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Beschluss

3 L 692/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1115.3L692.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge der Antragstellerin, 3 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2005 zum Ausbau eines Einfamilienhauses durch Einbau einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 53, Flurstück 447, anzuordnen, 4 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen, 5 haben keinen Erfolg. 6 Der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB -) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. 7 Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die angefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. 8 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin wohl keinen Erfolg haben. 9 Die Antragstellerin beruft sich alleine darauf, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 der ehemaligen Gemeinde C. verstößt. Danach sind Dachgauben nur bei eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung zwischen 40° und 50° zulässig und auf das notwendige Belichtungsmaß für die anliegenden Räume zu beschränken. Für das Bauvorhaben des Beigeladenen, dessen (eingeschossiges) Einfamilienhaus entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich südöstlich der Dürerstraße eine Dachneigung von 23° aufweist, wurde daher eine Abweichung nach §§ 86 Abs. 5, 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erteilt. Diese Abweichung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, so dass die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt wird. 10 Bei der Festsetzung zur (Un-)Zulässigkeit von Dachgauben in dem am 11. Oktober 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplan handelt sich um eine auf landesrechtlicher Grundlage erlassene gestalterische Festsetzung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 103 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung vom 25. Juni 1962 (GV. NRW S. 373) - BauO NRW 1962 - in Verbindung mit § 4 der 1. Durchführungsverordnung zum Bundesbaugesetz vom 29. November 1960 (GV. NRW. S. 433). § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1962 ermächtigte die Gemeinden u. a. dazu, Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu erlassen. Dies ist hier geschehen, indem die Dachneigung und die Zulässigkeit von Dachgauben in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzt worden sind. 11 Diese Festsetzungen entfaltet keine drittschützende Wirkung. 12 Festsetzungen eines Bebauungsplans dienen in erster Linie und meist ausschließlich der städtebaulichen Ordnung. Sie vermitteln deshalb - mit Ausnahme der immer als drittschützend anzusehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die hier unproblematisch ist - nur dann Nachbarschutz, wenn bestimmte Festsetzungen im Einzelfall erkennbar auch zum Schutz des Nachbarn getroffen worden sind. Ein dahingehender Wille des Planungsträgers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Plans selbst oder seiner Begründung ergeben, 13 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184 (1999), juris Rechtsprechung Nr. MWRE10159000; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 15. Mai 1991 - 3 S 250/91 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE110239100, jeweils zur Firsthöhe. 14 Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans noch seine Begründung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass auch nachbarliche Interessen geschützt werden sollten. Die Aussagen zur Zulässigkeit von Dachgauben befinden sich im Abschnitt B. II. der textlichen Festsetzungen, der mit "Gestaltung" überschrieben ist; die Festsetzungen in diesem Abschnitt werden zudem ausdrücklich als "Festsetzungen der Baugestaltung" bezeichnet. Nach dem Willen des Satzungsgebers handelt es sich daher (alleine) um gestalterische Festsetzungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen Dachgauben auf das notwendige Belichtungsmaß für die anliegenden Räume zu beschränken sind. Durch diese Aussage, die sich alleine auf die durch die Gaube belichteten Räume - also nicht etwa auf Räume in Nachbargebäuden - bezieht, sollen wiederum alleine aus gestalterischen Gründen überdimensionierte Gauben ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung lassen sich auch dieser Festsetzung nicht entnehmen. 15 Allerdings ist nach dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. Oktober 1989 - 10 B 2828/89 - (für den Fall der Festsetzung einer Sockelhöhe) im Einzelfall nach dem materiell-rechtlichen Inhalt der gestaltungsrechtlichen Festsetzung zu klären, ob diese ausnahmsweise auch dem Schutz Dritter dient und nicht nur das Interesse der Allgemeinheit verfolgt. Die hier streitige Festsetzung zur (Un-)Zulässigkeit von Dachgauben dient nach ihrem materiell-rechtlichen Inhalt aber nicht dem Schutz der Nachbarn. Anders als etwa eine Festsetzung zur Sockelhöhe hat diese Festsetzung nämlich keinen Einfluss auf die Höhe der baulichen Änderung. Die Dachneigung führt lediglich in einem Teilbereich des Daches zu einer Reduzierung der Dachneigung. Die von einer Gaube für ein Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen sind daher in aller Regel gering, so dass dem Verbot von Dachgauben nicht die Funktion eines Interessenausgleichs zukommt und diese Regelung daher nicht unabhängig vom Willen des Satzungsgebers nachbarschützend ist. 16 Soweit hinsichtlich dieser nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abweichungen zugelassen worden ist, könnte der Widerspruch nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Beigeladenen beantragte Abweichung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragstellerin genommen hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben zu bestimmen. 17 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2005, Rn. 23 zu § 73 BauO NRW. 18 Das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos, so dass ein Ermessensfehlgebrauch bei Erteilung der Abweichung nicht vorliegt. Insbesondere wird die Dachgaube auf dem Grundstück der Antragstellerin wohl nicht zu einer unzumutbaren Verschattung bzw. Verminderung des Lichteinfalls führen. 19 Der Landesgesetzgeber hat in § 6 BauO NRW für die Frage, welche Mindestabstände zur Grundstücksgrenze bei Gebäuden zu wahren sind, abschließende Regelungen getroffen. Diese Regelungen beschreiben, in welchen Fällen aus der Sicht des Gesetzgebers die in § 6 BauO NRW geschützten Belange des Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung der Grundstücke und der Gewährleistung eines ausreichenden Sozialabstandes zum Zwecke der Wahrung des Wohnfriedens ausreichend und in einem für die benachbarten Grundstücke zumutbaren Umfang gewahrt werden, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 2616/93 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE294003101. 21 Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, kann ein Nachbar daher grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme verlangen. Dies gilt auch für den Schutz vor einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks. 22 Im Falle der Antragstellerin - die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW sind offensichtlich und unstreitig eingehalten - bestehen nach Auffassung der Kammer keine Besonderheiten, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die zu errichtende Gaube einen Abstand von ca. 7 m zum Grundstück der Antragstellerin aufweist (und damit 10 m zum Wohnhaus), spricht vielmehr alles dafür, dass die Belichtung der Räume im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragstellerin - wenn überhaupt - allenfalls geringfügig beeinträchtigt wird. Berücksichtigt man zudem, dass das Baugrundstück südöstlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt und dass der Einbau der Gaube nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt, sondern lediglich in einem Teilbereich zu einer geringeren Dachneigung führt, dann kann eine Verschattung des Nachbargrundstücks durch Vorenthaltung direkter Sonneneinstrahlung nur an wenigen Tagen im Jahr und dann auch nur für einen kurzen Zeitraum eintreten. Hinsichtlich der Terrasse bzw. des Wohnzimmers der Antragstellerin ist anzumerken, dass eine Verschattung durch die Dachgaube praktisch auszuschließen ist und vor allem auch im Verhältnis zu der durch das Vordach verursachten verminderten Belichtung zu vernachlässigen sein wird. Insgesamt sind die für das Grundstück der Antragstellerin zu erwartenden, von der Dachgaube verursachten Beeinträchtigungen nicht unzumutbar, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. 23 Der Antrag zu 2. auf vorläufige Einstellung der Bauarbeiten hat im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung - wie ausgeführt - die Antragstellerin wohl nicht in ihren Rechten verletzt, ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin.