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Urteil

7 K 1559/04

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung muss in Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Ermächtigungen, die dem Verordnungsgeber einen unbegrenzten Spielraum lassen, verstoßen gegen Art.70 Satz 2 Verf NRW (analog Art.80 Abs.1 Satz 2 GG). • § 57 Abs.3 LJG-NRW ist hinsichtlich der Bestimmung der Höhe einer Jagdabgabe nicht hinreichend bestimmt; daraus folgt die Nichtigkeit der darauf gestützten Verordnungsregelung (§ 3 DVO-LJG-NRW). • Ist eine Rechtsverordnung nichtig, kann die Nichtigkeit im Anfechtungsverfahren unmittelbar geltend gemacht werden; eine Vorlage an das Verfassungsgericht ist nicht zwingend, wenn die Entscheidung ohne Vorlage möglich ist.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit einer Verordnungsermächtigung zur Festsetzung der Jagdabgabe • Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung muss in Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Ermächtigungen, die dem Verordnungsgeber einen unbegrenzten Spielraum lassen, verstoßen gegen Art.70 Satz 2 Verf NRW (analog Art.80 Abs.1 Satz 2 GG). • § 57 Abs.3 LJG-NRW ist hinsichtlich der Bestimmung der Höhe einer Jagdabgabe nicht hinreichend bestimmt; daraus folgt die Nichtigkeit der darauf gestützten Verordnungsregelung (§ 3 DVO-LJG-NRW). • Ist eine Rechtsverordnung nichtig, kann die Nichtigkeit im Anfechtungsverfahren unmittelbar geltend gemacht werden; eine Vorlage an das Verfassungsgericht ist nicht zwingend, wenn die Entscheidung ohne Vorlage möglich ist. Der Kläger beantragte die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jahresjagdscheins. Die Behörde setzte per Bescheid eine Gebühr von 65,00 EUR fest, davon 30,00 EUR als Jagdabgabe nach § 3 DVO-LJG-NRW, gestützt auf § 57 LJG-NRW. Der Kläger widersprach nur insoweit, als er die Zahlung der Jagdabgabe ablehnte und die Unwirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage rügte. Das Landesamt wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, das Aufkommen diene gruppennützigen Zwecken und flösse dem Landesjagdverband zu. Der Kläger erhob Klage; die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers hinsichtlich der Jagdabgabe. • Rechtsgrundlage und Rechtsfolge: Der Beklagte stützte die Jagdabgabe auf § 57 Abs.2 und Abs.3 LJG-NRW sowie § 3 DVO-LJG-NRW; die DVO legt die Jagdabgabe auf 30,00 EUR fest. • Erfordernis der Bestimmtheit: Nach Art.70 Satz2 Verf NRW (entsprechend Art.80 Abs.1 Satz2 GG) muss eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein; dies gilt auch für Zustimmungs- oder Einvernehmensregelungen. • Auslegung der Ermächtigungsnorm: § 57 Abs.3 LJG-NRW gewährt dem Ministerium im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss die Festsetzung der Höhe, ohne jedoch Grenzen des zulässigen Ausmaßes zu ziehen; historische Auslegung zeigt Wegfall früherer Begrenzung, die Gesetzesbegründung liefert keine hinreichende Präzisierung. • Rechtsprechung und Prinzipien: Die Anforderungen an Bestimmtheit sind umso höher, je stärker die Rechtsstellung der Bürger betroffen ist; die Übertragung wesentlicher Regelungsinhalte auf die Exekutive ohne klare Grenzen verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehaltssystem. • Anwendung auf den Streitfall: Die Ermächtigung lässt für die Bestimmung der Höhe einen nicht berechenbaren Spielraum; daher ist § 3 DVO-LJG-NRW nichtig und die auf ihr beruhende Heranziehung des Klägers zur Jagdabgabe rechtswidrig. • Verfahrensrechtliches: Die Kammer konnte die Nichtigkeit der Rechtsverordnung im Anfechtungsverfahren prüfen; eine Vorlage an das Verfassungsgericht war nicht geboten, weil die Entscheidung auf bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen konnte. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Bescheid wird aufgehoben, soweit der Kläger zur Zahlung einer Jagdabgabe in Höhe von 30,00 EUR herangezogen wurde. Begründet ist dies damit, dass die gesetzliche Ermächtigung (§ 57 Abs.3 LJG-NRW) die zur Verordnungsfestsetzung erforderliche Bestimmtheit in Bezug auf Inhalt, Zweck und insbesondere Ausmaß der Jagdabgabe nicht erfüllt, weshalb die darauf gestützte Verordnungsregelung (§ 3 DVO-LJG-NRW) nichtig ist. Die Entscheidung führt zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und damit zum Erfolg der Klage in dem geltend gemachten Umfang. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist getroffen und bleibt bestehen.