Beschluss
2 L 449/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerspruch gegen die Einstellung einer dauerhaften Leistung hat aufschiebende Wirkung; bei faktischer Vollziehung ist ein Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
• Bei Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bleibt der ursprüngliche Leistungsbescheid während der aufschiebenden Wirkung vorläufig in Kraft und die Leistung ist vorläufig weiter zu gewähren.
• Die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers kann Dauerwirkung haben und ist nicht schon deshalb entziehbar, weil sich der Leistungsort oder die schulische Situation geändert hat.
• Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt nur dann zur Aufhebung nach § 48 SGB X, wenn sie wesentlich ist; bloße, nicht entscheidende Veränderungen rechtfertigen keine Aufhebung.
• Bei summarischer Prüfung kann ein Anspruch auf Weitergewährung bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 12 EinglHV auch nach der Änderung der Umstände weiterhin vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Einstellung dauerhafter Eingliederungshilfe • Der Widerspruch gegen die Einstellung einer dauerhaften Leistung hat aufschiebende Wirkung; bei faktischer Vollziehung ist ein Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Bei Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bleibt der ursprüngliche Leistungsbescheid während der aufschiebenden Wirkung vorläufig in Kraft und die Leistung ist vorläufig weiter zu gewähren. • Die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers kann Dauerwirkung haben und ist nicht schon deshalb entziehbar, weil sich der Leistungsort oder die schulische Situation geändert hat. • Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt nur dann zur Aufhebung nach § 48 SGB X, wenn sie wesentlich ist; bloße, nicht entscheidende Veränderungen rechtfertigen keine Aufhebung. • Bei summarischer Prüfung kann ein Anspruch auf Weitergewährung bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 12 EinglHV auch nach der Änderung der Umstände weiterhin vorliegen. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid vom 31.08.2004 die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter (Integrationshelfer). Mit Bescheid vom 03.05.2006 stellte der Antragsgegner diese Leistung ein. Der Antragsteller erhob Widerspruch am 05.05.2006 und beantragte beim Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da die Behörde die Vollziehung betrieben hatte. Der Antragsteller war frühkindlich autistisch und wechselte im Februar 2006 in eine vollstationäre Einrichtung sowie in eine andere Förderschule; die schulischen Verhältnisse und die Aufgaben des Integrationshelfers veränderten sich hierdurch. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob der ursprüngliche Bescheid ein Dauerverwaltungsakt ist, ob die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich im Sinne des § 48 SGB X ist und ob weiterhin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 12 EinglHV erforderlich ist. • Zulässigkeit: Feststellungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die Behörde trotz aufschiebender Wirkung faktisch vollzieht. • Aufschiebende Wirkung: Der Widerspruch des 05.05.2006 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Umfang der aufschiebenden Wirkung: Bei Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bleibt der ursprüngliche Leistungsbescheid vorläufig in Kraft und die Leistung ist weiter zu gewähren; der Bescheid vom 31.08.2004 ist ein Dauerverwaltungsakt (§ 48 SGB X). • Dauerverwaltungsakt: Ein Dauerverwaltungsakt liegt vor, wenn der Bescheid über die Bekanntgabe hinaus laufende, wiederkehrende Leistungen regelt; hier gewährte der Bescheid die Kostenübernahme längstens für die Dauer der Schulpflicht und ist nicht auf ein Schuljahr oder eine bestimmte Schule beschränkt. • Materielle Prüfung (§ 48 SGB X): Die Änderung durch Umzug und Schulwechsel stellt zwar eine Tatsachenänderung dar, ist aber nicht wesentlich, da nach summarischer Prüfung der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 EinglHV weiterhin besteht. • Erforderlichkeit der Leistung: Aufgrund ärztlicher Stellungnahmen und schulischer Gutachten bleibt für den Antragsteller eine begleitende Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer erforderlich, wenn auch in reduziertem Umfang (20 Schulstunden). • Abgrenzung zu schulischen Leistungen: Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, die Leistung sei vorrangig Aufgabe des Schulträgers; nach hessischem Recht besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Schulträger auf Gestellung und Kostenübernahme eines Integrationshelfers, sodass die Leistung im Bereich der Eingliederungshilfe zu beurteilen ist. Der Antrag ist erfolgreich: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Einstellung der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter aufschiebende Wirkung hat. Damit bleibt der Leistungsbescheid vom 31.08.2004 während der Dauer der aufschiebenden Wirkung vorläufig in Kraft und die Übernahme der Kosten ist vorläufig weiter zu gewähren; das Gericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Einstellung der Leistung voraussichtlich rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 12 EinglHV weiterhin vorliegen. Der zeitliche Umfang der vorläufig weiterzugewährenden Leistung wird auf 20 Schulstunden festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.