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Urteil

6 K 1444/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0808.6K1444.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006 und vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 24. April 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 4. Januar 2000 beantragte der Kläger über den Eigenbetrieb Abwasser der Stadt B1. und den Landrat des Kreises B. bei der Bezirksregierung L. die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" zur Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage. Der Antrag enthielt eine Erklärung des Klägers, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werde. 3 Am 4. Februar 2000 leitete der Eigenbetrieb Abwasser der Stadt B1. unter anderem den Antrag des Klägers als Sammelantrag an die Bezirksregierung L. weiter. 4 Mit an die Stadt B1. gerichtetem Zuwendungsbescheid vom 22. August 2000 gewährte die Bezirksregierung L. eine Zuwendung in Höhe von 66.000,- DM für die Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen, darunter 3.000,- DM (umgerechnet 1.533,88 EUR) für die Maßnahme "Regenwassernutzungsanlage X. ". 5 Mit Schreiben vom 4. September 2000 teilte der Werkleiter des Eigenbetriebs Abwasser der Stadt B1. dem Kläger mit, dass die Bezirksregierung L. ihm mit Verfügung vom 22. August 2000 einen Zuschuss von bis zu 3.000,- DM zur Förderung einer Regenwassernutzungsanlage bewilligt habe. Eine Auszahlung erfolge erst nach Bauabschluss der Maßnahme an die Stadt B1. . Hiernach erfolge die Einzelauszahlung an die einzelnen Antragsteller. Der Baubeginn sei durch den Kläger dem Eigenbetrieb Abwasser der Stadt B1. anzuzeigen und durch diesen der Bezirksregierung L. schriftlich mitzuteilen. 6 Mit Schreiben vom 27. September 2000 zeigte der Kläger dem Eigenbetrieb Abwasser der Stadt B1. den Baubeginn für die Regenwassernutzungsanlage an und übersandte diesem mit Schreiben vom 7. November 2000 als Nachweis für die Installationskosten der Regenwassernutzungsanlage eine Rechnung vom 7. Januar 2000 über eine A-Konto-Zahlung an die Firma J. GmbH, die im Rahmen des Neubaus die gesamte Sanitärinstallation, Wärmetechnik und Regenwassernutzungstechnik durchgeführt habe. Auf der vorgenannten Rechnung vom 7. Januar 2000 befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters des Eigenbetriebs Abwasser der Stadt B1. : "Vom v. g. Rechnungsbetrag entfallen auf die Installation der RW-Nutzungsanlage ca. 1.200,- DM." 7 Unter dem 7. Dezember 2000 unterrichtete der Werkleiter des Eigenbetriebs Abwasser der Stadt B1. den Kläger davon, dass die Fördermittel bei der Stadtkasse eingegangen seien. Der dem Kläger gewährte Zuschuss von 3.000,- DM sei zur Auszahlung auf sein Konto angewiesen worden. 8 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 teilte die Bezirksregierung L. dem Bürgermeister der Stadt B1. mit, dass das Staatliche Rechnungsprüfungsamt L1. eine Prüfung der Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" durchgeführt habe. Unter dem 26. August 2004 habe das Rechnungsprüfungsamt der Bezirksregierung das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt. Das Rechnungsprüfungsamt habe festgestellt, dass mit der Maßnahme "Regenwassernutzungsanlage X. " vorzeitig begonnen worden sei. Es werde daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 22. August 2000 zurückzunehmen und einen Zinsanspruch geltend zu machen. 9 Mit an die Stadt B1. , vertreten durch den Bürgermeister, adressiertem Rücknahmebescheid ("Teilrücknahme-Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid vom 22. August 2000") vom 17. März 2005 nahm die Bezirksregierung L. den Zuwendungsbescheid vom 22. August 2000 in Höhe von 3.000,- DM (entspricht 1.533,88 EUR) für die Maßnahme "Regenwassernutzungsanlage X. " zurück. Der ausgezahlte Betrag von 1.533,88 EUR sei zu erstatten. Der zu erstattende Betrag sei vom Eintritt der Unwirksamkeit an (22. November 2000) bis zum Tag der Erstattung mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 10 Die Beklagte erhob unter dem 14. April 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie mit Schreiben vom 2. Mai 2005 aus, der Kläger als Zuwendungsempfänger habe den Zuwendungsbescheid vom 22. August 2000 weder durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, noch habe er vorzeitig und damit förderschädlich mit den baulichen Maßnahmen für die Regenwassernutzungsanlage begonnen. 11 Mit an die Stadt B1. , vertreten durch den Bürgermeister, adressiertem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unzulässig zurück, weil die Stadt B1. nicht widerspruchsbefugt sei. Sie sei zwar Adressatin des Zuwendungsbescheids vom 22. August 2000. Dieser begründe für sie jedoch keine subjektive Rechtsposition. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Dadurch, dass der Kläger in seinem Förderantrag angegeben habe, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme beginnen werde, gleichwohl aber in Kenntnis des haushaltsrechtlichen Maßnahmenbegriffs die Regenwassernutzungsanlage vor dem 7. Januar 2000 in Auftrag gegeben habe, habe er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig gewesen seien. 12 Am 10. März 2006 ging der Erstattungsbetrag von 1.533,88 EUR auf Anweisung der Stadt B1. bei der Landeskasse L2. ein. 13 Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, den bewilligten Landeszuschuss zur Herstellung einer Regenwassernutzungsanlage zurückzufordern. 14 Mit Rückforderungsbescheid vom 2. Juni 2006 forderte die Beklagte vom Kläger unter dem Betreff "Rückforderung des durch Bescheid vom 22. August 2000 gewährten Zuschusses" den "durch Sammelbescheid vom 22. August 2000 der Bezirksregierung L. bzw. Einzelbescheid der Stadt B1. , Eigenbetrieb Abwasser, vom 4. September 2000 gewährten und ausgezahlten Zuschuss" in Höhe von 1.533,88 EUR zurück. Die Rücknahme der bewilligten Zuwendung rechtfertige sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 des Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. Teil I, Ziffer 1.3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW" (im Folgenden: Förderrichtlinien). Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er, wolle er die Bewilligung des Vorhabens nicht gefährden, mit dem Bauvorhaben erst beginnen dürfe, wenn dieses durch die Bezirksregierung L. genehmigt oder einem von ihm gestellten Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt worden sei. 15 Der Kläger erhob am 13. Juni 2006 Widerspruch. Er machte geltend, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm Ende Dezember 1999 dazu geraten, das günstige Angebot der Firma J. GmbH anzunehmen. Die eigentliche Ausführung der Arbeiten sei erst im September 2000 nach Eingang des Bewilligungsbescheids erfolgt. Er habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe. 16 Mit an die Stadt B1. , vertreten durch den Bürgermeister, adressiertem Zinsbescheid vom 14. Juli 2006 betreffend den "Förderbereich 6: Regenwassernutzungsanlage X. " setzte die Bezirksregierung L. die zu zahlenden Zinsen auf 416,03 EUR fest. Der Zinsbetrag sei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu überweisen. 17 Mit Zinsbescheid vom 17. Juli 2006 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der durch Zinsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Juli 2006 festgesetzten Zinsen in Höhe von 416,03 EUR auf. 18 Der Kläger erhob am 9. August 2006 Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 17. Juli 2006. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 31. August 2006, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid vom 2. Juni 2006 und den Zinsbescheid vom 17. Juli 2006 zurück. 20 Die Kläger hat am 29. September 2006 erhoben. 21 Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 22 Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 hebt der Bürgermeister der Stadt B1. den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 auf, weil eine Überprüfung der Zuständigkeit ergeben habe, dass die Beklagte nicht die zuständige Widerspruchsbehörde gewesen sei. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 weist der Landrat des Kreises B. den Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid vom 2. Juni 2006 zurück. Der Zinsbescheid vom 17. Juli 2006 wird - soweit er den Zeitraum für die Zinsberechnung vom 22. November 2000 bis zum 30. Dezember 2002 betrifft - aufgehoben. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei verjährt, soweit er vor dem 1. Januar 2003 entstanden sei. 24 Mit Schriftsatz vom 27. April 2007 erklärt der Kläger, die Klage richte sich nunmehr auch gegen den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 24. April 2007. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006 und vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 24. April 2007 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Bürgermeister der Stadt B1. vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die Klage ist zulässig. 32 Richtige Beklagte ist die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste der Stadt B1. , so dass das Passivrubrum entsprechend umzustellen war. 33 Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) sind Anfechtungsklagen - abweichend von dem für die passive Prozessführungsbefugnis grundsätzlich maßgebenden Rechtsträgerprinzip - gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. 34 Das ist hier die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste der Stadt B1. , die die angefochtenen Bescheide - den Rückforderungsbescheid vom 2. Juni 2006 und den Zinsbescheid vom 17. Juli 2006 wie auch zunächst den später aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 - im eigenen Namen dem Kläger gegenüber erlassen hat. 35 Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste der Stadt B1. erfüllt die Merkmale einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Behörde i.S.d. §§ 61 Nr. 3 und 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 36 Behörden im Sinne des Verwaltungsprozessrechts sind solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1989, 576; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 61 Rn. 13. 38 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 39 In § 7 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt B1. vom 1. Dezember 2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 28. Oktober 2004 (im Folgenden: BS) wird für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt B1. eine Betriebsleitung bestellt. Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BS); sie vertritt die Stadt B1. (unmittelbar) in Angelegenheiten, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BS) und unterzeichnet insoweit unter dem Namen "Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt B1. " ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BS). Die der Betriebsleitung mit den genannten Entscheidungs- und Vertretungsbefugnissen eingeräumten Kompetenzen betreffen in sachlicher Hinsicht die in § 2 Abs. 2 BS genannten Zwecke des Eigenbetriebes, nämlich die Stadtentwässerung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes sowie die Aufgaben des Baubetriebshofes. Diese Aufgaben werden von der Stadt B1. als öffentliche Verwaltungstätigkeit ausgeübt. 40 Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, NVwZ-RR 1989, 576. 41 Die Beklagte ist von einem objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet (vgl. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) auch als die Behörde anzusehen, die die im Streit stehenden Verwaltungsakte erlassen hat. Sie ist im Kopf der Bescheide bezeichnet, wird als Stelle genannt, auf deren Konto der Erstattungsbetrag von 1.533,88 EUR und die Zinsen von 416,03 EUR zu überweisen seien und erscheint auch - im Rückforderungsbescheid vom 2. Juni 2006, wo der Rechtsvorgänger des Eigenbetriebs Technische Dienste, der Eigenbetrieb Abwasser, erwähnt ist, der Sache nach - in der Rechtsbehelfsbelehrung als die Behörde, bei der ein Widerspruch einzureichen ist. Hätte die Beklagte für den Bürgermeister der Stadt B1. handeln wollen, hätte dies - anders als geschehen - in den streitbefangenen Bescheiden zum Ausdruck kommen müssen, wie § 8 Abs. 2 Satz 2 BS es verlangt. Denn nach dieser Bestimmung ist in den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Beklagte mit der Vertretung beauftragt wird, unter der Bezeichnung "Der Bürgermeister - Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt B1. " unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. 42 Dafür, die Beklagte als Erlassbehörde anzusehen, spricht neben dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2007 sowohl der Vertreter der Beklagten als auch der Vertreter des Bürgermeisters der Stadt B1. mit der Berichtigung des Passivrubrums einverstanden waren, zudem, dass die Beklagte im der Rückforderung vorangegangenen Verwaltungsverfahren dem Kläger gegenüber mit Anhörungsschreiben vom 4. Mai 2006 aufgetreten ist und überdies das Widerspruchsverfahren gegen den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung L. vom 17. März 2005 geführt hat. Lediglich den Entwurf der Widerspruchsbegründung vom 2. Mai 2005 hat offenbar der Bürgermeister der Stadt B1. gefertigt (siehe Blatt 79 ff. der Beiakte I). 43 Allein die Tatsache, dass der Bürgermeister der Stadt B1. in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 davon spricht, dass "(sein) Bescheid vom 2. Juni 2006 rechtmäßig ist" und er in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 erklärt, dass er "(seinen) Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006" aufhebt, ändert an dem objektiven Erklärungsgehalt der angefochtenen Bescheide nichts. Dies gilt um so mehr, als es im Schriftsatz vom 20. Februar 2007 gleichzeitig heißt, die Überprüfung der Zuständigkeit habe ergeben, dass die Beklagte nicht die zuständige Widerspruchsbehörde gewesen sei. 44 Die Klage ist auch begründet. 45 Die Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006 und vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 24. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 46 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte für ihren Erlass sachlich nicht zuständig war. 47 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei dem Erlass der in Rede stehenden Bescheide nicht um eine Angelegenheit der Beklagten handelt. 48 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung vom 16. November 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 644) vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine andere Regelung treffen. Daran anschließend bestimmt der bereits zitierte § 8 Abs. 1 Satz 1 BS, dass die Betriebsleitung die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen, vertritt, wobei der Betriebsleitung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BS insbesondere die laufende Betriebsführung obliegt. Zur laufenden Betriebsführung gehören gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 BS alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Erweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs sowie Abschluss von Werkverträgen. Zu den Maßnahmen der laufenden Betriebsführung zählen mithin alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind und zur Abwicklung des einzelnen Versorgungsverhältnisses nach vorbestimmten Mustern getroffen werden können. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, NVwZ-RR 1989, 576. 50 In den übrigen Angelegenheiten vertritt der Bürgermeister die Stadt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BS). 51 Daran gemessen handelt es sich bei dem Erlass eines Rückforderungsbescheides über eine Zuwendung, die anhand der Förderrichtlinien gewährt wurde, und eines zugehörigen Zinsbescheides nicht um eine Angelegenheit der Beklagten. Weder stehen die Rückforderung und der Zinsbescheiderlass in einem Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 2 BS aufgeführten Zwecke der Beklagten, noch sind dies Maßnahmen, die der laufenden Betriebsführung zuzurechnen sind. Vielmehr stellen die Rückforderung und der Zinsbescheiderlass auf der Grundlage von §§ 48, 49 a VwVfG NRW zu treffende Einzelfallentscheidungen dar, die nicht im laufenden Betrieb der Beklagten wiederkehren und auch nicht zu dessen Aufrechterhaltung notwendig sind. 52 Eine weitergehende Vertretungsbefugnis für die in Rede stehenden Angelegenheit ist der Beklagten auch nicht durch die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung eingeräumt worden. 53 Zum anderen ist die Beklagte für den Erlass des Rückforderungsbescheids vom 2. Juni 2006 und des Zinsbescheids vom 17. Juli 2006 aber auch deswegen sachlich unzuständig, weil sie nicht die für den Erlass des zurückgenommenen Zuwendungsbescheids zuständige Behörde wäre. 54 Welche Behörde für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre. 55 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 226 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 48 Rn. 164. 56 Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte für die Rücknahme und Rückforderung einer Zuwendung zur Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage sowie für den Erlass eines diesbezüglichen Zinsbescheides sachlich nicht zuständig, weil sie auch für die Gewährung einer derartigen Zuwendung sachlich nicht zuständig wäre. Denn aus Teil II, Nr. 5.1 der Förderrichtlinien folgt, dass zuständige Bewilligungsbehörden die Bezirksregierungen sind. 57 Die Beklagte kann auch nicht als Bewilligungsbehörde gelten, weil der Werkleiter des Eigenbetriebs Abwasser - des Rechtsvorgängers des Eigenbetriebs Technische Dienste - der Stadt B1. dem Kläger gegenüber am 4. September 2000 einen Zuwendungsbescheid erlassen und solchermaßen ein Zuwendungsverhältnis begründet hätte, zu dessen Rückabwicklung die Beklagte nunmehr befugt wäre. Das Schreiben vom 4. September 2000 stellt nämlich keinen Zuwendungsbescheid dar. 58 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d. h., wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 133, 157 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Maßgeblich kommt es dabei auf den Empfängerhorizont an. 59 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 18. 60 Gemessen an diesem Maßstab handelt es sich beim Schreiben des Werkleiters des Eigenbetriebs Abwasser der Stadt B1. an den Kläger vom 4. September 2000 nach den erkennbaren Umständen nicht um einen dem Kläger eine Zuwendung gewährenden Verwaltungsakt. Denn das Schreiben vom 4. September 2000 ist als - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Mitteilung an den Kläger abgefasst, dass die Bezirksregierung L. ihm mit Verfügung vom 22. August 2000 einen Zuschuss von bis zu 3.000,- DM für die Herstellung einer Regenwassernutzungsanlage bewilligt habe. Der äußere Anschein, der Werkleiter des Eigenbetriebs Abwasser der Stadt B1. habe dem Kläger gegenüber einen Zuwendungsbescheid mit regelndem Inhalt erlassen wollen, entsteht auch nicht lediglich dadurch, dass es in dem Schreiben vom 4. September 2000 abschließend heißt, die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden seien Bestandteil dieses "Bescheides". Allein dieser - im Rahmen der äußeren Gestaltung des Schreibens vom 4. September 2000 eher nebensächliche - Passus vermag dem Schreiben nicht den objektiven Erklärungswert eines Verwaltungsaktes beizulegen. 61 Die fehlende sachliche Unzuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 62 Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - 63 vgl. zur Fehlerfolge bei sachlicher Unzuständigkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 Rn. 15; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 44 Rn. 131 und Rn. 163 f., 64 nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 65 Aus der besonderen Erwähnung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit folgt im Gegenschluss, dass die Regelung nicht auch für die sachliche Zuständigkeit gilt. 66 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 46 Rn. 23; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 46 Rn. 46. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessord