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Beschluss

2 L 64/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann geboten, wenn der Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Antragsstellers verbessern kann. • Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung durch Zustellung vollziehungswirksam; weitere Vollziehungsmaßnahmen sind in der Regel nicht erforderlich. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zielt auf Vollziehbarkeit, nicht auf Wirksamkeit; arbeitsrechtliche Fragen wie Weiterbeschäftigung und Lohnanspruch gehören in das Zuständigkeitsfeld der Arbeitsgerichte.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Integrationsamtszustimmung zur Kündigung • Ein Anordnungsantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann geboten, wenn der Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Antragsstellers verbessern kann. • Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung durch Zustellung vollziehungswirksam; weitere Vollziehungsmaßnahmen sind in der Regel nicht erforderlich. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zielt auf Vollziehbarkeit, nicht auf Wirksamkeit; arbeitsrechtliche Fragen wie Weiterbeschäftigung und Lohnanspruch gehören in das Zuständigkeitsfeld der Arbeitsgerichte. Der Antragsteller, seit 1. Januar 2001 bei der Beigeladenen als Monteur beschäftigt, ist schwerbehindert und erhielt am 29. Dezember 2005 die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er erhob am 19. Januar 2006 Widerspruch gegen diese Zustimmungsentscheidung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zwischenzeitlich kündigte die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Januar 2006. Der Antragsteller ist seit Juni 2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und beabsichtigt vor dem Abschluss seiner kaufmännischen Ausbildung nicht, die bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Er begehrt mit dem Eilantrag vorläufigen Rechtsschutz, um die Folgen der Zustimmung des Integrationsamtes zu verhindern. • Die Antragsgegnerentscheidung beruht auf der rechtlichen Einschätzung, dass die Zustimmung des Integrationsamtes ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, der durch Zustellung seine gestaltende Wirkung gegenüber den Vertragsparteien entfaltet; weitere Vollziehungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. • Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist grundsätzlich möglich, dient jedoch der Hemmung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, nicht dessen Wirksamkeit; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte den Arbeitgeber nicht daran hindern, innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Kündigung auszusprechen. • Das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ergibt sich hier daraus, dass die Kündigung bereits ausgesprochen worden war, sodass der Widerspruch die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern konnte. • Soweit obergerichtliche Rechtsprechung abweichend die Wirksamkeitssicht betont, überzeugt die Kammer nicht, weil arbeitsrechtliche Fragen wie Weiterbeschäftigungspflicht und Lohnzahlung dem Arbeitsgericht vorbehalten sind und nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung endgültig geregelt werden können. • Auch bei praktischer Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Beigeladenen, da der Antragsteller seit längerer Zeit arbeitsunfähig ist, derzeit keinen Lohn erhält und nicht beabsichtigt, die bisherige Tätigkeit vor Abschluss der Ausbildung wieder aufzunehmen; ein vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Schutz würde seine Rechtsposition vor den Arbeitsgerichten nicht verbessern. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Begründet wird dies mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zustimmung des Integrationsamtes als gestaltender Verwaltungsakt mit Zustellung vollziehbar ist und die Beigeladene bereits gekündigt hat, sodass der Widerspruch die Lage des Antragstellers nicht mehr verbessern kann. Zudem sind Fragen der Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung arbeitsrechtlich von den Arbeitsgerichten zu entscheiden, weshalb ein verwaltungsrechtlicher Eilrechtsschutz nicht angezeigt ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.