Urteil
2 K 1862/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0321.2K1862.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der ihm in Rechnung gestellten Bestattungskosten des Herrn F. L. . Der 1913 in L1. geborene kaufmännische Angestellte F. L. lebte viele Jahre alleinstehend in einer Wohnung in der I.-----straße inB. Im September 1999 musste er aus gesundheitlichen Gründen seine Wohnung aufgeben und in das Seniorenzentrum X. /J. in B.-X. wechseln. Im Rahmen eines Sozialhilfeantrags auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten wurde festgestellt, dass er seit 1966 geschieden und die frühere Ehefrau Anfang 2000 verstorben war. Herr L. hatte weder Kinder noch sonstige unterhaltspflichtige Angehörige. Aus dem Schriftverkehr mit dem Vermieter der früheren Wohnung aus den Jahren 1999/2000 ergab sich, dass sich vor der Heimaufnahme ein Neffe aus K. , Herr B. L. , und insbesondere der Kläger um Herrn L. bemüht hatten; der Kläger hatte Herrn L. gepflegt und auch anderweitig unterstützt. Da die Renteneinkünfte des Herrn L. , das Pflegegeld und das Pflegewohngeld zur Deckung der Kosten des Heimpflegeplatzes nicht ausreichten, wurden die ungedeckten Heimkosten vom Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bis zu seinem Tode im Rahmen der Hilfe zur Pflege getragen. Herr L. ist am 8. Februar 2003 gestorben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 beantragte der Kläger die Übernahme der Bestattungskosten des Herrn L. . Er sei vom Heimträger über das Ableben des Herrn L. unterrichtet worden. Er sei dann in das Heim gefahren. Auf Wunsch des Heimträgers habe er das Bestattungsinstitut L2. , mit dem Herr L. einen Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen hatte, mit der Durchführung der Beerdigung des Herrn L. beauftragt und das Zimmer des Herrn L. leergeräumt. Da er - der Kläger - an diesem Tag der einzige Ansprechpartner der Fa. L2. war, habe er auch die Formalitäten für Bestattung, Krankenkasse und Rentenversicherung unterschrieben. Durch eine Vollmacht des Herrn L. vom September 1999 habe er sich als entsprechend bevollmächtigt empfunden. Herr L. habe weder Angehörige, die für die Beerdigung finanziell aufzukommen hätten, noch habe er Geld hinterlassen. Im Gegenteil habe er schon in der Vergangenheit Herrn L. finanziell unterstützt, z.B. durch Kauf eines Rasierapparates, eines Fernsehgerätes oder durch Begleichung des Eigenanteils bei der Krankenhausaufnahme. Herr L2. habe jetzt die Rechnung für die Bestattung an seine Privatadresse übersandt. Die Gesamtkosten einschließlich der Friedhofsgebühren beliefen sich auf 2.039,50 EUR. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 lehnte der Beklagte die beantragte Übernahme ab, da der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - stellen könne. Das schließe nicht aus, dass er durch die Auftragserteilung gegenüber dem Bestattungsinstitut L2. privatrechtlich zur Kostentragung verpflichtet sei. Der Kläger erhob Widerspruch und legte eine Rechnung des Bestattungsinstituts L2. vom 18. März 2003 über 1.121 EUR vor. Weiter fügte er die Kopie eines Überweisungsträgers vom 12. März 2003 bei, wonach er dem B1. Stadtbetrieb (ihm obliegen u.a. die Aufgaben des Friedhofsamtes) 926 EUR für Friedhofsgebühren überwiesen hatte. Zur Begründung des Widerspruchs wies der Kläger darauf hin, dass er weder der Sohn von Herrn L. noch mit ihm verwandt noch sein Erbe sei. Dem Seniorenheim seien diese Fakten bekannt gewesen. Dem Seniorenheim habe es oblegen, für die Bestattung zu sorgen. Er sei an diesem Tage mehr zufällig an die Beauftragung des Bestattungsunternehmens geraten. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei auch nicht von ihm, sondern von Herrn L. geschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragen könne. Er sei weder Erbe noch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet. Im Übrigen seien im Rahmen des § 15 BSHG nur die erforderlichen Kosten erstattungsfähig. Die Forderung des Instituts L2. sei übersetzt und somit in diesem Sinne nicht erforderlich. Nach einer Rahmenvereinbarung des Sozialamtes mit dem B1. Bestattungsgewerbe sei für Bezieher von Sozialhilfe für eine Urnenbestattung unter Einschluss aller mit der Urnenbestattung verbundenen Aufwendungen lediglich eine Pauschale von 720 EUR zu entrichten. Der Kläger hat am 15. April 2004 Klage erhoben, mit der er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein Begehren weiterverfolgt. Ihm sei damals unbekannt gewesen, dass er schlicht die Polizei hätte anrufen müssen, die für die Beseitigung des Leichnams durch die Ordnungsbehörde gesorgt hätte. Das Seniorenzentrum der J1. habe ihn dazu gedrängt, für den Abtransport der Leiche zu sorgen. Er sei weder vom Altenheim noch vom Bestatter belehrt worden, wie dies zu geschehen habe, ohne zugleich für die Kosten der Bestattung haften zu müssen. Er habe keinen Vertrag mit dem Institut L2. geschlossen. Ein entsprechender Bestattungsvorsorgevertrag sei noch von Herrn L. selbst geschlossen worden. Auch wenn er in diesem Vertrag als nächster Angehöriger bezeichnet sei, sei er mit Herrn L. nicht verwandt. Herr L. habe keine unterhaltspflichtigen Verwandten und es seien auch keine Erben festgestellt worden. Erbe sei somit der Fiskus. Es sei beim Ableben des Herrn L. keinerlei Vermögen mehr vorhanden gewesen. Die Konsequenz aus dem Verzicht auf die Durchführung eines Nachlassverfahrens, in dem auf Antrag ein Nachlasspfleger bestellt worden wäre, dem auch die Bestattungsangelegenheiten oblegen hätten, könne nicht die Befreiung des Beklagten von der Übernahme der Bestattungskosten sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verpflichten, dem Kläger die noch offen stehenden Bestattungskosten betr. Herrn F. L. , verstorben am 8. Februar 2003, in Höhe von 1.121,00 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Februar 2003 und 15. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Bestattungskosten des Herrn F. L. aus Mitteln der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 15 BSHG gegen den nach § 97 Abs. 3 BSHG örtlich zuständigen Sozialhilfeträger setzt voraus, dass dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der "hierzu Verpflichtete" als Inhaber des Anspruchs nach § 15 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 ff. = FEVS 55, S. 323 ff.; Urteil vom 30 Mai 2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, S. 287 ff. = NJW 2003, S. 78 f.; Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, S. 57 ff. = NVwZ 2001, S. 927 f.; Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, S. 51 ff. = NJW 1998, S. 1329 f.; vgl. hierzu auch die Übersicht in dem Aufsatz, Gotzen, Sozialhilfe im Todesfall, ZfF 2006, S. 1 ff.. Die Bestattungspflicht kann erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren, vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, a.a.O.. Letzteres findet seinen Grund darin, dass das Landesrecht dem in die Pflicht Genommenen mit der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht auch die damit verbundenen Kosten zuweist, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankäme. Der Kläger gehört nach diesen Grundsätzen nicht zu den zur Bestattung Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Er ist und war Herrn L. nicht zum Unterhalt verpflichtet. Er ist nach seinem eigenen Vortrag auch nicht sein Erbe. Nach der am 8. Februar 2003 - dem Todestag von Herrn L. - für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Ordnungsbe- hördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000, GVNW S. 757 ff., war der Kläger auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung von Herrn L. verpflichtet. Denn nach § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen oblag diese Verpflichtung nur der Ehegattin, den Abkömmlingen, den Eltern und den Geschwistern. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger - unstreitig - nicht Die somit aus Gründen einer empfundenen moralischen Verpflichtung eingegangene zivilrechtliche Bindung des Klägers durch - schriftlich bestätigte - Beauftragung des Bestattungsunternehmens L2. mit der Beerdigung des Herrn L. reicht zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 BSHG nicht aus. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb möglich, weil Herr L. schon zu seinen Lebzeiten mit dem Beerdigungsinstitut L2. einen Bestattungsvorsorge- vertrag geschlossen hatte und bei seinem Tod vermögenslos und sozialhilfebedürftig war. Denn die Einkommens- und Vermögenssituation des verstorbenen früheren Beziehers von Sozialhilfe bei seinem Ableben ist nur insoweit von Bedeutung, als mit den vorhandenen Mitteln die Beerdigungskosten - ganz oder teilweise - nicht bezahlt werden konnten. Im Übrigen spielen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Hilfeempfängers bei einem Anspruch nach § 15 BSHG keine Rolle. Zwar steht § 15 BSHG im Abschnitt 2 des BSHG, der Hilfe zum Lebensunterhalt. Um Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 ff. BSHG handelt es bei den Leistungen nach § 15 BSHG aber gerade nicht. Wie das BVerwG in seinem grundlegenden Urteil zu § 15 BSHG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, a.a.O.; nochmals ausdrücklich bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2.03 - a.a.O. -, ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten ein eigenständiger sozialhilferechtlicher Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet. Die Regelung einer sozialhilferechtlichen Unterstützung des Verpflichteten durch Kostenentlastung weicht sowohl hinsichtlich der Normierung der Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wie des Bedarfs selbst von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche ab. Anspruchsberechtigter nach dieser Vorschrift ist nicht der verstorbene Hilfeempfänger, sondern der - oben näher umschriebene - Bestattungspflichtige. Dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen so sein, dass ihm die Tragung der Beerdigungskosten ganz oder teilweise nicht zugemutet werden kann. Als maßgeblicher sozialhilferechtlicher Bedarf der Sozialleistung im Sinne es § 15 BSHG sind somit nicht die Bestattung als solche bzw. der damit zusammenhängende Sachbedarf anzusehen, sondern die Entlastung des (zur Durchführung der Bestattung) Verpflichteten von den Kosten, soweit sie ihm nicht zugemutet werden können. Die Bedarfsdeckung besteht deshalb auch nicht in der Übernahme der Beerdigungskosten, sondern in einem Zuschuss, dessen Obergrenze die Höhe der Beerdigungskosten sind. Ob die Beerdigung nach einem vom Hilfeempfänger zu Lebzeiten geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag durchgeführt wurde, spielt deshalb im Rahmen der Hilfe nach § 15 BSHG keine Rolle. Die Kammer kann die Verärgerung des Klägers, der sich durch Altenheim und Bestattungsunternehmen am Todestag des Herrn L. über die zu diesem Zeitpunkt sinnvoller Weise zu treffenden Maßnahmen unzureichend informiert oder gar hintergangen fühlt, nachvollziehen. Die heutige Gesetzeslage mag auch kontraproduktiv sein in Zeiten, in denen immer mehr Menschen im Alter allein stehen und ehrenamtliches Engagement von Bürgern - wie vom Kläger als früherem Nachbar geradezu vorbildlich gezeigt - zur Unterstützung und Betreuung der Alten gesellschaftlich gewünscht und gefordert wird. Dies ermöglicht dem Gericht aber nicht, von der geltenden Rechtslage abzusehen. Soweit der heutige § 74 des SGB XII - das SGB XII hat seit dem 1. Januar 2005 das BSHG abgelöst - eine vergleichbare Regelung enthält, könnte der vorliegende Fall lediglich Anlass sein, hinsichtlich der Bestattungskosten de lege ferenda über andere Lösungsmöglichkeiten nachzudenken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.