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Beschluss

3 L 114/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0307.3L114.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2005 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 6 In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. 7 Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen rechtfertigen ebenso wenig die beantragte Aussetzung der Vollziehung. 8 Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 9 Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. 10 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die, wie Amphetamin und MDMA, unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist, - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln - mit Ausnahme von Cannabis - muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen, 11 vgl.: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, Blutalkohol Vol. 40 (2003), 327 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 - (bereits bei einmaligem Kokainkonsum). 12 Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller bewusst oder - weil ohne sein Wissen während eines Diskothekenbesuchs in sein Getränk gemischt - Amphetamine konsumiert hat. Denn jedenfalls hat der Antragsteller eingeräumt, Ecstasy in Tablettenform freiwillig und bewusst konsumiert zu haben. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise zu einem Absehen von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV führen könnten. 13 Insbesondere sind die durchgreifenden Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers nicht bereits aufgrund der von ihm selbst veranlassten beiden Urinuntersuchungen ausgeräumt. Sie rechtfertigen nicht den Rückschluss, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum vollständig eingestellt und die Fähigkeit zurückerlangt hat, zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Abgesehen davon sind die Drogenscreenings nicht aussagekräftig, weil sie nicht erkennen lassen, dass die Untersuchung zu einem für den Antragsteller unvorhersehbaren Zeitpunkt erfolgten. Denn mit einer Urinprobe lässt sich ein Amphetaminkonsum in aller Regel höchstens zwei bis drei Tage nach der Einnahme erfassen; es besteht daher die Möglichkeit, dass der Drogenkonsum zeitlich bewusst gesteuert wird, um ein negatives Screening zu erzielen, 14 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, im Internet verfügbar unter www.nrwe.de. 15 Vor diesem Hintergrund ist eine Drogenabstinenz des Antragstellers bislang nicht hinreichend belegt. 16 Sonstige Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 17 Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch die Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher Hinsicht entstehen, 18 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -,im Intenet verfügbar unter "www.bverfg.de"; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003, a.a.O. 19 Die Anordnung, den Führerschein binnen sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NRW. 20 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Wert berücksichtigt entsprechend ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, CE, L und T den eineinhalbfachen Auffangwert (= 7.500,-- EUR) und halbiert diesen Wert (= 3.750,-- EUR) wegen des vorläufigen Charakters des hier vorliegenden Eilverfahrens. Die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.