Beschluss
9 L 420/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0804.9L420.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2006 gegen die Einweisung in die Sonderschule mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2006 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden Sonderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung erweist sich die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in dem Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig und es sprechen ferner überwiegende Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung sowie des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), welche aufgrund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 SchulG erlassen worden ist. 11 Zunächst bestehen keine Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beteiligung der Eltern im Verfahren. Diese sind über die Antragstellung durch die Schule - deren Zuständigkeit zur Eröffnung des Verfahrens sich aus § 11 Abs. 1 b AO-SF ergibt - sowie gesondert über den Ablauf des Verfahrens informiert worden. Darüber hinaus ist eine Einladung zu einem Gespräch über den Inhalt des seitens des Antragsgegners eingeholten Gutachtens und die von ihm beabsichtigte Entscheidung ergangen. 12 In materieller Hinsicht steht zunächst außer Frage, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Im Übrigen sprechen derzeit nach - wie gesagt - summarischer Überprüfung überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des Förderortes. 13 Nach § 6 AO-SF liegt eine geistige Behinderung vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Zu beiden Feststellungen gelangt das pädagogische Gutachten. Auch das schulärztliche Gutachten gemäß § 12 Abs. 3 AO-SF enthält unter anderem die Diagnose "kognitiver Entwicklungsrückstand". Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der fachlichen Qualifikation der mit der Erstellung des pädagogischen Gutachtens befassten Personen zu begründen. Im Übrigen ist in den Blick zu nehmen, dass hieran auch ein türkisch-sprachiger Sonderschullehrer mitgewirkt hat. Auch der Einwand, die körperlichen Beschwerden des Antragstellers seien nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens hat das schulärztliche Gutachten vorgelegen. Zwar datiert dieses auf den 22. Februar 2006, wogegen sich in dem sonderpädagogischen Gutachten die Datierung "20.2.2006" findet; zudem vermag die Kammer dem schulärztlichen Gutachten eine Bemessung des ärztlich diagnostizierten Entwicklungsrückstandes auf cirka drei Jahre, wie sie im sonderpädagogischen Gutachten unter Nr. 5 aufgeführt ist, nicht zu entnehmen. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens sind aber auch mit der Erzieherin im Sonderkindergarten, Frau L. , und der Leiterin des Sonderkindergartens, Frau N. , Gespräche geführt und die Ergebnisse der Sonderpädägogin Frau T. , der Logopädin Frau X. und der Ergotherapeutin Frau T1. ausgewertet worden. 14 Soweit schließlich vorgetragen wird, falls der Antragsteller tatsächlich Unterstützung benötige, sei dies mit einem Nachhilfe-/Förderunterricht möglich, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens einer ruhigen Lernumgebung in einer kleinen Gruppe bedarf, worauf auch bereits das schulärztliche Gutachten in seiner Beurteilung hindeutet. Dementsprechend vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller an der Grundschule im Gemeinsamen Unterricht angemessen gefördert werden kann. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.