Urteil
1 K 1200/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:1103.1K1200.05.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter mit dem Dienstgrad eines Polizeioberkommissars. Gemäß § 192 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) tritt er mit Ablauf des Monats November 2005 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 26. November 2004 beantragte er die Verlängerung seiner Arbeitszeit über den 30. November 2005 hinaus. Diesen Antrag lehnte das Polizeipräsidium Aachen mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass § 192 LBG i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermögliche, wenn "dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern". Derartige dienstliche Gründe lägen jedoch nur dann vor, wenn ohne den weiteren Einsatz des Beamten wesentliche dienstliche Aufgaben nicht mehr erledigt werden könnten. Ein allgemeines dienstliches Interesse reiche nicht aus. Da der Kläger als Posten- und Streifenbeamter tätig sei und diese Funktion keine besonderen Fähigkeiten verlange, sondern von jedem anderen Polizeivollzugsbeamten erledigt werden könne, seien dringende dienstliche Gründe für sein Verbleiben im Dienst nicht ersichtlich. Unter diesem Blickwinkel habe er - der Beklagte - davon abgesehen, die notwendige Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die Verlängerung der Dienstzeit einzuholen. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger auf die Änderung des § 192 i. V. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814 ff.) hin, wonach nunmehr die Altersgrenze bis zum 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden könne. Die Voraussetzung, dass "dringende dienstliche Gründe" die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderten, sei weggefallen. Insoweit hätte der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch machen müssen. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2005, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. April 2005 eingegangen, zurück. Ergänzend zu den Gründen des ablehnenden Bescheides ist ausgeführt, dass die Änderungen des § 192 LBG i. V. v. § 44 LBG für den Kläger noch nicht anwendbar seien, weil sie erst zum 1. Januar 2007 in Kraft träten. Der Kläger hat am 12. Mai 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass das notwendige Ermessen in seinem Fall gar nicht ausgeübt worden sei. Tatsächlich sei das Ermessen des Beklagten auf null reduziert, sodass er eine Verlängerung seiner Dienstarbeitszeit beanspruchen könne. Im Übrigen seien dringende dienstliche Gründe gegeben. Er sei der älteste und erfahrenste Beamte der Dienstgruppe, der in den vergangenen Jahren die dienstliche Beurteilung "überdurchschnittlich" erhalten habe. Soweit die Gesetzesänderung von einer Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2007 ausgehe, sei dies unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Nachteil für ihn. Schließlich sei auch mit dem Erlass des Innenministeriums vom 31. August 2005 - 45.2-26.04.01-R - klargestellt, dass schon jetzt eine Verlängerung der Dienstarbeitszeit erfolgen könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 16. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. April 2005 zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Klägers entsprechend seinem Antrag zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Eintritt seines Ruhestands über den 30. November 2005 hinausschiebt. Zutreffend haben der Polizeipräsident Aachen und die Bezirksregierung Köln § 192 i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG in der derzeit gültigen Fassung angewandt. Soweit das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Verlängerung nur noch von dem Antrag des Polizeivollzugsbeamten, der Ausübung des Ermessens durch die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle und von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig macht, ist diese Regelung noch nicht anwendbar. Nach Art. 9 des 10. Gesetzes tritt die Änderung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Hieran ändert auch der Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 31. August 2005 - 45.2-26.04.01-R - nichts. In dem Erlass ist nochmals klargestellt, dass in begrenztem Umfang die Möglichkeit besteht, die Lebensarbeitszeit einzelner Polizeivollzugsbeamter bis zum 31. August 2006 zu verlängern. Weiter heißt es in dem Erlass: "Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 i. V. m. § 192 LBG erfüllt sein müssen. Die Polizeibehörden und -einrichtungen werden insoweit gebeten, das Vorliegen 'eines dringenden dienstlichen Grundes im Einzelfall' ausführlich zu begründen." Es kann also keine Rede davon sein, dass mit dem Erlass schon in der Zeit bis zum 1. Januar 2007 eine Wahlmöglichkeit für betroffene Beamte eröffnet wird, wonach sie bestimmen können, wie lange sie ihren Dienst verrichten. Bis zum 1. Januar 2007 sind für eine Verlängerung der Dienstarbeitszeit immer noch dringende dienstliche Gründe notwendig. Zu der vergleichbaren Regelung des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 6 B 1172/05 - mit Beschluss vom 26. Juli 2005 ausgeführt, dass der dort verwandte Begriff des "dienstlichen Interesses" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einen Beurteilungsspielraum für die Verwaltung enthält. Demnach ist es dem Dienstherrn vorbehalten festzustellen, ob ein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverlängerung besteht. Sind seine Überlegungen und Begründungen zur Frage eines dienstlichen Interesses sachlich gerechtfertigt, so ist die Entscheidung - solange nicht willkürlich - selbst in Ansehung weiterer Aspekte oder Umstände nicht zu beanstanden. vgl.: den Beschluss, Seite 6, mit weiteren Hinweisen auf Fürst, GKÖD. Diese Argumentation gilt gleichermaßen für die Auslegung des Begriffs "dringende dienstliche Gründe" in § 192 i.V.m. 44 Abs. 3 LBG in der derzeit gültigen Fassung. Ob "dringende dienstliche Gründe" vorliegen, ist aus Sicht des Dienstherrn zu beurteilen, weil ihm die Organisationskompetenz und die entsprechende Entscheidungsbefugnis zusteht und er die Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung übernehmen muss. Mit Blick auf den hieraus resultierenden Beurteilungsspielraum ist die Argumentation des Polizeipräsidenten, wonach der Kläger ohne weiteres ersetzbar ist, nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Gründe des Klägers, dass er nämlich der lebens- und dienstälteste Beamte seiner Dienstgruppe sei, besonders erfahren sei und in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche dienstliche Beurteilung erhalten habe, treffen für eine Vielzahl von Polizeivollzugsbeamten zu. Sie können nicht belegen, dass der Kläger über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt, die ihn zumindest zeitweilig unersetzbar machen, so dass dringende dienstliche Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit gegeben wären. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Inkrafttreten der Neu-Regelung zum 1. Januar 2007 den Kläger benachteiligt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Der Kläger mag es subjektiv als nachteilig empfinden, dass er gehindert wird, noch mehrere Jahre als Polizeivollzugsbeamter tätig zu sein. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage konnte er in der Vergangenheit nicht darauf vertrauen, dass sich bei Erreichen des 60. Lebensjahres für ihn gleichwohl die Möglichkeit eröffnen würde, über diesen Zeitpunkt hinaus Dienst zu versehen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.