Beschluss
3 L 13/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0323.3L13.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht. 7 Die Ausländerbehörde des Antragsgegners ist für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich nicht zuständig, weil sich der Antragsteller nicht in deren Bezirk aufhält und bei Würdigung seines bisherigen Verhaltens entgegen seinen Beteuerungen auch in der Zukunft nicht aufhalten will. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 8 Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden aufenthaltsrechtlichen Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das folgt nicht schon aus § 71 AufenthG, sondern wird in Nordrhein-Westfalen durch § 4 Abs. 1 OBG NRW vorgegeben. Beim Ausländerrecht handelt es sich nach § 1 Abs. 2 OBG NRW um Gefahrenabwehrrecht, die Ausländerbehörden sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 OBG NRW. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 -18 B 1853/96 - in: NVwZ-RR 1998, 201. 10 Vorliegend werden die zu schützenden Interessen im Sinne des § 4 OBG NRW nicht im Zuständigkeitsbezirk des Antragsgegners, sondern im Kreis B. verletzt, weil der Antragsteller seit geraumer Zeit die im Asylverfahren ergangene Zuweisung missachtet und sich dort, wie er einräumt, unter der Anschrift Hauptstraße 149, 52159 Roetgen aufhält. Diesen Umstand hielt der Antragsteller vor den Behörden verborgen. Die der Zuweisung widersprechenden Aufenthaltsverhältnisse traten aber ans Licht, als der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung vom 8. Dezember 2005 vorlegte, deren Betreffzeile die Anschrift im Kreis B. aufführte. 11 Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners lässt sich nicht mit dem vom Antragsteller anwaltlich vorgetragenen Einwand begründen, er werde seinen Wohnsitz im Gebiet des Antragsgegners nehmen, "soweit die Duldung erteilt" und eine "Zuweisung in die alte Aufnahmeeinrichtung" erfolgt sei. Der Antragsteller verkennt damit seine aktuelle Verpflichtung, der Zuweisung in das Kreisgebiet des Antragsgegners (Zuweisungsbescheid vom 15. Januar 2003) ohne Vorbedingungen zu erfüllen. Das Argument, er könne sich am Zuweisungsort X. nicht aufhalten, weil der Hausmeister der betreffenden Aufnahmeeinrichtung damit nicht einverstanden sei, liegt neben der Sache. Ein berechtigtes Aufnahmeverlangen wäre an die zuständigen Entscheidungsträger der Gemeindeverwaltung zu richten und notfalls im gerichtlich Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO durchzusetzen gewesen. 12 Soweit der Antragsteller in seiner abschließenden Stellungnahme vom 22. März 2006 geltend macht, die gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortwirkende Wirksamkeit der Zuweisungsentscheidung in den Bezirk des Antragsgegners habe zuständigkeitsbegründende Wirkung, erscheint diese Argumentation für sich genommen zwar durchaus erwägenswert. Sie verhilft dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu einem Duldungsanspruch. So lässt das oben beschriebene Verhalten des Antragstellers, der seinen zuweisungswidrigen Aufenthalt auch nach dessen Aufdeckung offenbar bis heute fortsetzt, den Schluss zu, dass die erstrebte Duldung den rechtswidrigen Aufenthalt in S. festigen soll. Der Antragsgegner ist aber nicht dazu verpflichtet, ein Bleiberecht zu schaffen, dass außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verwirklicht werden soll. 13 Zur Vermeidung weiterer Eilverfahren nach einer Rückkehr des Antragstellers an seinen Zuweisungsort sei auf Folgendes hingewiesen: Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 -, juris. 15 Ein Aufenthalt des Antragsstellers im Zuständigkeitsgebiet des Antragstellers dürfte daher ungeachtet der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon deshalb zum Entstehen eines Duldungsanspruchs führen, weil nach Aktenlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dies entspricht der ständigen Praxis der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.