Beschluss
9 L 518/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0929.9L518.06.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. September 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, ob sich der Antrag der Antragstellerin, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung, bereits mit Blick darauf, dass ein Widerspruch ihrerseits nicht ersichtlich ist, als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses erweist. Der Antrag der Antragsteller ist unbegründet. Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnungen des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit einer Beschulung zur Erreichung einer unverzüglichen schulischen Förderung des Sohnes der Antragsteller abgestellt hat. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. Nach der im Eilverfahren notwendigermaßen nur summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufforderung, für den unverzüglichen Schulbesuch Sorge zu tragen Nach § 41 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG) können Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wird durch § 41 SchulG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Schulaufsichtsbehörde geschaffen, Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern einzuleiten. Aus der Gesetzesformulierung "angehalten" werden und der Inbezugnahme der Pflichten nach § 41 Abs. 1 SchulG ergibt sich, dass keine Beschränkung der Schulaufsichtsbehörde auf die bloße Durchsetzung mittels Zwangsmitteln besteht, zumal § 55 Abs. 1 VwVG NRW das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraussetzt. § 41 Abs. 5 SchulG ist in seinem Anwendungsbereich dementsprechend im Gegensatz zu dessen Abs. 4 nicht an die Erfolglosigkeit einer voraufgehenden pädagogischen Einwirkung nach Abs. 3 seitens der Schule gebunden. Darüber hinaus erscheint eine vorherige Einwirkung der Schule auf die Eltern jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch das Schulamt abgelehnt worden ist und die weitere Entwicklung abgewartet wird, entbehrlich. Die Schulpflicht des Sohnes der Antragsteller ergibt sich aus §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 sowie 37 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Zusammengefasst ist danach die Schulpflicht für den am 1. August 2006 schulpflichtig gewordenen Sohn durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, weil weder ein Förderbedarf nach § 19 SchulG dahingehend, dass eine andere Schule zu besuchen wäre, noch die Notwendigkeit von Hausunterricht festgestellt ist. Der Besuch der Grundschule unter Inanspruchnahme eines Integrationshelfers erscheint auf der bisherigen Gutachtenlage nicht ausgeschlossen. Zudem ist nach der heute telefonisch eingeholten Auskuft des Kreises Düren davon auszugehen, dass ein Integrationshelfer bei unveränderter Situation dem Sohn der Antragsteller auch nach Ablauf der bisherigen Kostenzusage zur Verfügung stehen wird. Des Weiteren spricht nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung die Begründung des Antragsgegners, er halte sein Einschreiten für "geboten", dafür, dass dieser das ihm zustehende Ermessen erkannt hat. Im Übrigen können ergänzende Ermessenserwägungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW nachgeholt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 41 Abs. 5 SchulG i.V.m. § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Auswahl des Zwangsmittels begegnen keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.