Urteil
4 K 1579/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:1121.4K1579.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin einer zweizügigen Grundschule und der streitgegenständlichen Gemeinschaftshauptschule E. . Neben diesen beiden Schulen besteht in ihrem Gemeindegebiet nur noch eine Förderschule für lern- und sprachbehinderte sowie für verhaltensauffällige Kinder, deren Schulträger der Sonderschulzweckverband C. -E. ist. Der Beklagte ordnete mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 17. April 2003 - die die Klägerin im Verfahren 4 K 959/03 angefochten hat - unter Anderem an, dass die Klägerin bis zum 23. Mai 2003 die Schließung der GHS E. zum 1. August 2004 beschließen solle. Der Bürgermeister der Klägerin teilte dem Beklagten mit Bericht vom 3. Juni 2003 mit, der Rat habe die Angelegenheit beraten und es abgelehnt, die GHS zu schließen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 ordnete der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Rates der Klägerin an, dass 1. für die GHS E. für das Schuljahr 2003/2004 und die folgenden Schuljahre keine neuen Eingangsklassen gebildet werden, 2. die GHS E. zum 01.08.2004 aufgelöst wird. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheides an. Zur Begründung führte er an, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus § 16a Abs. 1 SchOG nicht innerhalb der von ihm bestimmten Frist nachgekommen. Der Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Auflösung der GHS E. gerechtfertigt. Durch die Ersatzvornahme werde der rechtswidrige Zustand im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Eltern, Schüler bzw. der Schule insgesamt abgewendet werden. Die zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderliche schulrechtliche Genehmigung beantragte der Beklagte bei der Bezirksregierung Köln. Sie wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2003 erteilt. Die Klägerin hat am 2. August 2003 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die hier angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde liegende Verfügung des Beklagten vom 17. April 2003 rechtswidrig sei. Wegen der Begründung im einzelnen nehme sie auf ihre Ausführungen im Verfahren 4 K 959/03 Bezug. Die Klägerin beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 8. Juli 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die erforderlichen Schülerzahlen würden an der GHS E. in absehbarer Zukunft nicht erreicht. Die Klägerin gehe bei ihrer Prognose von einer unrealistischen Übergangsquote von 30 % aus. Auch bei Zugrundelegung der Zahlen der Klägerin sei die Schließung rechtmäßig, da selbst dann die erforderliche Schülerzahl in der Eingangsstufe nur vorübergehend erreicht werde. Erforderlich sei aber eine dauerhafte Erreichung der Mindestzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 959/03 und 4 L 522/03 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der am 8. Juli 2003 geltenden Fassung (GO NRW 2003- nun § 123 Abs. 2 GO NRW 2005) ist gegenüber der betroffenen Gemeinde ein Verwaltungsakt. Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 123 GO NRW 2003 (§ 126 GO NRW 2005) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Anordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses ist, oder ob nachfolgende Entwicklungen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, kann die Kammer unentschieden lassen. Allerdings erscheint es nicht unproblematisch, wenn Ermessensentscheidungen von Aufsichtsbehörden, die dauerhaft in den Rechtskreis einer Kommune eingreifen, aufrecht erhalten würden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für deren Erlass entfallen sind. Dies bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, da die Verfügung des Beklagten auch bei Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Der Beklagte ist als kommunale Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Ersatzvornahme zuständig. Die Klägerin hat die ihr mit der Anordnung vom 17. April 2003 auferlegte Pflicht nicht innerhalb der dort gesetzten Frist erfüllt. Die Fristsetzung in der Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW 2003 (§ 123 Abs. 1 GO NRW 2005) ist wie die Anordnung insgesamt - vgl. insoweit das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 4 K 959/03 - rechtlich nicht zu beanstanden. Ob für die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung ein Hinweis auf eine etwaige Ersatzvornahme erforderlich ist, kann dahinstehen, da die Anordnung mit einem Hinweis auf die bei Nichtbeachtung beabsichtigte Ersatzvornahme versehen ist. Die Klägerin war auch trotz der erhobenen Anfechtungsklage verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, da der Beklagte die Anordnung wirksam für sofort vollziehbar erklärt hat. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung sind nicht ersichtlich. Solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).