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Beschluss

9 L 263/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigung der Beteiligten einzustellen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann formell rechtmäßig sein, wenn die Behörde eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Begründung liefert. • Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist auf die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an Aussetzung der Vollziehung abzustellen; offensichtliche Begründetheit des Rechtsbehelfs verhindert Vollzug. • Zur Anordnung von Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG ist regelmäßig die Abfallbesitzereigenschaft des Adressaten erforderlich; ob mittelbarer Besitz genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. • Die Auswahl des Pflichtigen im Ermessensrahmen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Einschreiten gegen andere in Betracht kommende Personen aussichtslos erscheint oder nachträglich ergänzbar ist.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug einer Ordnungsverfügung zur Abfallbeseitigung; Abwägung und Abfallbesitzereigenschaft • Das Verfahren ist nach übereinstimmender Erledigung der Beteiligten einzustellen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung kann formell rechtmäßig sein, wenn die Behörde eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Begründung liefert. • Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist auf die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an Aussetzung der Vollziehung abzustellen; offensichtliche Begründetheit des Rechtsbehelfs verhindert Vollzug. • Zur Anordnung von Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG ist regelmäßig die Abfallbesitzereigenschaft des Adressaten erforderlich; ob mittelbarer Besitz genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. • Die Auswahl des Pflichtigen im Ermessensrahmen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Einschreiten gegen andere in Betracht kommende Personen aussichtslos erscheint oder nachträglich ergänzbar ist. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abfälle in Containern und lose gelagert waren. Der Antragsgegner erließ am 11.04.2006 eine Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und setzte Gebühren fest. Der Antragsteller hatte das Grundstück teilweise verpachtet; Pächterin und Käufer von Containern waren in die Sachlage involviert. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit im Erörterungstermin teilweise für erledigt. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung und gegen den Gebührenbescheid. Das Gericht prüfte insbesondere, ob der Antragsteller Abfallbesitzer im Sinn des KrW-/AbfG ist und ob die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ermessensfehlerfrei gehandelt hat. • Verfahrenseinstellung: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien den Rechtsstreit im Erörterungstermin übereinstimmend für erledigt erklärten (§ 92 Abs.3 VwGO). • Zulässigkeit der Anträge: Die Eilanträge sind nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO (insbesondere §§ 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.2 VwGO) statthaft. • Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung: Die Behörde hat die Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO erfüllt, weil sie eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vorgelegt hat (Schutz von Wasser und Boden, Umfang der Abfalllagerung). • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung ist abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung; eine offensichtliche Begründetheit des Rechtsbehelfs liegt nicht vor. • Abfallbesitzereigenschaft: Nach § 3 Abs.6 KrW-/AbfG kommt es auf tatsächliche Sachherrschaft an; mittelbarer Besitz des Verpächters kann die Sachherrschaft in Einzelfällen begründen, ist hier aber nicht ohne weiteres evident. Die Umstände (überlassene Mehrfläche, Einwirkungsmöglichkeiten) sprechen teilweise für tatsächliche Herrschaft des Eigentümers, sodass die Ordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheint. • Ermessensausübung und Auswahl des Pflichtigen: Die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgeübt; die Entscheidung, den Antragsteller heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, da gegen andere Adressaten (Pächterin) ein erfolgreiches Vorgehen nicht gesichert erschien und Nachbesserung möglich ist. • Rechtsgrundlagen und Zwangsmittel: Eingriffsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 21 Abs.1 i.V.m. § 27 KrW-/AbfG; Zwangsmittel gestützt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes NRW; Nachbesserung in der Verwaltungsakte ist zulässig. • Gebührenbescheid: Die Festsetzung der Gebühr liegt im unteren Bereich des einschlägigen Gebührenrahmens, sodass ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit fehlen. • Kostenentscheidung und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert wurde differenziert festgesetzt unter Berücksichtigung der verringerten Ersatzvornahmekosten. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten; im Übrigen wurden die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Ordnungsverfügung erweisen sich nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig; die Behörde hat hinreichend begründet und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Abfallbesitzereigenschaft des Antragstellers ist nicht ohne Weiteres zu verneinen, sodass ein Aufschub der Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Auch der Antrag auf Aussetzung der Gebühr wurde zurückgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Gebührenfestsetzung bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde wie im Tenor festgesetzt.