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Urteil

9 K 526/03

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt für die Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen nur ausnahmsweise, etwa in Notfällen, in Betracht. • Ist die Gemeinde durch einen wirksamen Erschließungsvertrag die konkrete Maßnahme auf einen Dritten übertragen, fehlt regelmäßig die Grundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinde. • Hat der Kläger ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Erschließungsträger und handelt er vorwiegend zur Erfüllung dieses Vertrages, fehlt es an einem erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen. • Eine Bürgschaft zugunsten der Gemeinde sichert nur Ansprüche aus dem Erschließungsvertrag und begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch Dritter gegen die Gemeinde, wenn die vertraglichen Erfüllungsansprüche bereits erfüllt oder abgewickelt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz gegen Gemeinde bei übertragener Erschließung • Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt für die Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen nur ausnahmsweise, etwa in Notfällen, in Betracht. • Ist die Gemeinde durch einen wirksamen Erschließungsvertrag die konkrete Maßnahme auf einen Dritten übertragen, fehlt regelmäßig die Grundlage für einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinde. • Hat der Kläger ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Erschließungsträger und handelt er vorwiegend zur Erfüllung dieses Vertrages, fehlt es an einem erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen. • Eine Bürgschaft zugunsten der Gemeinde sichert nur Ansprüche aus dem Erschließungsvertrag und begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch Dritter gegen die Gemeinde, wenn die vertraglichen Erfüllungsansprüche bereits erfüllt oder abgewickelt sind. Die Klägerin, eine Baufirma, führte Straßen- und Kanalbauarbeiten in einem Bebauungsgebiet aus und stellte dem Erschließungsträger (Firma D.) nach Fertigstellung eine Schlussrechnung. Firma D. war Vertragspartnerin eines Erschließungsvertrags mit der Stadt X1., wonach die konkrete Erschließung auf Firma D. übertragen wurde und die Stadt keine Kostenbeteiligung übernahm; eine Bürgschaft zugunsten der Stadt wurde vereinbart. Firma D. zahlte nicht; später eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über Firma D. Die Klägerin forderte daraufhin von der Stadt Zahlung von 78.927,44 EUR mit der Begründung, sie habe im Interesse und im mutmaßlichen Willen der Stadt gehandelt und sei somit Anspruch auf Ersatz nach Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zustünde. Die Stadt lehnte ab mit Verweis auf den Erschließungsvertrag und die fehlende Kostenverpflichtung; die Klage wurde erhoben. • Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, die Leistungsklage zulässig. • Die Klage ist unbegründet: Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ist im Bereich kommunaler Erschließungen nur in Ausnahmefällen denkbar, weil Kompetenzen, Haushalts- und materielle Rechtsvorschriften die Übernahme hoheitlicher Aufgaben durch Private begrenzen. • Im vorliegenden Fall hat die Stadt die konkrete Erschließungsmaßnahme durch Erschließungsvertrag auf Firma D. übertragen, sodass bei der Stadt keine konkrete Erschließungspflicht und keine Kostenpflicht entstand; damit hat die Klägerin kein objektiv fremdes Geschäft der Stadt geführt. • Die Klägerin handelte überwiegend zur Erfüllung ihres Bauvertrags mit Firma D.; es fehlt daher an einem erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen zugunsten der Stadt. • Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin vorliegt: die Stadt war durch den Erschließungsvertrag nicht zu Aufwendungen verpflichtet. • Die der Stadt gegenüber geleistete Bürgschaft sichert Ansprüche aus dem Erschließungsvertrag zugunsten der Stadt und begründet keine Verpflichtung der Stadt, Ansprüche Dritter zu befriedigen, zumal die vertraglichen Ansprüche weitgehend erfüllt bzw. abgewickelt sind. • Mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Stadt nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Forderung der Klägerin kann nicht auf öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, weil die Stadt die konkrete Erschließungsmaßnahme wirksam auf einen Dritten übertragen hatte und daher keine konkrete Erschließungspflicht oder Kostenverpflichtung bestand. Zudem handelte die Klägerin vornehmlich zur Erfüllung ihres Vertrags mit dem Erschließungsträger, sodass ein Fremdgeschäftsführungswille fehlt. Eine Berufung auf die Bürgschaft des Erschließungsvertrags führt nicht zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Stadt, da die Bürgschaft allein der Sicherung vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Erschließungsträger dient und keine Verpflichtung der Stadt begründet.