Urteil
3 K 2140/05.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0316.3K2140.05A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ( Bundesamt ) vom 30. August 2005 - 5164736-238 - wird aufgehoben.
Die auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes ( AufenthG ) gerichtete Klage wird als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ( Bundesamt ) vom 30. August 2005 - 5164736-238 - wird aufgehoben. Die auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes ( AufenthG ) gerichtete Klage wird als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. VwGO u Tatbestand Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige und wurde am 23. Dezember 2004 in der Bundesrepublik Deutschland ( E. ) geboren. Den Asylantrag der Mutter ( H. P. ) hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ( bestandskräftig seit dem 24. Dezember 2004 ) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 meldete die Ausländerbehörde dem Bundesamt einen Asylantrag der Klägerin nach § 14a AsylVfG, nachdem die Mutter der Klägerin beim Ausländeramt erklärt hatte, dass die Stellung eines Asylantrages für ihr Kind nicht beabsichtigt sei. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylverfahren ein und teilte dies der Mutter der Klägerin am 24. Mai 2005 mit. Mit Bescheid vom 30. August 2005 - zugestellt am 29. September 2005 - lehnte das Bundesamt den angenommenen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind und forderte die Klägerin unter Fristsetzung von einer Woche und Androhung der Abschiebung nach Ghana zur Ausreise auf. Die Klägerin hat am 5. Oktober 2005 Klage erhoben und am selben Tage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 14. November 2005 in dem Verfahren 3 L 665/05.A stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich mit anwaltlichem Schreiben, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 30. August 2005 gerichtet ist, begründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er war daher aufzuheben. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, weil es an einem rechtswirksamen Asylantrag fehlt. Die minderjährige Klägerin hat selbst keinen Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) gestellt. Ihre Mutter hat vielmehr gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, dass die Stellung eines Asylantrages für die Tochter nicht beabsichtigt sei. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz eingefügten Regelung in § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt angesehen (fingiert) werden darf, sind nicht erfüllt. Eine Bescheidung von Amts wegen lässt das Asylverfahrensgesetz nicht zu. § 14a Abs. 2 AsylVfG ist nämlich nur anwendbar auf Kinder, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet einreisen oder hier geboren werden, vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Braunschweig, Urteile vom 02. Mai 2005 - 5 A 259/05 -Asylis (Nr. NARE200500354) und vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 sowie Beschluss vom 06. Juli 2005 - 8 B 301/05 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A in NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. August 2005 - 1a L 991/05.A; VG Aachen, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 3 L 401/05.A - und 14. November 2005 - 3 L 665/05.A; OVG NRW Beschluss vom 13. Juni 2005 - 18 B 901/05; a. A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2006 -18 K 5085/05.A -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -, Asylis (Nr. NARE2005000360); VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, Asylis (Nr. NARE2005000366); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 a L 800/05.A -; offen gelassen: VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2005 - 5 B 2212/05 -, Asylis (Nr. NARE2005000362); Bell/Richert, EE-Brief 5/05, 2. Für die zuvor am 23. Dezember 2004 im Bundesgebiet geborene Klägerin gilt die Regelung daher nicht. Für diese Ansicht spricht schon der Wortlaut der Regelung in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, in der der Gesetzgeber durchgehend Präsens-Formulierungen verwendet hat. Damit weicht die Vorschrift vom Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG ab, die auch an vor dem In-Kraft-Treten der Gesetze entstandene Sachverhalte anknüpfen sollen. Darüber hinaus knüpft die Vorschrift an die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an, also einen Aufenthaltstitel, den es erst seit dem 1. Januar 2005 gibt. Hinzu kommt, dass die Regelungen in § 14a AsylVfG einschränkungslos am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind (Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes), ohne dass der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 87b AsylVfG die Anwendung des § 14a AsylVfG auf Altfälle vorgesehen hat, vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 - mit weiteren zutreffenden Argumenten. Die Kammer geht daher wegen des Fehlens einer Übergangsregelung, die ausdrücklich auch die vor dem 01. Januar 2005 geborenen ledigen Kinder unter 16 Jahren erfasst, und im Hinblick auf die einschneidenden ausländerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen davon aus, dass diese Personengruppe vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst wird. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist nämlich ein unbegründeter Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Davon ausgehend, dass auch der "fiktive" Antrag nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein "gestellter Antrag" im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist, greift sodann - zum Nachteil des Betroffenen - die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - ein, wonach bei Ablehnung eines Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Im Weiteren kann die "fiktive" Antragstellung Auswirkungen auf die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG haben. Denn nach § 55 Abs. 2 AsylVfG erlöschen mit der Stellung eines Asylantrages u.a. die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsfolgen hätte es nach Auffassung der Kammer aus Vertrauensschutzgründen einer Übergangsregelung bedurft. Weil es an einem rechtswirksam gestellten Asylantrag fehlt, sind die Feststellungen des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG und die Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig. Auch diese Verfügungen setzen einen Asylantrag voraus (vgl. § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dagegen hat die Klägerin mangels eines Asylantrages keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die begehrten Feststellungen. Im Übrigen liegen auch die anderen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor, wie das Bundesamt zutreffend dargestellt hat. Auf die Begründung des Bundesamts im Bescheid vom 30. August 2005 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Insoweit war die Klage daher als offensichtlich, bzw. als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 nd § 83 b AsylVfG.