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Urteil

2 K 628/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn die gleiche Sache bereits in einem anhängigen Verfahren gleichen Rubrums verhandelt wird (§ 17 Abs.1 Satz2 GVG). • Ändert die Klägerin ihre Vertretung nicht rechtzeitig und sind keine erheblichen Gründe für eine Vertagung dargelegt, kann das Gericht trotz Nichterscheinens entscheiden. • Änderungen von Merkzeichen sind nach dem GSiG erst in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Behörde erstmals von ihnen Kenntnis erlangt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und materielle Abweisung einer Untätigkeitsklage zur Grundsicherung • Eine Klage ist unzulässig, wenn die gleiche Sache bereits in einem anhängigen Verfahren gleichen Rubrums verhandelt wird (§ 17 Abs.1 Satz2 GVG). • Ändert die Klägerin ihre Vertretung nicht rechtzeitig und sind keine erheblichen Gründe für eine Vertagung dargelegt, kann das Gericht trotz Nichterscheinens entscheiden. • Änderungen von Merkzeichen sind nach dem GSiG erst in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Behörde erstmals von ihnen Kenntnis erlangt. Die 60-jährige Klägerin, schwer krebskrank und mit dauerhaftem Grad der Behinderung, begehrte Nachzahlungen und Leistungsprüfungen von Grundsicherungsleistungen für 2003 bis 2004. Sie beantragte Leistungen nach dem GSiG; der Beklagte holte eine Feststellung zur Erwerbsminderung ein und ermittelte Ansprüche. Für Januar 2003 bis September 2004 sah der Beklagte keine Nachzahlungspflicht, weil die Klägerin zeitgleich vorrangige Leistungen erhalten habe. Ab Oktober 2004 gewährte der Beklagte Grundsicherung und berücksichtigte einzelne Mehrbedarfe erst ab Dezember 2004, da die Behörde die Merkzeichen erst dann kannte. Die Klägerin erhob Widersprüche und Klage; parallel lief ein anderes Verfahren gleichen Inhalts. Zur mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin nicht und legte keinen ausreichenden Vertagungsgrund vor. • Unzulässigkeit: Nach §17 Abs.1 Satz2 GVG ist eine parallele Anbringung derselben Sache unzulässig; hier war identischer Streitgegenstand bereits in Verfahren 2 K 4492/04 anhängig. • Verfahrensrechtliche Beurteilung der Nichterscheinen: Eine Vertagung setzt einen erheblichen Grund voraus (§§173 VwGO, 227 ZPO). Die Ladung war ordnungsgemäß zugestellt; die Klägerin hatte genügend Vorlauf, für Vertretung zu sorgen, weshalb kein erheblicher Vertagungsgrund vorlag. • Materielle Prüfung (hilfsweise): Die vom Beklagten getroffenen Feststellungen zur Nichtvornahme von Nachzahlungen für 1.1.2003–30.9.2004 sind tragfähig, weil vorrangige Leistungen die Grundsicherung überstiegen. Das gilt auch für die fehlende rückwirkende Berücksichtigung des Merkzeichens G/aG; nach GSiG ist eine Änderung erst in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Behörde erstmals Kenntnis erlangt. • Prozessrechtliche Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §154 Abs.1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil derselbe Streit bereits in einem anhängigen Verfahren gleichen Rubrums anhängig war; selbst bei materieller Prüfung wäre die Klage unbegründet, da für den Zeitraum Januar 2003 bis September 2004 keine Nachzahlungspflicht besteht (vorrangige Leistungen wurden angerechnet) und der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung/Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem das Merkzeichen der Behörde bekannt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.