Soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise - für den Monat Mai 2003 - erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 20. Mai 2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 432,88 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/16 und der Beklagte zu 15/16. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Einstellung der Zahlung von Pflegewohngeld ab dem Monat Mai 2003 und erstrebt dessen Fortzahlung zunächst bis zum Jahresende 2003. Die 1939 geborene Klägerin wurde am 7. August 2002 wegen einer Demenzerkrankung im Altenzentrum St. F. der Krankenanstalten N. in Zülpich aufgenommen. Ihr Ehemann I. K. I1. wurde 2002 vom Amtsgericht F1. zum Betreuer bestellt. Von der Pflegekasse wurde der Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2002 die Pflegestufe III zuerkannt. Bis zur Heimaufnahme bewohnte sie mit ihrem Ehemann das den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus H.------weg 10 in T. -H1. , das 1970 erbaut worden war. Das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung hat eine Wohnfläche von 155 qm. Die zusammengehörenden Grundstücksparzellen des Anwesens weisen insgesamt eine Fläche von 1.362 qm auf. Nach einer Wertermittlung der Kreissparkasse F1. wurde von dem Geldinstitut der Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes H.------weg 10 im November 2002 mit 224.325 EUR veranschlagt. Nach Einräumung eines Wohnrechts für die Klägerin und deren Ehemann sollte sich nach der Einschätzung der Kreissparkasse der Verkehrswert auf 155.000 EUR verringern. Unmittelbar nach der Heimaufnahme der Klägerin beantragte der Heimträger für sie Pflegewohngeld, das mit Bescheid des Beklagten vom 18. September 2002 für die Zeit ab dem 7. August 2002 in Höhe von monatlich 441,70 EUR bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 29. November 2002 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 die Höhe des Pflegewohngeldes auf einen Betrag von 432,88 EUR abgeändert. Im Hinblick auf das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003, das bei der Bewilligung von Pflegewohngeld auch die Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens im Sinne des § 88 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - verlangte, wurden mit Bescheid vom 16. Mai 2003 die Pflegewohngeldzahlungen für die Klägerin mit Ablauf des 30. April 2003 eingestellt. Der Heimträger widersprach u. a. für die Klägerin dieser Einstellungsentscheidung. Soweit sie rückwirkend erfolgt sei, verstoße sie gegen Vertrauensschutzgrundsätze. Im Übrigen seien die Zahlungen vom Beklagten eingestellt worden, ohne im Einzelfall ernsthaft zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer weiteren Hilfegewährung vorlägen. Bei anderen Sozialämtern würden die Zahlungen nur dann eingestellt, wenn aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, dass Vermögen oberhalb der BSHG-Grenzen vorhanden sei. Der Ehemann der Klägerin, der als Betreuer der Klägerin auch Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid erhob, ergänzte den Vortrag dahin, dass das Eigenheim der Eheleute im März 2003 veräußert worden sei und seiner Ehefrau aus diesem Kaufvertrag eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500,00 EUR zufließe. Aus dem vor dem Notar X. T1. in T. geschlossenen Kaufvertrag - UR. - Nr. 128/2003 - ergibt sich, dass die Eheleute I. -K. und E. I1. als Miteigentümer zu je 1/2 Haus- und Grundbesitz, Gemarkung H1. , Flur 32, Flurstücke 45, 57 und 329 (H.------weg 10), in H1. mit einer Gesamtfläche von 1.362 qm an Sohn und Schwiegertochter D. und T2. I1. verkauft haben. Weiterhin war an diesem Kaufvertrag die Tochter der Klägerin, Frau T3. X1. , beteiligt. Der Kaufpreis für dieses mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück betrug insgesamt 145.000,00 EUR. Der an die Klägerin zu zahlende Kaufpreisanteil betrug 72.500,00 EUR. In § 4 des notariellen Vertrages heißt es: "1. Der an Frau E. I1. zu zahlende Kaufpreisanteil beträgt EUR 72.500,00 (in Worten: Euro Zweiundsiebzigtausendfünfhundert). 2. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau E. I1. monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR (in Worten: Euro Fünfhundert) zu zahlen. 3. Die Raten sind jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu entrichten, erstmals für den Monat März 2003 und zwar für die Dauer des Heimaufenthalts der Frau E. I1. , zweckgebunden für die bei Vertragsabschluss ungedeckten Pflegekosten. 4. Insgesamt sind 145 Raten zu je 500,00 EUR - also insgesamt 72.500,00 EUR - an Frau E. I1. zu zahlen. Der Käufer wird allseits angewiesen, die monatlichen Raten zu Händen des Betreuers, I. -K. I1. , auf ein näher benanntes Konto der Kreissparkasse F1. zu überweisen. 5. Sollte Frau E. I1. vor ihrem Ehemann I. -K. I1. versterben und die vollständige Zahlung nicht mehr erleben, so verringert sich der am Todestag noch offen stehende Restkaufpreis um 1/4 Anteil (Anteil des Herrn D. I1. ). Der danach verbleibende Restkaufpreis ist in monatlichen Raten zu jeweils 375,00 EUR zu zahlen an Herrn I. -K. I1. zu 250,00 EUR monatlich und Frau T3. X1. in Höhe von 125,00 EUR monatlich. 6. Sollte Herr I. -K. I1. vor seiner Ehefrau E. I1. versterben und Frau E. I1. die vollständige Zahlung nicht mehr erleben, so verringert sich der am Todestag der Frau E. I1. noch offenstehende Restkaufpreis um 1/2 Anteil (Anteil des Herrn D. I1. ). Der danach verbleibende Restkaufpreis ist in monatlichen Raten zu jeweils 250,00 EUR zu zahlen an Frau T3. X1. . Dies gilt entsprechend, wenn Herr I. -K. I1. seine Ehefrau überlebt, aber vor Ablauf der Ratenzahlung verstirbt. 7. Die vorzeitige Zahlung - auch in beliebigen Teilbeträgen - ist jederzeit zulässig. 8. Auf eine Wertsicherung der Raten - z. B. durch Anpassung an die Lebenshaltungskosten - wird trotz Belehrung durch den Notar allseits verzichtet. 9. Der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich der Frau E. I1. gegenüber wegen der Zahlungsverpflichtung von 500,00 EUR monatlich persönlich und in Ansehung des dinglichen Anspruchs aus der nachgenannten Reallast der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. 10. Der Käufer gestattet jederzeitige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne besondere Nachweise. 11. Der gesamte noch ausstehende (Rest-) Kaufpreis ist jedoch ohne Inverzugsetzung sofort einforderbar: a) Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Raten, b) bei Einleitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den vorbezeichneten Grundbesitz, c) wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist oder der Käufer die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat, d) wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht alsbald nachgewiesen wird, dass die Gebäude des mit der Reallast belasteten Grundbesitzes der hiermit übernommenen Verpflichtung entsprechend bei einer sicheren Anstalt ausreichend gegen Brandschaden versichert sind, e) wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht alsbald nachgewiesen wird, dass die Zinsen der vorgehenden und der gleichstehenden Belastungen sowie den Grundbesitz betreffenden Steuern und Abgaben bis zum letzten Fälligkeitstermin einschließlich gezahlt sind. 12. Die Beteiligen bewilligen und beantragen zu Lasten des übertragenden Grundbesitzes und zu Gunsten der Frau E. I1. die Eintragung einer befristeten Reallast, bestehend in der monatlich bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus zu entrichtenden Rate von 500,00 EUR, erstmals für den Monat März 2003, beschränkt auf insgesamt höchstens 145 Raten, in das Grundbuch. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die Reallast Rang erhalten soll nach folgenden Rechten: Abteilung II: Keine. Abteilung III: Finanzierungsgrundschuld für den Umbau in Höhe von 130.000,00 EUR..." In § 6 des Kaufvertrages heißt es weiter "Die Eheleute I. -K. und E. I1. erhalten als Gesamtberechtigte gem. § 426 BGB ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem übertragenen Hausgrundbesitz. Das Wohnungsrecht erstreckt sich unter Ausschluss des Eigentümers auf die ca. 81 qm große Wohnung im Souterrain, bestehend aus Küche, Diele, Bad mit WC, Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern. Die Wohnung hat einen separaten Hauseingang. Die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume sind in den als Anlage I (Ist- Zustand) und Anlage II (Soll-Zustand) zu dieser Urkunde genommenen Grundrisszeichnungen dargestellt. ........ Die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen dürfen die Wohnungsberechtigten mitbenutzen, insbes. Stellplätze, Gartenlaube, Geräteschuppen und Garten. Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, die Wohnung so zu erhalten, dass sie jederzeit bewohnbar ist. Er steht dafür ein, dass sie ausreichend beheizt werden kann. Die Ausübung des Wohnungsrechts darf Dritten nicht überlassen werden. Nach dem Tode eines Berechtigten steht das Wohnungsrecht dem Überlebenden von ihnen in vollem Umfang zu." Da der Betreuer selbst als Verkäufer an der Veräußerung der Immobilie an Sohn und Schwiegertochter beteiligt war, bestellte das Amtsgericht F1. wegen Interessenkollision für den Abschluss des Kaufvertrags Herrn Dipl.-Sozialarbeiter Ralf Simmler zum Ergänzungsbetreuer, der mit Schreiben vom 19. Februar 2003 dem Abschluss des Kaufvertrages zustimmte. Bei einem Termin im Altenheim vom 8. Januar 2003 verschaffte sich die zuständige Richterin des Amtsgerichts F1. einen eigenen Eindruck davon, dass eine Kommunikation mit der Klägerin nicht mehr möglich war. Mit Beschluss vom 19. Februar 2003 ordnete die Rechtspflegerin E1. für den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen im Rahmen der Übertragung ihres Anteils an den Grundstücken H1. Flur 32 Nr. 45, 57 und 329" Verfahrenspflegschaft an und bestimmte Frau S. I2. -Q. zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin. Mit Schreiben vom 10. März 2003 stimmte die Verfahrenspflegerin dem Kaufvertrag zu. Mit Beschluss vom 14. März 2003 genehmigte die Rechtspflegerin die Erklärungen des Ergänzungsbetreuers in der vor dem Notar X. T1. errichteten notariellen Urkunde vom 28. Januar 2003 - UR.-Nr. 128/2003 -. Mit an den Heimbetreiber gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 zurück. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2002 sei § 45 SGB X. Danach dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 sei solch ein begünstigender Verwaltungsakt, da er einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe. Auf Grund dieses Bescheides würden monatliche Pflegewohngeldzahlungen geleistet, die den Heimbewohner entlasteten. In der Regel würden solche Bewilligungen für ein Jahr ausgesprochen. Allerdings könnten die Pflegewohngeldzahlungen während des Jahreszeitraums eingeschränkt werden; § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegewohngeldVO besage, dass die Bewilligung des Pflegewohngeldes nur bei Fortbestand der Berechtigung für 12 Monate erfolge. Durch die Urteile des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 9. Mai 2003 seien für die Praxis die Bewilligungsvoraussetzungen für Pflegewohngeld, soweit es um den Einsatz des Vermögens des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten gehe, maßgeblich geändert worden. Daher stehe der Einstellung im laufenden Jahr § 4 Abs. 2 Satz 2 der PflegewohngeldVO nicht entgegen. Diese Vorschrift besage ausdrücklich nur, dass eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolge, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet oder neue Vergütungsregelungen vereinbart worden seien. Dies schließe Änderungen aus anderen Gründen nicht aus. Weiterhin sei der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 rechtswidrig gewesen, da bereits im Zeitpunkt der Bewilligung bei richtiger Rechtsanwendung eine andere Berechnung - unter Berücksichtigung des Vermögens - hätte erfolgen müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe bei Frau I1. nicht vorgelegen; schutzwürdig sei das Vertrauen in der Regel, wenn erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen worden sei, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Regeln rückgängig machen könne. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einstellungsbescheides sei zwar der Monat Mai 2003 bereits fortgeschritten gewesen. Dennoch handele es sich bei der Rücknahme für den Monat Mai 2003 um eine Rücknahme für die Zukunft, denn dieser Monat sei im Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem sei die monatliche Auszahlung des Pflegewohngeldes regelmäßig erst zum 25. des Fälligkeitsmonats erfolgt, so dass für die Klägerin zum Zeitpunkt der Einstellung noch gar keine finanziellen Mittel geflossen seien. Außerdem habe die Klägerin mit einer jederzeitigen Änderung rechnen müssen; ein Indiz hierfür sei der monatliche Zahlungsrhythmus. Auch unter Abwägung des privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme sei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu verneinen. Würden die Pflegewohngeldzahlungen weiter geleistet, ginge dies letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft. Die Klägerin habe die Pflegewohngeldzahlungen jedoch nur deshalb nicht weitererhalten, weil sie selbst und ihr Ehemann über erhebliche finanzielle Mittel verfügten. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Klägerin die Rücknahme des Bewilligungsbescheides zuzumuten. Die Einrichtung selbst könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Sie selbst habe keinen Nachteil durch die Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen, denn sie habe gegen die Klägerin auf Grund des Heimvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Investitionskosten aus Eigenmitteln. Der Versuch der Widerspruchsstelle, den Haus- und Grundbesitz nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Mai 2004 durch den beim Bau- und Liegenschaftsamt des Beklagten angesiedelten Gutachterausschuss nochmals bewerten zu lassen, scheiterte am fehlenden Einverständnis des Sohnes der Klägerin. Nach seiner Auffassung sei eine aktuelle Bewertung unsachgemäß, da er seit dem Erwerb erhebliche Gebäudeinvestitionen getätigt habe. Eine (rückschauende) Wertermittlung auf Grundlage des Zustandes bei Abschluss des Kaufvertrages - der durch einen erheblichen Reparaturstau geprägt gewesen sei - sei bei dieser Sachlage nicht mehr möglich. Die Klägerin hat am 16. April 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht über einzusetzendes Vermögen verfüge. Der Erlös ihres Anteils aus dem Kaufvertrag fließe ihr in monatlichen Raten von 500 EUR zu, er werde auch allein zur Begleichung der Heimkosten eingesetzt. Ein besserer Kaufpreis habe nicht erzielt werden können, da bei dem vorhandenen Hausbesitz ein Renovierungsstau bestanden habe. Der Hausverkauf sei auch im Übrigen ordnungsgemäß abgewickelt worden, was sich aus der Genehmigung des notariellen Vertrages durch das Vormundschaftsgericht ergebe. Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des notariellen Vertrages - oder von Teilen bestimmter Vereinbarungen - sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 432,88 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin für den Monat Mai 2003 klaglos gestellt; die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. November 2004 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 - 16 E 1501/04 - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Geschwind bewilligt. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn Notar T1. , den vom Amtsgericht F1. bestellten Ergänzungspfleger, Herrn Dipl.- Sozialarbeiter T4. , und die den notariellen Kaufvertrag genehmigende Rechtspflegerin des Amtsgerichts F1. , Frau Oberamtsrätin E1. , als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2006 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Nachdem der Beklagte die Klägerin - hinsichtlich des Pflegewohngelds für den Monat Mai 2003 - klaglos gestellt hat und die Beteiligten darauf den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren einzustellen. Über die Kostentragung bezüglich dieses Teils des Streitgegenstandes ist unten - im Rahmen der Entscheidung über die Kostenlast - zu befinden. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO; ferner ist dem Erfordernis zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. §§ 68 ff. VwGO) ausreichend Genüge getan. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- in seiner grundlegenden Entscheidung zum Pflegewohngeld ausgeführt hat, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff., verleiht der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach dem bis zum 31. Juli 2003 geltenden § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW a.F.) vom 19. März 1996, GV NW S. 137, ebenso wie der ab dem 1. August 2003 an Stelle dieser Vorschrift getretene § 12 PfG NW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GV NW S. 382 ff., dem Einrichtungsträger und dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und derjenigen der dort lebenden Heimbewohner. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das Heim den ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld gestellt hat und gegenüber dem Heimträger sowohl der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2002 als auch der Widerrufsbescheid vom 20. Mai 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 ergangen sind. Zwar ist am 20. Mai 2003 auch ein an die Klägerin adressierter Einstellungsbescheid bzgl. der Zahlung von Pflegewohngeld ergangen. Der an das Altenheim gerichtete Widerspruchsbescheid wurde vom Beklagten dem Betreuer - der gleichfalls der Einstellung widersprochen hatte - und der Tochter der Klägerin nur zur Kenntnis übersandt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegewohngeldVO vom 4. Juni 1996, GV NW S. 200, die bis zum 31. Oktober 2003 galt, sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld' (Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) vom 15.10.2003, GV NW S. 613, die am 1. November 2003 in Kraft trat, ist der Antrag auf Pflegewohngeld vorrangig vom Einrichtungsträger zu stellen. Stellt der Einrichtungsträger keinen Antrag, ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PflegewohngeldVO bzw. § 6 Abs. 2 PflFEinrVO der Pflegebedürftige antragsberechtigt. Nach Auffassung der Kammer gilt diese gesetzliche Regelung nicht nur für einen vom Pflegebedürftigen zu stellenden Neuantrag, sondern der Heimbewohner kann jederzeit auch ein bereits laufendes, vom Einrichtungsträger eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Anspruchs- berechtigter übernehmen, das letzterer nicht fortführen will. Die Nichtweiterführung des Verwaltungsverfahrens als Klageverfahren steht nach Auffassung der Kammer der Nichtantragstellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 PflegewohngeldVO bzw. § 6 Abs. 2 PflFEinrVO gleich. Dies erscheint insbesondere dann sachgerecht, wenn die Bewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - aus Gründen gescheitert ist, die in der Sphäre des Heimbewohners liegen und zu deren Vorliegen der Einrichtungsträger aus eigenem Wissen keine Angaben machen kann. Auch wegen des für ihn nicht abschätzbaren Kostenrisikos erscheint es sachgerecht, dass er - der Einrichtungsträger - es in einer solchen Situation dem Pflegebedürftigen überlässt, das Verwaltungs- bzw. das Klageverfahren zu übernehmen und den Anspruch auf Pflegewohngeld selbst weiter zu verfolgen. Schließlich lässt sich im Ergebnis dieser Wechsel des Anspruchsberechtigten mit dem Grundsatz der "Verfahrensökonomie" rechtfertigen, da es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sowohl nach § 14 PfG NW a.F. als auch nach § 12 PfG NW um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt und keinem Heimbewohner "eine Instanz" genommen wird, bei der - etwa mit Rücksicht auf Ermessenserwägungen - ein anderes Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass das Heim das Verwaltungsverfahren hier nicht selbst weiterführen wollte, steht außer Zweifel. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage erstreckt sich zu Recht auf den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003. Der Bescheid vom 29. November 2002 setzte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. September 2002 (dessen Geltung am 7. August 2002 - dem Tag der Heimaufnahme einsetzte) die Höhe des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 von bisher 441,70 EUR auf 432,88 EUR neu fest. Nach § 4 Abs. 2 PflegegewohngeldVO bzw. § 7 Abs. 2 PflFEinrVO wird das Pflegewohngeld - bei Fortbestand der Berechtigung - für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Es erscheint deshalb als sachgerecht, dass die Klägerin das Klagebegehren auf den Zeitraum erstreckt, der dem Bescheid vom 29. November 2002 zugrunde lag und für den entgegen der ursprünglichen Bewilligung keine Pflegewohngeldzahlungen erfolgten; das ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits hier noch der Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003. Damit ist nicht gesagt, dass für die Zeit danach kein entsprechender Anspruch besteht. Vielmehr ist bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Beklagte das Pflegewohngeld weiter leistet. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2004 einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 432,88 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) . Der Beklagte hat die Einstellung der Pflegewohngeldzahlung im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 auf § 45 SGB X, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl. I S. 130, gestützt. § 18 PfG NW a.F. und § 16 PfG NW in der seit dem 1.8.2003 geltenden Fassung sehen ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches - und nicht die Anwendung des VwVfG - vor. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, aufgehoben werden, soweit der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vertrauenswürdig ist. Die Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X setzt zunächst voraus, dass die Bewilligung vom 29. November 2002 rechtswidrig war. Dies ist im streitbefangenen Zeitraum nicht der Fall. Die hier im Streit stehenden, die Zahlung von Pflegewohngeld versagenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin von Juni bis Dezember 2003 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld erfüllte. Die Bewilligung von Pflegewohngeld richtet sich für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 nach den Vorgaben des § 14 PfG NW a.F. Für die Zeit ab dem 1. August 2003 normiert § 12 PfG NW die Bewilligungsvoraussetzungen. Was im Rahmen des § 14 PfG NW a.F. das Urteil des OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - NWVBl. 2003, 440 ff. = ZfSH/SGB 2003, 692 ff, im Wege der Auslegung klargestellt hat, nämlich die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der einschlägigen sozialhilferechtlichen Vorschriften, schreibt § 12 Abs. 3 PfG NW ab dem 1. August 2003 bereits im Wortlaut ausdrücklich vor. Danach wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Das heißt: Während des gesamten hier streitigen Zeitraums war die Zahlung von Pflegewohngeld immer vom Nichtvorhandensein von einzusetzendem Vermögen im Sinne des § 88 BSHG abhängig. Es mag richtig sein, dass der Bewilligungsbescheid vom 22. November 2002 ursprünglich rechtswidrig war, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses (noch) Miteigentümerin von Haus- und Grundbesitz war, der nach den Kriterien der von der höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten "Kombinationstheorie", vgl. die Nachweise in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16 . Aufl. § 88 Rdnr. 54 f., unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße (ca. 1.362 qm), der Wohnfläche (155 qm für zwei Personen) und des Verkehrswertes (224.325 EUR) kein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG mehr war und deshalb der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstand. Dieser Miteigentumsanteil der Klägerin am Haus- und Grundbesitz war im hier streitigen Zeitraum - also ab Juni 2003 bis Dezember 2003 - aber nicht mehr vorhanden. Denn er war durch den vor dem Notar X. T1. in T. am 28. Januar 2003 unter Mitwirkung eines vormundschaftsgerichtlich für die Klägerin jeweils bestellten Ergänzungspflegers und einer Verfahrenspflegerin geschlossenen Kaufvertrag -UR. - Nr. 128/2003 -, der mit Beschluss vom 14. März 2003 - 7 XVII 452/02 - vom Amtsgericht F1. als Vormundschaftsgericht genehmigt worden war, rechtswirksam an Sohn und Schwiegertochter der Klägerin veräußert worden. Aus diesem notariellen Vertrag ergab sich, dass für die Klägerin an Stelle des Miteigentumsanteils zu 1/2 der in § 4 Abs. 1 des Vertrages getretene Erlös in Höhe von 72.500 EUR getreten war, der in monatlichen Raten von 500 EUR gezahlt und vertraglich zweckbestimmt zur Bestreitung der Heimkosten eingesetzt wird. Entgegen der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. November 2004 geäußerten Auffassung hält die Kammer nach Anhörung der Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr daran fest, dass dieser Verkauf unter Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als Vertrag zu Lasten Dritter, insbesondere der öffentlichen Kassen, sittenwidrig und damit nichtig sei. Der dabei heranzuziehende Prüfungsmaßstab lässt sich nach der ständigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung bereits der diesbezüglichen Grundsatzent- scheidung des Bundesgerichtshofes - BGH -, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR333/81 - FamRZ 1983, 137 ff., sowie nachfolgende, die dortigen Erwägungen fortschreibende Entscheidungen, vgl. etwa Urteil vom 17. September 1986 - IV b ZR 59/85 -, NJW 1987, 1546 ff.; Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 -, NJW 1991, 913 ff. und, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -, NJW 1992, 3164 ff., entnehmen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung kommt es danach entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes stützt sich diese heutige Einschätzung des Gerichts insbesondere auf die Angaben der Zeugen und den persönlichen Eindruck, den die Kammer bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. In Würdigung aller Umstände rechtfertigen die vertraglichen Vereinbarungen nicht (mehr) den Schluss, dass hier von der Klägerin und ihrer Familie der Versuch unternommen worden ist, durch vertragliche Abreden sich zu Lasten öffentlicher Kassen "sozialhilfefest einzurichten". Eine besondere Bedeutung kam dabei zunächst den Angaben des Notars T1. zu. Er wusste bei seiner Anhörung für das Gericht überzeugend herauszustellen, dass alle Vertragsbeteiligten - insbesondere Käufer und Verkäufer - schon wegen der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung besonderes Augenmerk auf die Deckungsgleichheit von Leistung und Gegenleistung gelegt haben. Dies fand seinen besonderen Ausdruck darin, hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten des Kaufpreises in monatlichen Raten von 500.- EUR eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, wonach diese Raten während der Dauer des Altenheimaufenthalts nur für diesen Zweck eingesetzt werden konnten. Damit sollte zugleich verhindert werden, dass dieses Geld, das an die Stelle des früheren, sozialhilferechtlich nicht geschützten Haus- und Grundbesitzes getreten war, vom Betreuer für andere Dinge des täglichen Bedarfs oder auch kleinere Annehmlichkeiten des täglichen Lebens der Klägerin ausgegeben werden konnte. Nach den vom Betreuer dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist dieses Geld bislang auch immer entsprechend dieser Zweckbestimmung verwendet worden. Schließlich lässt sich in Anbetracht des Alters der 1939 geborenen Klägerin und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen nicht von vorneherein der Schluss ziehen, die ratenweise Tilgung des Kaufpreises über einen Zeitraum von ca. 12 Jahren diene nicht der Verkäuferin, sondern vornehmlich ihren zukünftigen Erben. So war auch die Einräumung des Wohnrechts, die sich auf die Höhe des Kaufpreises mindernd auswirkte, nicht nur für den Ehemann, sondern auch für die Klägerin, von der Vorstellung geprägt, dass die Klägerin in Zukunft wegen der Besonderheiten der Demenzerkrankung in die zu diesem Zweck behindertengerecht ausgebaute Wohnung zurückkehren könnte. Der Ergänzungspfleger, der Zeuge T4. , und die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts F1. , die Zeugin E1. , konnten dies bei ihrer Vernehmung dem Gericht noch weiter verdeutlichen. So war nach ihren Bekundungen die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund der diagnostizierten Alzheimererkrankung besonders umtriebig und bedurfte beständig besonderer Aufsicht. Diese konnte rund um die Uhr zum damaligen Zeitpunkt nur in einer geschützten Einrichtung gewährleistet werden. Es ist aber nach dem Fortschreiten des Krankheitsbildes möglich, dass die Klägerin wesentlich ruhiger oder gar vollends bettlägerig wurde. Für diesen Krankheitsverlauf wurde die Perspektive einer Rückkehr in die häusliche Umgebung gesehen, was letztlich auch Grundlage für die Einräumung des Wohnrechts wurde. Denn dann sollte - so die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T4. und E1. - die Klägerin nach dem Willen der vertragschließenden Parteien zu Hause gepflegt werden. Zwar war Herr Notar T1. bei seiner gerichtlichen Anhörung weder auf Grund seiner Erinnerung noch auf Grund der Aufzeichnungen in seiner Handakte in der Lage, die Gründe für die Herabsetzung des ursprünglich angedachten Kaufpreises von 77.500 EUR auf 72.500 EUR zu erläutern. Dies ist hinsichtlich der persönlichen Erinnerung mit Blick auf die vom ihm vorgetragene Vielzahl vergleichbarer Verträge für die Kammer nachvollziehbar. Eine rechtliche Verpflichtung aus seiner Stellung als Notar, solche Details in seinen Handakten festzuhalten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dies wirkt sich auf die Gesamtbeurteilung nicht aus, da der Ergänzungspfleger nachvollziehbar zu erläutern wusste, weshalb es zur Herabsetzung des ursprünglich mit 77.500 EUR veranschlagten Kaufpreises um 5.000 EUR gekommen war. Der Ausgangswert hatte sich zunächst an den Einschätzungen des Wertgutachtens der Kreissparkasse F1. orientiert. Weiter bekundete der Zeuge T4. bei seiner gerichtlichen Vernehmung, dass der letztlich vereinbarte Kaufpreis die sinkenden örtlichen Marktpreise auf dem brachliegenden Immobilienmarkt berücksichtigte. Es ist nach seinen glaubhaften Angaben für ihn ein Spezifikum solcher Wertgutachten, dass man in der Praxis nicht immer den Preis erhält, der in einem solchen Gutachten ausgeworfen ist. Dieser Umstand führt nach seiner mehrjährigen Erfahrung als Berufsbetreuer dazu, dass in vergleichbaren Fällen Vormundschaftsgerichte beim Kaufpreis von Immobilien Abweichungen von den Schätzwerten der Wertgutachten von bis zu 20 v.H. unter dem gutachterlich ermittelten Schätzwert genehmigten. Hier liegt dieser Abschlag deutlich unter dieser Marge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade unter Berücksichtigung des Wohnrechts für Ehemann und Klägerin auf dem freien Markt ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. Darüber hinaus war nach den Erklärungen des Ergänzungspflegers bedeutsam, dass die im Hinblick auf das Wohnrecht der Klägerin behindertengerecht ausgebaute Wohnung letztlich ein paar Quadratmeter größer geworden ist als es ursprünglich vorgesehen war. Zwar haben der Zeuge T4. und die Zeugin E1. auch dargetan, dass die Höhe des Kaufpreises und der Umstand der Ratenzahlung dem Wunsch der Vertragsparteien geschuldet sind, dass das Anwesen im Familienbesitz belassen werden sollte. Für die Familie des Sohnes der Klägerin war nach ihren Angaben eine Finanzierung des Hauserwerbs durch Fremdmittel auf andere Weise "nicht darstellbar" gewesen. Auch wenn das "im Familienbesitz Behalten" - isoliert betrachtet - im vorliegenden Rahmen keine schützenswerte Überlegung ist, lässt dies nicht den Schluss zu, dieser Aspekt hätte letztlich so dominiert, dass es zu einer für die öffentlichen Kassen ungünstigeren Vertragsgestaltung gekommen wäre. Denn es mussten nicht nur die Rechte der Klägerin mit Blick auf etwaige öffentliche Leistungen, sondern auch die ihres Ehemannes berücksichtigt werden, der seit über 30 Jahren mit der Klägerin dort lebte und auch weiterhin - mit einer Rückkehroption in vertraute Umgebung für seine kranke Frau - dort bleiben sollte. Es ist nicht offensichtlich, dass bei diesen Verhältnissen ein nicht der Familie angehörender Käufer zu besseren Konditionen kaufbereit gewesen wäre. Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Ergänzungspfleger der Klägerin mit den Käufern zu Lasten der öffentlichen Kassen kollusiv zusammengewirkt hat. Zwar hat der Zeuge T1. erklärt, dass beide sich aus Zeiten des gemeinsamen Schulbesuchs kennen. Aber er hat zugleich betont, dass ihr persönliches Verhältnis nicht spannungsfrei sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Monats Mai 2003 übereinstimmend gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kostenlast dieses Teils des Streitgegenstandes zu befinden ist. Es entspricht der Billigkeit, diesen Teil der Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Rechtstreits insoweit offen gewesen wäre. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war für die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Pflegewohngeldes für den Monat Mai 2003 zum einen die Frage eines möglichen Vermögenseinsatzes nach § 88 Abs. Nr. 8 BSHG noch ungeklärt, zum anderen war im Bescheid vom 20. Mai 2003 möglicherweise die Berücksichtigung von Erwägungen des Vertrauensschutzes der Klägerin bedeutsam. Diese komplexen Fragen brauchen von der Kammer hier nicht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeklärt und entschieden zu werden. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).