Beschluss
9 L 506/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1108.9L506.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Zulassung des Antrags der Beigeladenen auf Verlängerung bzw. Ergänzung des Hauptbetriebsplanes für den Quarzkiestagebau E. I. seitens des Antragsgegners vom 13. April 2005 wird insoweit wiederhergestellt, als vorläufig die Abbaugrenze im Bereich der zur Ausübung der Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück Gemarkung X. , Flur , Parzelle , gehörenden Abwasserbeseitigungsanlage nicht näher als 20 m an das Grundstück des Antragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle , herangeführt werden darf und die Wallschüttung in diesem Bereich einen Abstand von 12 m von diesem Grundstück zu wahren hat, wobei diese Abstände auch in nordöstlicher und südwestlicher Verlängerung der Erstreckung der Abwasserbeseitigungsanlage jeweils um 5 m einzuhalten sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig. 3 Der Antragsteller ist für den nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO analog statthaften Antrag, 4 vgl. zum Vorrang der gerichtlichen Entscheidungsform des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO Funke-Kaiser in Baader/Funke- Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auf-lage, § 80 a, Rdnr. 26, 5 antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller gegenüber dem der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück durch bergrechtliche Betriebsplanzulassung genehmigten obertägigen Abbauvorhaben jedenfalls auf sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum berufen kann. Dagegen unterfällt der Begründetheitsprüfung, ob sich der Nachbarschutz aus Normen des Bergrechts oder aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten lässt. 6 Ferner entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mit Blick auf die mangelnde Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Zwar wird diese Bestimmung durch § 80 a Abs. 3 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei dürfte es sich jedoch lediglich um eine Rechtsgrundverweisung handeln, so dass sich der Dritte unmittelbar an das Gericht wenden kann. 7 Vgl. zum Meinungsstand Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 38; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage, § 80 a, Rdnr. 5 a. 8 Selbst bei entsprechender Anwendung ergäbe sich indes im vorliegenden Verfahren nichts anderes, weil eine Vollstreckung im Sinne der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 (letztere) analog jedenfalls insoweit droht, als die Wallschüttung nach Mitteilung des Antragsgegners auf Anfrage des Gerichts bevorsteht. 9 Im Übrigen ist das angerufene Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 a AGVwGO örtlich zuständig. Bei ortsgebundenen Rechten ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt. 10 Vgl. von Albedyll in Baader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 52, Rdnr. 10. 11 Zwar befindet sich das an das Betriebsplangebiet angrenzende Grundstück des Antragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle außerhalb des Gerichtssprengels. Das Betriebsplangebiet liegt jedoch im Bereich des Kreises Euskirchen und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Aachen. 12 Der Antrag erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. 13 Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners den formellen Voraussetzungen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO. Zum einen ist die Anordnung auf Antrag der begünstigten Beigeladenen erfolgt. Zum anderen tragen die Ausführungen des Antragsgegners den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf die bereits in der Betriebsplanzulassung vom 13. April 2005 enthaltenen Begründungselemente, sondern setzen sich darüber hinaus mit privaten und öffentlichen Interessen auseinander. 14 In materieller Hinsicht ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei kommt es darauf an, ob die Behörde zutreffend das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht ausgesetzt zu sein. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtsbehelf des Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ist hingegen bei summarischer Überprüfung der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen bzw. überwiegenden Interessen eines Beteiligten einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. 15 Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu beziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich gegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung wendet, sind mit Blick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten etwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich zu Gunsten des Vorhabenträgers auswirken. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 mit Nachweisen. 17 Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Beurteilung der Zulassung als offensichtlich rechtmäßig bzw. rechtswidrig aus. Ein Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers ist lediglich hinsichtlich der zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörenden Abwasserbeseitigungsanlage anzunehmen. 18 Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Nachbarschutz aus bergrechtlichen Vorschriften oder aus Art. 14 Abs. 1 GG herleitbar ist, kann jedenfalls im Rahmen eines Eilverfahrens dahinstehen, ob § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG nachbarschützend ist oder die danach im Verfahren auf Zulassung eines Betriebsplanes erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter auf den innerbetrieblichen Bereich beschränkt ist. 19 Vgl. (noch) insoweit beschränkend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329; offen lassend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246. 20 Denn § 48 Abs. 2 BBergG ist vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch im Fall so genannter grundeigener Bodenschätze verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Schutzanspruch des Nachbarn zu bejahen ist. Zwar kann ein Grundeigentümer nicht verlangen, von jeglichen Beeinträchtigungen seines Eigentums verschont zu bleiben. Die Bergschadensregelungen der §§ 114 ff. BBergG stellen vor dem Hintergrund des Allgemeininteresses an der Rohstoffsicherung und des damit verbundenen Vorrangs des Bergbaus Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums auch bei Einwirkungen, die ein erhebliches Maß erreichen, dar. Lediglich schwerwiegenden Einwirkungen ist durch Auflagen oder Beschränkungen bis hin zur teilweisen oder völligen Untersagung der Betriebsplanzulassung Rechnung zu tragen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, ZfB 1989, 210. 22 Für die Prüfung, ob Einwirkungen besagten Umfanges vorliegen, ist abzustellen auf das Grundstück des Antragstellers Gemarkung S. , Flur , Parzelle . Dass die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein weiteres Grundstück mit der katasteramtlichen Bezeichnung Gemarkung S. , Flur , Parzelle streitig ist, ändert hieran nichts, weil der Hauptbetriebsplan dieses nicht erfasst. 23 Die Kammer vermag im Rahmen des Eilverfahrens zunächst keine schwerwiegende Einwirkung mit Blick auf Geräusch- und Staubbelastungen festzustellen. 24 Zum einen werden die vorliegenden Gutachten zur Geräuschbelastung durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Messungen zu annähernd gleichen Gesamtergebnissen gelangen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt worden sind. 25 Was Staubbelastungen anbetrifft, ist eine Einwirkung in relevantem Umfang weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht oder erkennbar. Dass die in der Zulassung vom 13. April 2005 unter den Nrn. 7.5 bis 7.7 enthaltenen Anordnungen nicht ausreichen, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht angenommen werden, weil zum einen ausweislich Nr. 8.1 des Antrages der Beigeladenen vom 28. September 2004 das Rohmaterial erdfeucht abgebaut sowie gefördert werden und zum anderen die Verbringung des geförderten Materials mittels einer Bandanlage vorgenommen werden soll. 26 Eine relevante Auswirkung auf Pachtverhältnisse vermag die Kammer bereits deswegen nicht zu erkennen, weil die Verpachtung der vom Hauptbetriebsplan umfassten Parzellen und in Flur der Gemarkung X. gemäß § 2 des Landpachtvertrages nach Ausbeute und Rekultivierung vereinbart worden ist. 27 Eine abweichende Beurteilung erscheint indes mit Blick auf die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörenden Abwasseranlage auf der Parzelle geboten. 28 Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob der die Parzelle betreffende Kaufvertrag, der die Bestellung der Grunddienstbarkeiten auf der Parzelle zum Gegenstand hat, wirksam ist. Die ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit mag kondizierbar sein, sie ist jedenfalls wirksam. 29 Vgl. in diesem Zusammenhang Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 64. Auflage, § 1018, Rdnr. 33. 30 Hierbei handelt es sich um eine eigentumsähnliche dingliche Rechtsposition, die auch bergrechtlich eine besondere Ausgestaltung erfahren hat (§§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 83 Abs. 2 BBergG). 31 Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich aus den §§ 1020 bis 1023 BGB sowie aus § 1004 BGB wechselseitige Rechte und Verpflichtungen für den Eigentümer des belasteten Grundstücks sowie den Ausübungsberechtigten ergeben können, welche beispielsweise abstrakt von einer Verpflichtung zur schonenden Nutzung über einen Anspruch auf Verlegung bis zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung führen können. 32 Vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 196/03 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 1997 - 22 U 158/96 -, juris. 33 Etwaige daraus resultierende Ansprüche können schon mangels einer Konzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung nicht von vornherein außer Betracht bleiben. Die Kammer vermag diesen Fragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht nachzugehen. Hierzu fehlt es bereits an den tatsächlichen Grundlagen, was beispielsweise die Möglichkeit einer Verlegung dieser Anlage anbetrifft. Sie vermag indes auch nicht von einem Erlöschen der Dienstbarkeit wegen einer dauernd unmöglichen Ausübung, 34 vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 70/73 -, NJW 2003, 3769, 35 oder deren Rechtsmissbräuchlichkeit wegen veränderter Umstände und daraus folgenden erheblichen Nachteilen für das dienende Grundstück, 36 vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3. März 1998 - 3 U 563/97 -, juris, 37 auszugehen. Dass das Bestehen einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Erschließungssituation eines Grundstückes von erheblicher Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Die Grunddienstbarkeit macht aber nur einen 10 m breiten Streifen am Ende eines insgesamt ca. 300 m langen Abbaubereiches aus, der ansonsten genutzt werden kann. Hierin dürfte keine unverhältnismäßige Bevorteilung des Berechtigten zu sehen sein. 38 Eine Zerstörung bzw. Funktionslosigkeit dieser Anlage und die sich daraus ergebende Einwirkung auf das Eigentum des Berechtigten sind nicht bereits mit Blick darauf auszuschließen, dass die Anlage im Bereich der Grunddienstbarkeit nicht abgebaggert werden darf. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage bereits beeinträchtigt werden dürfte, wenn bis unmittelbar an einen Verrieselungsstrang oder mehrere dieser Stränge abgegraben und damit eine Infiltrierung des Abwassers in den Erdboden in Frage gestellt wird. Dem braucht jedoch im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Lärmschutzwall nach dem Antrag auf Betriebsplanzulassung (Nr. 8.2) entlang der Grenze zwischen der Abgrabungsfläche und dem Wohngebäude errichtet werden soll, d. h. - was auch die Anlage 2 der Lärmprognose der S. Q. B. Q1. vom 1. Februar 2005 verdeutlicht - zwischen der geplanten Tagebauoberkante und dem Grundstück des Antragstellers, mithin im Bereich der Grunddienstbarkeit. Dass die völlige oder auch nur teilweise Abdeckung einer derartigen Anlage mit einem 3 m hohen Wall, dessen Fußbreite zudem nicht festgelegt ist, ebenso wie das Auffahren eines solchen Walles Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit haben können, legt die Kammer aus ihrer Kenntnis über häusliche Verrieselungsanlagen aus anderen Verfahren zu Grunde. 39 Als Ergebnis führt die Interessenabwägung dazu, in diesem Bereich die Abgrabung und Wallschüttung mit einem entsprechenden Sicherheitsabstand zuzüglich zur Länge der Anlage wie tenoriert vorläufig zu verhindern. 40 Demgegenüber besteht keine Veranlassung zu einer weitergehenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hinsichtlich des Lärmschutzwalles wegen einer eventuellen Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Antragstellers. Ein diesbezüglicher Anhaltspunkt findet sich lediglich in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. August 2005 zur Widerspruchsbegründung des Antragstellers, soweit dort von der Möglichkeit eines Rohrdurchlasses durch den Wall die Rede ist. Dass eine solche Öffnung unerlässlich sein könnte, ist aber seitens des Antragstellers weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. 41 Dasselbe gilt hinsichtlich der Wasser- bzw. Telefonleitung, die auch zur Ausübung der Dienstbarkeit gehören. Da diese in dem 10 m breiten Streifen, welcher nicht zur Abgrabung gelangen darf, verlaufen, könnte nur eine Beschädigung durch die Wallschüttung relevant sein. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, weil diese Leitungen in der üblichen Tiefe verlegt sein dürften und zudem Sicherungsmaßnahmen bei einem eventuell notwendigen Überfahren getroffen werden könnten. 42 Schließlich führt auch die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu einem weitergehenden Überwiegen der privaten Interessen des Antragstellers. Abgesehen davon, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Bezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten eines Drittbetroffenen aufweist, weil die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend sind und somit bereits keine Antragsbefugnis begründen, 43 vgl. Urteile der beschließenden Kammer vom 10. Dezember 2001 - 9 K 684/00 - (rk.), juris sowie 9 K 691/00, juris [OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1194/02 -, juris] (n. rk.), 44 bedurfte es nach § 57 c BBergG in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben hier keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. 46 Eine Kostenquotelung scheidet aus. Ausgehend davon, dass die Abbaugrenze um weitere 10 m im Vergleich zur geplanten Tagebauoberkante von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zurückzubleiben hat, ergäbe sich, würde man auf die so genannte erweiterte Betriebsfläche abstellen, ein Obsiegen des Antragstellers in Höhe von 1/16; für den Fall, dass auf die noch nicht beanspruchte Fläche gemäß Anlage 2 zum Antrag vom 28. September 2004 "Tagebaustand vom 06.05.2004" abgestellt werden könnte, folgte ein Obsiegen in Höhe von 1/10. Beide Bemessungsvarianten scheiden indes aus. Zum einen ist die Erweiterung der Betriebsfläche um 175 m bereits Gegenstand der 1. Ergänzung zum Hauptbetriebsplan von Dezember 2000 gewesen. Zum anderen geht es bei der hier zu beurteilenden Betriebsplanzulassung nicht lediglich um die bislang nicht in Anspruch genommene Fläche der Parzelle , sondern auch um eine tiefere Teufe der bereits von Abbaumaßnahmen ergriffenen Fläche. 47 Stellte man allein auf die Gesamtlänge der Parzelle gemessen von ihrer südwestlichen Grenze bis zur geplanten Tagebauoberkante ab, so ergäbe sich bei etwa 300 m und einem weiteren Zurückbleiben von 10 m die Möglichkeit einer Quotelung eines Obsiegens in Höhe von 1/30. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein weiteres Zurückbleiben der Tagebauoberkante auf deren gesamten Länge parallel zum Grundstück des Antragstellers nicht tenoriert ist. Darüber hinaus muss in den Blick genommen werden, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbeschränkt gegen die Betriebsplanzulassung gerichtet ist, so dass sich zumindest im Verhältnis zu der von ihr umfassten Gesamtfläche das Obsiegen des Antragstellers als geringfügig darstellt. 48 Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat und sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160. 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Vorgaben des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen. Die Kammer legt mit Blick darauf, dass bei bergrechtlichen Streitigkeiten nach Ziff. 11.2 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen Eigentums-beeinträchtigung wie nach Nr. 2.2 im Bereich der Abfallentsorgung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes anzusetzen sind, die seitens des Antragstellers mit 300.000,00 EUR angegebene Wertminderung seines Grundstückes zu Grunde. Die hälftige Bemessung des Streitwertes entspricht dem vorläufigen Charakter des summarischen Verfahrens.