Urteil
6 K 573/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:1027.6K573.03.00
4mal zitiert
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , G. , G1. . Das Grundstück wird genauso wie die bachabwärts gelegenen G2. (G3.--------straße), das der Mutter des Klägers gehörte, und 86/42 (G3.--------straße), das im Eigentum der Frau G4. steht, vom Fischbach durchquert. Wegen der Lage der genannten Grundstücke und des Fischbaches im Einzelnen wird auf Blatt 3 f. der Beiakte II verwiesen. Aufgrund einer Beschwerde der Frau G4. führten Bedienstete des Beklagten am 8. November 2001 eine Ortsbesichtigung durch. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks wurde dabei festgestellt, dass das rechte Ufer des Fischbaches auf dem Grundstück G3.--------straße verändert wurde (siehe insoweit die Skizze auf Blatt 3 f. und die Lichtbilder auf Blatt 5 und Blatt 39 f. der Beiakte II). Dem Vermerk zufolge drücke sich das Wasser durch die erweiterte Wasserfläche in das Grundstück der Familie G4. , so dass dieses vernässe. Eine Genehmigung für den aus Sicht des Beklagten vorliegenden Gewässerausbau sei nicht beantragt worden. Eine solche könne auch für den jetzigen Zustand nicht in Aussicht gestellt werden, da eine Beeinträchtigung des Unterliegers gegeben sei. Der frühere Gewässerzustand sei wiederherzustellen. Der Mutter des Klägers sei mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen werde. Nachdem der Beklagte unter dem 12. November 2001 ein Anhörungsschreiben an die Mutter des Klägers gesandt hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 29. November 2001 an den Beklagten. Der Kläger führte aus, seine zu diesem Zeitpunkt 90jährige Mutter habe ihn bevollmächtigt, dem Beklagten an ihrer Statt zu antworten. Es werde bestritten, dass die Maßnahme ordnungswidrig sei. Eine Genehmigung sei nicht erforderlich. Die Uferlinie sei auf ca. 1,5 m Länge um etwa 0,5 m bis 0,75 m als Ausbuchtung zurückverlegt worden. Es handele sich hierbei um die Unterhaltung eines Gewässers nach § 90 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) und nicht um einen Gewässerausbau gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -). Es werde auch bestritten, dass das Nachbargrundstück unmittelbar betroffen sei und es infolge der Gewässeraufweitung zu einer teilweisen Vernässung des Nachbargrundstückes komme. Eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers im Sinne des § 31 WHG sei vorliegend nicht gegeben. Der Fischbach sei ein charakteristisches Gewässer im Sohlental. Im Bereich der G3.--------straße verlaufe er seit Jahrzehnten großenteils als zum Teil mit Beton ausgebaute kastenförmige Rinne über Privatgrundstücke unterhalb der Bebauung. Die Grundstücke würden im Talgrund bei stärkerem Hochwasser überflutet. Aus dem bewaldeten Hang nördlich des Baches flössen ihm zudem Oberflächen- und Schichtenwässer zu. Aus diesem Grund seien die Anliegergrundstücke im Bereich des Baches und des weiteren Randbereichs schon immer seggen- und binsenreiche Feuchtwiesen gewesen. Versuche, hier Zier- oder Nutzgärten anzulegen, seien im Wesentlichen gescheitert. Bei der Aufweitung der Uferlinie handele es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Unterhaltung des Gewässers. Nach § 90 LWG bestehe auch die Möglichkeit, im Rahmen der Unterhaltung durch Handeln und Unterlassen Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Auf den G5. und könne man zur entsprechenden Jahreszeit Bach- und Regenbogenforellen beobachten sowie Ringelnattern, Molche, Grasfrösche und Erdkröten im Uferbereich. Durch die Aufweitung der Uferlinie sei eine strömungsarme Flachwasserzone als Laich- und Rückzugsgebiet für diese Tiere geschaffen worden. Gleichzeitig diene sie der Renaturierung des Uferbewuchses, der wiederum vielen Insekten als Nahrung und Lebensraum zur Verfügung stehe. Das Nachbargrundstück liege wesentlich über der Sohle des Flachwasserbereichs. Es sei nicht möglich, auch nicht durch Kapillarwirkung des Bodens, durch die Flachwasserzone im Fischbach das Nachbargrundstück zu vernässen. Wie bereits beschrieben, seien alle Grundstücke längs des Fischbaches je nach Jahreszeit mehr oder weniger stark vernässt. Wenn etwas durch die Verlangsamung der Fließgeschwindigkeit in den G5. und vernässen sollte, dann seien es die betreffenden G2. selbst. Hier sei aber seit der Durchführung der Maßnahme keine erkennbar höhere Vernässung eingetreten. Durch die größere Fließgeschwindigkeit des Fischbaches auf dem G1. sollte dort eher eine Entwässerung stattfinden, zumal die Bachsohle dort deutlich unterhalb der Grundstücksoberfläche liege. Verringerungen der Fließgeschwindigkeit und Ausweitungen von Uferlinien leisteten bekanntermaßen einen aktiven Beitrag zur Milderung der Schäden durch Hochwasser. Zuletzt sei noch zu erläutern, dass die Maßnahme im Herbst 1999 in Eigenleistung durchgeführt worden sei. Die angebliche Vernässung des Nachbargrundstücks sei dem Kläger gegenüber dagegen erst im sehr regenreichen Monat September 2001 beanstandet worden. Die Maßnahme sei gemäß der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen, herausgegeben im Juli 1999, durchgeführt worden. Darüber hinaus habe Herr G6. vom Arbeitskreis Naturschutz e. V., T. , dem Kläger mit sachkundigem Rat zur Seite gestanden. Es sei etwas unverständlich, dass der Beklagte einer von der genannten Richtlinie gewünschten Maßnahme eine solch negative Bedeutung beimesse, während er gleichzeitig die Einfassung des Bachverlaufs mit Betonmauern wohl immer geduldet habe. Aufgrund einer Mitteilung der Frau G4. , es bestehe eine akute Gefahr für ihre im Garten befindliche Brücke, führten Mitarbeiter des Beklagten am 13. Februar 2002 einen neuerlichen Ortstermin durch, über dessen Verlauf ebenfalls ein Vermerk erstellt wurde. In diesem heißt es, zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung habe regnerisches Wetter und Hochwasser nach mehrtägigen Regenfällen geherrscht. Das Grundstück der Frau G4. sei im Gartenbereich unmittelbar hinter dem Haus sehr feucht gewesen. Im hinteren Gartenbereich hätten sich Stellen mit stehendem Wasser befunden. Im Bereich des Bachlaufs, vor allem zum Grundstück G3.-------- straße hin, sei der Boden stark vernässt und sumpfig gewesen. Die Vernässungen auf dem Grundstück G4. seien durch die Veränderung des Bachlaufs sehr verstärkt worden. Genau an der Grundstücksgrenze befinde sich jetzt ein Prallufer. Abschließend sei festzustellen, dass der nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Gewässerausbau auf dem Grundstück G3.--------straße mit ordnungsbehördlichen Mitteln rückgängig zu machen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2002, zugestellt am 27. Februar 2002, forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung den durch die Ausweitung der Uferlinie vorgenommenen Gewässerausbau des Fischbaches auf dem Grundstück der Mutter des Klägers, G3.- -------straße, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers wiederherzustellen (Ziffer 1.). Für den Fall, dass der Kläger der angeordneten Maßnahme nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- EUR an (Ziffer 2.). Das Zwangsgeld werde festgesetzt, falls die vorgenannte Verpflichtung nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt werde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit der Ausweitung des rechten Ufers des Fischbaches habe der Kläger einen Gewässerausbau im Sinne des § 31 WHG vorgenommen. Der zuständige Techniker der unteren Wasserbehörde habe - abweichend von den Angaben des Klägers - die Länge der Uferaufweitung anlässlich des Ortstermins vom 8. November 2001 auf eine Länge von 7 m bis 8 m und eine Breite von 2 m bis 3 m geschätzt. Allerdings seien die genauen Ausmaße der Uferaufweitung letztlich ohne Belang. Die Maßnahme in der vor Ort vorgefundenen Situation sei rechtswidrig, nicht genehmigungsfähig und daher Anlass für das behördliche Einschreiten. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um eine Maßnahme im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Die Schaffung eines neuen Gewässerzustands durch die Änderung des Gewässerprofils sei davon nicht erfasst. Darüber hinaus obliege die Unterhaltung des Fischbaches dem Wasserverband Eifel-Rur. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung dürfe somit lediglich der Wasserverband tätigen, wobei selbst diese der unteren Wasserbehörde angezeigt werden müssten. Eine nachträgliche Legalisierung der Maßnahme komme wegen der deutlichen Beeinträchtigung des Unterliegers nicht in Betracht. Der Ortstermin vom 13. Februar 2002 habe ergeben, dass der Boden im Bereich des Fischbaches zwar auch bei trockenen Witterungsverhältnissen feucht sei, es im Bereich der vom Kläger unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommenen Maßnahme aber zu einer übermäßigen Vernässung und Versumpfung des Nachbargrundstücks der Frau G4. komme. Ein rechtmäßiger Zustand könne demzufolge nur durch die Beseitigung des Gewässerausbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit nach § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) liege somit allein schon dadurch vor, dass ein Gewässerausbau ohne vorherige Genehmigung oder Planfeststellungsverfahren erfolgt sei. Im Rahmen seiner Ermessensausübung habe der Beklagte sich zum Einschreiten entschlossen, weil der Kläger durch sein Verhalten nicht habe erkennen lassen, etwas für die Beseitigung des unrechtmäßigen Zustands unternehmen zu wollen, so dass damit zu rechnen sei, dass der unrechtmäßige Zustand im Falle der Untätigkeit des Beklagten fortbestehen werde. Die untere Wasserbehörde schreite in allen ihr bekannt gewordenen ähnlich gelagerten Fällen in gleichem Maße ein, so dass auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt sei. Die Verfügung sei gemäß § 17 OBG gegen den Kläger als Handlungsstörer gerichtet, weil er die Rückverlegung der Uferlinie selbst durchgeführt habe. Da der Kläger bereits den Ausbau in Eigenleistung durchgeführt habe, sei zu unterstellen, dass er auch den Rückbau vollziehen könne. Letztlich sei die Ordnungsverfügung auch verhältnismäßig. Zur Durchsetzung der geforderten Maßnahme sei das Zwangsmittel des Zwangsgeldes angedroht worden. Auch dies sei verhältnismäßig. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten (Blatt 48 der Beiakte II) werde auf die rechtlich notwendige Duldungsverfügung gegen die Mutter des Klägers in Anbetracht ihres Alters und in der Hoffnung, dass der Kläger der Verfügung nachkomme, verzichtet. Der Kläger erhob am 26. März 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003, zugestellt am 20. Februar 2003, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im vorliegenden Fall sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, weil der Kläger gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoße. Bei der Aufweitung der Uferlinie handele es sich um einen Gewässerausbau und nicht um eine Gewässerunterhaltung, die im Übrigen allein dem Wasserverband Eifel-Rur obliege. Damit habe dem vom Kläger durchgeführten Gewässerausbau gemäß § 31 Abs. 2, Abs. 3 WHG ein Genehmigungsverfahren vorangehen müssen. Auch das Grundeigentum bzw. die Zustimmung des Eigentümers berechtige gemäß § 1 a Abs. 4 Nr. 2 WHG nicht zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt habe, könne eine nachträgliche Genehmigung bereits deshalb nicht in Aussicht gestellt werden, weil die Maßnahme deutliche Beeinträchtigungen der Unterliegerin mit sich gebracht habe. Diese habe gemäß § 100 Abs. 3 LWG durch ihre Eingaben an den Beklagten zu verstehen gegeben, dass sie nicht damit einverstanden wäre, wenn die vom Kläger vorgenommene Veränderung am Gewässer legalisiert würde. Der Kläger hat am 20. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine derart geringfügige Maßnahme wie die hier in Rede stehende stelle schlechterdings keinen Gewässerausbau dar, bezüglich dessen als Lenkungsmaßnahme ein Planfeststellungsverfahren erforderlich wäre. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Unterhaltungsmaßnahme gemäß § 28 WHG. Vorliegend sei zudem zu beachten, dass sich der Kläger bei der von ihm vorgenommenen Maßnahme streng an der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen orientiert habe. Eine Veränderung des Zustandes des Gewässers in einer für den Wasserabfluss bedeutsamen Weise habe nicht stattgefunden. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die vom Kläger vorgenommene Maßnahme nicht genehmigungsfähig sei, weil sie zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Unterliegerin geführt habe. Aufgrund der Rahmenumstände sei es nicht möglich, das G1. durch die Flachwasserzone im Fischbach zu vernässen. Dem stünden die von Bediensteten des Beklagten anlässlich des Ortstermins vom 13. Februar 2002 getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Der Beklagte habe nämlich unberücksichtigt gelassen, dass dem 13. Februar 2002 starke Regenfälle vorangegangen seien, die nicht nur in T. , sondern in ganz Deutschland zu starkem Hochwasser geführt und nicht nur das G1. unter Wasser gesetzt hätten. Soweit das Grundstück der Frau G4. an diesem Tag vernässt gewesen sei, habe es sich also um ein "normales" Winterhochwasser gehandelt. Irreführend sei zudem, wenn der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung ausführe, die Feuchtigkeit sei bei dem Ortstermin am 13. Februar 2002 "auch bei trockenen Witterungsverhältnissen" festgestellt worden. Der Beklagte lasse dabei bewusst unberücksichtigt, dass es in den Tagen zuvor erhebliche Niederschläge gegeben habe. Infolge der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung entbehre auch das angedrohte Zwangsgeld einer Grundlage. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung nebst Androhung von Zwangsgeld des Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 19. Februar 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 19. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Aufforderung an den Kläger, die Ausweitung der Uferlinie zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gewässers wiederherzustellen, lässt sich auf § 14 Abs. 1 OBG stützen, der über § 12 OBG, § 138 LWG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein- Westfalen S. 926), die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Kraft war, Anwendung findet. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Im zu entscheidenden Fall ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, die unter anderem auch in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung zu sehen ist. Vgl. insoweit beispielsweise Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 53 ff. Ein solcher Verstoß liegt hier darin, dass es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Aufweitung der Uferlinie des Fischbaches um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bzw. seines Ufers und damit um eine Gewässerausbaumaßnahme im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (Bundesgesetzblatt I. S. 3245) handelt, die einer behördlichen Gestattung bedarf, für die eine solche Gestattung jedoch nicht erteilt worden ist. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt, dass die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich (§ 31 Abs. 2 Satz 2 WHG). Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird (§ 31 Abs. 2 Satz 3 WHG). Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen (§ 31 Abs. 2 Satz 4 WHG). Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann gemäß § 31 Abs. 3 WHG an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Wesentlich - und damit ein Ausbau im Sinne der vorgenannten Regelung - ist eine Umgestaltung eines Gewässers bzw. eines seiner Ufer, wenn sie - unabhängig von ihrem Zweck - den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris; vom 24. Juli 1989 - 20 A 2497/87 -, juris; vom 22. Juli 1988 - 20 A 7893/87 -, Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1989/90, 113, 114; und vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987/88, 188, 189 und juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein - Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 L 101/94 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 31 Rn. 22; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand: August 2004, § 31 Rn. 18. Eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers kann auch in der Verbreiterung eines Baches zu sehen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10a NE 98/88 - , ZfW 1991/92, 248, 250; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand: August 2004, § 31 Rn. 18. Im Interesse einer effektiven öffentlich-rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts erscheint es geboten, die Ausbaumaßnahmen möglichst umfassend - und nicht etwa nur bei Großprojekten, sondern auch bei weit weniger umfänglichen Maßnahmen - der Planfeststellung zuzuführen. Auf diesem Hintergrund kann die Verwendung des Wortes "wesentlich" lediglich bedeuten, dass unerhebliche und offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Umgestaltungen ausgeschieden werden sollen, weil hier der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand ersichtlich außer Verhältnis zum Erfolg stünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987/88, 188, 189 und juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 6. Dezember 1977 -, 228 VIII 74, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 31 Rn. 22; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand: August 2004, § 31 Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben ist die in Streit stehende Aufweitung der Uferlinie des Fischbaches durch den Kläger als wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bzw. seines Ufers und damit als Gewässerausbau gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG zu qualifizieren. Sie hat den Zustand des Fischbaches und seines Ufers ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (siehe Blatt 5 und Blatt 39 f. der Beiakte II) und der zusätzlich im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2005 vorgelegten Lichtbilder ersichtlich verändert. Die Änderung ist - unabhängig von ihren genauen Ausmaßen - nicht nur für das äußere Erscheinungsbild der Uferlinie, sondern auch für den Wasserhaushalt bedeutsam, weil sie sich auch auf den Wasserstand und den Wasserabfluss auswirkt. Denn durch sie wird zum einen nach dem klägerischen Vorbringen insbesondere während der wasserarmen Sommerzeit eine zusätzliche Flachwasserzone geschaffen. Zum anderen führt sie - wie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 19. Oktober 2005 erläuterte - dazu, dass das vom Fischbach geführte Wasser in die entstandene Bucht hineindrückt und gegen das Nachbargrundstück stößt. Diese Umgestaltung kann unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Namentlich ist nicht offensichtlich von der Hand zu weisen, dass die Aufweitung der Uferlinie Auswirkungen auf die Fließgeschwindigkeit des Fischbaches und das Nachbargrundstück der Frau G4. zeitigt. Der mit einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren verbundene Aufwand stünde daher nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem solchermaßen erzielten Erfolg einer umfassenden Überprüfung der Konsequenzen des Gewässerausbaus. Dies gilt gerade auch in Anbetracht der dem Gesetz zu entnehmenden Zwecksetzung, den Begriff der "wesentlichen" Umgestaltung nicht eng auszulegen, um Gewässerausbaumaßnahmen möglichst umfassend der Planfeststellung zuzuführen. Für die Bestimmung des Begriffsinhalts der "wesentlichen Umgestaltung" ist es des Weiteren ohne Bedeutung, ob durch die Maßnahme etwa eine Verbesserung der bestehenden Verhältnisse bewirkt wird. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig ergibt, ist nämlich der Tatbestand der Umgestaltung objektiv und vom Erfolg unabhängig zu verstehen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 6. Dezember 1977 -, 228 VIII 74, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 31 Rn. 22. Es kommt damit im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der vom Kläger vorgenommene Gewässerausbau möglicherweise in ökologischer Hinsicht wünschenswert ist. Da kein Fall des § 31 Abs. 2 Satz 3 WHG vorliegt, bedurfte die wesentliche Umgestaltung des Fischbaches durch die Aufweitung der Uferlinie der Planfeststellung durch die zuständige Behörde nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG oder aber gegebenenfalls der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG. Da es für die Aufweitung der Uferlinie jedoch an einer wie auch immer gearteten behördlichen Gestattung fehlt, ist deren Errichtung formell illegal und stellt mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zu diesem Ergebnis gelangte man im Übrigen auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er keinen Gewässerausbau, sondern eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 28 WHG durchgeführt habe. Denn er ist - worauf auch der Beklagte und die Bezirksregierung Köln zu Recht hingewiesen haben - zur Gewässerunterhaltung nicht befugt. Gemäß § 91 Abs. 3 LWG obliegt Wasserverbänden die Gewässerunterhaltung, soweit sie nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach § 91 Abs. 2 LWG Verpflichteten. Da zu den Aufgaben des Wasserverbands Eifel-Rur gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 106) auch die Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen gehört, ist er hinsichtlich des Fischbaches gewässerunterhaltspflichtig. Aus diesem Grund wäre die Aufweitung der Uferlinie, ordnete man sie als Maßnahme der Gewässerunterhaltung ein, gleichsam als Ingerenz in die dem Wasserverband Eifel-Rur gesetzlich zugewiesene Gewässerunterhaltungspflicht zu betrachten und somit als Verstoß gegen Rechtsvorschriften und Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Kläger hat die Gewässerunterhaltung hinsichtlich des Fischbaches auch nicht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 LWG übernommen. Nach dieser Vorschrift kann die Pflicht zur Gewässerunterhaltung auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen übernommen werden. Durch § 95 LWG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die an einer von der gesetzlichen abweichenden Regelung Interessierten eine solche Abweichung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung vereinbaren können. Voraussetzung ist jedoch die behördliche Zustimmung, um wasserwirtschaftlich unerwünschte Regelungen auszuschließen. Vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen, 4. Auflage 1996, § 95 Anm. 1; siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 27. März 2001 - 8 K 4529/99 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 201 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 29 Rn. 23 ff. Von der durch § 95 Abs. 1 LWG eingeräumten Möglichkeit ist jedoch nicht zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht worden, so dass es bei der gesetzlichen Regelung der Gewässerunterhaltungspflicht verbleibt. Der Beklagte durfte die in Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung gemäß § 17 Abs. 1 OBG an den Kläger als den Verursacher der Gefahr richten. Denn der Kläger hatte die Aufweitung der Uferlinie nach seinen eigenen Angaben im Schreiben an den Beklagten vom 29. November 2001 in Eigenleistung vorgenommen. Nachdem die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten erfüllt sind, musste der Beklagte seine Entscheidung gemäß § 16 OBG nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind ihm dabei nicht unterlaufen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die ihm gesetzten gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2002 ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig (§ 15 OBG), weil die Aufweitung der Uferlinie (als Gewässerausbaumaßnahme) genehmigungsfähig, also (materiell) legalisierbar wäre. Insoweit kann man sich bereits auf den Standpunkt stellen, dass das Fehlen der den Gewässerausbau legalisierenden Zulassungsentscheidung in Fallgestaltungen wie der vorliegenden regelmäßig nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Illegalität des gegebenen Zustands bedeutet. Die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit, also der fehlenden Möglichkeit, die Aufweitung der Uferlinie zu genehmigen, ist zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit danach nicht mehr erforderlich. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris und vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987/88, 188, 190 und juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 21 Rn. 50. Aber auch, wenn man einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zumindest dann für gegeben erachtet, wenn der Ausbau im Einzelfall offenbar unbedenklich ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Genehmigung erteilt werden wird, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 21 Rn. 50, siehe etwa auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 7. November 2003 - 22 CS 03.2469 -, juris, lässt das Tätigwerden des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen. Denn der Beklagte hat die Frage der Zulassungsfähigkeit der Maßnahme in der angefochtenen Ordnungsverfügung in Betracht gezogen und vertretbar verneint. Die Bezirksregierung Köln stellte diesbezüglich in die Ermessenserwägungen ergänzender Weise zutreffend auf die Regelung des § 100 Abs. 3 LWG ab, was der Beklagte sodann in seiner Klageerwiderung vom 28. April 2003 aufgriff. Gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 LWG in der hier - wie schon erwähnt - anzuwendenen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 ist die Zulassung des Gewässerausbaus zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird. Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 LWG der widersprechen, der durch den Ausbau nachteilige Wirkungen auf ein Recht oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hat, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 100 Abs. 3 Satz 2 LWG). Daran gemessen ist die Aufweitung der Uferlinie in ihrer konkreten Gestalt aus der Sicht der letzten Behördenentscheidung jedenfalls nicht offenkundig zulassungsfähig. Die Annahme, die Zulassung des Gewässerausbaus wäre gemäß § 100 Abs. 2 LWG zu versagen, weil dem Ausbau nach § 100 Abs. 3 LWG widersprochen worden sei, ist nicht zu beanstanden. Es deutet nämlich vieles darauf hin, dass die Voraussetzungen der Norm gegeben sind: Die Umgestaltung des Fischbaches dient nicht - wie es im vorliegenden Kontext erforderlich wäre - offensichtlich dem Wohl der Allgemeinheit. Die Nachbarin des G5. , Frau G4. , hat dem Ausbau widersprochen. Es sprechen ferner konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie nachteilige Wirkungen des Ausbaus auf ihr Eigentum oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hatte. Für einen Schluss im Sinne des § 100 Abs. 3 Satz 1 LWG reicht die abstrakte Möglichkeit des Eintritts von Beeinträchtigungen nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr allein die nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens, die annähernd vorauszusehen und nach anerkannten fachlichen Regelungen bzw. nach allgemeinem Erfahrungswissen wahrscheinlich sind. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Eine Gefahr für Rechte Dritter ist demnach erst dann zu erwarten, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Vgl. VG Münster, Urteil vom 24. Juni 1998 - 6 K 2394/95 -, juris. Eine solche, aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehende Möglichkeit einer nachteiligen Wirkung des Ausbaus für das Grundstückseigentum der Frau G4. in Form einer gesteigerten Vernässung und Versumpfung, durfte erwartet werden. Mag der Beklagte seine Einschätzung, das Grundstück der Frau G4. sei gerade infolge der Aufweitung der Uferlinie zunehmend vernässt, auch nicht zuletzt auf die Angaben und Beschwerden der Frau G4. selbst stützen, so ist diese Einschätzung gleichwohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn dass die diesbezüglichen Ausführungen der Frau G4. - etwa in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 4. Dezember 2001, in dem sie einen Zusammenhang zwischen der Vernässung ihres Grundstücks und der Aufweitung der Uferlinie durchaus konkret herstellt - als Tatsachengrundlage ersichtlich auszuscheiden hätten, lässt sich nicht sagen. In Entsprechung zu ihnen hat der Beklagte im Rahmen des Ortstermins vom 13. Februar 2002 nämlich festgestellt, dass der Boden des Grundstücks der Frau G4. im Bereich des Bachlaufs, und zwar vor allem zum Grundstück G3.--------straße hin, stark vernässt und sumpfig sei. Dabei hat der Beklagte im Übrigen ausweislich des Vermerks vom 14. Februar 2002 auch in Rechnung gestellt, dass zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung regnerisches Wetter und Hochwasser nach mehrtägigen Regefällen herrschte. Er hat daher entgegen der klägerischen Auffassung nicht unberücksichtigt gelassen, dass es in den Tagen vor dem Ortstermin erhebliche Niederschläge gegeben hatte. Auch die klägerseits (siehe S. 8 der Klageschrift) in Bezug genommene Formulierung in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung legt eine solche Vermutung nicht nahe. Dort heißt es, dass ein neuerlicher Ortstermin am 13. Februar 2002 ergeben habe, dass der Boden im Bereich des Fischbaches zwar auch bei trockenen Witterungsverhältnissen feucht sei, es im Bereich der vom Kläger unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommenen Maßnahme aber zu einer übermäßigen Vernässung und Versumpfung des Nachbargrundstücks der Frau G4. komme. Dass die Aufweitung der Uferlinie zu einer erhöhten Vernässung des Nachbargrundstücks beiträgt, ist letztlich auch angesichts der bereits angesprochenen Erläuterung des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2005 plausibel, dass das Wasser in die geschaffene Bucht drücke und gegen das Nachbargrundstück stoße. Nach alledem ist die Einschätzung des Beklagten, die Umgestaltung der Uferlinie wirke sich auf das Nachbargrundstück nachteilig aus, zumindest sachlich vertretbar. Da die geschilderten nachteiligen Wirkungen nicht erkennbar durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können und der Ausbau auch offenbar nicht deshalb gleichwohl zugelassen werden kann, weil der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt, kann von einer offenkundigen Zulassungsfähigkeit des Ausbaus und somit von einer Unverhältnismäßigkeit der streitbefangenen Ordnungsverfügung nicht die Rede sein. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. So ist etwa weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beseitigung des Gewässerausbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gewässers den Kläger wirtschaftlich unangemessen belasten könnte. Die Ausübung des Auswahlermessens in persönlicher Hinsicht durch den Beklagten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Mit überzeugender Begründung hat der Beklagte von einer Inanspruchnahme der Mutter des Klägers als Zustandsstörerin abgesehen und sich für ein Vorgehen gegen den Kläger als Handlungsstörer entschieden. Der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass der Beklagte keine Duldungsverfügung an die Mutter des Klägers richtete, die im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Eigentümerin des Grundstücks war, auf dem der Kläger die von ihm behördlicherseits verlangte Handlung vornehmen sollte. Dieser Umstand berührt die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht. Er spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, NRWE-Datenbank. Die in Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2 , 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Diese Vorschriften hat der Beklagte in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt. Da der Beklagte die zur Erfüllung von Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gesetzte Zwei-Wochen-Frist an die Bestandskraft der Ordnungsverfügung anknüpfte, ist dem Erfordernis einer unanfechtbaren Grundverfügung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW Genüge getan. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung liegen vor. Namentlich setzte der Beklagte dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine angemessene Frist, um der Ordnungsverfügung Folge zu leisten und bezog die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Weiterhin drohte er das Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe an (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW), die sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen hält. Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) der Androhung. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt letzten Endes auch nicht daraus, dass keine Duldungsverfügung ergangen ist und damit im vorliegenden Fall möglicherweise ein Vollstreckungshindernis gegeben sein könnte. Insofern ließe sich bereits vertreten, dass eine Duldungsverfügung, die der Beklagte im Übrigen wohl bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nachschieben dürfte, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, juris, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1997 - 2 EO 823/96 -, juris, nicht bereits bei der Androhung des Zwangsgeldes, sondern erst bei dessen Festsetzung als dem eigentlichen Beginn der Verwaltungsvollstreckung vorliegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Januar 1971 - VII A 1258/68 -, Baurechtssammlung, Band 24, Nr. 194, S. 309; anders allerdings OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 7 A 2311/82 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1986, 763; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 1997 - 5 S 3409/95 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 1993 - 24 B 90.1654 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. September 1988 - 4 TH 2759/87 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2002 - 8 K 4972/99 -, NRWE-Datenbank. Jedenfalls war der Erlass einer Duldungsverfügung gegen die Mutter des Klägers aber entbehrlich, weil der Beklagte - wie in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geschehen - davon ausgehen durfte, diese werde mit dem Rückbau der Aufweitung der Uferlinie einverstanden sein, nachdem sie auch gegen die von ihrem Sohn durchgeführte Ausbaumaßnahme - soweit ersichtlich - keine Einwände erhoben hatte. In diesem Zusammenhang ist überdies die im Vorlagebericht des Beklagten an die Bezirksregierung Köln vom 13. Mai 2002 enthaltene Überlegung sachlich gerechtfertigt, aus Rücksichtnahme auf das hohe Alter der Mutter des Klägers, die am 26. November 2001 90 Jahre alt war (vgl. Blatt 14 der Beiakte II), werde zunächst vom Erlass einer Duldungsverfügung gegen sie abgesehen. Vgl. zur Entbehrlichkeit einer Duldungsverfügung im Einzelfall VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. April 2002 - 8 K 4972/99 -, NRWE-Datenbank; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 281; siehe auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, juris. Auf den Gesichtspunkt des Fehlens einer Duldungsverfügung hat sich auch weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2005 berufen, als er im Zuge des Rechtsgesprächs thematisiert wurde. In Anbetracht dessen würde es an der Entbehrlichkeit einer Duldungsverfügung im vorliegenden Fall auch nichts ändern, wenn - wie die Vertreterin des Beklagten im Erörterungstermin vorgetragen hat - das G1. nunmehr im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen sollte, der unter anderem der Kläger angehörte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.