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Urteil

3 K 94/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0124.3K94.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 52, Flurstück 30 in N. , T. Straße Nr. 27. Sein 940 qm großes Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut, das zur Nachbarparzelle 50 einen Grenzabstand von 3 m und eine Bebauungstiefe zur öffentlichen Verkehrsfläche von ca. 30 m einhält. 3 Auf den Nachbarparzellen 32, 49 und 50 wird aufgrund von Baugenehmigungen vom 30. Juli 1974, 12. März 1982 und 26. Februar 1993 ein privates Altenheim (Pflegeheim I. ) mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m betrieben. 4 Beide Bauvorhaben liegen an der Südostseite der T. Straße, die überwiegend mit Wohnhäusern bebaut ist. Am südöstlichen Ende dieser Bebauungszeile liegt die C. (I. Nr. 51), in der im vorderen Bereich heute eine Gaststätte betrieben wird und im hinteren Bereich, in einem abgesetzten Gebäude eine Wohnnutzung mit einer Bebauungstiefe von ca. 43 m eingerichtet ist. Auf der Parzelle 36 (I. Nr. 41) befindet sich ein Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 41 m bis 43 m. Die Nordwestseite der T. Straße ist südwestlich vom Pflegeheim ausschließlich mit Wohnhäusern und nordöstlich mit auch landwirtschaftlich geprägten Wohnhäusern und Nebenanlagen bebaut. 5 Mit 1. , 2. und 3. Teilbaugenehmigung vom 25. September 2002, 7. August 2003 und 17. Oktober 2003 sowie mit (endgültiger) Baugenehmigung vom 28. September 2004 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Altenpflegeheimes mit einer Bebauungstiefe von ca. 42 m bis 43 m und Grenzabständen zum Grundstück des Klägers von ca. 4 m bis 6 m auf den Parzellen 32, 49 und 50. Die Ansichten des neuen Bauvorhabens weisen zum Grundstück des Klägers hin ein ebenerdiges Untergeschoss mit einer Flurausgangstür, ein darauf bündig aufsitzendes Erdgeschoss mit drei Fenstern für einen Aufenthaltsraum sowie einen Raum für die Leitung und ein um ca. 2,50 m zurückspringendes Obergeschoss ohne Zugang zum vorgelagerten Dach mit drei Fenstern (zwei für einen Flur, eins für einen Wohnraum) auf. 6 Der Kläger legte mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen ein und trug vor: Die Baugenehmigungen verstießen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da eine gewerbliche Nutzung mit einer gegenüber seinem Grundstück und den Grundstücken in der Nachbarschaft wesentlich tieferen Hinterlandbebauung genehmigt worden sei. Dies führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks. Er sei nämlich ungeschützt den Beobachtungen der Pflegeheimbewohner ausgesetzt, was zu einer nicht hinzunehmenden Entwertung seines Grundstücks führe. 7 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das Pflegeheim sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Bebauungstiefe liege in der Nachbarschaft zwischen 5 m und 45 m. Im Übrigen sei die Festlegung einer hinteren Baugrenze nicht nachbarschützend. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Gebäude der Beigeladenen nicht aus. Die Verhinderung der Einsichtmöglichkeit des Nachbarn sei baurechtlich nicht geschützt, allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen. Die Abstandflächen würden eingehalten. Eine baurechtlich relevante Grundstücksentwertung sei nicht erkennbar. 8 Der Kläger hat am 20. Januar 2005 Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er trägt zusätzlich vor: Die nähere Umgebung werde von einer Straßenrandbebauung geprägt. Das I. Nr. 41 auf der Parzelle 36 präge die nähere Umgebung hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht. Er fühle sich durch das Verhalten der Heimbewohner in seiner Ruhezone belästigt. 9 Der Kläger beantragt, 10 die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 25. September 2002, 7. August 2003, 17. Oktober 2003 und 28. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 30. Dezember 2004 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält die Baugenehmigungen ebenfalls für rechtmäßig, da der Kläger nicht in seinen Nachbarrechten verletzt werde. 17 Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. Dezember 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung L. verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Berichterstatter kann im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Beklagten vom 25. September 2002, 7. August 2003, 17. Oktober 2003 und 28. September 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 30. Dezember 2004, § 113 Abs. 1 VwGO. Diese Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 22 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Grundstück der Beigeladenen nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von H. , nämlich dem Ortsteil N. , liegt. Hiervon gehen alle Beteiligten übereinstimmend aus. 23 Gemäß § 34 BauGB beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Für die vorliegende Nachbarklage ist allerdings allein entscheidend, ob das Vorhaben gegen das in § 34 BauGB über den Begriff des Einfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt; denn die Vorschrift des § 34 BauGB ist ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden und vermittelt keine nachbarschützende Wirkung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des Nachbarn die nachteilige Wirkung des streitigen Bauwerks dem Nachbarn billigerweise nicht zugemutet werden kann. 24 Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach seiner Art als Pflegeheim in dem ganz überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet gemäß § 34 BauGB zulässig. Es kommt daher nicht darauf an, ob der hier fragliche Bereich als Allgemeines Wohngebiet oder etwa noch als Dorfgebiet im Sinne der §§ 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen ist. In beiden Baugebieten ist ein Pflegeheim als soziale Einrichtung ohne weiteres zulässig, ohne dass es einer Prüfung, ob es ausnahmsweise in solchen Baugebieten zugelassen werden könnte, bedarf. Der so genannte "Gebietsgewährleistungsanspruch" eines Nachbarn auf Einhaltung des Baugebietscharakters wird daher unabhängig davon, ob der hier fragliche Bereich als Allgemeines Wohngebiet oder als Dorfgebiet zu beurteilen ist, nicht verletzt. 25 Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist auch nicht rücksichtslos im Hinblick auf eine Überschreitung einer hinteren Baugrenze oder im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugrenzen durch einen Bebauungsplan hat ebenso wenig nachbarschützende Wirkung wie deren Festlegung als faktische Baugrenze. Anders als den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die generell die in demselben Baugebiet ansässigen Grundstückseigentümer schützen, 26 vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 110; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Mai 2005 7 B - 245/05 -, 27 kommt den Festsetzungen einer Baugrenze nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plan- oder Gesetzgebers nachbarschützende Funktion zu, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 7 B 2135/03 - und vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 - BRS 56 Nr. 44, 28 weil Baugrenzen in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Funktion öffentlichen Belangen dienen. 29 Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Bebauungstiefe den vorgegebenen Rahmen nicht sprengt. Mit einer Bebauungstiefe von ca. 42 m bis 43 m liegt es noch innerhalb des Rahmens, da auf den Parzellen 36 (T. Straße 41) und 40 (T. Straße 51) Wohnbauvorhaben mit Bebauungstiefen von bis zu 43 m liegen. Wenn auch ein innerhalb eines Rahmens liegendes Vorhaben wegen seiner besonderen Lage zum Nachbargrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen kann, so liegen hierfür im vorliegenden Verfahren diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Mit der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen tritt kein städtebaulich bedeutsames Element hinzu, dass das Grundstück des Klägers in einem das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Maß beeinträchtigt. Die sich aus der unterschiedlichen Bebauungstiefe ergebende Einsichtmöglichkeit von dem Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers muss dieser hinnehmen, auch wenn das streitige Anbauvorhaben etwa 14 m tiefer in den hinteren Bereich des Grundstücks hineinreicht als das Wohnhaus des Klägers. Einsichtmöglichkeiten in benachbarte Wohnhäuser erfüllen nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 30 vgl. Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -, 31 nicht den Begriff der baurechtlichen Rücksichtslosigkeit. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Einsichtmöglichkeiten vom Erdboden vor dem Gebäude und vom ebenerdigen Untergeschoss sind nämlich äußerst gering, da sich an der Grundstücksgrenze eine breite ca. 3 m bis 3,5 m hohe, auch im Winter belaubte Kirschlorbeerhecke befindet. In dem darüber liegenden Erdgeschoss sind lediglich die Fenster eines Zimmers für die Leitung des Heimes und ein kleiner Aufenthaltsraum eingerichtet. Von dem ca. 2,50 m zurückspringendem Obergeschoss wird lediglich die Einsichtmöglichkeit von einem Flur und von einem Pflegezimmer ermöglicht. Berücksichtigt man weiterhin, dass das Gebäude von alten Leuten bewohnt wird, so sind unzumutbare Beeinträchtigungen weder aus Gründen der Einsicht noch des Lärmschutzes zu erwarten. Insoweit hat der Kläger auch keine von dem seit einiger Zeit fertiggestellten und in Nutzung genommenen Gebäude ausgehenden erheblichen Belästigungen vorgetragen. 32 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen ergeben sich bei der Prüfung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, dessen Festsetzungen ebenfalls grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben, 33 vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 B 245/05. 34 Eine Überschreitung des Maßes der bisher vorhandenen Bebauung ist für den Nachbarn nur im Falle einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung oder wenn sie den Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt, unzumutbar, da die geltende Rechtsordnung keinen allgemeinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bauplanungsrechtlichen Status quo kennt, 35 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Baurechtssammlung (BRS) 38 Nr. 186 und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176. 36 Eine in diesem Sinne erdrückende oder erschlagende, dem Kläger billigerweise nicht mehr zumutbare Wirkung geht von dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht aus, wenn - wie hier - nach den allgemein maßgeblichen genehmigten Plänen, die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten werden. Werden die abstandrechtlichen Vorschriften eingehalten, hat der Gesetzgeber das Maß dessen, was im nachbarlichen Zusammenleben, d. h. bei einer Nachbarbebauung zumutbar ist, bestimmt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung führt bei Wahrung der landesrechtlichen Abstandvorschriften regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 7 B 873/95 - und Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, Zeitschrift für das gesamte öffentliche Recht und private Baurecht 1994, 746, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 7 B 2445/93 -. 38 Anhaltspunkte dafür, dass eine atypische Situation gegeben ist, in der die Maßstabsfunktion der landesrechtlichen Festlegung für das Planungsrecht versagen könnten, liegen nach der Ortsbesichtigung des Berichterstatters nicht vor. Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass eine atypische Grundstückssituation gegeben ist, die hier trotz des Umfanges des Vorhabens der Beigeladenen (noch) nicht vorliegt. 39 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er sich durch den Aufenthalt der Heimbewohner im Bereich zwischen dem Wohnheim und der Grundstücksgrenze übermäßig belästigt fühlt. Zum einen schützt ihn hier die vorhandene 3 m bis 3,50 m hohe Kirschlorbeerhecke. Zum anderen kann eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Umgebung eines in dem vorhandenen Baugebiets zulässigen Gebäudes, die auf ein typisches "Fehlverhalten" alter Leute zurückzuführen ist, nicht mit den Mitteln des Baurechts begegnet werden. Denn ein so genannter "Milieuschutz" ist dem Baurecht fremd. Es dient nicht der Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes, 40 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 1991 - 11 B 3385/90 - und vom 13. Dezember 1990 - 11 B 2983/90 -. 41 Sonstigen denkbaren Störungen ist mit Mitteln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 1991 - 10 B 2200/91 -. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihren Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen.