OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2134/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Ablehnung der Zulassung zu einer erneuten Nachprüfung ist rechtmäßig, wenn keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit der Prüfenden vorliegen. • Nachprüfungsaufgaben dürfen sich auf den Stoffbereich des zuletzt unterrichteten Schulhalbjahres beziehen; es ist nicht erforderlich, dass dieser Stoff bereits Gegenstand schriftlicher Klassenarbeiten gewesen ist. • Anhaltspunkte für fehlerhafte Information über prüfungsrelevanten Stoff sind zu widerlegen, wenn dienstliche Aufzeichnungen und Klassenbucheinträge die behandelten Themen nachweisen.
Entscheidungsgründe
Keine erneute Nachprüfung bei fehlenden Befangenheits‑ und Stofffehlern • Die Ablehnung der Zulassung zu einer erneuten Nachprüfung ist rechtmäßig, wenn keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit der Prüfenden vorliegen. • Nachprüfungsaufgaben dürfen sich auf den Stoffbereich des zuletzt unterrichteten Schulhalbjahres beziehen; es ist nicht erforderlich, dass dieser Stoff bereits Gegenstand schriftlicher Klassenarbeiten gewesen ist. • Anhaltspunkte für fehlerhafte Information über prüfungsrelevanten Stoff sind zu widerlegen, wenn dienstliche Aufzeichnungen und Klassenbucheinträge die behandelten Themen nachweisen. Der Kläger, Schüler der 10. Klasse an der beklagten Schule, wurde mit Zeugnis vom 6.7.2005 nicht in Jahrgangsstufe 11 versetzt. Eine Nachprüfung in Mathematik am 22./23.8.2005 bestand er nicht. Er erhob Widerspruch mit der Behauptung, Prüfer seien befangen gewesen, die Nachprüfungsfragen hätten unzulässige Themen (Logarithmen, Potenzfunktionen) umfasst und er sei über prüfungsrelevanten Stoff falsch informiert worden. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch am 16.9.2005 zurück, weil keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit bestünden und die beanstandeten Themen dem zuletzt unterrichteten Halbjahr zuzuordnen seien. Der Kläger klagte auf Zulassung zu einer erneuten Nachprüfung; das Gericht hat die Klage entschieden. • Rechtmäßigkeit der Bewertung: Die Nachprüfung und der Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger nicht; es liegen keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor, die eine neue Prüfungspflicht begründen (§ 113 VwGO). • Befangenheit: Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 21 Abs.1 VwVfG (analog) objektiv zu prüfen; es müssen Tatsachen vorliegen, die einen vernünftigen Grund für Misstrauen begründen. Solche Tatsachen hat der Kläger nicht dargelegt; dienstliche Äußerungen der Prüfer und einer weiteren Prüfungsmitglieds widerlegen die behaupteten abwertenden Äußerungen. Außerdem erhielt der Kläger zuvor von einem Prüfungsmitglied bessere Noten, was gegen Voreingenommenheit spricht. • Prüfungsleiterbestellung: Das Fehlen eines staatlichen Prüfungsleiters führt hier zu keinem Prüfungsfehler; auf frühere Entscheidungen und Beschlüsse des Gerichts und des OVG wird verwiesen. • Prüfungsstoff: Nach den Regelungen zu § 22 AO‑S I / APO‑S I dürfen Nachprüfungsaufgaben aus dem Stoff des zuletzt unterrichteten Halbjahres stammen; es ist nicht erforderlich, dass dieser Stoff bereits in Klassenarbeiten geprüft worden ist. Logarithmen wurden am Ende des letzten Halbjahres behandelt; Potenzfunktionen sind durch Klassenbucheinträge und Klassenarbeit belegbar. • Fehlinformation: Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert, welche Themen für die Vorbereitung genannt wurden; ein unzulässiger Informationsmangel ist nicht feststellbar. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid über das Nichtbestehen der Nachprüfung ist rechtmäßig, weil keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit der Prüfer vorliegen und die Nachprüfungsaufgaben aus dem gemäß AO‑S I/ APO‑S I zulässigen Stoffbereich des zuletzt unterrichteten Halbjahres stammen. Auch die Vorwürfe unzureichender oder falscher Information über prüfungsrelevanten Stoff sind nicht begründet, da Klassenbuchaufzeichnungen und dienstliche Erklärungen die Behandlung der benannten Themen belegen. Damit besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Nachprüfung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.