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Beschluss

9 L 826/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0213.9L826.05.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 878,98 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 878,98 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2005 anzuordnen, über den im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die beschließende Kammer gibt Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Erschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liegen nur dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1990, 119, und vom 9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Das bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei summarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es können mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober 1997 - 3 B 1913/97 -. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht von einem überwiegenden Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller gegen den ihr Grundstück (G1) betreffenden Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2005 ausgegangen werden. Anhaltspunkte für einen solchen Erfolg ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wenn in diesem Zeitpunkt alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Reihenfolge des Eintritts dieser Voraussetzungen, die einerseits technischer (tatsächlicher Ausbau), andererseits rechtlicher Art (zum Beispiel: rechtmäßiger Ausbau im Sinne des § 125 BauGB, Vorhandensein einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung) sind, ist unerheblich. Vorliegend ist in rechtlicher Hinsicht schließlich erforderlich, dass die X.-------straße rechtswirksam gewidmet ist. Denn der Antragsgegner zieht die Antragsteller zu einem Erschließungsbeitrag heran, was voraussetzt, dass die abgerechnete Erschließungsanlage eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße ist (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Vgl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 19 Rdnrn. 1 ff. Als Erschließungsanlage hat der Antragsgegner hierbei die X.-------straße von der U.------straße bis zum rechtwinkligen Abknicken der X.-------straße angesehen und abgerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf entsprechende Nachfrage hat der Antragsgegner im Erörterungstermin vom 10. Februar 2006 bestätigt, dass die X.----- --straße im hier maßgeblichen Bereich dem Ausbauprogramm entsprechend hergestellt worden ist, sodass von einer bedenkenfreien endgültigen Herstellung in technischer Hinsicht auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Ausbaus im Sinne des § 125 BauGB sind nicht ersichtlich. Zwar liegt ein Bebauungsplan für die Erschließungsanlage nicht mehr vor, nachdem der für diesen Bereich bestehende Bebauungsplan Nr. 19 im Jahre 1998 aufgehoben worden ist. Bei summarischer Prüfung spricht aber nichts dafür, dass der Ausbau den in § 1 Abs. 4-6 BauGB bezeichneten Anforderungen nicht entspricht (vgl. § 125 Abs. 2 BauGB). Allerdings ist die Öffentlichkeit der X.-------straße - und damit die Beitragspflicht, weil es nur noch an der Öffentlichkeit fehlte - mit der Veröffentlichung der Widmungsverfügung im Jahre 2005 entstanden. Angesichts dessen liegt die von den Antragstellern geltend gemachte Verjährung nicht vor. Denn die Verjährungsfrist beginnt bei Erschließungsbeiträgen frühestens mit der Widmung der Anbaustraße zum öffentlichen Verkehr, ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist. Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 8 B 194.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 513 f. Danach ist ausgeschlossen, dass die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen konnte, ohne dass sich insoweit noch klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen würden, mit der Folge, dass der sinngemäße Vortrag der Antragsteller, der Ausbau der Erschließungsanlage X.-------straße habe schon vor über 20 Jahren stattgefunden, keine Berücksichtigung finden kann. Die Antragsteller können schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Rechtsinstitut der Verwirkung hinweisen. Anders als die Verjährung tritt die Verwirkung eines Beitragsanspruchs nicht durch reinen Zeitablauf ein. Eine Verwirkung kann nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem als unangemessen erscheinenden Zeitablauf (so genanntes Zeitmoment) die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalles darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, sodass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dabei muss das zur Auslösung einer Verwirkung erforderliche Verhalten einer Gemeinde ein positives Verhalten sein (so genanntes Umstandsmoment, zum Beispiel eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 3 E 1323/04 -, vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 -, veröffentlicht in der Kommunalen Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 192, und vom 5. November 1997 - 3 B 3543/95 - sowie Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, veröffentlicht in Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 63; vgl. auch: Driehaus, a. a. O., § 19 Rdnrn. 46-48. Diese Voraussetzungen lassen sich indessen nicht feststellen. Könnte im vorliegenden Falle gegebenenfalls noch von einem unangemessenen Zeitablauf zwischen der technischen Herstellung der X.-------straße (Protokoll der technischen Abnahme aus dem Jahre 1978) und der Widmung (im Jahre 2005) gesprochen werden - worauf die Antragsteller aus ihrer Sicht auch hinweisen -, so fehlt es doch an einem positiven Verhalten des Antragsgegners dahin gehend, dass eine Heranziehung nicht mehr erfolgen solle. Im Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass der Antragsgegner beim Ausbau der X.-------straße zusammen mit weiteren Straßen vom Bestehen einer Erschließungseinheit ausging, deren endgültige Abrechnung auch den - sich über einen langen Zeitraum hinziehenden - Erwerb von Straßenlandparzellen voraussetzte, um - wie geplant - dann die Widmung vorzunehmen. Jedenfalls fehlt es außer an einer aus Sicht der Antragsteller bestehenden Untätigkeit an einem positiven Verhalten des Antragsgegners, eine Heranziehung werde nicht mehr erfolgen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, vorliegend sei ein zu langer Zeitraum vergangen, sodass dem Zeitmoment eine überwiegende Bedeutung beizumessen sei, vermag sich die Kammer dem angesichts der o. a. Grundsätze und Rechtsprechung nicht anzuschließen. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2003 - 3 B 1673/02 -. Da weitere Bedenken gegen die Heranziehung der Antragsteller - auch hinsichtlich der Aufwandsermittlung und Aufwandsverteilung - weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind und für eine durch die Vollziehung des Bescheides eintretende unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der Regel ein Viertel des angeforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der Sache. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, KStZ 1992, 139.