Urteil
1 K 545/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0810.1K545.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Rechtsträgerin der S. -Klinik in C. . In dieser Klinik ließ sich der 72-jährige Berufssoldat a. D. C1. T. vom 11. August bis 1. September 2004 im Rahmen einer Heilkur behandeln. Bezüglich der Kosten reichte er unter dem 2. November 2004 bei der Wehrbereichsverwaltung T1. (WBV T1. ) einen Antrag auf Beihilfe ein. Die Kosten umfassen u. a. die ärztlichen Leistungen des Chefarztes in Höhe von 310,54 EUR. Von letzteren erkannte die WBV T1. nur einen um 25 vom Hundert gekürzten Rechnungsbetrag (= 232,91 EUR) als beihilfefähig an und bewilligte mit Bescheid vom 26. November 2004 eine entsprechende Beihilfe. Zur Begründung ist auf § 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verwiesen, wonach bei stationären privatärztlichen Leistungen die nach der GOÄ berechneten Gebühren durch den Rechnung stellenden Arzt um 25 v. H. zu mindern sind. Hieraus resultiert ein Minderbetrag der Beihilfe von 54,35 EUR. Herr T. bat die S. -Klinik mit Schreiben vom 30. November 2004, ihm den nicht als beihilfefähig anerkannten, aber inzwischen gezahlten Rechnungsbetrag zu erstatten. Dem kam die S. -Klinik nicht nach. Stattdessen erhob sie selbst unter dem 17. Dezember 2004 insoweit Widerspruch gegen den Beihilfebescheid, als die Beihilfe aufgrund der Anwendung des § 6 a GOÄ gekürzt worden war. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Herr T. seinen Beihilfeanspruch an die Klägerin abgetreten habe. Der Widerspruch sei begründet, weil § 6 a GOÄ hinsichtlich einer Rehabilitationsklinik nicht anzuwenden sei. Die Vorschrift solle eine Doppelbelastung des Privatpatienten bei stationärer privatärztlicher Behandlung vermeiden, weil dieser die sach- und nichtärztlichen Personalkosten der vom Arzt für die Behandlung in Anspruch genommenen Leistungen des Krankenhauses bereits mit dem Pflegesatz bezahle und dieser Teil nicht noch mal in der privatärztlichen Gebühr berechnet werden dürfe. Bei Rehabilitationskliniken zahle der Patient aber keinen pauschalierten Pflegesatz. Damit sei eine Doppelinanspruchnahme der Privatpatienten betreffend einen Teil der sach- und nichtärztlichen Personalkosten ausgeschlossen. Die Anwendung des § 6 a GOÄ auf Rehabilitationskliniken würde somit auf eine unberechtigte und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung von Beihilfeberechtigten hinauslaufen. Die als Arzthonorar in Rechnung gestellten Kosten seien zudem die einzige Finanzierungsquelle von Rehabilitationskliniken, die daraus auch ihren Investitionsbedarf decken müssten. Hierauf reagierte die WBV T1. mit Schreiben vom 22. Dezember 2004. Der Beihilfeanspruch könne nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Deshalb sei die Abtretungserklärung des Herrn T. vom 13. Dezember 2004 nicht wirksam. Sollte die Klägerin dennoch in rechtlichen Angelegenheiten für ihn tätig werden, so benötige die Beihilfestelle eine entsprechende Vollmacht. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Die Klägerin hat am 2. Mai 2005 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 16. März 2006 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Das Schreiben der WBV T2. vom 22. Dezember 2004 sei als Widerspruchsbescheid zu werten. Demnach sei die Klage fristgerecht erhoben. Die Klägerin habe auch einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von weiteren 54,35 EUR Beihilfe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Abtretung des Anspruchs trotz des Abtretungsverbotes nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfevorschriften (BhV) wirksam. Dies folge daraus, dass der Beihilfeanspruch in entsprechender Anwendung des § 850 a Nr. 5 ZPO für die Klägerin grundsätzlich pfändbar sei. Was pfändbar sei, sei aber auch abtretbar, denn was schon zwangsweise genommen werden dürfe, dürfe erst recht freiwillig herausgegeben werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Änderung des Bescheides der WBV T2. vom 26. November 2004 zu verpflichten, auf den Antrag des Herrn C2. T3. vom 2. November 2004 eine weitere Beihilfe von 54,35 EUR zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und behält sich vor, nach Abschluss dieses Verfahrens über den - ihrer Ansicht nach - offenen Widerspruch des Herrn T3. durch Widerspruchsbescheid mit dem Hinweis auf eine Klageerhebung vor dem VG Aachen zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vom 20. April 2006 ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Herrn C2. T3. gegen die teilweise Versagung der Bewilligung einer Beihilfe in dem Bescheid vom 26. November 2004 Widerspruch erhoben, auf den die WBV T2. mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 reagiert hat. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben als förmlicher Widerspruchsbescheid zu werten ist - wie es die Klägerin meint - oder ob die Beklagte damit nur - wie es der Inhalt des Schreibens nahelegt - ihre Rechtsansicht zu der Widerspruchsberechtigung der Klägerin äußern wollte, ist die Klage zulässig. Fasst man das genannte Schreiben als Widerspruchsbescheid auf, fehlt ihm eine notwendige Rechtsmittelbelehrung, sodass die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhoben wäre. Ist man hingegen der Ansicht, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2004 kein Widerspruchsbescheid ist, gilt § 75 VwGO betreffend die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, deren Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert, das heißt sie kann den Beihilfeanspruch des Herrn C3. T4. kraft materiellen Rechts nicht geltend machen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der trotz ihrer Verfassungswidrigkeit in einer Übergangszeit noch anwendbaren Beihilfevorschriften (BhV), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil von 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - NVwZ 2005, 713, kann der Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; lediglich die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe ist zulässig. Hieraus erschließt sich unmittelbar, dass die Beihilfe höchstpersönlicher Natur ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 - DöV 1990, 1021; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 11. Januar 1996 - 12 A 734/94 -; OVG NRW, Urteil vom 26. April 1996 - 6 A 3858/94 -. Dieser höchstpersönliche Charakter bringt es mit sich, dass die Leistung an einen anderen als den beihilfeberechtigten Beamten oder Ruhestandsbeamten, d.h. den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung des Inhalts der Beihilfeforderung erfolgen kann (§ 399 BGB). Die Beihilfeforderung hat ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen erstreckt. Der Dienstherr ergänzt mit der Beihilfe die Alimentation durch die Dienstbezüge, mit denen er zusätzlich zu der angemessenen Eigenvorsorge des Beamten einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung stellt. Diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn setzt der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung voraus. Damit ist die Rechtstellung des Beamten im Beihilfeverfahren so eng mit seiner Person verbunden, dass ein Übergang seiner diesbezüglichen Rechte und Pflichten (z. B. im Zusammenhang mit der Einholung eines amts- und vertrauensärztlichen Gutachtens durch die Festsetzungsstelle) auf einen Dritten ausgeschlossen ist. Allein der Umstand, dass die Beihilfe ihren finanziellen Zweck erfüllt, wenn der Forderungsgläubiger die Behandlung vorgenommen hat, reicht für eine Abtretbarkeit nicht aus. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. April 1996 - 6 A 3858/94 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 7.96 - DöV 1997, 875. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 5. November 2004 - IX aZB 17/94 - DöV 2005, 346 ff. ausführt, dass "er eine Abtretung des Beihilfeanspruchs an den 'Anlassgläubiger' beiläufig nach § 400 BGB für wirksam hält", folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Hierbei wird verkannt, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 BhV die Abtretung aus materiellen Gründen ausschließt. Da die Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, soll die Anspruchsberechtigung nur in dieser besonderen Rechtsbeziehung zwischen Beamten und Dienstherrn bestehen. In diese besondere Rechtsbeziehung kann indes ein Dritter - hier die Klägerin - nicht eintreten, wie es ansonsten typisches Merkmal der Abtretungsregelung nach § 400 BGB ist. Damit fehlt es der Klägerin an der Aktivlegitimation für ihre Forderung und es kommt nicht darauf an, ob § 6 a GOÄ auf die ärztlichen Leistungen in einer Rehabilitationsklinik Anwendung findet. Beiläufig merkt die Kammer an, dass die GOÄ gemäß § 1 Abs. 1 zur Berechnung der Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte gilt und nicht der Krankenhausfinanzierung dient, was für die Anwendbarkeit der Vorschrift auch bei Rehabilitationskliniken spricht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.