vorangeschritten sei und dass von einer gesellschaftlichen Integration der Klägerin in Deutschland nicht gesprochen werden könne, nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin lediglich mit einem auf drei Monate befristeten Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, um ihre dort lebende Familie zu besuchen, als sie schwer erkrankte. Im Übrigen orientiert sich dieses Argument am Zweck des § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG, Ausländern einen Katalog an Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu bieten, deren Gewährung allerdings - wie an dem Merkmal des Gerechtfertigt-Seins im Einzelfall abzulesen ist - nach dem Grad der Bedürftigkeit und Dringlichkeit der Leistungsgewährung und darüber hinaus der Nähebeziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland abgestuft ist. 29 Vgl. dazu Zeitler, in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 33. Lieferung, Stand September 2002, § 120 Rn. 70. 30 Der Beklagte hat ferner die ihm gesetzten rechtlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, die ihm insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch seine eigene ständige Verwaltungspraxis im Umgang mit Fällen wie dem vorliegenden gesteckt sind. 31 Wie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin am 29. Juli 2005 und im Nachgang dazu mit Schriftsatz vom 1. August 2005 erläutert hat, ist die Entscheidungspraxis des Beklagten nach § 120 BSHG "in Bezug auf die Ausübung des Ermessens nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BSHG" an die "Grundsätze des Landeswohlfahrtsverbandes Baden für die Gewährung von Sozialhilfe für Ausländer in der Fassung vom 24. Juni 1988" (im Folgenden: Grundsätze) angelehnt. Danach erfolge eine Prüfung, ob der/die Hilfesuchende zur Abwendung eines lebensbedrohenden Zustands der Eingliederungshilfe bedürfe. Werde dies bejaht, so bestehe kein Ermessenspielraum mehr. Es erfolge eine Zahlungszusage für die notwendige Behandlung. Liege kein lebensbedrohender Zustand, jedoch eine außergewöhnliche Schmerzsituation oder drohende Blindheit oder eine vergleichbar schwerwiegende Gesundheitsstörung vor, so erfolge in der Regel die Übernahme der unbedingt notwendigen Kosten. Keine Ermessensreduzierung werde in den Fällen gesehen, in denen die begehrte Behandlung lediglich wünschenswert bzw. erforderlich sei, um einen Genesungserfolg zu erzielen. 32 Diese Grundsätze stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie beachten insbesondere die Wertentscheidung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Grundsätze lassen darüber hinaus Offenheit und Flexibilität gegenüber dem jeweiligen Einzelfall zu. Denn nach ihrer Ziffer 4.3.1 b) am Ende sind bei der Ermessensentscheidung die gesamten Umstände des Einzelfalls - mithin auch atypische Situationen - zu berücksichtigen. 33 Der Beklagte hat diese Grundsätze - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden, in seiner Gesamtheit als geradezu tragisch zu bezeichnenden Falles - in im Rahmen der Ermessensüberprüfung letztlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. 34 Zu Recht geht der Beklagte davon aus - insofern dürfte zwischen den Beteiligten auch Einigkeit bestehen -, dass die angestrebte Reha-Maßnahme nicht erforderlich ist, um von der Klägerin einen lebensbedrohenden Zustand abzuwehren oder um eine außergewöhnliche Schmerzsituation bzw. eine vergleichbar prekäre gesundheitliche Störung zu beheben. 35 Nach dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer Schwester im Erörterungstermin vom 29. Juli 2005 würde die Reha-Maßnahme den Komazustand der Klägerin als solchen nämlich unberührt lassen. Wünschenswert sei die über die derzeit offenbar bereits erhaltene Krankengymnastik hinaus gehende Reha-Maßnahme vielmehr vor allem deswegen, weil sie es ermöglichen würde, auf ein (noch nicht konkret abzusehendes) spontanes Erwachen der Klägerin dergestalt zu reagieren, dass sie zu ihrer in Aldenhoven wohnhaften Mutter geholt werden könnte, um dort in heimischer Umgebung weiter gepflegt zu werden. Die Einschätzung des Beklagten, die beantragte Reha-Maßnahme könne für den Genesungserfolg nicht als unabdingbar notwendig angesehen werden, ist vor diesem Hintergrund mindestens als vertretbar zu bezeichnen. 36 Dies gilt um so mehr, als sich nach den vorliegenden, zum Teil auch nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung erstellten ärztlichen Stellungnahmen zwar eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin beobachten lässt - der fachärztlichen Bescheinigung vom 25. Juli 2005 zufolge sei sie jetzt deutlich entspannter und habe sich ihre Bewusstseinslage verbessert, so dass sie vertraute Personen fixiere und zeitweise Sprechbewegungen mit dem Mund mache; auch im ärztlichen Attest vom 24. Februar 2004 ist von einer positiven Entwicklung die Rede - , gleichwohl aber nicht prognostiziert werden kann, ob und wann sie wieder aus dem Koma erwachen wird. So erklärte Herr Dr. X. unter dem 1. Oktober 2002, dass die Schwere der Erkrankung und der klinische Verlauf insoweit keine sichere Zuordnung zuließen. Herr Dr. I. sprach unter dem 5. Oktober 2002 ebenfalls lediglich von einer bestehenden "Möglichkeit, aus einem Wachkoma zu erwachen". Diese ärztlichen Aussagen, deren Grundlage sich nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vom 29. Juli 2005 jedenfalls nicht grundlegend verändert hat, bieten keine hinreichend sichere Basis für eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die verlangte Reha-Maßnahme für einen zunächst nicht näher bestimmbaren Zeitraum zu finanzieren. 37 Daran vermag auch die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles im Ergebnis nichts zu ändern. Der Beklagte hat in seiner Begründung des Widerspruchsbescheids in den Blick genommen, dass der angestrebte Reha-Erfolg für die Klägerin und ihre betroffenen Angehörigen eine Verbesserung der Chancen darstelle, einen wesentlichen Erfolg bei der Wiederherstellung der Gesundheit zu erreichen. Dies hat auch die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin nochmals nachhaltig bekräftigt. Der Beklagte hat diesem Belang jedoch im Zuge der vorgenommenen Abwägung nicht ein solches Gewicht beigemessen, das ihn zu einer anderslautenden Entscheidung hätte führen können. Dies ist von gerichtlicher Seite aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Familie der Klägerin nach dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beabsichtigt habe, die Klägerin so schnell wie möglich nach Hause zu holen, um sie im Familienkreis zu pflegen, konnte der Beklagte nicht in seine Ermessenserwägungen einstellen. Denn diese Absicht ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zufolge gegenüber dem Beklagten nicht verlautbart worden. 38 Ist die im Rahmen des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung somit als fehlerfrei anzusehen, fehlt es auch an einer Ermessensreduzierung auf Null, die erforderlich wäre, um der Klägerin einen auf diese Regelung gestützten Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe zu verschaffen. 39 Schließlich führt auch die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG nicht zum Klageerfolg. Eine zu Gunsten der Klägerin eingreifende Rechtsvorschrift, nach der ihr außer den in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe - und damit auch Eingliederungshilfe - zu gewähren ist oder gewährt werden soll, besteht nicht. 40 Die Klägerin kann sich nicht auf Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1956 II S. 564) berufen, wonach jeder der Vertragschließenden sich verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Denn Marokko ist kein Vertragsstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens. 41 Bei der Klägerin handelt es sich weiterhin nicht um eine Ausländerin, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 des (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufgenommen worden ist. Sie genießt damit nicht die Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und ist Deutschen deshalb nicht gleichgestellt (vgl. dazu Ziffer 2.7 der Grundsätze). 42 Zuletzt ergibt sich nichts anderes aus dem in Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (Amtsblatt - ABl. - EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl. II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer- Abkommen/Marokko) statuierten Grundsatz sozialrechtlicher Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot. 43 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 9 UZ 153/04 -, juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 5/01 R -, juris, zur Vorgängerregelung des Art. 41 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (ABl. EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl. 1978 II. S. 690 ff.) ebenso wie Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH), Urteile vom 12. Februar 2003 - C-23/02 -, juris; vom 20. März 2001 - C-33/99 - , juris; vom 11. November 1999 - C- 179/98 -, juris, und vom 20. April 1994, - C-58/93 -, juris. 44 Gemäß Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko gewährt jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Diese Regelung gilt nach Art. 64 Abs. 2 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Marokko hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates eine befristete, nicht selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Bereits mangels Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und mangels Bezugs des vorliegenden Sachverhalts zu "Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen" kann der in Rede stehende Sozialhilfeanspruch indes auf diese Norm nicht gestützt werden. Eine für sie demgegenüber günstigere Rechtsfolge kann die Klägerin auch nicht aus Art. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko herleiten. Nach dieser Vorschrift wird vorbehaltlich der folgenden Absätze den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt (Unterabsatz 1). Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind (Unterabsatz 2). Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens (Unterabsatz 3). Diese Regelung greift aus folgenden Gründen nicht ein. Zum einen handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine "Familienangehörige" im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens wird davon ausgegangen, dass der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird. Insoweit ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in Betracht zu ziehen. Danach sind als Familienangehörige anzusehen einerseits der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und andererseits die Verwandten in aufsteigender oder in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren. Daran gemessen scheidet die Annahme einer Familienangehörigeneigenschaft der im Jahre 1964 geborenen Klägerin - bezogen auf ihre in Deutschland lebenden Eltern - jedenfalls aus, weil sie älter als 21 Jahre ist und weil ihre Eltern ihr nach Lage der Dinge keinen Unterhalt gewähren. Zum anderen umfasst der Begriff der sozialen Sicherheit des Art. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nicht die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG, sondern die in Unterabsatz 2 genannten Zweige der Sozialversicherung, zu denen die Eingliederungshilfe ersichtlich nicht zählt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.