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Beschluss

6 L 658/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:1102.6L658.05.00
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Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , G. und , G. , in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 im Wege einer Zwischenregelung vorläufig wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , G. und , G. , in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 im Wege einer Zwischenregelung vorläufig wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Auf der Grundlage der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zum vorläufigen Schutz der Rechtsstellung eines Beteiligten vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO eine Zwischenregelung (einen sog. "Hängebeschluss") treffen. Ein solcher Beschluss dient der Durchsetzung des nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutzes des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer einer angemessenen Prüfung des Vorbringens aller Beteiligten - also zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang eines Eilantrags und der endgültigen Entscheidung - im Eilverfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 785; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275. Ob eine solche Zwischenregelung - bei fehlender Entscheidungsreife - erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann es dagegen nicht ankommen, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-RR 199, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275; insbesondere zum Erlass von Zwischenregelungen bei Bauvorhaben Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung (mit dem aus dem Tenor ersichtlichen - sinngemäßen - Inhalt) keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu seinem Nachteil aus. Mit Rücksicht auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 19. September 2005, die in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 wiederholt wird, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen Realisierung des Vorhabens. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in seinen Schreiben an die Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 und vom 30. August 2005 vorgetragen, dass der Beigeladenen ein Vermögensschaden von bis zu 1,3 Millionen EUR entstehen könnte, wenn die Anlage nicht bis zum 31. Dezember 2005 in Betrieb gehen könnte, weil danach eine Inbetriebnahme der Anlage wegen der verringerten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unwirtschaftlich sei. Darüber hinaus geht aus der e-mail des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 7. September 2005 hervor, dass die das Vorhaben finanzierende Bank das Darlehen nur dann freigeben würde, wenn die Genehmigung mit Sofortvollzug versehen worden sei. Andernfalls könnten die Anlagen jedoch nicht wie geplant bestellt und somit nicht noch im Jahre 2005 errichtet und in Betrieb genommen werden, wodurch das Scheitern des Vorhabens drohen könnte. Diese Gefahr bestünde indes, wenn das Gericht eine Zwischenregelung zugunsten des Antragstellers träfe, der Eilantrag jedoch später abgelehnt würde. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers am Erlass der begehrten Zwischenregelung zurücktreten. Er erleidet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand durch den weiteren Baufortschritt keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Die Errichtung der Windkraftanlagen ließe sich überdies rückgängig machen, wenn und soweit der Antragsteller im Rahmen einer das Eilverfahren abschließenden Entscheidung obsiegte. In einem solchen Fall könnte dann auch an eine einstweilige Stilllegung der Windkraftanlagen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gedacht werden. Das diesbezügliche wirtschaftliche Risiko hat wiederum die Beigeladene zu tragen. Die Kostenentscheidung bleibt, da es sich vorliegend um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 8 B 1856/99 -, juris.