Urteil
5 K 3613/04.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0216.5K3613.04A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1951 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stellte 1988 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) am 6. Dezember 1989 gab der Kläger an: Er habe im Iran bis zu seiner Entlassung 1979 beim Rundfunk gearbeitet. Seit 1979 habe er politische Lieder gegen das Regime komponiert und Tonbänder produziert, dies später in geheimer Form. 1980 sei er für sieben Tage und 1984 für vier Tage in Haft gewesen. In Deutschland habe er auf Veranstaltungen monarchistischer Organisationen Musik gemacht, von denen es Videokassetten gebe, die in Deutschland verkauft würden. Von 1981 bis 1988 habe er heimlich Musikbänder und von 1985 bis 1987 Videobänder aus dem Iran ins Ausland und nach Deutschland geschafft. Nachdem er nach Deutschland gekommen sei, sei die Videokassette mit der Mullahschau beschlagnahmt worden. Der Mann, bei dem sie gefunden worden sei, sei festgenommen, gefoltert und geschlagen worden. Dieser habe dann den Namen und die Adresse des Klägers verraten. Sein Bruder habe ihm telefonisch berichtet, dass Regierungskräfte in Zivil zu ihm - dem Bruder - gekommen seien und nach Videobändern gefragt hätten. Sie hätten jedoch nur den Familiennamen des Klägers gekannt. Der Bruder habe dann auf ihn - den Kläger - verwiesen und gesagt, dass der Kläger aus der Familie ausgestoßen sei. Mit Bescheid vom 19. Februar 1990 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage 6 K 12667/90.A verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte mit Urteil vom 11. Mai 1995, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Juli 1995 nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. dem Bundesamt mit, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts B. vom 21. Januar 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. In der Zeit vom 15. Juli 1995 bis zum 20. Dezember 2002 befand der Kläger sich in Strafhaft. Mit am 5. Oktober 2000 zur Post gegebenem Bescheid vom 2. Oktober 2000 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 13. Juli 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Ferner stellte es in Ziff. 3 des Bescheides fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2000 die Klage 5 K 2359/00.A erhoben, die die Kammer hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes abgetrennt und unter dem vorliegenden Verfahren fortgeführt hat. Die Klage gegen Ziff. 1 und 2 des Bundesamtsbescheides - 5 K 2359/00.A - (Widerruf der Asylberechtigung und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG) hat die Kammer mit Urteil vom 17. August 2004 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. September 2004 - 5 A 3936/04.A - zurück. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz vor: Die Einschätzung des Bundesamtes zur Behandlung monarchistischer Gruppen im Iran sei nicht ausreichend begründet und gehe darüber hinaus ins Leere. Aus einer Stellungnahme des Hochkommissariats der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2000 ergebe sich, dass weiterhin monarchistische Gruppen im Iran existieren und dort tätig sind. Schließlich habe sich auch nichts daran geändert, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist sei und sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt habe. Auch neuere Auskünfte belegten, dass die monarchistische Opposition im Iran besonders bespitzelt werde. Er sei nach wie vor aktives Mitglied der Iranischen Monarchistischen Patrioten e. V. in einer exponierten Stellung. So erledige er sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Werbung (Druckerzeugnisse etc.), Einsammeln und Verteilen von Flugblättern, Organisationsarbeit für Personen im Zusammenhang mit deren Teilnahme an Demonstrationen, Beschaffung von Megaphonen, Lautsprechern u. ä. für Feste und Demonstrationen, Organisation der künstlerischen Arbeit für die Organisation und Verbindungsaufbau mit Mitgliedern und Vertretern der Organisation in Deutschland und Europa. Er sei überdies zum Christentum konvertiert, wie sich aus einer Bescheinigung des evangelisch-freikirchlichen Missionswerk e. V. ergebe (seit November 1990) und die ihm eine Tätigkeit im sozialen, künstlerisch-kreativen, organisatorischen und missionarischen Bereich bescheinige. Vor der islamischen Revolution sei er mit vielen namhaften Künstlern im Iran und teilweise auch in Deutschland aufgetreten. Einer von ihnen (Farrokhzad) sei im September 1992 von Angehörigen des iranischen Regimes in Bonn ermordet worden. Auf einer Veranstaltung im Jahr 1988 sei Ayatollah Khomeini beleidigt und beschimpft worden. Auf einer Veranstaltung des IMP am 8. Juli 2004 habe der Kläger bei jeder Rede vorn gestanden, dem jeweiligen Redner das Megaphon überreicht und ihm das Wort erteilt. Nach außen sei er wie Herr Gholipour als Veranstalter aufgetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die erkennende Kammer hat über die Frage der Gefahr einer erneuten Strafverfolgung im Iran wegen in der Bundesrepublik Deutschland begangener Straftaten und der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Deutschen Orient-Institutes und von amnesty international. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der eingeholten Auskünfte vom 8. Dezember 2004, 4. Februar und 7. Juni sowie 27. Juli 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden und zum Verfahren 5 K 2359/00.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt B. sowie des Oberbürgermeisters der Stadt E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2000 ist hinsichtlich der hier allein noch streitgegenständlichen Feststellung in Ziff. 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Er kann nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehren. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 bzw. Abs. 7 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (Abs. 2) oder mit dem Tode bestraft zu werden (Abs. 3), oder ihm seitens des Herkunftsstaates eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (Abs. 7). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Klägers nicht vor. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund einer umfassenden Würdigung des klägerischen Vorbringens und der ihm vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers über angeblich vor der Ausreise erlittene Verfolgungsmaßnahmen geht die Kammer bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens insoweit und in Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes davon aus, dass eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Eine konkrete Gefahr für eines der oben genannten Rechtsgüter liegt nicht vor. Für diese Wertung ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Vorgänge im Iran 18 und mehr Jahre zurückliegen und die Tätigkeiten des Klägers von ihrer Zielrichtung und Gewichtigkeit her nicht geeignet erscheinen, dass ihn iranische staatliche Stellen deshalb heute noch als ernst zu nehmenden Staatsfeind betrachten. Inhaftiert worden sein will der Kläger erstmals 1980 für sieben Tage sowie nochmals und letztmals 1984 für vier Tage. Danach will er bis zur Ausreise 1988 mit seinen Tätigkeiten (Musikmachen, Erstellen und Ins-Ausland-Schaffen von Musik- und Videobändern) fortgefahren sein, ohne dass weitere Repressalien gegen ihn verhängt wurden. Auch ist der Kläger nach seinen Angaben beim Bundesamt bei seiner Anhörung am 6. Dezember 1989 bereits 1981, 1985 einmal, 1987 dreimal und im Mai 1988 vor der endgültigen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland mit seinem Reisepass nach Deutschland und wieder zurück in den Iran gereist. Wäre der Kläger von den iranischen Sicherheitskräften als ernst zu nehmender Staatsfeind betrachtet worden, so hätte er diese Reisetätigkeit kaum derart problemlos durchführen können. Auch der letzte, nach Angaben des Klägers die Asylantragstellung auslösende angebliche Vorfall, bei dem ein Videoband (Mullahschau) beschlagnahmt worden sein soll, lässt bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen mehr gewärtigen. Zum Einen war den Behörden nach den eigenen Angaben des Klägers beim Bundesamt nur der Familienname, nicht aber der Vorname des Klägers bekannt, so dass bereits äußerst zweifelhaft ist, ob er persönlich mit diesem Vorfall in Verbindung gebracht wurde oder wird. Zum Anderen schließt sich das Gericht den Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts in seinem Gutachten an das erkennende Gericht vom 7. Juni 2005, insbesondere S. 13 f., an, wonach seine früheren Tätigkeiten heute nicht mehr staatliche Verfolgungsmaßnahmen befürchten lassen, weil sie zu lange zurück liegen und von keinem großen Gewicht waren, was sich aus der nur kurzen Dauer der Inhaftierungen und der auch im Anschluss daran ungestört möglichen Reisetätigkeit des Klägers ergibt. Der Verweis auf das die Beklagte zur Asylanerkennung des Klägers verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 1995 und die darin getroffenen Feststellungen und Wertungen verhilft der Klage demgegenüber nicht zum Erfolg. Denn das erkennende Gericht hat eine eigene Wertung und Gefahrenprognose zu erstellen und dabei gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aus den oben genannten Gründen nicht trägt. Eine andere Einschätzung der Gefährdungssituation mit der Folge einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Vortrag zu exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers. Eine exilpolitische Tätigkeit ist abschiebungsrechtlich dann relevant, wenn der Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 A 489/98.A -, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Dabei wird die "exponierte" Tätigkeit durch die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt. Ausgangspunkt für die notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlicher zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer Exilorganisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O.. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden aufgrund ihrer intensiven Beobachtungen bekannt ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die aufgrund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/ oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Auch nach der Auskunftslage unterscheiden iranische Stellen je nach der Bedeutung der Organisation und der Person sowie der Aktivitäten, ob gegen den Betreffenden vorgegangen wird. Bei aktiven Mitgliedern an exponierter Stelle besteht eine erhöhte Gefährdung. Eine solche Exponiertheit wird angenommen, wenn der Betreffende Führungsaufgaben in der politischen Organisation wahrnimmt, an Veranstaltungen teilnimmt, welche nur führenden Mitgliedern vorbehalten sind oder die Verantwortung für Presseerzeugnisse der Organisation übernommen hat. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 an das VG Köln, Stellungnahme vom 30. Januar 2003 an das VG Braunschweig. Auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen führt nicht zu einer besonderen Exponiertheit des Asylbewerbers, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", Parolen ruft, Plakate trägt usw., liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Diese Schwelle der ernst zu nehmenden, auch in den Augen des iranischen Regimes als gefährlich einzuschätzenden politischen Gegnerschaft erreichen die Aktivitäten des Klägers für die Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V. nicht. Zwar ist die monarchistische Opposition im Ausland in den letzten Jahren zu einem Sammelbecken aller westlich-demokratischen Kräfte geworden und hat ihre Bedeutung innerhalb des exiloppositionellen Spektrums signifikant zugenommen. Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Mai 2003 an VG Kassel und an VG Schleswig. Nach den insgesamt nachvollziehbar und ausführlich begründeten Darlegungen des Gutachters ist dieser Bedeutungszuwachs auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, vor allem auf das völlige Scheitern der inneriranischen Reformkräfte, die zunehmende Sehnsucht nach bürgerlicher und persönlicher Freiheit und wirtschaftlichem Wohlergehen, daneben verbesserte Einflussmöglichkeiten und wesentlich verbesserte Propagandamöglichkeiten der Monarchisten, schließlich die totale Marginalisierung der Volksmudjahedin und der anderen linksextremistisch- säkularistischen Oppositionsgruppen. Vgl. DOI vom 26. Mai 2003 an VG Kassel und an VG Schleswig. Hiernach muss die Gefährdung von zumindest exponierten Mitgliedern der monarchistischen Opposition inzwischen als erhöht betrachtet werden. Vgl. DOI vom 26. Mai 2003 an VG Kassel und an VG Schleswig; Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 19. August 2003 an VG Wiesbaden; Stellungnahme von amnesty international an VG Schleswig vom 3. Februar 2004. Allerdings gehört der Verein 'Iranische Monarchistische Patrioten' nach den Feststellungen des Deutschen Orient-Instituts in seinem Gutachten an das erkennende Gericht, Gutachten vom 7. Juni 2005, s. 11 ff., zu den völlig unbedeutenden zahllosen Abspaltungs- und Kleinstgruppen, die es im monarchistischen exilpolitischen Spektrum gibt. Zwar wenden sich der Kläger und der Vorsitzende des Vereins vehement gegen diese Wertung des Gutachters, jedoch kommt es letztlich hierauf nicht an. Das Gericht ist aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse in der Lage, sich ein eigenes Bild von Größe und Bedeutung des Vereins zu machen und auf dieser Grundlage eine Einschätzung der klägerischen Tätigkeit für ihn sowie daraus erwachsender Folgen im Falle der Rückkehr in den Iran vorzunehmen. Die Organisation hat (insgesamt) 200 bis 250 Mitglieder und wurde erst im Ausland unter dem Namen IMP eingetragen; es gibt sie unter diesem Namen allein in Deutschland. Andere monarchistische Organisationen im Ausland, mit denen die Organisation in Verbindung steht, firmieren jeweils unter verschiedenen anderen Namen. Auszug aus dem Protokoll des VG Gelsenkirchen - 5a K 1067/99.A - (Zeugenvernehmung des Vors. der IMP). Diese Tatsachen führen zu dem Schluss und rechtfertigen die Annahme, dass es sich bei der Organisation IMP um eine eher kleine Vereinigung in der iranischen exilpolitischen Szene in der Bundesrepublik Deutschland handelt. So verfügen im Vergleich hierzu etwa NWRI und MEK in Deutschland über etwa 900 Mitglieder, davon allein 350 in Nordrhein-Westfalen, und API (bundesweit) über 400 Mitglieder. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, S. 181 ff. Dass die Organisation - neben anderen iranischen exilpolitischen Organisationen - und ihr Vorsitzender vor nunmehr nahezu neun Jahren in einem Artikel der Zeitschrift Die Welt erwähnt wurden, ändert nichts daran, dass sie zu den kleineren exilpolitischen Organisationen gehört und vermag eine besondere Bedeutung nicht zu begründen. Auch die Vorgänge aus den Jahren 1997/98 um gefälschte Bescheinigungen des Vereins und ein eingestelltes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen dessen Vorsitzenden geben nichts für eine besondere Bedeutung des Vereins in der exilpolitischen iranischen Szene her. Überdies ist ein spürbares Einwirken monarchistischer Organisationen in die iranische Gesellschaft nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft an das erkennende Gericht vom 27. Juli 2005 nicht feststellbar. Demgegenüber macht amnesty international in seiner Auskunft an die Kammer vom 4. Februar 2005 bzw. der darin in Bezug genommenen und beigefügten Auskunft an das VG Schleswig vom 3. Februar 2003 deutlich, dass die Bedrohungswahrnehmung aus der Sicht iranischer Machthaber nach der Zahl der aktiven Anhängerschaft der Monarchisten und deren Aktivitäten im Iran einzuschätzen ist. Amnesty international geht danach ferner davon aus, dass monarchistische Organisationen vor allem im Ausland organisiert operieren. Vor allem aber vermögen die Erkenntnisse über die Organisation IMP bzw. über monarchistische Organisationen im übrigen - wie auch der Zeitungsartikel und der sehr kurze Bericht in der im Iran erscheinenden Zeitschrift IRAN aus dem Jahr 1998 über eine Demonstration vor der Iranischen Botschaft in Bonn sowie Äußerungen eines Teilnehmers über die IMP - nicht darüber hinweg zu verhelfen, dass die Tätigkeit des Klägers für die IMP nicht in einer Weise exponiert war und ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran deshalb Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte. Er hat - auch unter Berücksichtigung seines insoweit gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 - keine Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben während der Zeit, als er noch in B. wohnte, die Funktion eines Vertreters der Organisation in B. . Allerdings konnte er diese bereits 1995 nach seiner bis Dezember 2002 andauernden Inhaftierung und wegen des Umzugs der Botschaft nach Berlin nicht mehr ausüben. Die Art seiner bis zur Inhaftierung ausgeübten Tätigkeit als Vertreter der Organisation hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2004 so beschrieben, dass er Personen von B. nach E1. und C. zu Demonstrationen gefahren hat. Im Übrigen hat er seine Tätigkeit damit beschrieben, dass er Texte für Demonstrationen auf Poster und Plakate schreibt, wobei sein Name dort aber nicht auftaucht. Außerdem werbe er Mitglieder und überprüfe die Reden, die gehalten werden sollen. Er sei ein Organisator, denn er mache alle künstlerischen Arbeiten wie etwa das Drucken von Schah-Bildern. Er halte selbst keine Reden, rufe aber Parolen wie 'Nieder mit dem Regime'. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 hat er seine Angaben dahin gehend ergänzt, dass er zwischenzeitlich auf Demonstrationen aktiv gewesen sein will, u.a. in Berlin und E1. . Seine Tätigkeiten sind jedoch insgesamt nicht geeignet, von einem exponierten Auftreten zu sprechen. Das Gericht vermag die Einschätzung des Klägers nicht zu teilen, dass er als zweiter Mann der Organisation neben Herrn Gholipour auffällt und deshalb erhöht gefährdet ist. Sowohl die Beschreibung seiner Tätigkeit als auch der Eindruck hiervon aufgrund von ihm eingereichter Videobänder über Veranstaltungen lassen den Kläger nicht als führenden Kopf der Organisation erscheinen, der ihre Geschicke und/oder Aktivitäten lenkt, sondern eher als jemand, der mit rein handwerklichen bzw. ordnenden Funktionen betraut ist. Auf den Inhalt der gehaltene Reden nimmt er letztlich keinen Einfluss. Selbst hatte er bis zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung im August 2004 keine Reden gehalten, sondern lediglich darauf geachtet, dass die Redner bei dem vorgegebenen Thema der Veranstaltung bleiben. Zudem handelte es sich ersichtlich nicht um Veranstaltungen mit spektakulären Ereignissen und einem recht überschaubaren Teilnehmerkreis. Soweit der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom August 2004 im Juli 2005 in E1. eine etwa 10-minütige Rede gehalten hat, hebt ihn dies nicht aus der Masse der niedrig profiliert exilpolitisch Tätigen heraus. Der Kläger war lediglich einer von insgesamt vier oder fünf Rednern auf dieser Veranstaltung, die hinter dem Düsseldorfer Hauptbahnhof und vor dem amerikanischen Konsulat stattfand. Zwar mag der Kläger hiermit als Einzelner aus der Anonymität einer Masse herausgetreten sein, als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation leichter greifbar sein, jedoch kommt es hierauf allein entscheidend nicht an. Entscheidend ist nicht allein das Hervorheben im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass er allein oder im Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Dies ist bei der Person des Klägers nicht der Fall. Er hat in seinem nunmehr etwa 18-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik erstmals und einmalig eine mit 10 Minuten kurze Rede gehalten und dies an einem Ort, der nicht in unmittelbarer Nähe zu iranischen Einrichtungen liegt, während er sich sonst lediglich als eine von mehreren Personen durch praktische, handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen engagiert, sich aber nicht etwa nach außen verantwortlich zeigt für Veranstaltungen oder gar für die Organisation als solche. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Teilnahme des Klägers an einer Demonstration mit etwa 300 Teilnehmern vor der iranischen Botschaft in Berlin am 11. Februar 2006. Zwar will er dort - wie auch andere Teilnehmer - Parolen gerufen haben, die von allen Anwesenden wiederholt worden sein sollen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Verhalten, dass den Kläger aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und ihn vor allem als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Auch der Inhalt der gerufenen Parolen entspricht dem, was üblicherweise und vielfach auf solchen Veranstaltungen zu hören ist. Die Kammer vermag aus der Qualität oder Quantität der vom Kläger gelieferten Beiträge - auch im Vergleich zu Vorbringen in zahlreichen anderen in der Kammer anhängigen Verfahren - nicht zu erkennen, dass dieser sich in einer Weise daraus hervorhebt, dass er iranischen Sicherheitskräften als ernsthafter Regimegegner und Gefahr für das Mullah-Regime erscheinen könnte. Dies gilt im Ergebnis - erst recht - für die Teilnahme an einer Feier anlässlich des Geburtstags des Schah in einem Saal in E1. , auf welcher der Kläger Musik gemacht haben will. Dem Kläger droht auch wegen seines im Bundesgebiet erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben und den in Deutschland praktizierten Aktivitäten im Rahmen der evangelischen Freikirche bei Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. u.a. die Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 1, 10 f., und vom 27. Mai 2005 - 5 A 1816/05.A -; vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -, juris, und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, juris, der die Kammer folgt, kommt eine politische Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn diese über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Diese Einschätzung erweist sich auch vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse als zutreffend. Apostaten ist zwar nach wie vor die Teilnahme an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten nicht gestattet, jedoch wird seit mehr als vier Jahren nicht mehr über Personenkontrollen bzw. Hinderungen von Apostaten, an solchen Gottesdiensten teilzunehmen berichtet, vgl. AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht; DOI, Auskunft vom 22. November 2004 an VG Kassel. Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden. Das Asylrecht und die Bestimmung des § 60 AufenthG über den Schutz vor Abschiebung greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene religiöse Minderheit identitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere, wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Staatsreligion ergreift. Sie sind ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in die Religionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung anzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - , BVerfGE 76, 143, 158 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, a.a.O. Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime im Iran, an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine Verletzung des asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden könnten. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1000 ff. Die vom Auswärtigen Amt in der oben genannten Stellungnahme geschilderten Vorfälle im Jahr 2004, d.h. die vorübergehende Festnahme eines Pastors und seiner Familie anlässlich eines häuslichen Treffens mit Gläubigen sowie von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft "Assembly of God" im April 2004 und im Zusammenhang mit einem Pastorentreffen im Sommer 2004 belegen, dass sich mögliche Repressalien nur gegen Personen in leitender Funktion richten. Weiterhin gibt es im Iran neben den öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten ca. 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben können. Solche privaten Zusammenkünfte, z.B. in Wohnungen und Häusern nicht möglich, wenn sie diskret organisiert werden und nach außen hin kein Misstrauen bzw. Aufsehen erregen, wobei auch insoweit aus den vergangenen vier Jahren keine Berichte über staatliche Übergriffe vorliegen. Schließlich ist im Iran auch die seelsorgerische Betreuung gegenüber Apostaten gewährleistet, vgl. AA, Auskunft vom 15. Dezember 2004 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht; DOI, Auskunft vom 22. November 2004 an VG Kassel Die angeführten Auskünfte sind nicht nur in sich schlüssig, widerspruchsfrei und glaubwürdig, sondern vermitteln auch ein ebenso aussagekräftiges wie übereinstimmendes Gesamtbild. Denn sie beruhen auf fachkundigen Einschätzungen, die nicht zuletzt auch aus Quellen im Iran, wie z.B. Medienberichten und Berichten von kirchlichen Würdenträgern gewonnen werden. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen des Glaubensübertritts. Die Tätigkeiten des Klägers bestehen nach seinen eigenen Angaben darin, dass er in der Kirche Musik macht und anlässlich von Festen wie Ostern oder Weihnachten Briefe an die Gemeindemitglieder schreibt bzw. auf Veranstaltungen hinweist, an Veranstaltungen teilnimmt, bei der Bewirtung hilft oder beim Aufbau der Mikrofonanlage hilft. Eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position kann hierin auch nicht entfernt gesehen werden. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ergibt sich schließlich auch nicht wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gibt es im Iran zwar kein Verbot der Doppelbestrafung und besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer erneuten Bestrafung, wenn auch seit langem kein konkreter Fall der Doppelbestrafung bekannt geworden ist. AA an VG B. vom 27. Juli 2005; DOI an VG B. vom 7. Juni 2005 Im Falle des Klägers besteht nach Auffassung der Kammer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Doppelbestrafung. Zu dieser Bewertung gelang sie aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der im Verfahren zu dieser Frage eingeholten Auskünfte und Gutachten. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts in seinem oben zitierten Gutachten an das Gericht an, wonach die Bedrohung durch ein Strafverfahren im Iran äußerst gering erscheint. Danach kann insbesondere die Gefahr der Verhängung einer so genannten Hadd-Strafe in Gestalt der Todesstrafe wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs unter Anwendung von Gewalt nach Artikel 82 Buchstabe b des Iranischen Strafgesetzbuches im Falle des Klägers als sehr unwahrscheinlich eingestuft werden. Denn diese Bestrafung kann nur drohen, wenn die nach dem islamischen StGB erforderlichen hohen Beweisesanforderungen erfüllt sind. Nachdem nämlich die Hadd-Strafe absolut ist, muss auch die Gewissheit über die Täterschaft absolut sein. Entsprechend streng sind die Bestimmungen des islamischen Strafgesetzbuches über die Beweisführung. So bedarf es entweder eines viermaligen Geständnisses, wobei dieses Geständnis in vier verschiedenen Sitzungen abgelegt werden muss, darüber hinaus Mündigkeit, geistige Gesundheit, Freiwilligkeit und den Vorsatz zu gestehen. Kommt es nicht zum Geständnis, wird der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch vier rechtschaffende männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen bewiesen. Stimmen die Zeugenaussagen nicht miteinander überein, ist nicht nur der unerlaubte Geschlechtsverkehr nicht bewiesen, vielmehr werden die Zeugen auch noch zu einer Hadd-Strafe wegen Verleumdung verurteilt. Vgl. DOI, Gutachten vom 7. Juni 2005, a.a.O. und Gutachten vom 27. März 2003 an VG Gelsenkirchen Davon, dass im Falle des Klägers diese strengen Voraussetzungen für eine Hadd-Strafe erfüllt werden könnten, kann nach dem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. So gibt es für die in Deutschland begangenen Straftaten nach den der Kammer aus den im vorangegangenen Verfahren 5 K 2359/00.A beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten außer dem Opfer der Straftat keine unmittelbaren Zeugen der Straftaten, geschweige den die oben genannte erforderliche Zahl von männlichen bzw. weiblichen Zeugen. Dass der Kläger selbst ein viermaliges Geständnis ablegt, hält die Kammer angesichts seines in den Strafverfahren, im Strafvollstreckungsverfahren und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren gezeigten Verhaltens eines durchgängigen und hartnäckigen Leugnens der Taten für abwegig. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine Bestrafung unterhalb der strengen Strafbarkeit der Hadd-Strafe im Rahmen des "Tazir"-Strafrechts in Gestalt von Peitschenhieben oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. von zwei bis fünf Jahren droht, etwa wegen Körperverletzung nach Art. 614 des islamischen StGB bzw. Nötigung nach Art. 669 oder wegen unsittlichen Verhaltens gemäß Art. 637. Denn für die Beantwortung der Frage der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bestrafung im Iran kommt es auch darauf an, ob die Tat nach iranischen Rechtsverständnis unverhältnismäßig milde abgeurteilt wurde. Vgl. DOI an VG B. vom 7. Juni 2005 und an OVG Hamburg vom 30. September 2003. Die Aussage des Gutachters ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Sie ist lebensnah und kann sich auf eine entsprechende Aussage eines Vertrauensanwalts gegenüber der australischen Botschaft im Hinblick auf die Verurteilung eines iranischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendelikts stützen. Eine Bestätigung findet sie auch in dem bereits erwähnten Umstand, dass konkrete Fälle von Doppelbestrafung seit langem nicht bekannt geworden sind. Der Kläger selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine solche Gefahr in seiner Person reklamiert. Kommt eine Bestrafung in Gestalt einer so genannten Hadd-Strafe aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht, sondern nur wegen der genannten Straftatbestände des Tazir-Strafrechts mit den danach möglichen Höchststrafen, so liegt die in Deutschland erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten deutlich über den nach iranischem Recht zu erwartenden Strafen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass iranische staatliche Stellen die in Deutschland verhängte und verbüßte Strafe als unverhältnismäßig milde bewerten würden. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen eines Strafverfahrens im Iran Beweismittel zur Verfügung stehen, die in irgend einer Weise geeignet wären, die Verwirklichung der Straftatbestände zu belegen. Zeugin der Tat war allein das in Deutschland lebende Opfer. Sonstige Umstände, aufgrund derer ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen könnte, sind nicht vorgetragen. Allein die Asylantragstellung in Verbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland reicht zur Begründung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).