Urteil
1 K 3385/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1103.1K3385.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 27-jährige Kläger war bis zu der hier streitigen Entlassung Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Stabsunteroffiziers. 3 Nach Abschluss einer Lehre als Kaufmann im Groß- und Außenhandel trat er zum 1. November 2000 seinen Grundwehrdienst an. Im Januar 2001 verpflichtete er sich erstmalig als Soldat auf Zeit. Diese Verpflichtung verlängerte er schließlich auf insgesamt acht Jahre, sodass seine reguläre Dienstzeit mit Ablauf des 31. Oktober 2008 geendet hätte. 4 Am 29. November 2003 wurde der Kläger gegen 3.35 Uhr im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle angehalten. Auf Vorhalt gab er an, er habe bei einem Treffen mit Freunden an einem "Joint" geraucht. Bei der Durchsuchung seiner Sachen fand die Polizei in seiner Jackentasche einen weiteren Joint. Die Untersuchung der Blutprobe bestätigte den Cannabis-Konsum (wissenschaftliches Gutachten des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums des Universitätsklinikums der RWTH Aachen vom 15. Dezember 2003). Weiter heißt es in dem Gutachten, dass der Kläger aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Anhaltspunkte für einen dauerhaften und gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum hätten sich unter Berücksichtigung der Laborbefunde nicht ergeben. Nach Anhörung entließ das X. J. den Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 2004 mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt werde, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung ist auf § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) verwiesen, wonach ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Kläger habe schuldhaft seine Pflicht verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Außerdem habe er gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SG verstoßen. Schließlich habe er in hohem Maße gegen seine Verpflichtung verstoßen, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige. All dieses wiege bei dem Kläger besonders schwer, weil er als Stabsunteroffizier Vorgesetzter sei und Vorbild für seine Untergebenen sein müsse. 5 Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, dass er den Joint in seiner Freizeit und nicht im Dienst geraucht habe. Außerdem sei dies ein einmaliger Verstoß gewesen. Er rauche Marihuana nicht regelmäßig. Dementsprechend habe die StA Aachen - 803 Js 25/04 - das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. April 2004 wegen Geringfügigkeit eingestellt. Insoweit sei die fristlose Entlassung unverhältnismäßig. 6 Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 wies das Streitkräfteunterstützungskommando die Beschwerde zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Es wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger nicht nur einen Joint geraucht habe, sondern dass bei ihm ein weiterer Joint in seiner Jackentasche gefunden worden sei. Insoweit sei eine Wiederholungsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Was die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Entlassung anbetreffe, so ergebe sich diese unmittelbar aus der Voraussetzung des § 55 Abs. 5 SG, wonach die Gefährdung für die militärische Ordnung ernstlich sein müsse und dann zu der Entlassung führen könne. Zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien deshalb nicht angebracht. Es werde nicht verkannt, dass die fristlose Entlassung die Lebensplanung des Klägers gravierend beeinträchtige. Gleichwohl müsse die militärische Ordnung kompromisslos geschützt werden. Auch gelte es, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass ein solches Fehlverhalten ohne Folgen bleibe. 7 Der Kläger hat am 20. Juli 2004 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In dem Verfahren 1 L 668/04 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 30. August 2004 wiederhergestellt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 1 B 2009/04 - am 20. Januar 2005 den Beschluss der Kammer geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des X1. J. vom 6. Mai 2004 und den Beschwerdebescheid des T. vom 22. Juni 2004 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und insbesondere auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 20. Januar 2005. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Voraussetzung der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 5 SG, dass der Soldat seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde; die fristlose Entlassung kann nur während der ersten vier Dienstjahre ausgesprochen werden. 17 Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Entlassungsverfügung des X2. J. datiert vom 6. Mai 2004 und liegt damit fast sechs Monate vor Ablauf der Vier- Jahres-Frist am 31. Oktober 2004. Auch hat der Kläger mit dem Cannabis-Konsum und der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG NRW vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 - verwiesen. Diesen Ausführungen (vgl. S. 6 des Beschlusses) schließt sich die Kammer an. 18 Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung liegen vor. Ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit würde nach Ansicht der Kammer die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Auch hierzu hat das OVG NRW in seinem zuvor genannten Beschluss (vgl. S. 7-9) ausführlich Stellung genommen und zu Recht darauf hingewiesen, dass derzeit "die Tendenz zu einem steigenden oder jedenfalls sich auf einem Besorgnis erregenden Niveau stabilisierenden Rauschmittelkonsums (insbesondere auch von Cannabis-Produkten als sog. "weichen" Drogen) unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen ist. Vor diesem Hintergrund muss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, würde die Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich mit Disziplinarrecht und nicht mit dem (in der Regel "schärferen") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft". Die Kammer teilt diese Ansicht. Da der Kläger die beiden Joints im Kreis von Freunden geraucht und darüber hinaus noch einen weiteren Joint mit sich geführt hat, spricht nichts dafür, dass sein Fehlverhalten einmalig war und eine Wiederholung bei einem Aufenthalt in der Kaserne ausgeschlossen ist. Unter diesem Blickwinkel wäre es für die Bekämpfung des Drogenkonsums innerhalb der Bundeswehr geradezu fatal, wenn allgemein bekannt würde, dass gegen den Kläger lediglich eine Disziplinarmaßnahme verhängt würde. Dies hätte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - einen Nachahmungseffekt. Es müsste damit gerechnet werden, dass andere Soldaten ebenfalls in dem Bewusstsein Haschisch zu sich nehmen, dass ihr Handeln nicht zu einer fristlosen Entlassung und damit zu einem gravierenden Einschnitt ihrer Lebensumstände führt. 19 Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. August 2004 - 1 L 668/04 - ausgeführt hat, dass die Ermessensüberlegungen der Beklagten wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lassen und damit ein Ermessensdefizit vorliegt, hält sie an dieser Ansicht nicht mehr fest. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 20. Januar 2005 zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensausübung bei der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG im Sinne einer "intendierten Entscheidung" gesetzlich auf die Entlassung hin vorgeprägt ist. Im Rahmen des insoweit eingeschränkten Ermessens muss sich die Beklagte bei der Entlassungsverfügung lediglich fragen, ob Besonderheiten vorliegen, die den in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. Diese Überlegungen überzeugen, weil sie in besonderem Maße den Zweck der gesetzlichen Regelung berücksichtigen. Die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG bis zum Ablauf des vierten Dienstjahres ist eine Sonderregelung, die ausschließlich dem Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr dient. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers ist der einzelne Soldat diesen Gütern untergeordnet. Dies gilt insbesondere für den Kläger, der die bestehenden und in der ZDV geregelten Erwartungen der Bundeswehr an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Soldaten kennt und als Dienstvorgesetzter verpflichtet ist, sie den ihm untergebenen Soldaten zu vermitteln Seine persönlichen Belange werden dadurch berücksichtigt, dass eine fristlose Entlassung ohne eine "ernstliche" Gefährdung nicht erfolgen kann. Mithin dient die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite nicht dem gesetzestechnisch üblichen Zweck, sämtliche Nuancen der Fallgestaltung abzuwägen, sondern ist in dieser Vorschrift auf ganz besondere Ausnahmesituationen reduziert. Dieser - eingeschränkten - Abwägung entspricht es, wenn das Streitkräfteunterstützungskommando in seinem Beschwerdebescheid vom 22. Juni 2004 die Einstellung des Strafverfahrens, den fehlenden Anhalt für einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, die bisherige untadelige Dienstführung und den Ablauf der Vierjahresfrist in ca. sechs Monaten nicht als atypische Besonderheiten gewertet hat, die ausnahmsweise ein Absehen von der fristlosen Entlassung gebieten würden. Ergänzend hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung nochmals die Folgen dargestellt, wenn sie nicht rigoros gegen den Drogenkonsum von Soldaten vorgeht. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.