Beschluss
9 L 480/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Auflistung mit einer anderen Nummer in einer Warteliste begründet allein keine Antragsbefugnis, wenn die Platznummer nach Darstellung der Behörde keine Bedeutung hat.
• Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht und keine unzumutbaren Nachteile ohne sofortigen Rechtsschutz drohen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung bei Schulanmeldung; fehlende Antragsbefugnis und kein Anordnungsanspruch • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Auflistung mit einer anderen Nummer in einer Warteliste begründet allein keine Antragsbefugnis, wenn die Platznummer nach Darstellung der Behörde keine Bedeutung hat. • Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht und keine unzumutbaren Nachteile ohne sofortigen Rechtsschutz drohen. Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Aufnahme seines Kindes auf Platz 1 der Warteliste des 5. Schuljahres der Gesamtschule X für das Schuljahr 2006/2007 sowie ein Unterlassungsgebot gegen weitere Aufnahmen von Wartelistenbewerbern. Die Behörde führt aus, die Platznummer sei bedeutungslos; frei werdende Plätze würden zunächst nach Härtefallgesichtspunkten vergeben und dann ausgelost. Die Schule habe zwei Plätze für Härtefälle vorgesehen und einen dieser Plätze bereits für das Kind einer alleinerziehenden, erwerbstätigen Mutter mit begonnenem Lerntherapieprozess vorgesehen; für einen weiteren Platz liege ein fachärztliches Attest für einen anderen Schüler vor. Der Antragsteller legte ein kinderärztliches Attest vor; die Kammer sah dieses als nicht ausreichend für die Anerkennung als Härtefall an. Der Antragsteller beantragte zugleich Prozesskostenhilfe; die Kammer prüfte summarisch im Eilverfahren. • Antragsbefugnis: Nach Analogie zu § 42 Abs. 2 VwGO fehlt die Antragsbefugnis, weil die Änderung der Platznummer in der Warteliste nach Darstellung der Behörde keine Rechtsfolge für den Bewerber hat und dieser daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist. • Prüfung des Härtefalls: Für die Zuerkennung vorrangiger Berücksichtigung wegen Härtefalles ist eine ernsthafte Substantiierung erforderlich; das vorgelegte Attest des Kinderarztes war inhaltlich gleich zu früheren, bereits als nicht ausreichend angesehenen Befunden und rechtfertigte kein anderes Ergebnis. • Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 VwGO): Ein Anordnungsanspruch setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Vergabe eines freien Platzes in Betracht. Nach summarischer Prüfung besteht kein solcher Anspruch, weil die zwei freien Plätze nach überzeugender Darstellung den anerkannten Härtefällen zugewiesen werden sollen. • Anordnungsgrund: Es sind keine unzumutbaren Nachteile dargelegt, die die sofortige gerichtliche Durchsetzung rechtfertigen würden; somit fehlt auch der Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wird nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Antragsbefugnis für die Änderung der Platznummer in der Warteliste fehlt, und es besteht nach summarischer Prüfung kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf Vergabe eines der freien Plätze, da diese plausibel zwei anerkannten Härtefällen zugewiesen werden sollen. Der Antragsteller gilt nicht als Härtefall; das vorgelegte Attest begründet keine vorrangige Aufnahme gegenüber den bereits anerkannten Härtefällen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.