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Urteil

7 K 764/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1125.7K764.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, ist Mitglied im F. verband . Dieser nimmt im Verbandsgebiet, das im Wesentlichen aus dem Einzugsgebiet der Erft besteht, diverse Aufgaben der Wasserwirtschaft wahr. 3 Mit Bescheid vom 31. Juli 1998 zog der Beklagte die Klägerin für das Haushaltsjahr 1998 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von insgesamt 7.220.326,00 DM heran. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 653.922,00 DM auf die Beitragsgruppe 3, Einzelplan (Epl.) 7 - Oberirdische Gewässer. 4 Die Klägerin erhob gegen diesen Heranziehungsbescheid Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dieser richte sich hauptsächlich gegen die Festsetzung eines Beitrags bezüglich der Beitragsgruppe 3, Epl. 7 - Oberirdische Gewässer. Das schädigende Ereignis, zu dessen Verhütung der F. verband beitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt habe, sei ein verstärkter Wasserabfluss aufgrund der Versiegelung innerhalb des Stadtgebietes. Durch die naturbelassene Fläche innerhalb des Stadtgebietes werde der Wasserabfluss jedoch nicht erhöht bzw. verstärkt. Zur Bemessung der entsprechenden schädigenden Einwirkung sei somit die versiegelte Fläche im Stadtgebiet der richtige Indikator und nicht die gesamte Fläche. Die zwölffache Gewichtung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile würde auch naturbelassene Flächen einbeziehen und unterschiedliche Siedlungsstrukturen nicht annähernd genau berücksichtigen. So sei die Versiegelungsquote im städtischen wesentlich höher als im ländlichen Raum. Die ländlich strukturierten Gemeinden würden deshalb im Rahmen des Genossenschaftsprinzips stärker belastet als die dichter besiedelten Gemeinden. Zudem ergebe sich aus § 34 ErftVG, dass den Unterliegern Vorteile angerechnet werden müssten, soweit sie eigene Aufwendungen ersparen würden. 5 Mit - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem - Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002, zugestellt am 22. April 2002, wies der Spruchausschuss des F. verband den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Einwendungen der Klägerin würden sich gegen den in den Veranlagungsrichtlinien festgelegten Beitragsmaßstab, nicht aber gegen dessen Anwendung oder die Berechnung des Beitrags wenden. § 34 ErftVG enthalte keinen verbindlichen Beitragsschlüssel. Die Konkretisierung der Beitragslast ergebe sich aus den Veranlagungs-richtlinien. Diese Form der Konkretisierung sei rechtlich zulässig und genüge insbesondere dem verfassungsrechtlichen Gebot angemessener Bestimmtheit. Die Veranlagungsrichtlinien für das Jahr 1998 würden sich auch materiell im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen. Ziel des § 34 ErftVG sei es, im Rahmen einer möglichst ausgewogenen Verteilung der Verbandslasten auf die einzelnen Mitglieder die individuellen Umstände angemessen zu bewerten. Die in dieser Vorschrift verwandten abstrakten Begriffe bedürften der weitergehenden Konkretisierung. Zur danach unumgänglichen Konkretisierung durch besondere Beitragsmaßstäbe könnten auch Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe verwandt werden. Insoweit bestehe ein Ermessensspielraum. Auch sei mit Blick auf § 32 WVG vom Grundsatz der Typenfreiheit auszugehen. Es komme eine große Bandbreite der zulässigen Beitragsmaßstäbe in Betracht. Selbst eine pauschalierte und vereinfachte Schematisierung sei so lange sachgerecht, wie sie nicht zur willkürlichen Ungleichbehandlung führe. Der jeweilige Maßstab müsse zwar geeignet und gerecht sein; er brauche aber nicht der Gerechteste zu sein. Andererseits dürfe der Maßstab nicht völlig ungeeignet sein und die Veranlagung im Einzelfall zu einer erheblichen Benachteiligung führen lassen. Vor diesem Hintergrund liege es innerhalb des Gestaltungsspielraums, einen Maßstab zu wählen, durch den auch naturbelassene Flächen in die Berechnungen der Lastenverteilung einbezogen würden. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die zwölffache Gewichtung sei unzureichend. Hierbei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass es einen völlig gerechten Maßstab nicht geben könne. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Versiegelungsquote im städtischen Raum wesentlich höher als im ländlichen sei. Ungeachtet dessen sei nicht bewiesen, dass ein solcher Maßstab für die Klägerin wirklich günstiger sei als der von den Veranlagungsrichtlinien vorgesehene Maßstab gewogener Flächenanteile. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Veranlagungsrichtlinien dichter besiedelte Städte und Gemeinden erheblich benachteiligen würden. Die Beiträge seien im Übrigen auch rechnerisch richtig ermittelt worden. 6 Die Klägerin hat am 9. April 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie wende sich ausschließlich gegen die Festsetzung des Beitrages in der Beitragsgruppe 3, Epl. 7 - oberirdische Gewässer. Der insoweit festgesetzte Beitrag entspreche nicht dem Maßstab des § 34 ErftVG. Der für die Bereiche Planung/Überwachung oberirdischer Gewässer, Klima und Abfluss, Gewässerunter-haltung und Gewässerausbau verlangte Betrag in Höhe von 548.177,00 DM stehe völlig außerhalb jeden Verhältnisses zu den unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen, welche sie von den entsprechenden Tätigkeiten des F. verbandes habe, und den Kosten, die sie dadurch erspare. Vorteil im wasserwirtschaftlichen Kontext sei die Besserstellung gegenüber einer sonst bestehenden Lage. Insoweit kämen Ersparungen von Ausgaben in Betracht, die für das einzelne Mitglied durch den Verband bewirkt würden. Auch mittelbare, das heißt für das beitragspflichtige Mitglied nur günstige Auswirkungen der Verbandstätigkeit seien als wasserwirtschaftliche Vorteile zu qualifizieren. Selbst die bloße Möglichkeit, einen Vorteil zu ziehen, könne dem Vorteilsbegriff unterfallen. Es reiche jedoch nicht aus, dass die Inanspruchnahme verbandlicher Bemühungen lediglich eine theoretische Möglichkeit darstelle; der wasserwirtschaftliche Vorteil müsse vielmehr materieller, das heißt wirtschaftlicher Natur sein. Gemeint sei der so genannte Rohvorteil, der aus dem Flächenvorteil und dem betriebswirtschaftlichen Nutzen des Mitglieds errechnet werde. Letztlich müsse zwischen Verbandstätigkeit und Besserstellung des Mitglieds ein ursachlicher adäquater Zusammenhang bestehen. Das bedeute, dass die kostenmäßige Heranziehung von Verbandsmitgliedern für Vorteile, welche diese nicht selbst, sondern Dritte hätten, unzulässig sei. Die Planung und Überwachung oberirdischer Gewässer könne sich nur auf Gewässer außerhalb des Stadtgebietes beziehen. Von diesen Maßnahmen habe sie weder unmittelbare noch mittelbare Vorteile, was auch für die Maßnahmen im Bereich Klima und Abfluss gelte. Die Unterhaltung der ihr Stadtgebiet durchfließenden Gewässer zweiter Ordnung W. bach und C. bach obliege gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG grundsätzlich ihr. Die in Rechnung gestellten Gewässerunterhaltungsarbeiten an diesen Bächen würden zum großen Teil von ihr selbst durchgeführt. Lediglich an deren Unterläufen werde der F. verband im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErftVG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 LWG tätig. Diese außerhalb der Ortslagen erfolgenden kleineren Unterhaltungsmaßnahmen würden keine erheblichen Kosten verursachen. Die wesentlichen - von ihr selbst durchgeführten - Unterhaltungsarbeiten würden innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anfal-len. Es liege zwar an ihr, dass der F. verband insoweit nicht mehr an Gewässerunterhaltungsarbeiten durchführe. Dies ändere aber nichts daran, dass sie keine weitergehenden Vorteile aus dessen entsprechender Tätigkeit habe. Die gemäß Ziffer 4.722 der Veranlagungsrichtlinien vorgenommene Reduzierung ihres Einzugsgebietes um lediglich 30 % trage diesem Umstand nicht ausreichend Rechnung. 7 Auch der bei der Beitragsermittlung berücksichtigte Betrag für den Bau und den Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken in Höhe von 63.703,00 DM sei nicht gerechtfertigt. Im Stadtgebiet der Klägerin habe der F. verband bislang keine Maßnahmen zum Schutze vor Hochwasser getroffen, insbesondere keine Hochwasserrückhaltebecken gebaut. Der Bau solcher Rückhaltebecken erfolge zudem zum Schutze der Unterlieger, zu denen sie nicht gehöre. Sie verursache solche Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht. Die Gefahr von Hochwasser werde durch die Versiegelung von Flächen verursacht. Dem begegne sie dadurch, dass sie in jedem Neubaugebiet entsprechende Rückhaltungen baue. Der Wasserabfluss werde dadurch auf das Maß des natürlichen Abflusses gedrosselt. Schädigende Wirkungen gingen daher von ihren Neubaugebieten nicht aus. Vor diesem Hintergrund erspare sie mit Blick auf den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken durch den F. verband keine eigenen Aufwendungen. Zudem würden der W. bach und der C. bach im Stadtgebiet kein Hochwasser führen. Diese Gewässer könnten zwar zum Hochwasser der Erft beitragen; das sei aber der Klägerin nicht zuzurechnen. Im Übrigen obliege die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, zu der auch der Bau von Rückhaltebecken gehöre, nach § 87 Abs. 1 Satz 1 LWG den Kreisen und kreisfreien Städten. Der Beklagte habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErftVG diese Verpflichtung übernommen und sei damit nach § 87 Abs. 3 LWG an deren Stelle getreten. Die Klägerin sei insoweit nicht zum Handeln verpflichtet und erspare deshalb keine eigenen Aufwendungen. Ein entsprechender Vorteil könne daher für sie nicht angenommen werden. Darüber hinaus würden von den unbesiedelten, naturbelassenen Flächen keine "nachteiligen" Abflussveränderungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG bzw. "schädigende Einwirkungen" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 LWG ausgehen. Würde das gesamte Stadtgebiet aus naturbelassenen Flächen bestehen, müssten sich allein die Unterlieger auf die Abflüsse aus diesem Einzugsgebiet einstellen, weil von dem Oberlieger nichts Nachteiliges ausgehen würde. Deshalb hätten nur die Unterlieger, also Dritte, nicht aber die Klägerin einen Vorteil aus den in Rede stehenden Tätigkeiten des F. verbandes . 8 Schließlich wende sie sich gegen den Flächenmaßstab in Ziffer 4.6 der Veranlagungsrichtlinien. Der gewogene Flächenmaßstab knüpfe an den Flächeninhalt der Grundstücke an, denen das Tätigwerden des Verbandes zu Gute komme. Er biete sich an, wenn der entsprechende Vorteil rechnerisch nicht annähernd ausgedrückt werden könne. Nicht vermeidbare Ungleichheiten seien jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Die Grenze bilde höherrangiges Recht, insbesondere der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der gewogene Flächenmaßstab sei nur dann sachgerecht, wenn innerhalb des Verbandsgebietes im Wesentlichen gleiche Boden- und Abflussverhältnisse herrschen würden. Sofern ungleiche Verhältnisse vorherrschen würden, sei die Veranlagung aufgrund des Flächenmaßstabes nur mit entsprechenden Modifizierungen grundrechtskonform. Diesen Anforderungen genüge der zugrunde gelegte Flächenmaßstab nicht. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass auf dem Gebiet der Klägerin eine Vielzahl unversiegelter, natürlicher Flächen vorhanden sei. Diese Flächen hätten aus der Beitragsbemessung herausgenommen oder zumindest einer gesonderten Bemessung zugeführt werden müssen. 9 Überdies begegne auch die zwölffache Gewichtung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durchgreifenden Bedenken. Unterschiedliche Siedlungsstrukturen würden nicht annähernd genau berücksichtigt. Ländlich strukturierte Kommunen, wie die Klägerin, würden stärker belastet als dicht besiedelte Städte und Gemeinden. Inzwischen gebe es aussagekräftige Methoden zur Bestimmung der Oberflächenbeschaffenheit. Diese würden eine verursachergerechte Zuordnung der schädigenden Einflüsse ermöglichen. Zu denken sei insoweit an so genannte Geoinformationssysteme, welche Aussagen zum Beispiel über das Gefälle und die Oberflächenbeschaffenheit ermöglichen würden. 10 Was sich hinter dem Betrag in Höhe von 26.547,00 DM bezüglich der Gewässerbeschaffenheit verberge, sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei kein "Erschwerer" im Sinne des HHA 720. Wofür der entsprechendende Beitrag verlangt werde, sei ebenfalls nicht erkennbar. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Spruchausschusses des F. verbandes vom 3. April 2002 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid in der Beitragsgruppe 3 ein Beitrag in Höhe von 653.922,00 DM festgesetzt wird. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe einen der größten Flächenanteile im Einzugsgebiet der Erft. Der daraus folgende große Wasserabfluss habe eine entsprechende Beitragsveranlagung zu Folge. Eine Trennung der Erbringung von Leistungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes sei hinsichtlich der in Rede stehenden Aufgaben nicht möglich. Deren Stadtgebiet sei wasserwirtschaftlich untrennbar in das Einzugsgebiet der Erft eingebunden. Abflüsse aus ihrem Gebiet würden sich in verschiedener Hinsicht auf die Unterlieger auswirken. Die Aufgabenpla-nung und -wahrnehmung durch den F. verband könne nur auf das gesamte Einzugsgebiet der Erft bezogen werden. So würden die Planung und Anordnung der Hochwasserrückhaltebecken für das ganze Verbandsgebiet erfolgen. Diese Anlagen würden nach Abflussverhältnissen dort angeordnet, wo es notwendig sei, den Abfluss zu regulieren. Entsprechendes gelte für die Aufgabe der Gewässergüteüber-wachung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ErftVG. Die Verteilung der Online-Güte-messstellen und der Routinemessstellen im Verbandsgebiet erfolge unabhängig von Gemeindegrenzen nach wasserwirtschaftlichen Kriterien. Dies werde auch mit Blick auf den Zuschnitt der Gebiete der zuständigen Gewässermeistereien deutlich. Eine Abgrenzung nach politischen Grenzen erfolge insoweit nicht. Entscheidend sei, ob die Klägerin von der Tätigkeit des F. verbandes Vorteile habe. Davon könne auch bei außerhalb ihres Stadtgebietes durchgeführten Maßnahmen ausgegangen werden. 16 Die Gewässerunterhaltung bezüglich des Veybachs und des Bleibachs obliege nicht der Klägerin, sondern gemäß § 91 Abs. 3 LWG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErftVG dem F. verband . Es treffe nicht zu, dass die wesentlichen Unterhaltungsarbeiten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile anfallen und diese Arbeiten von ihr durchgeführt würden. Sie habe abweichend von vielen anderen Mitgliedsgemeinden die Unterhaltungsarbeiten zwar noch nicht vollständig auf den F. verband übertragen, so dass dieser die Gewässerunterhaltung zurzeit nur an den Unterläufen der in Rede stehende Bäche durchführe. Insoweit würden aber die Einzugsgebiete nach Ziffer 4.722 der Veranlagungsrichtlinien zu 30 % in Abzug gebracht. Zudem sei der Einwand, der F. verband erbringe seine Leistungen weitgehend außerhalb des Stadtgebiets, auch in rechtlicher Hinsicht nicht durchgreifend. Ihm würden die entsprechenden Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ErftVG im gesamten Verbandsgebiet obliegen. Aufgrund der überörtlichen wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge des Hochwasserschutzes könne es nicht darauf ankommen, ob der F. verband im Gebiet der Klägerin Maßnahmen zum Hochwasserschutz treffe. Zudem sei unzutreffend, dass diese die Auswirkungen von Hochwasser in ihren Neubaugebieten selbst neutralisiere. Bei Extremereignissen seien die Rückhaltebecken gefüllt und würden keine Abflussdrosselung ermöglichen. Deren Maßnahmen hätten daher nur begrenzte Wirkung. Der F. verband erbringe diverse weitere Leistungen, wie den Bau und Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken, Stellungnahmen zu Flächennutzungsplänen, die Beratung von Mitgliedern und Erarbeitung von Planungsszenarien zum Beispiel für den Hochwasserschutz. Des Weiteren begründe die Möglichkeit, eine Leistung des F. verbandes in Anspruch zu nehmen, einen Vorteil im Sinne des § 34 Abs. 1 ErftVG. Sie müsse nur die Durchführung der vollständigen Gewässerunterhaltung dem F. verband überlassen, um auch insoweit Vorteile zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass von ihr als Oberliegerin nichts Nachteiliges ausgehen würde. Auch naturbelassene Flächen würden Wasserabflüsse auslösen und Unterhaltungsaufwand verursachen. Etwa durch die Umwandlung von Wald in Ackerland oder in Siedlungsgebiete sowie durch eine qualitative Veränderung des Wasserabflusses aufgrund von Einleitungen würden sich Erschwernisse für die Unterlieger ergeben. Zu denken sei auch an eine Entwässerung auf unterirdischem Wege. 17 Nach Maßgabe der Ziffern 4.51 bis 4.722 VR würden die in § 34 Abs. 1 ErftVG genannten Kriterien für den Beitragsmaßstab hinsichtlich der Veranlagung der oberirdischen Gewässer konkretisiert. Die Beiträge würden insbesondere von den Kommunen aufgebracht, die ganz oder teilweise im Einzugsgebiet der Erft liegen. Der verwandte gewogene Flächenmaßstab sei ein nach dem Landeswassergesetz (§ 92 Abs. 2 Satz 5) zulässiger und von der Rechtsprechung anerkannter Beitragsmaßstab. Er sei mit dem Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es bestehe ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung der Beitragsgrundsätze. § 34 Abs. 1 ErftVG gebe lediglich einen Rahmen vor, innerhalb dessen zwischen verschiedenen Veranlagungssystemen gewählt werden könne. Dabei könne unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität typisiert und pauschaliert werden. Die Grenze werde erst überschritten, wenn kein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung zu finden sei. Die Fläche des Einzugsgebiets sei ein geeigneter Maßstab für den Niederschlagswasserabfluss. Im Rahmen dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem Vorfluter aus den seitlichen Einzugsgebieten Niederschlagswasser zufließe. Der in erster Linie maßgebliche Abfluss könne durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden. In Betracht komme etwa die Niederschlagsmenge, - häufigkeit und -intensität, die Wasseraufnahmefähigkeit der betroffenen Flächen, die Witterung (etwa bereits durchnässte oder gefrorene Böden), die Art der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie der Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation. Es seien zudem Differenzierungen vorgesehen. Neben der zwölffachen Gewichtung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei dies der Abzug von 30 % der Einzugsgebiete, für die der F. verband weder die Pflicht für die Unterhaltung noch die Pflicht für den Ausbau übernommen habe. Die tatsächlichen Grundlagen würden vom Beklagten regelmäßig überprüft werden. Hinsichtlich der zwölffachen Gewichtung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei anzumerken, dass ein bestimmter Gewichtungsfaktor rechtlich nicht vorgegeben sei und der F. verband insoweit überhaupt nicht habe differenzieren müssen. Ein bestimmter Gewichtungsfaktor werde auch in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG nicht vorgegeben. Es handele sich lediglich um eine Sollvorschrift. Ungeachtet dessen sei im Rahmen des dem F. verband zustehenden Ermessens nicht ersichtlich, dass kein sachlicher Grund für den gewählten Beitragsmaßstab gegeben sei. Dies würden die durchgeführten Diskussionen, Prüfungen und Beschlüsse zeigen. Nicht mit Erfolg könne geltend gemacht werden, dass ländliche Gemeinden stärker belastet würden als dicht besiedelte Gemeinden. Der Klägerin sei durch die Umstellung der Veranlagungsrichtlinien von einer siebenfachen auf eine zwölffache Gewichtung eine nicht unerhebliche Entlastung zu Teil geworden. Zudem sei es systemimmanent, dass die verschiedenen in Betracht kommenden Umlagemethoden unterschiedliche Beitragslasten für die Mitglieder mit sich brächten. Entscheidend sei, dass das verwandte Umlagesystem für sich genommen von sachgerechten Erwägungen getragen sei. Das angewandte Verfahren der Planmetrie sei zulässig. Konkretisierende Alternativen hätten sich als ungeeignet erwiesen. Der F. verband sei für das Veranlagungsjahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, andere Methoden wie das geografische Informationssystem zur Ermittlung der Oberflächenbeschaffenheit einzusetzen, zumal dieses seinerzeit noch nicht zur Verfügung gestanden habe. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 21 Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere eine Verfristung im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, weil der streitbefangene Widerspruchsbescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und die Klage deshalb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO - wie hier geschehen - innerhalb eines Jahres seit Zustellung erhoben werden konnte. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Spruchausschusses des F. verbandes vom 3. April 2002 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung in Höhe von insgesamt 653.922,00 DM sind §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 des Gesetzes über den F. verband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 bzw. des Änderungsgesetzes vom 7. März 1995 (ErftVG) in Verbindung mit den von der Delegiertenversammlung des F. am 4. Dezember 1997 (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 3 ErftVG) für das Haushaltsjahr 1998 beschlossenen Veranlagungsrichtlinien (VR). 24 Gemäß § 33 Abs. 1 ErftVG haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. Die Beitragslast verteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung sind Vorteile auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Der F. verband hat zur näheren Bestimmung der Verteilung gemäß § 34 Abs. 3 ErftVG Veranlagungsregeln erlassen, nach denen der Beklagte die Beiträge auf Grund der Einzelpläne des festgestellten Haushalts- und Wirtschaftsplans berechnet, nach Beitragsgruppen getrennt in einer Beitragsliste aufführt, festsetzt und einzieht (vgl. § 35 Abs. 1 ErftVG). 25 Die streitbefangene Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten ist unter Berücksichtigung ihres Vortrags und auch ansonsten, soweit eine Überprüfung von Amts wegen geboten war, rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die für die Verteilung des Aufwandes des F. verbandes anzuwendenden Maßstäbe in § 34 Abs. 1 ErftVG nur im Grundsatz geregelt sind und deren Konkretisierung im Einzelnen in den von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 9 A 696/98 -, Seite 9 ff. des Urteilsabdrucks, mit weiteren Nachweisen auch zur bezogen auf das Rechtsregime des F. verbandes ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, veröffentlicht etwa in ZfW 2003, 238 ff. 28 Darüber hinaus verstoßen die entsprechenden Regelungen in den Veranlagungsrichtlinien des F. verbandes nicht gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG vorgeschriebene Aufteilung der Beitragslast nach dem Verhältnis der Vorteile (der Mitglieder) und der Kosten (des Verbandes). Die diesbezüglichen Kriterien begegnen keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin angegriffenen modifizierten Flächenmaßstab. 29 § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG regelt nicht ausdrücklich, wie die Beiträge zu verteilen sind. Mit der angeordneten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile einerseits und der Kosten des Verbandes andererseits ist die Festlegung eines bestimmten Umlagesystems nicht erfolgt; vielmehr hat der Gesetzgeber insofern erkennbar lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen das genaue Veranlagungssystem durch die nach § 34 Abs. 3 ErftVG zu erlassenden Veranlagungsrichtlinien zu konkretisieren war. Es liegt in der Natur der Sache, dass die verschiedenen in Betracht kommenden Umlagemethoden jeweils unterschiedliche Beitragslasten für den einzelnen Schuldner bewirken und für ihn in dem einen Fall eine Besserstellung, in dem anderen Fall eine Schlechterstellung mit sich bringen. Maßgeblich ist jedoch, ob das verwandte Umlagesystem für sich genommen von sachgerechten Erwägungen getragen wird. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 15 und 24 f. des Urteilsabdrucks. 31 Es stellt sich als sachgerecht dar, den entsprechenden Aufwand nach der Größe der Fläche zu verteilen, mit der die jeweilige Gebietskörperschaft am Einzugsgebiet teil hat und die dieser aufgrund der vom F. verband gemäß § 2 Abs. 1 ErftVG durchgeführten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen grundsätzlich entsprechende Vorteile vermittelt. Der Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die nach dem Genossenschaftsprinzip zu verteilenden Kosten 32 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 14 ff. des Urteilsabdrucks, im entschiedenen Fall einen Verstoß gegen ein (nicht angenommenes) zwingend anzuwendendes Prinzip genossenschaftlicher Umlegung untersuchend - 33 ist grundsätzlich zulässig. Es wäre - sofern überhaupt möglich - besonders schwierig und wirtschaftlich nicht vertretbar, die Abflussverhältnisse der jeweiligen Flächen zu ermitteln und sodann die Vorteile bzw. den insbesondere hinsichtlich der Gewässerunterhaltung und der Regelung des Wasserabflusses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErftVG verursachten Aufwand nach einem Wirklichkeitsmaßstab den geohydrologischen Verhältnissen dieser Flächen zuzuordnen. Der hiermit verbundene unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand lässt eine typisierende Betrachtungsweise im Sinne des Flächenmaßstabs zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der in den Veranlagungsrichtlinien (vgl. Nrn. 4.6, 4.721 f.) modifizierte Flächenmaßstab als Grundlage für eine Heranziehung aller Verbandsmitglieder lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und den Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung beruht nämlich auf der Erfahrung, dass die Gewässer, für die Wasserverbände wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen (hier solche des § 2 Abs. 1 ErftVG ), das auf alle Flächen der Einzugsgebiete gleichmäßig fallende Niederschlagswasser ableiten, wobei der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird. Die Abflussverhältnisse der einzelnen Flächen können mithin vernachlässigt werden; es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang diese Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abführen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 211 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341 ff.; OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 310/01 -, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, beide zitiert nach juris; VG Köln, Urteil vom 16. August 1988 - 2673/87 -, Seite 14 f. des Urteilsabdrucks; zur Zulässigkeit einer Kombination von Flächenanteil und Einwohneranteil: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlich in NVwZ 2005, 1184 ff. 35 Zudem ist der angewandete Flächenmaßstab durch eine mehrfache Differenzierung modifiziert worden. So werden gemäß Nr. 4.722 VR die Einzugsgebiete von Gewässern, für die der Verband weder die Pflicht für die Unterhaltung noch die Pflicht für den Ausbau übernommen hat, zu 30 % in Abzug gebracht. Da eine wirklichkeitsgetreue Berechnung auch in diesem Zusammenhang mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, stellt sich eine typisierende Pauschalierung als zulässig dar. 36 Im Ergebnis ebenso: VG Köln, a. a. O. 37 Des Weiteren werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß Nrn. 4.6 und 4.721 VR 12-fach gewichtet. Eine sachwidrige Bevorzugung der einen und dementsprechend sachwidrige Benachteiligung der anderen Verbandsmitglieder liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit Blick darauf vor, dass die unterschied-lichen Siedlungsstrukturen bzw. der jeweilige Versiegelungsgrad im Rahmen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben. Bei den Regelungen der in Rede stehenden Art darf nämlich unter dem Gesichtspunkt einer vereinfachenden Betrachtungsweise außer Acht gelassen werden, dass es auch in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Grundstücke gibt, bei denen die Abflussverhältnisse (und auch ihre wirtschaftliche Ausnutzbarkeit) im Einzelfall den Verhältnissen der Grundstücksflächen in der freien Landschaft vergleichbar sein können. 38 So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2189/86 -, Seite 25 des Urteilsabdrucks. 39 Im Hinblick auf eine danach zulässige Typisierung bei der Ermittlung der maßgeblichen Flächen und auf den dem F. verband gemäß § 34 Abs. 3 ErftVG eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum für den Erlass von Veranlagungsrichtlinien ist - abgesehen von dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand - eine weitergehende Differenzierung etwa nach Abflussbeiwerten innerhalb der einzelnen Einzugsgebiete rechtlich nicht geboten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das so genannte geografische Informationssystem anführt, ist anzumerken, dass dieses nach den Angaben des Beklagten im Jahre 1998 noch nicht zur Verfügung gestanden hat. 40 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW auf die entsprechenden Eigentümer umlegen. Hierbei sollen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG "versiegelte Flächen" höher bewertet werden. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei (lediglich) um eine Sollbestimmung handelt, findet sich nämlich im maßgeblichen F. verbandgesetz keine entsprechende Regelung, so dass die Berücksichtigung von versiegelten Flächen anstelle von im Zusammenhang bebauten Orteilen insoweit nicht zwingend ist. 41 Der Verhältniswert von 1 : 12 für sich genommen wird von der Klägerin nicht ausdrücklich angegriffen. Dass sich dieses Verhältnis der Kostenaufteilung nicht an sachgerechten Gesichtspunkten orientiert und gröblich außer Verhältnis zu dem entsprechenden Aufwand steht, ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten sowie der eingereichten Unterlagen jedenfalls bei der insoweit von Amts wegen erfolgenden Prüfung nicht erkennbar. 42 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988, a. a. O., Seite 27 ff. des Urteilsabdrucks. 43 Eine weitergehende Differenzierung nach Waldflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen ist nicht zu fordern. 44 Vgl. VG Köln, a. a. O., Seite 14 f. des Urteilsabdrucks. 45 Die in Rede stehende Tätigkeit des F. verbandes stellt für die Klägerin auch einen relevanten Vorteil im Sinne des § 34 Abs. 1 ErftVG dar. 46 Der Vorteilsbegriff im wasserverbandsrechtlichen Kontext ist grundsätzlich als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung gegenüber einer ansonsten bestehenden Lage zu verstehen. Wie zuvor ausgeführt, stellen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 ErftVG die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des jeweiligen Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen, Vorteile dar. Im letzteren Fall reicht eine theoretische Möglichkeit ohne wirtschaftlichen Wert jedoch nicht aus. Der Vorteil muss sich andererseits nicht in einer konkret messbaren, geldwerten Vermögensmehrung oder Ersparnis eigener Aufwendungen niederschlagen. Auch mittelbare, für den Beitragspflichtigen günstige Auswirkungen kommen als Vorteil in Betracht, wobei nicht entgegen steht, dass der Verband insoweit überwiegend im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten Wasserwirtschaft tätig wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass aus der Aufgabenvielfalt bzw. Tätigkeitsbreite des Verbandes gleichzeitig unterschiedliche "Vorteilsbreiten" folgen, denen der Gesetzgeber mit den auslegungsbedürftigen Regelungen des § 34 Abs. 1 ErftVG Rechnung tragen wollte. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 -, NVwZ 1985, 271; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 22 f. des Urteilsabdrucks, VG Köln, a. a. O., Seite 12 ff. des Urteilsabdrucks; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 263 ff. 48 Da der (insbesondere mittelbare) Zusammenhang zwischen Erhebungsanlass und Vorteil des Pflichtigen nicht immer scharf erfassbar ist und ein Umlageverband seinen Finanzbedarf grundsätzlich durch die Beträge seiner Mitglieder deckt, kann der Erhebungsanlass auch in der bloßen gesetzlichen Vermutung des Vorteils bestehen. 49 Vgl. zur Vorteilsvermutung bzw. -fiktion: OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001, a. a. O., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002, a. a. O., mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. 50 Mit der Wahrnehmung der in Rede stehenden, dem F. verband gemäß § 2 Abs. 1 ErftVG obliegenden Aufgaben trägt er zur Regelung der Wasserwirtschaft im Verbandsgebiet bei. Die weitgehende Bündelung wasserwirtschaftlicher Kompetenzen und eine danach ausgerichtete effiziente Organisationsstruktur sollen einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand sowie einen geregelten Wasserablauf im gesamten Gebiet sicherstellen und ermöglichen, etwaigen Fehlentwicklungen vorausschau-end zu begegnen. Nicht zuletzt mit Blick auf den überörtlichen und somit ganzheitlichen Bewirtschaftungsansatz des Verbandes bei der Durchführung der entsprechenden regulierenden und kontrollierenden Maßnahmen ist die Annahme berechtigt, dass diese auch der Klägerin - unmittelbar oder mittelbar - zugute kommen. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der F. verband einen Teil der in § 2 Abs. 1 ErftVG angeführten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (insbesondere solche zum Schutz vor Hochwasser) nicht auf ihrem Stadtgebiet vorgenommen habe. Dieses liegt nämlich fast vollständig im Einzugsbereich der Erft; sie kann insbesondere das auf ihrem Gebiet anfallende Niederschlagswasser ableiten und profitiert von den der Beitragserhebung zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, ohne insoweit selbst tätig werden zu müssen. 51 Vgl. VG Köln, a. a. O., Seite 12 f. des Urteilsabdrucks, mit ähnlicher Begründung. 52 Auch die konkrete, nach Haushaltsabschnitten (HHA) vorgenommene Heranziehung der Klägerin ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Veranlagung betreffend HHA 700 (Planung/Überwachung oberirdischer Gewässer), HHA 715 (Klima und Abfluss), HHA 720 (Gewässerunterhaltung [Städte und Gemeinden]) und HHA 730 (Gewässerausbau) in Höhe von insgesamt 548.177,00 DM. 53 Indem der Verband die Unterhaltung der durch das Gebiet der Klägerin fließenden Gewässer W. bach und C. bach im Sinne des § 93 Abs. 3 LWG zum Teil übernommen hat, sind ihr dadurch Vorteile entstanden, weil sie diese Aufgabe anderenfalls - ohne den Verband - selbst erfüllen müsste (§ 34 Abs. 1 Satz 2 ErftVG). Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2 LWG oblag diese nämlich ursprünglich ihr. Soweit sie ihre Gewässerunterhaltungspflichten (nach ihrem Vorbringen ganz überwiegend) noch selbst wahrnimmt, ist jedenfalls von der einen Vorteil begründenden Möglichkeit auszugehen, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Eine nur theoretische Möglichkeit ohne wirtschaftlichen Wert liegt nicht vor, weil der Verband konkret vorgetragen hat, auch diese Aufgabenerfüllung übernehmen zu können, und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass dies für die Klägerin nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich wäre. 54 Vor diesem Hintergrund steht der Annahme eines Vorteils nicht entgegen, dass der F. verband noch nicht alle entsprechenden Unterhaltungsarbeiten auf dem Gebiet der Klägerin durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die Einzugsgebiete von Gewässern, für die der Verband weder die Pflicht für die Unterhaltung noch die Pflicht für den Ausbau übernommen hat, zu 30 % in Abzug gebracht werden (vgl. Nr. 4.722 VR). 55 In diesem Sinne auch VG Köln, a. a. O., Seite 14 des Urteilsabdrucks. 56 Im Hinblick auf die Heranziehung im Rahmen der HHA 740/741 (Bau und Betrieb von Hochwasserrückhaltebecken) in Höhe von insgesamt 63.703,00 DM ist dem Vortrag der Klägerin, sie sei zum Ausgleich der Wasserführung nicht verpflichtet und habe deshalb von der diesbezüglichen Tätigkeit des F. verbandes keinen (konkreten) Vorteil, nicht zu folgen. Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt im Interesse einer überörtlichen Bewirtschaftung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 LWG grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten; nur wenn sich der Bereich, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, steht diese gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LWG in der Pflicht. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, nimmt der entsprechende Wasserverband der Gemeinde zwar keine Pflicht im Sinne des § 87 LWG ab. Gleichwohl kann insoweit von der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben zugunsten der jeweiligen Kommune ausgegangen werden. § 88 Abs. 1 Satz 3 LWG regelt nämlich, dass die Gemeinden anstelle der entsprechenden Eigentümer und Abwassereinleiter zu Umlagen herangezogen werden können. Zudem bleibt nach Satz 4 der Bestimmung die Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbei-träge nach den hierfür geltenden Vorschriften zu erheben, unberührt. 57 Soweit die Klägerin vorträgt, hinsichtlich der Veranlagung für den Bereich "Gewässerbeschaffenheit" (HHA 710) in Höhe von 26.547,00 DM sei nicht erkennbar, was sich dahinter verberge, ist auf Nr. 4.52 der Erläuterungen zu den Veranlagungsrichtlinien und zur Verteilung der Mitgliederbeiträge 1998 hinzuweisen. Danach gehören zu den seinerzeit aktuellen Tätigkeiten im Rahmen dieses Sachgebietes im Wesentlichen die Erarbeitung von Gewässergütemodellen, die Errichtung und der Betrieb von Gewässergütemessstationen, die Erarbeitung von Sanierungskonzepten sowie die Planung und der Betrieb zur Sanierung der Güte natürlicher Einleitungen in Fließgewässer; der Beitrag für diese Sachaufgabe wird auf alle Abwasser einleitenden Mitglieder sowie auf kommunale Nutzer von Abwasseranlagen, für die der Verband Abwasser einleitet, im Verhältnis ihrer Veranlagungswertzahlen nach Nr. 4.3 VR verteilt (vgl. Nr. 4.52 VR). Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Heranziehung ist weder mit Blick auf das Klagevorbringen noch von Amts wegen geboten. 58 Bezüglich des weiteren Vortrags, sie sei kein "Erschwerer" im Sinne der HHA 720 (Veranlagung in Höhe von 15.495,00 DM), und es sei nicht erkennbar, wofür der entsprechende Beitrag verlangt werde, ist auf die Nrn. 4.7 ff. VR zu verweisen. Danach werden die Beiträge für die Unterhaltung der Erft und ihrer Nebenläufe und des Jüchener Baches zu 21,5 % auf die Erschwerer sowie zu 78,5 % auf die Städte und Gemeinden, soweit sie mit ihren Flächen in den Einzugsgebieten der Erft und des Jüchener Baches liegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt. Von dem Erschwereranteil entfallen 2 % auf die Triebwerke und 98 % auf Mitglieder, die aus oberirdischen Gewässern mehr als 30.000 m3/a Wasser entnehmen, Abwasser und Sümpfwasser einleiten. Diese Anteile werden bei den Triebwerken nach den installierten Leistungen von wenigstens 18 kW und bei der Wasserentnahme und Abwassereinleitung nach der Jahresmenge in m3 verteilt. Für die zugelassene Gewässerbenutzung der Erft durch Sümpfwassereinleitung wird ein jährlicher Beitrag in Höhe von 42,5 % der Erschwereranteils für die Wasserentnahme sowie Abwasser- und Sümpfwassereinleitung erhoben. Der Erschwereranteil wird alle drei Jahre anhand des Kostenaufwands für die mit der Einleitung von Sümpfwasser benutzten Gewässerstrecken und der durchschnittlichen Beteiligung am Abfluss der letzten fünf Jahre überprüft. 59 Vgl. zu den weiteren Einzelheiten der Heranziehung im Rahmen der HHA 720: Nrn. 4.72 ff. VR; zum Bergriff des Erschwerers siehe etwa Hoffmann, Gewässerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, Seite 440. 60 Dem Klagevorbringen sind greifbare Hinweise dafür, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Unrecht auch als Erschwerer herangezogen worden ist, nicht zu entnehmen. 61 Nach alledem kann dahinstehen, ob bzw. in welchem Umfang die streitbefangene Heranziehung der Klägerin auf den Veranlagungsgrundsatz der Schadensverhütung bzw. der Kosten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ErftVG) zu stützen ist. 62 In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Veranlagungsgrundsätze des § 34 Abs. 1 ErftVG nicht kumulativ vorliegen müssen; sie sind vielmehr jeweils als eigenständig und nebeneinander stehend dargestellt und zu verstehen, so dass eine Verteilung nur nach den Kosten des F. verbandes zulässig ist, 63 vgl. für den Bereich der Abwassereinleitungen zur ähnlichen Vorläuferregelung in § 38 ErftVG a. F.: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 -, Seite 13-15 des Urteilsabdrucks; zur heutigen Gesetzeslage: VG Köln, a. a. O., Seite 11 f. des Urteilsabdrucks; offen lassend OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002, a. a. O., Seite 21 f. des Urteilsabdrucks; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 211 ff., wonach der Begriff des Beitrags in diesem Zusammenhang als Oberbegriff für Abgaben der in Rede stehenden Art zu verstehen und darunter sogar vorteilsunabhängige Verbandslasten zu subsumieren sei(en); vgl. ferner den Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 11/3517 vom 6. April 1994, Seite 42, zu Nr. 28, aus dem sich greifbare Anhaltspunkte für eine andere Gesetzesauslegung nicht ergeben, 64 wobei die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG im Zusammenhang mit (auch) Unterliegern durch die entsprechende Verbandstätigkeit entstehenden Vorteilen nicht entgegensteht. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988, a. a. O., Seite 15 des Urteilsabdrucks. 66 Im Rahmen dieses Veranlagungsgrundsatzes dürfte sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass sie keine nachteiligen Veränderungen "herbeigeführt" hat. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügen insoweit auch zu erwartende nachteilige Veränderungen. Hierunter lassen sich Niederschlags- und Grundwasserabflüsse von naturbelassenen Flächen und somit auch von der Klägerin nicht zu beeinflussende bzw. nicht "herbeigeführte" Vorgänge subsumieren. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Merkmals der herbeigeführten Veränderungen derartige Vorgänge in diesem Zusammenhang ausschließen wollte, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Gesetzesmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG eingefügt worden ist, um den Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 b ErftVG im Hinblick auf eine sachgerechte Beitragsverteilung Rechnung tragen zu können. 67 Vgl. hierzu erneut die Begründung der Landesregierung, a. a. O., Seite 42. 68 Ergänzend sei angemerkt, dass sie, wie selbst vorgetragen, mit der (Zulassung von) Versiegelung aufgrund des damit verbundenen erhöhten Wasserabflusses durchaus nachteilige Veränderungen herbeigeführt hat, wenngleich sie diesen mit eigenen Ausgleichsmaßnahmen in den Neubaugebieten weitgehend begegnet sein will. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. 70