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Urteil

7 K 1624/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0127.7K1624.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Nutzer des bebauten Grundstücks C.---weg 0 in C1. N. - J. . Das Grundstück liegt am Ende dieser - soweit geteert - ca. 2,6 m bis ca. 3,5 m breiten Straße, ca. 70 m entfernt von der Einmündung in den X. Weg. Der C.---weg darf ausweislich des in diesem Einmündungsbereich aufgestellten Verkehrszeichens (Nr. 262) grundsätzlich nicht mit Fahrzeugen, deren tatsächliches Gewicht 2,8 t übersteigt, befahren werden. 3 Bereits in den Jahren 1994/1995 gab es zwischen den Beteiligten Auseinandersetzungen hinsichtlich der Durchführung der Abfallentsorgung. Der Kläger wehrte sich seinerzeit dagegen, seine zu entleerenden Abfallbehälter im Bereich der Einmündung des C.---weges in den X. Weg (und nicht unmittelbar vor seinem Anwesen) bereitstellen zu müssen. Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung wurde vereinbart, dass die Abfallentsorgung hinsichtlich des Grundstücks C.---weg 0 über das Nachbargrundstück F. str. 0, welches damals im Eigentum der Familie des Klägers stand, erfolgen könne. 4 Nach dem Verkauf des Grundstücks F. str. . 0 schlug der Kläger vor, seine Abfallbehälter bis zu einer Bank in der Nähe der Einfahrt der im C.---weg ansässigen Firma H. zu bringen und sie von dort durch Mitarbeiter des vom Beklagten beauftragten Entsorgungsunternehmens abholen und wieder zurückbringen zu lassen. Diese Anregung wurde mit dem Hinweis auf den damit verbundenen zeitlichen Aufwand abgelehnt. 5 Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 gab der Beklagte dem Kläger Folgendes auf: 6 1. Die entsprechend § 12 Abfallentsorgungssatzung für das Grundstück in C1. N. -J. , C.---weg 0, vorzuhaltenden Abfallbehälter sind am jeweiligen Abfuhrtag (§ 15) im Bereich des X. Weges (Teilstück zwischen der F. Straße und dem Einmündungsbereich des C.---weges ) zur Leerung bereitzustellen. 7 2. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die auf dem Grundstück vorgehaltenen Werkstofftonnen zur Erfassung von Altpapier und Verpackungsabfällen (§§ 6 und 6 a) sowie die zukünftig bei Schwergut- und Grünabfallsammlungen (§§ 5 und 6 b) angemeldeten Gegenstände und pflanzlichen Abfälle. 8 In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen, die Anliegerstraße "C.---weg " dürfe aufgrund einer schriftlichen Anordnung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung vom 23. August 1994 von Müllsammelfahrzeugen nicht befahren werden, weil die Straße durch die Begrenzung auf 2,8 t tatsächliches Gesamtgewicht nicht ausreichend tragfähig sei und am Ende der Straße keine geeignete Wendemöglichkeit bestehe. Ein Rückwärtsfahren sei nicht zulässig, da zu beiden Seiten des Müllsammelfahrzeugs zwischen diesem und festem Bauwerk (Mauern, Zäune, Hecken, Pfähle etc.) kein begehbarer Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m ständig vorhanden sei. Dies betreffe wegen des erforderlichen Schwenkbereichs des Fahrzeugs insbesondere den Einfahrbereich vom X. Weg in den C.---weg . Vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle mit entsprechend langen Transportstrecken sei die durch die Vorgabe des Entleerungsstandortes entstehende Mehrbelastung für den Abfallbesitzer zumutbar. 9 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Entleerung seiner Klärgrube erfolge ebenfalls mit einem großen Fahrzeug. Dies sei dem Beklagten auch bekannt. Zudem würden Anlieferer der Firma H. mit großen Lastwagen den C.---weg befahren. Im Übrigen nahm er auf den zuvor geführten Schriftwechsel Bezug. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2005, zugestellt am 12. Juli 2005, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und trug zur Begründung vertiefend vor, den Kläger treffe eine zumutbare Mitwirkungspflicht, weil die Entfernung von der Grundstücksgrenze des Objektes C.---weg 0 bis in den Einmündungsbereich des C.- --weges in den X. Weg ca. 70 m betrage und die regelmäßig zur Entleerung bereitzustellenden Abfall- und Wertstoffbehälter lediglich 14-täglich bzw. dreiwöchentlich zum X. Weg zu transportieren seien. In Höhe der Einmündung des C.---weges in den X. Weg sei trotz der dortigen Zufahrt zum Feuerwehrgerätehaus ausreichend Stellfläche vorhanden, die ein Aufstellen der entsprechenden Behälter ermögliche, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung von Fußgängern und des fließenden Verkehrs komme. Zudem stelle sich die Entsorgungssituation des streitbefangenen Grundstücks nicht als Einzelfall dar. Vergleichbare Situationen seien im gesamten Gebiet der Stadt C1. N. anzutreffen. In einigen Fällen dieser Art sei mit den Abfallbesitzern anstelle der Behälterabfuhr eine Sackabfuhr vereinbart worden. Diese Regelung werde auch dem Kläger anheim gestellt. 11 Der Kläger hat am 12. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, eine Vermessung des C.---wegs habe ergeben, dass dieser eine mittlere lichte Breite von ca. 5 m habe. Er stelle sich indes aufgrund der vorhandenen Pflanzen an den Fahrbahnrändern als schmaler dar. Während Hecken und Äste am einen Fahrbahnrand regelmäßig geschnitten würden, sei der andere Fahrbahnrand mit Sträuchern und kleinen Bäumen überwuchert und dementsprechend verwahrlost. Würde hier eine Begradigung vorgenommen, wäre der C.---weg um 1 m breiter. Mit Blick auf eine lichte Breite des C.---weges von ca. 5 m und einer Fahrzeugbreite von 2,50 m verblieben anstelle der vom Beklagten unterstellten Sicherheitsabstandes von 0,5 m sogar 1,25 m. Die Außenspiegel der Müllfahrzeuge könnten zudem eingeklappt werden. Die Einfahrt in den C.---weg an der Feuerwehr sei von der Stadt verengt worden, indem man mit der Straßenbeschilderung das zur Verfügung stehende lichte Maß verkleinert habe. Würden die dortigen Schilder umgesetzt und zusätzlich die Mauerecke entfernt, würde sich eine vernünftige und dauerhafte Lösung ergeben. Am Ende des C.---weges gebe es ein verwahrlostes Grundstück der Stadt C1. N. . Dieses könne ohne weiteres als Wendeplatz hergerichtet werden. Das Schild mit der Begrenzung auf 2,8 t sei aufgestellt worden, obwohl der Beklagte gewusst habe, dass sich das die Klärgrube auf dem streitbefangenen Grundstück entleerende Entsorgungsunternehmen sowie Anlieferer der Firma H. mit schweren Fahrzeugen über dieses Verbot hinwegsetzen müssten. Das in Rede stehende Anwesen sei im Rahmen der Abfallentsorgung 22 Jahre (rückwärts) angefahren worden. Der Straßenbelag am C.---weg habe über viele Jahre gezeigt, dass auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von ca. 25 t bis 30 t keine Schäden verursachten. Eine gefahrlose Aufstellung von Müllgefäßen im X. Weg sei erst an dessen Ende in Richtung F. Straße möglich. Die Entsorgungssituation im Hinblick auf andere Straßenzüge sei zum Teil nicht mit der streitbefangenen Entsorgungssituation vergleichbar. Der Gleichheitsgrundsatz werde jedoch verletzt, soweit Müllgefäße an Grundstücken mit vergleichbarer Situation abgeholt würden. Am 3. März 1995 sei im Übrigen mit dem Beklagten vereinbart worden, dass bei einem Verkauf des Grundstücks F. Straße 0 eine Müllentsorgung wieder am Grundstück C.---weg 0 aufzunehmen sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2005 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er verweist zunächst auf die Begründung des Verwaltungsvorgangs, insbesondere auf die Begründung des streitbefangenen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Grundstück C.---weg 0 werde ausschließlich vom C.---weg erschlossen. Die übrigen in der Nähe liegenden Hausgrundstücke würden an die F. Straße grenzen. Dort würden Abfallbehälter zur Leerung bereitgestellt. Eine Ausnahme bilde lediglich die Firma Hans-Josef H. , die einen 1.100 Liter-Altpapiercontainer nutze und 14-täglich im Einmündungsbereich des C.---weges in den X. Weg zur Leerung bereitstelle. Es gebe im Bereich des Stadtgebietes nicht genau zu beziffernde Konstellationen, die mit der Entsorgungssituation des C.---weges vergleichbar seien. Die Anwohner der betreffenden Straßen würden die Abfallbehälter in die Einmündungsbereiche der nächstgelegenen, von den Müllsammelfahrzeugen zu befahrenden Straßen bringen. 17 Am 4. November 2005 hat in der Örtlichkeit ein Erörterungstermin stattgefunden. Insoweit wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die zulässige Klage, über die Kammer aufgrund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung ist § 13 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C1. N. vom 6. November 1992 (AS). Danach kann, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen kann. Ergänzend bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 AS, dass jeder Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. 22 Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -). Nach dieser Vorschrift regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 23 Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ 2000, 71 ff.; BayVGH, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1993, 392, mit weiteren Nachweisen. 24 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AS liegen vor. Das streitbefangene Grundstück kann wegen seiner Lage nur mit erheblichen Schwierigkeiten von den Sammelfahrzeugen des vom Beklagten beauftragten Unternehmens angefahren werden. So weist der Teerbelag des C.---weges einer Breite von ca. 2,6 m bis ca. 3,5 m auf, während die entsprechenden Entsorgungsfahrzeuge 2,50 m ohne Außenspiegel und bis zu 3,10 m mit beiden Außenspiegeln breit sind. Dass das in Rede stehende Grundstück insoweit nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, lässt sich zudem den der Kammer vorliegenden Lichtbildern ohne weiteres entnehmen und wird auch vom Kläger - bezogen auf den gegenwärtigen Zustand - nicht bestritten. Während sich schon das Einfahren in den C.---weg als problematisch darstellt, gilt dies erst recht für das Herausfahren der Müllfahrzeuge, weil am Ende des C.---weges keine Wendemöglichkeit besteht und das Rückwärtsfahren auf dieser Straße wegen ihrer geringen Breite schwierig und zeitaufwendig ist. 25 Ungeachtet dessen liegt ein Fall des § 13 Abs. 2 AS auch deshalb vor, weil die für die Abfall- und Wertstoffentsorgung eingesetzten Fahrzeuge des von der Stadt C1. N. beauftragten Unternehmens den C.---weg nicht befahren dürfen. 26 Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BVerwG, a. a. O. 27 Diese Müllwagen haben allesamt ein Leergewicht von über 10 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von jeweils über 20 t, obwohl nach einem im C.---weg aufgestellten Straßenschild Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 2,8 t diese Straße nicht befahren dürfen. 28 Über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus hat der Beklagte das ihm gemäß 13 Abs. 2 AS eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht insoweit lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Demgegenüber kann nicht berücksichtigt werden, ob die in Streit stehende Maßnahme am zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten ist. 29 Nach diesen Maßstäben sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in dem streitbefangenen Bescheid vorgeschriebene Entleerungsort im Bereich des X. Weges (Teilstück zwischen der F. Straße und dem Einmündungsbereich des C.---weges ) rechtlich zu beanstanden sein könnte, nicht ersichtlich. Die mit dem Hinweis auf den nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand erfolgte Ablehnung des Vorschlags des Klägers, seine Abfallbehälter bis zu einer Bank in der Nähe der Einfahrt der Firma H. zu bringen und diese dort von Mitarbeitern des vom Beklagten beauftragten Entsorgungsunternehmens abholen und wieder zurückbringen zu lassen, begegnet in Ansehung der Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AS ("... Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.") ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 30 Der Kläger kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, die Stadt C1. N. könnte zur Verbreiterung des C.---weges dessen mit Pflanzen bewachsene Ränder entsprechend bearbeiten, Schilder umsetzen und die Mauerecke im Bereich der Einmündung in den X. Weg entfernen sowie zur Schaffung eines Wendeplatzes ihr sich am Ende des C.---weges befindliches, nicht dem öffentlichen Straßenraum gewidmetes unbefestigtes Grundstück herrichten. Der Beklagte muss bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrunde legen und das weite Organisationsermessen des entsprechenden Straßenbaulastträgers weitgehend respektieren. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung keine straßen(verkehrs)rechtlichen Maßnahmen einfordern. 31 Soweit er vorträgt, der C.---weg würde auch von anderen Fahrzeugen mit einem die Verbotsgrenze überschreitenden Gewicht befahren, so führt dies unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Rechtsordnung kennt nämlich ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht. Aus diesem Grund würde sich etwas anderes auch nicht daraus ergeben, dass in Fällen mit gleicher Entsorgungssituation (Grundstück am Ende einer schmalen Stichstraße ohne Wendmöglichkeit/Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 2,8 t) die jeweiligen Abfallbehälter unmittelbar vor den Grundstücken der entsprechenden Abfallerzeuger bzw. -besitzer entleert würden. 32 Auch aus der vom Kläger angeführten Entleerung seiner Klärgrube mit einem entsprechend schweren Fahrzeug lässt sich ungeachtet dessen, dass sich die von ihm mehrfach behauptete monatliche Klärgrubenentsorgung als ungewöhnlich häufig darstellt, nach den vorstehenden Ausführungen nicht herleiten, dass die streitbefangenen Anordnungen ermessensfehlerhaft sind. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine nicht unmittelbar am in Rede stehenden Grundstück erfolgende Klärgrubenentsorgung mit erheblich größerem technischen Aufwand durchzuführen wäre, als dies bei der einer Abfallentsorgung im Bereich des X. Weges mittels rollbaren Abfalltonnen und/oder tragbaren Abfallsäcken der Fall ist. 33 Des Weiteren kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die ihn treffende erhöhte Mitwirkungspflicht unzumutbar wäre. So ist in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass die Überwindung eines 50 m bis 100 m langen (abschüssigen und unbefestigten) Weges in diesem Zusammenhang zumutbar ist. 34 Vgl. BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., mit weiteren Nachweisen. 35 Überdies hat er die Möglichkeit, anstelle der in Rede stehenden Abfallbehälter entsprechende Abfallsäcke zu benutzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die entsprechenden Tonnen nur 14-täglich geleert werden und er den Abfall ggf. auch in kleineren Mengen zu dem vorgeschriebenen Standort transportieren könnte. 36 Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Einigung aus dem Jahre 1995. Seinerzeit hatte der Kläger mit dem Beklagten vereinbart, die Abfallentsorgung für das Grundstück C.---weg 0 über das Grundstück F. Straße 0 sicherzustellen. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger unter dem vorgenannten Datum: "Des Weiteren möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass für mich und meine Nachkommen der Bereich F. Straße 0 solange bindend ist, wie wir Eigentümer sind." Daraus ist jedoch kein Anspruch des Klägers des Inhalts herzuleiten, dass seine Abfallbehältnisse nach einem entsprechenden Eigentumswechsel unmittelbar vor dem Anwesen C.---weg 0 zu entleeren sind. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.