Urteil
2 K 403/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0905.2K403.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger erstreben mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG - für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004. Die Klägerin zu 1.) und ihre im hier streitbefangenen Zeitraum minderjährigen 4 Kinder, die Kläger zu 2.) bis 5.), lebten seit 1992 in der Stadt T. in einem Übergangswohnheim. Der frühere Ehemann und Vater der Kinder lebt seit einiger Zeit in der Stadt B.. Bis zum Mai 2003 wurde der Lebensunterhalt der Kläger von der Stadt T. durch Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG sichergestellt. Die von den Klägern betriebenen Asylverfahren waren seit einiger Zeit rechtskräftig abgeschlossen. Da ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) wegen eines Abschiebungshindernisses - eines psychischen Leidens der Klägerin zu 1.) - nicht beendet werden konnte, erteilte der Landrat des Kreises F. den Klägern seit Jahren Duldungen, die soweit sie in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentiert sind, von 2002 an auf § 55 Abs. 2 Ausländergesetz - AuslG - gestützt wurden. Die Duldungen erstreckten sich mal auf einen Zeitraum von einem Monat, mal auf einen Zeitraum von 3 Monaten. In der Duldung vom 24. April 2003 hat der Landrat F. den Verbleib der Kläger bis zum 27. Juli 2003 - "verlängert" und die Kläger zur Wohnsitznahme nur im Gebiet der und Stadt T. verpflichtet. Gegen diese Duldung erhoben die Kläger Widerspruch. Bis Mai 2003 stellte die Stadt T. den Lebensunterhalt der Kläger durch Leistungen nach AsylbLG sicher. Im Mai 2003 bezogen die Kläger eine ohne Zustimmung des Sozialamtes im April 2003 angemietete Wohnung in der Stadt B.. Im gleichen Monat beantragten sie erstmals bei der Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, da sie nach dem Umzug mittellos seien. Der Beklagte lehnte dies ab. In der Folge verpflichtete das Gericht den Beklagten mit Beschluss vom 30. Mai 2003 - 2 L 566/03 - zur Leistungserbringung für die Zeit vom 20. bis 31. Mai 2003. Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 - 2 L 632/03 - wurde der Beklagte zur Leistungserbringung für die Zeit vom 5. bis zum 30. Juni 2003 verpflichtet. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 2 L 633/03 - verpflichtete das Gericht den Beklagten der Klägerin zu 1.) für den gleichen Zeitraum des Monats Juni 2003 Krankenhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 23. September 2003 - 2 L 1051/03 - verpflichtete das Gericht den Beklagten zur Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 3. bis zum 30. September 2003. In all diesen Entscheidungen ging die Kammer davon aus, dass der Widerspruch gegen die Wohnsitzauflage aufschiebende Wirkung hat. Zur Vermeidung weiterer Eilverfahren erbrachte der Beklagte für die Folgemonate vorläufig bis zur Entscheidung in dem von ihm gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen angestrengten Rechtsmittelverfahren für die Kläger die ihnen zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Beschlüssen vom 24. November 2003 - 12 B 1169/03 -, - 12 B 1325/03 - und - 12 B 2109/03 - änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG gerichteten Verfahren die erstinstanzlichen Entscheidungen und lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Auffassung darauf, dass die Kläger aufgrund einer Auflage vom 14. September 1998 zur Wohnsitznahme im Gebiet der Stadt T. verpflichtet seien. Diese Beschränkung sei bestandskräftig und wirke auch noch gegenwärtig für die nachfolgend erteilten Duldungen fort. Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 die bisher aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 ein. Wie er bereits im ersten Bescheid mitgeteilt habe, sei er der Auffassung, dass er als Sozialhilfeträger für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz örtlich nicht zuständig sei. Diese Rechtsauffassung sei durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Der Leistungsanspruch der Kläger sei gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich der Stadt Aachen auf das unabweisbar Gebotene eingeschränkt. Da es möglich erscheine, dass die Kläger ihren Wohnsitz wieder im Stadtgebiet der Stadt T. nehmen, biete er an, im Rahmen der unabweisbar gebotenen Hilfe die Kosten für eine Rückfahrkarte nach T. zu übernehmen. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 als unbegründet zurück. Er nahm Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung in dem auf Hilfegewährung für den Monat Januar 2004 gerichteten Eilverfahren 2 L 2488/03. In diesem Verfahren lehnte die Kammer mit Beschluss vom 29. Januar 2004 den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Mit Beschluss vom 21. September 2004 - 12 B 402/04 - wies da Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen die Beschwerde der Kläger zurück. Zwar könnten unter der "unabweisbar gebotenen" Hilfe ausnahmsweise auch bedarfsdeckende Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort verstanden werden, sofern und solange dem Betroffenen eine Rückkehr in den Ort bzw. in den Bereich, auf den sein Aufenthalt beschränkt sei, nicht zugemutet werden könne. Die Gründe für eine zeitweilige Weiterbewilligung bedarfsdeckender Leistungen müssten allerdings ein erhebliches Gewicht haben. Sie könnten auch gesundheitlicher Art sein. Derartige Gründe hätten die Kläger aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kläger haben am 28. Februar 2004 Klage erhoben. Sie halten unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages an ihrer Auffassung fest, dass sie berechtigt seien, sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufzuhalten. Sie verweisen zur Notwendigkeit eines weiteres Verbleibs in B. auf fachärztliche Atteste des Dr. S. vom 4. Juli 2003, 4. November 2003 und 21. Februar 2005, ferner auf ein Attest des Psychotherapeuten L. vom 13. September 2003 und 21. Juni 2004, ein Attest der Schule für Lernbehinderte vom 16. Oktober 2003 sowie eine Stellungnahme der Frau H. , die für den Anbieter "Impuls" und das Jugendamt B. die sozialpädagogische Familienhilfe und Betreuung der Familie der Kläger vornehme. Ausnahmsweise könne als "unabweisbar gebotene Hilfe" im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG auch bedarfsdeckende Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort verstanden werden. Es stünden nach wie vor die Kosten für die Miete offen. Richtig sei, dass seit dem 1. Juli 2005 vom Beklagten Leistungen erbracht würden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2003 und 5. Februar 2004 zu verpflichten, den Klägern Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er halte an seiner Rechtsauffassung, die durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden sei, fest. Es treffe zu, dass er zum 1. Juli 2005 die Hilfegewährung an die Kläger aufgenommen habe. Es sei so, dass der Beklagte sich für die Zeit vom 1. März 2004 bis 30. Juni 2005 an der Entscheidung ausrichten werde, die im vorliegenden Fall getroffen werde. Auch nach der Beendigung des ausländerrechtlichen Verfahrens sei die Frage der Wohnsitzauflage ungeklärt geblieben. Die Ausländerbehörde des Beklagten sei nicht verpflichtet worden, die Wohnsitzauflage in T. aufzuheben. Die Angelegenheit sei letztlich in einem Erörterungstermin im Sommer 2005 geregelt worden, sonst würden die Kläger heute noch mit den gleichen Problemen zu kämpfen haben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 - 8 L 851/03 - hat das Verwaltungsgericht Aachen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Duldungen zu erteilen. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 - 19 B 2409/03 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. In einem weiteren ausländerrechtlichen Eilverfahren gleichen Rubrums - 8 L 156/04 - haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Sozialamtes des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten 2 L 566/03, 2 L 632/03, 2 L 633/03, 2 L 1051/03, 2 L 2488/03 sowie die beigezogenen ausländerrechtlichen Verfahren 8 L 851/03 und 8 L 156/04 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung laufender Hilfeleistungen gemäß den §§ 3 ff. AsylbLG. Die Kläger gehören im hier maßgeblichen Zeitraum zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AsylbLG, der berechtigt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu beziehen. Dem Anspruch auf laufende Hilfeleistungen steht hier jedoch § 11 Abs. 2 AsylbLG entgegen, der bestimmt, dass Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe geleistet werde. Das erkennende Gericht folgt den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2003 - 12 B 1169/03 -, - 12 B 1325/03 - und - 12 B 2109/03 -, an der der Senat für den hier im Streit stehenden Zeitraum mit Beschluss vom 21. September 2004 - 12 B 402/04 - ausdrücklich festgehalten hat. In der letztgenannten Entscheidung hat das OVG NRW ausgeführt: "Den vom 19. Senat des beschließenden Gericht im Verfahren gleichen Rubrums - 19 B 2409/03 - beigezogenen Ausländerakten der Antragsteller lässt sich schon nicht entnehmen, dass die am 30. Juli 2002 erfolgte Verlängerung ihrer Duldung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als die vorausgegangen Verlängerungen. Die unter dem 13. April 2000 ausgestellte Bescheinigung über eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist mit dem handschriftlichen Zusatz "§ 55/2" versehen, der als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass die Duldung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt worden ist. Die Ausländerakten bieten keinen Anhaltspunkt zu der Annahme, dass die nachfolgenden Verlängerungen der Duldungen auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt worden sind. Das gilt auch für die unter dem 30. Juli 2002 erfolgte Verlängerung, die sich von früheren Verlängerungen, insbesondere derjenigen vom 24. Juni 2002, lediglich dadurch unterscheidet, dass die auflösende Bedingung "erlischt bei Bekanntgabe des konkreten Rückführungstermins" entfallen ist und die Geltungsdauer 3 Monate (statt bisher 1 Monat) beträgt, wie aus dem Schreiben des Landrats des Kreises F. an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 3. Juli 2002 hervorgeht. Hinweise auf einen Wechsel der Rechtsgrundlage für die Duldung enthält dieses Schreiben dagegen nicht. Selbst wenn die seit Juli 2002 erteilten Duldungen auf anderen tatsächlichen Gründen oder einer anderen rechtlichen Grundlage beruhten als die früheren Duldungen, folgt daraus nicht, dass bei ihrer Erteilung die Auflage, den Wohnsitz im Gebiet der Stadt T. zu nehmen, neu erlassen worden wäre. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die in den Verfahren gleichen Rubrums - 12 B 1325/03 - und - 12 B 1169/03 - ergangenen Senatsbeschlüsse vom 24. November 2003 zutreffend ausgeführt, dass die räumliche Beschränkung der Wohnsitznahme einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, dessen Bestand nicht von dem rechtlichen Schicksal der Duldung abhängt und daher auch nicht dadurch berührt wird, dass die Duldung auf eine andere Grundlage gestellt wird. ... An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Beschlusses der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. Oktober 2003 im ausländerrechtlichen Verfahren gleichen Rubrums - 8 L 851/03 - fest. Die Antragsteller setzten sich nicht substantiiert mit der - insbesondere auf die Vorschrift des § 44 Abs. 6 AuslG gestützten - Begründung des Senats in seinen Beschlüssen vom 24. November 2003 auseinander, sondern führen lediglich für die von ihnen vertretene Auffassung an, dass bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines mit einer Auflage versehenen Verwaltungsaktes auch über die Auflage neu entschieden wird, so dass gegen sie Widerspruch erhoben werden kann. In den Beispielsfällen handelt es sich jedoch - wenn überhaupt - um Auflagen, die mit dem Grundverwaltungsakt eine rechtlich nicht zu trennende Einheit bilden und deshalb mit der hier in Rede stehenden Auflage nicht vergleichbar sind. Auch in den Gründen des Beschlusses vom 31. Oktober 2003 wird nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Ausländerbehörde im Hinblick auf § 44 Abs. 6 keine Veranlassung bestand, bei der routinemäßigen Verlängerung der Duldung die Beschränkung der Wohnsitznahme neu zu prüfen und zu regeln. Im Schriftsatz vom 12. August 2004 greifen die Antragsteller den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts darüber hinaus mit der Erwägung an, in ihrem Fall umfasse die nach den konkreten Umständen unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht nur die Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte nach T. , sondern die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG einschließlich der Unterkunftskosten sowie - insbesondere für die Antragstellerin zu 1. - Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG durch den Antragsgegner weil ihnen eine Rückkehr nach T. nicht zugemutet werden könne und die Auflage zur Duldung, da er nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden dürfe. Dieser Aspekt kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. ... Ungeachtet dessen dürfte das Vorbringen im Schriftsatz vom 12. August 2004 nicht geeignet sein, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung zu erschüttern. Zwar können unter der "unabweisbar gebotenen" Hilfe ausnahmsweise auch bedarfsdeckende Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt am derzeitigen Aufenthaltsort verstanden werden, sofern und solange dem Betroffenen eine Rückkehr in den Ort bzw. in dem Bereich, auf den sein Aufenthalt beschränkt ist, nicht zugemutet werden kann. Die Gründe für eine zeitweilige Weiterbewilligung von bedarfsdeckenden Leistungen müssen allerdings erhebliches Gewicht haben, sie können auch gesundheitlicher Art sein. Vgl. - zu § 120 Abs. 5 - OVG NRW, Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 2721/00 -, S. 16 ff. des Urteilsabdrucks, m. w. N. Derartige Gründe, die einen Verbleib in B. zwingend erfordern und eine Rückkehr nach T. als unzumutbar erscheinen lassen, dürften die Antragsteller noch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen haben. Sie haben insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. die erforderliche Psychotherapie, wenn sie in T. wohnt, nicht in B. nehmen kann. In Betracht kommen könnte eine Therapie bei der Dipl.- Psychologin D. in N. , die sie bereits in der Zeit von Januar 2002 bis Mai 2003 behandelt hat. Die sprachliche Verständigung mit Frau D. mag schwierig gewesen sein, war aber offenbar soweit möglich, dass eine Therapie stattfinden konnte. Nicht ohne weiteres zu überzeugen vermag auch der Einwand, die Antragstellerin zu 1. habe in T. Probleme gehabt, jemanden zu finden, der - beispielsweise während der Therapiestunden - auf ihr jüngstes Kind, den Antragsteller zu 5., aufpasse, in B. dagegen habe sie Verwandte. Zum einen hat sie diese Verwandten weder namentlich benannt noch deren Anschriften angegeben, zum anderen ist nicht dargetan, weshalb der inzwischen 18 Jahre alte Antragsteller zu 2. nicht stundenweise die Betreuung seines Bruders übernehmen könnte. Dass sich der in B. lebende Ex-Ehemann der Antragstellerin zu 1. gelegentlich bei - nicht näher dargelegten - disziplinarischen Problemen mit den Kindern als hilfreich erwiesen hat, begründet ebenso wenig eine zwingende Notwendigkeit einer Wohnsitznahme der Antragsteller in B. wie die Tatsache, dass der Antragsteller zu 4. hier - offenbar im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe - eine Förderung in einer Schule für Lernbehinderte erfährt. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm bei Wohnsitznahme im Kreis F. eine entsprechende Förderung nicht zuteil werden wird, wenn er eine solche Hilfe beantragt. Wenn auch die bisher vorgebrachten Umstände zur Begründung der Annahme, den Antragstellern sei eine Rückkehr nach T. nicht zumutbar, nicht ausreichen dürften, erscheint es doch möglich, dass es ihnen gelingen könnte, die Notwendigkeit ihres Verbleibs in B. - u. a. durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests - glaubhaft zu machen. Der Senat weist deshalb auf die Verpflichtung des Antragsgegners hin, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten und jedenfalls bei Vorliegen weiterer Nachweise erneut zu prüfen, ob den Antragstellern ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 2 ff. AsylbLG zusteht. Im Rahmen dessen kann auch die Einholung des Einvernehmens der Ausländerbehörde des Kreises F. zur Aufhebung der Auflage gemäß § 74 Abs. 2 AuslG in Betracht kommen." Das erkennende Gericht schließt sich der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dargelegten Rechtsauffassung an und beschränkt den Anspruch der Kläger auf die unabweisbare Hilfe in diesem Zeitraum auf die Rückkehrkosten nach T. . Soweit im letzten Absatz der wiedergegebenen Entscheidung des OVG NRW den Klägern die Möglichkeit offen gelassen wird, durch Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen zu einer anderen Beurteilung zu kommen, so haben die Kläger bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 29. Februar 2004 davon keinen Gebrauch gemacht. Zwar haben sie in der mündlichen Verhandlung ein fachärzt-liches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 16. Februar 2005 und ein Attest des Psychotherapeuten L. vom 16. Februar 2005 vorgelegt. In diesen Stellungnahmen werden - was vom Gericht in keiner Weise in Zweifel gezogen wird - das schwere Krankheitsbild der Klägerin zu 1.) und das dringende Erfordernis einer entsprechenden ärztlichen Behandlung beschrieben. Es werden aber trotz der Hinweise des Oberverwaltungsgerichts keine Gründe vorgetragen, weshalb die Klägerin zu 1.) mit den Kindern, den Klägern zu 2.) bis 5.), aus diesen gesundheitlichen Gründen weiter hier in B. leben muss. Nichts anderes gilt für die Stellungnahme der Dipl. Pädagogin und Psychologin H. vom 15. Dezember 2004, die im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe die Kläger betreut. Zum einen handelt es sich nicht um eine medizinische Stellungnahme wie sie vom Gericht empfohlen worden war; zum andern enthält sie außer der erstmaligen Aufzählung der in B. lebenden Verwandten, zu denen von Seiten der Klägerin zu 1.) regelmäßig Kontakt besteht, sowie einer Beschreibung des Gesundheitszustandes des früheren Ehemannes gegenüber dem bisherigen Vortrag keine neuen Angaben, die als Gründe für die Notwendigkeit in Aachen zu bleiben, gewürdigt werden können. Es ist deshalb kein Versehen, wenn auf Seite der Stellungnahme der Frau H. lediglich eine Aufzählung der Gründe, weshalb sich die Klägerin zu 1.) entschieden hat in B. zu bleiben. Diese bloße Entscheidung der Klägerin zu 1.) allein reicht für eine abweichende Entscheidung nicht aus, sondern sie muss medizinisch geboten sein. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.