Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin hinsichtlich des Iran ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 in T. /Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige christlichen Glaubens und im Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie am 29. Oktober 2002 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) am 6. November 2002 gab die Klägerin an: Sie sei mit ihrem Pass und einem Studentenvisum im Oktober 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie habe bei ihrem Bruder N. L. I. in Marburg gelebt und das Visum zuletzt bis zum Oktober 2002 verlängern lassen. Ihre Eltern, drei Schwestern und zwei weitere Brüder lebten im Iran. Nach dem Abitur 1999 habe sie in Yasuj ein Studium als Hebamme begonnen, aber nicht abgeschlossen. In Deutschland habe sie die Prüfung zum Studienkolleg der Universität nicht bestanden. Sie habe sich im Iran nicht politisch betätigt und sei auch nie inhaftiert gewesen. Sie sei Angehörige eines christlichen Clans von 160 Familien, der vor einigen 100 Jahren aus Israel in den Iran ausgewandert sei. Sie selbst sei offiziell Mohammedanerin, habe sich aber in Deutschland taufen lassen. Während ihrer Studentenzeit habe sie unter vielen Zwängen gelitten und etwa immer am Gebet teilnehmen sowie die Vorschriften des Islam beachten müssen und Kirchen nicht aufsuchen dürfen. Weil sie ihren Glauben nicht habe offenbaren können, habe sie sich um ein Studium in Deutschland bemüht. Ihre Familie sei beobachtet worden von anderen Clanmitgliedern, die mit dem Regime zusammenarbeiteten. Ihr in Deutschland lebender Bruder sei drei Jahre in Haft gewesen, weil er sich als Christ bekannt hatte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie deshalb, die gleichen Probleme zu bekommen wie er. Ihre Familie im Iran habe ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanziert. Mit am 13. März 2003 zugestelltem Bescheid vom 7. März 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens an. Die Klägerin hat am 14. März 2003 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Infolge des unerwarteten Todes des Bruders sei sie schwer erkrankt. Dann habe sie gehört, dass die Mutter an einem Tumor erkrankt sei und die Eltern ihr Haus und ihren ganzen Besitz verloren hätten, weil sie so viele Schulden wegen des Bruders gehabt hätten. In der Zeit vom 21. bis 27. Mai 2004 sei sie wegen einer schweren depressiven Episode und akuten Belastungsreaktion in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie legt hierzu eine Bescheinigung des Landschaftsverbands Rheinland vom 1. Oktober 2004 vor, wonach sie deutlich traumatisiert ist und eine Abschiebung in den Iran mit Sicherheit eine massive Verschlechterung des psychopathologischen Zustandbildes zur Folge hätte, suizidale Handlungen seien nicht ausgeschlossen. Sie werde mit Remergil behandelt. Ferner legte die Klägerin eine psychologische Stellungnahme der Psychologin S. C. (Ehe-Familien- Lebensberatung) vom 4. November 2004 sowie Atteste des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 20. Mai und 4. Juli 2005 und 23. Februar 2006 sowie Atteste des Praktischen Arztes K. vom 7. November 2005 und 24. April 2006 vor. Danach hat die Klägerin dort angegeben, im Iran eine intime Beziehung mit einem Mann gehabt zu haben, der sie anschließend damit erpresst habe. Die Familie dürfe hiervon nichts wissen. Es sei nicht denkbar, dass sie von einem muslimischen Therapeuten behandelt würde. Eine Behandlung im Iran sei daher nicht möglich. Das verabreichte Antidepressivum Mitrazapin habe keinen zufrieden stellenden Erfolg. Sie fürchte um ihr Leben bzw. dass einer der Brüder sich zur Rettung der Familienehre umbringen könne. Die Klägerin beantragt unter gleichzeitiger Rücknahme des auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Klagebegehrens, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2003 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat über die Frage, ob die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leidet und ob und welche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran hieraus folgen, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I1. X. H. als Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in den Gerichtsakten befindliche Gutachten vom 15. Juli 2006 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises Düren ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die weitergehende Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - Anspruch auf Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2003 und auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf eine Abschiebung in den Iran vorliegt. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso wie vormals nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzlich Elemente einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - NVwZ 1988, 838, und vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -. Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass eine erhöhte existentielle oder extreme Gefahr besteht, die den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wie dies im Falle so genannter Allgemeingefahren zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlich ist. Vielmehr liegt eine erhebliche konkrete Gefahr unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr im Falle einer Krankheit des Betroffenen bereits dann vor, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338 und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 - juris. Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist, so OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, juris, zur Suizidgefahr im Falle einer Retraumatisierung. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungsland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Hiervon ausgehend ist die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Iran festzustellen. Denn für die Klägerin besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit, da sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Klägerin leidet ausweislich des fachärztlichen psychotraumatologisch orientierten Gutachtens des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I1. X. H. vom 15. Juli 2006 an einer erlebnisreaktiven chronifizierten Störung mit Symptomen von F 43.1 und F 43.2 ICD 10, sowie F 44 und F 45 ICD 10 und beginnenden Persönlichkeitsveränderungen. Das Krankheitsbild ist nach den Feststellungen des Gutachters nicht wesentlich durch die Ereignisse vor der Ausreise nach Deutschland entstanden, sondern in den danach erfolgten sehr belastenden und teilweise traumatisierenden Erlebnissen begründet. Die Kammer hat keinen Anlass die Feststellungen des Gutachters, eines anerkannten Spezialisten für Traumastörungen, der zugleich Koordinator der Arbeitsgruppe "Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen" ist, in Zweifel zu ziehen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Iran jedenfalls insoweit behandelbar sind, dass der Eintritt existentieller Leibes- und Lebensgefahr nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2005 an das Bundesamt; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22. Dezember 2003. In der Person der Klägerin liegen jedoch Umstände vor, die es rechtfertigen und erfordern, von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, weil ihr die Inanspruchnahme des im Iran vorhandenen und verfügbaren Gesundheitssystems nicht zuzumuten ist. Dies ist deshalb der Fall, weil nach den Feststellungen des Gutachters mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die Erkrankung der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran erheblich verschlimmern würde und dies alsbald nach ihrer Rückkehr zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit führen würde. Während und/oder nach einer zwangsweisen Rückführung würde die Klägerin seelisch zusammenbrechen und sich aufgeben, wahrscheinlich suizidieren. Eine zeitweise Hinderung an einem Suizid durch eine stationäre Zwangsbehandlung im Iran würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Vergrößerung der Suizidalität führen. Der Prozess der Regression und Destabilisierung würde sich weiterentwickeln und die Klägerin in einen Zustand ähnlich dem vor ihrer Einweisung gelangen und an schweren dauerhaften Folgen leiden. Die Suizidalität sei auch deswegen als hoch einzuschätzen, weil das Krankheitsbild Kontrollverluste und Impulsdurchbrüche zeige und zumindest einmal zu einem Zustand geführt habe, der eine Einweisung notwendig gemacht habe. Schließlich sei eine Erfolg versprechende Behandlung, die eine Besserung und eine ursächliche Bearbeitung und eine Verringerung der Suizidalität zum Ziel hätte unmöglich, da die Klägerin im Iran hierzu nie die notwendige innere Bereitschaft aufbringen würde. Eine rein medikamentöse Behandlung der Störung sei vor allen unter der Verzweiflung und der Massiven Stresssituation im Iran nicht möglich. Die gegen diese gutachterlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen der Beklagten sind pauschal und auch nicht ansatzweise fachlich fundiert untermauert und in der Lage, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern. Eine Beiziehung entsprechend sach- und fachkundiger Personen/Stellen oder fachliche Untermauerung der angeführten Zweifel unterbleibt. Das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde, selbst und in Abweichung von dem ausführlichen und fachlich fundierten Gutachten beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat eine ernste Suizidgefahr ausgeschlossen werden kann, wird nicht behauptet und ist auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, zur Aufklärungspflicht des Gerichts. Insbesondere die Einwendungen gegen die gutachterliche Annahme einer wesentlichen oder lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr greifen nicht. Diese hat der Gutachter in seinem Gutachten vom 15. Juli 2006 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2006 anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Der Gutachter hat sich dabei vor allem mit der Frage beschäftigt, was mit welcher Wahrscheinlichkeit im Iran geschehen würde und damit so genannten zielstaatsbezogenen Gefahren. Der Verweis der Beklagten, dass bereits vor oder während der Abschiebung auftretende Gefahren im Rahmen von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen zu prüfen seien und nicht dem Schutzbereich des § 60 Abs. 7 AufenthG unterfallen, geht daher fehl. Zwar erwartet der Gutachter auch bereits für den Fall der Ankündigung der Abschiebung und während der Durchführung eine erhebliche Verschlechterung des Krankheitsbildes. Gleichzeitig nimmt er jedoch eine zusätzliche wesentliche weitere Verschlechterung, insbesondere eine Suizidalität alsbald nach der Abschiebung im Herkunftsland an. Diese Annahme begründet er nachvollziehbar und wissenschaftlich untermauert mit dem im Fall einer stationären Zwangsbehandlung zu erwartenden Prozesses der Regression und Destabilisierung und mit den von der Klägerin gezeigten Kontrollverlusten und Impulsdurchbrüchen, die in der Vergangenheit bereits einmal in einen eine Einweisung erfordernden Zustand geführt haben. Die stark eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle seien ein wichtiges Risikokriterium für Suizide. Die Beklagte zieht die Bewertung des Gutachters auch insoweit zu Unrecht in Zweifel, als sie darauf abstellt, dass die Klägerin - wie auch vom Gutachter ausdrücklich angenommen - nicht an einer überwiegend durch Ereignisse im Iran ausgelösten Störung leidet. Hierauf kommt es nach den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht an, weil die Klägerin selbst einen für sie zwingenden Zusammenhang zwischen den Ereignissen und der Lage im Iran, der Verfolgung ihrer Familie, dem Tod einiger Familieangehöriger und ihrer Situation knüpft und sie deshalb bei einer Rückkehr nicht klassischen Sinne retraumatisiert würde. Allein entscheidend für die Frage des Abschiebungsschutzes ist, dass eine Abschiebung für sie den Zusammenbruch der letzten psychodynamisch entscheidenden Hoffnung in Gestalt des Sieges des 'bösen und schuldigen Iran' wäre mit der Folge einer Überschwemmung mit Sinnlosigkeitsgefühlen, autoaggresiv verarbeiteten Hass- und Wutaffekten und Auslieferungsgefühlen. Darauf, ob diese Gefühle objektiv begründet oder aufgrund objektiv vorliegender Tatsachen berechtigt sind, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist die in Ihrer Person bestehende und vom Gutachter fachlich begründete, vor allem nach einer Abschiebung bestehende hohe Suizidalität. Nach alledem ist der Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Inanspruhnahme des im Iran vorhandenen Gesundheitssystems nicht zuzumuten und ihr ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzugestehen Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Folge, dass im Falle so genannter Allgemeingefahren Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60 a AufenthG zu gewähren wäre, greift nicht ein, weil die Annahme eines Abschiebungshindernisses gerade an die besonderen Umstände in der Person der Klägerin anknüpft. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.