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Urteil

6 K 1585/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0502.6K1585.05A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Das am 8. August 2001 in Deutschland geborene klagende Kind ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihre Eltern, die ebenfalls türkische Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sind, reisten nach eigenen Angaben im Mai 1997 in das Bundesgebiet ein und betrieben erfolglos ein Asylverfahren; die Rechtskraft des Bescheids, durch den die Asylanträge der Eltern der Klägerin abgelehnt wurden, trat am 16. Juni 2001 ein. Mit Schreiben vom 28. April 2005 teilte der Landrat des Kreises E. als die für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - unter Hinweis auf den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 14a AsylVfG mit, dass die Klägerin am 8. August 2001 geboren worden ist und dass ihre Eltern nach negativ durchlaufenem Asylverfahren im Besitz einer Duldung gem. § 60a AufenthG seien. Das Bundesamt teilte den Eltern als gesetzlichen Vertretern der Klägerin schriftlich mit, nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gelte ein Asylantrag der Klägerin als gestellt, und gab ihnen Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte es den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht und solche seien angesichts der Geburt der Klägerin in Deutschland auch nicht ersichtlich. Auch die Eltern der Klägerin seien, wie deren Asylverfahren gezeigt habe, in der Türkei keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Die Offensichtlichkeit dieser Entscheidung ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Auch lägen keine Absschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin in der Türkei entsprechende Gefahren drohten. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, mit der sie geltend macht, § 14a AsylVfG sei nicht auf ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern anzuwenden, die -wie sie- vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden seien. Zur Begründung verweist sie auf den Wortlaut des § 14a AsylVfG und auf einen Beschluss des VG Göttingen vom 17. März 2005 -Az. 3 B 272/05- sowie auf ein Urteil des VG Düsseldorf -Az. 15 K 4906/05.A-. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 29. März 2006 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in der Türkei, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist in dem angegriffenen Bescheid zutreffend von der Fiktion eines für die Klägerin gestellten Asylantrages gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG -dessen Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin ansonsten unstreitig vorliegen- ausgegangen. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, wonach die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, der durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950 ff.) in das AsylVfG eingefügt worden und am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern -hier die Klägerin- Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind. Ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt; eine Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht erfolgt. Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005, Az. A 8 K 12592/05, VG Gießen, Urteil vom 4. Juli 2005, Az. 8 E 1026/05.A, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. August 2005, Az. 4a L 800/05.A, VG Stade, Beschluss vom 6. Februar 2006, Az. 6 B 109/06, alle zitiert nach Juris; gegen die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG vgl. z.B. die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommene Urteil des OVG Berlin vom 1. Februar 2006, Az. 3 B 35.05, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006, Az: 1 K 5590/05, und VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2006, Az:2 K 133/06.A, ebenfalls alle zitiert nach Juris. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung der Gerichte, die § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf Kinder von ehemaligen Asylbewerbern für anwendbar halten, die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind, im Kern an, weil das Gericht nach § 77 Abs. 1, 1. Halbsatz, AsylVfG in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen hat. Die von der Gegenmeinung vermisste und für erforderlich gehaltene Übergangsregelung des Inhalts, dass die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene asylverfahrensrechtliche Neuerung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für die vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereisten oder im Bundesgebiet geborenen Kinder von ehemaligen Asylbewerbern gelten soll, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, der das Gericht verpflichtet, in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz stets die neueste Rechtslage anzuwenden. Dies kann sich zu Gunsten des Asylbewerbers auswirken, wenn etwa nach dem Erlass der mit der Klage angegriffenen Bundesamtsentscheidung sich die Sach- oder Rechtslage für ihn vorteilhaft ändert; ebenso sind nach § 77 Abs. 1 AsylVfG aber auch für den Asylbewerber nachteilige Änderungen der Sach- oder Rechtslage wie hier die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Verfahrensregelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG zu berücksichtigen. Die Anwendung der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereiste oder im Bundesgebiet geborene Kinder von ehemaligen Asylbewerbern ist schließlich auch nicht ausgeschlossen, weil sie gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen würde. Die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die in Rede stehende Personengruppe entfaltet nämlich keine unzulässige Rückwirkung. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Regelung ohne Bezug auf eine materielle Rechtsposition. Die tatbestandliche Rückanknüpfung von Gesetzen ist grundsätzlich zulässig. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit werden nicht verletzt. Eine Verletzung eines nach verfassungsrechtlichen Prinzipien zu schützenden Vertrauenstatbestandes liegt infolge dieser Regelung ebenfalls nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse von Kindern ehemaliger Asylbewerber, ohne einen ausdrücklichen Asylantrag von einem Asylverfahren "verschont" zu bleiben, ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen ein solches Interesse, dass der Asylbewerber, dem durch die Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG die Durchführung eines Asylverfahrens "aufgezwungen" wird, nach § 14 Abs. 3 AsylVfG jederzeit durch eigene Erklärung das Asylverfahren beenden kann. Vgl. hierzu nochmals VG Gießen, Urteil vom 4. Juli 2005, Az: 8 E 1026/05.A. Schließlich ist auch die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes auch nicht in der Sache zu beanstanden. Die am 8. August 2001 als Kind türkischer Eltern im Bundesgebiet geborene Klägerin kann mangels Vorliegens eines Verfolgungstatbestandes oder ihr in der Türkei drohender individuell-konkreter Gefahren kein Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Dies folgt aus den zutreffenden Gründen des Bescheids, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und auf die gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. (jetzt) § 59 AufenthG ist - auch hinsichtlich der gesetzten Frist - rechtmäßig, da die Klägerin, deren Asylantrag ablehnt worden ist, nicht asylberechtigt ist und ihr kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht. Sie verfügt auch nicht über eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.