Urteil
9 K 526/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1027.9K526.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine Baufirma, macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche wegen der Ausführung von Straßen- und Kanalbauarbeiten in der B.------straße in X1. geltend. 3 Für den Bereich "B.------straße /X.-------straße " stellte die Stadt X1. im September 1999 den Bebauungsplan Nr. 177 auf und schloss mit der Firma D. Baubetreuungs-GmbH (Firma D. ) am 29. September 1999 einen Erschließungsvertrag über die Durchführung der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 177. In der Präambel des Erschließungsvertrages ist festgehalten, dass die Stadt X1. aufgrund der gegebenen Haushaltslage bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, die Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 177 zu realisieren und dass dem Grundstückseigentümer - der Firma D. - bekannt sei, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung gemäß § 123 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht bestehe. Wegen ihres besonderen Interesses an Bebauung und Verkauf ihrer Grundstücke verpflichtete sich die Firma D. , die im Vertrag näher beschriebene Erschließung auf ihre Kosten durchzuführen und die Erschließungsanlage nach ihrer Fertigstellung an die Stadt X1. zu übergeben. Hinsichtlich der Abrechnung der vertraglichen Leistungen wurde in § 10 vereinbart, dass alle mit der Erschließung entstehenden Kosten zulasten des Erschließungsträgers - der Firma D. - gingen. Eine Kostenbeteiligung der Stadt erfolge nicht. Ebenfalls beteilige sich die Stadt nicht mit dem zehnprozentigen Stadtanteil. Kosten für die Schmutzwasserkanalisation würden nicht erstattet. Schließlich wurde unter anderem auch die Vorlage einer Bürgschaft zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen und das Recht der Firma D. vereinbart, Bauleistungen mit Zustim-mung der Stadt an Dritte zu vergeben. 4 Am 27. Oktober 1999 schloss die Klägerin mit der Firma D. einen Bauvertrag, in dem sich die Klägerin zur Durchführung der Kanal- und Straßenbauarbeiten entsprechend den Vorgaben des Erschließungsvertrages und dem Angebot im Leistungsverzeichnis verpflichtete. 5 Nach Durchführung der Straßen- und Kanalbauarbeiten und Anzeige der Fertigstellung gegenüber der Firma D. stellte die Klägerin der Firma D. mit Schlussrechnung vom 29. August 2001 insgesamt 154.368,65 DM in Rechnung, die diese indessen nicht bezahlte. Mit Beschluss vom 3. Januar 2002 eröffnete das Amtsgericht B1. das Insolvenzverfahren über die Firma D. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; die Klägerin meldete ihre offenstehende Forderung ohne Erfolg zur Tabelle an. 6 Schon zuvor - mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 - machte die Klägerin ihre Zahlungsforderung gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte unter dem 20. Dezember 2001 eine Begleichung der noch offenstehenden Rechnung ab. Es handele sich um eine vollständig abgeschlossene Maßnahme, bei der alleine noch die unternehmerische Forderung der Klägerin gegen einen anderen Unternehmer offenstehe. Es sei nicht zu erkennen, wie der Gebührenzahler bei diesem Sachverhalt mit dieser weiteren Forderung belastet werden könnte und selbst bei Vorliegen einer solchen Möglichkeit, ob ein solches Verfahren politisch durchsetzbar wäre. 7 Daraufhin erhob die Klägerin am 14. März 2003 die vorliegende Klage, mit der sie von der Beklagten die Zahlung von 78.927,44 EUR nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Grundlage ihres geltend gemachten Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte sei eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da sie für die Beklagte Erschließungsarbeiten durchgeführt habe, ohne ihr gegenüber dazu verpflichtet gewesen zu sein. Die in der Durchführung der Erschließungsmaßnahme liegende Geschäftsführung habe im Einklang mit dem tatsächlichen Willen und dem objektiven Interesse der Beklagten gestanden. Die angemessene und übliche Vergütung für das von ihr im Rahmen ihres Baugewerbes geführte Geschäft belaufe sich auf den von ihr benannten Betrag. Da es für einen solchen Fall keine gesetzliche Regelung gebe, seien die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen. Die Erschließung sei eine der Beklagten zugewiesene Aufgabe, sodass insofern die durchgeführten Arbeiten ein für sie - die Klägerin - objektiv fremdes Geschäft gewesen seien, das auf dem Erschließungsvertrag der Beklagten mit der Firma D. gefußt habe. Dieser Erschließungsvertrag habe die Erschließungslast der Beklagten nicht entfallen lassen. Zwar habe sie - die Klägerin - aufgrund des mit der Firma D. geschlossenen Bauvertrages auch ein eigenes Geschäft geführt, indessen habe sie auch für die Beklagte handeln wollen. Der mit der Firma D. abgeschlossene Erschließungsvertrag belege das Interesse und den tatsächlichen Willen der Beklagten an der Durchführung der Erschließungsmaßnahme entsprechend den Vorgaben des zuvor aufgestellten Bebauungsplanes. In diesem Zusammenhang sei auch die Regelung des Erschließungsvertrages über die von der Firma D. vorzulegende Bürgschaft zu verstehen, die einen Zugriff hierauf bei noch offenstehenden Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger erlaube. Hinzuweisen sei schließlich auch darauf, dass Herr X2. , ein Mitarbeiter der Beklagten, der Klägerin auf entsprechende Frage mitgeteilt habe, die Firma D. sei solvent; zudem bestehe eine Sicherung Dritter durch die vorgelegte Bürgschaft. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.927,44 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2001 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Klägerin ihre Zahlungsforderung nicht auf eine Anspruchsgrundlage stützen könne. Insbesondere könne sie nicht auf den Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verweisen. Der Ausbau der Erschließungsanlage sei kein Geschäft der Beklagten gewesen, nachdem sie mit der Firma D. den Erschließungsvertrag vom 29. September 1999 geschlossen habe. Dieser habe ausweislich seines Inhalts eine Kostenbelastung der Beklagten ausgeschlossen. Insofern habe die Klägerin durch den Ausbau auch kein objektiv fremdes Geschäft geführt, sondern ausschließlich ihre eigene Verpflichtung gegenüber der Firma D. aus dem mit dieser abgeschlossenen Bauvertrag erfüllt; auf ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein könne die Klägerin deshalb nicht verweisen. Ein Rückgriff auf die mit dem Erschließungsvertrag vereinbarte Bürgschaft sei für die Klägerin nicht möglich, da diese allein zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger - die Firma D. - ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Stadt vorgelegt worden sei und zudem ihre Inanspruchnahme eine Berechtigung, nicht aber Verpflichtung der Stadt sei. Schließlich habe Herr X2. zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass eine Sicherung von Ansprüchen der Klägerin bestehe; er habe lediglich der Klägerin gegenüber geäußert, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages keine finanziellen Schwierigkeiten der Firma D. bekannt gewesen seien. Der Erschließungsvertrag, der wie bereits ausgeführt eine Kostenbeteiligung der Beklagten ausgeschlossen habe, und zwar auch für den zehnprozentigen Stadtanteil, sei weitgehend abgewickelt. Schließlich werde der geltend gemachte Aufwendungsersatz auch der Höhe nach bestritten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier auch das Protokoll des Erörterungstermins vom 14. November 2005 - und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden kann, ist als auf Zahlung gerichtete Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Klägerin einen Anspruch geltend macht, der dem Erschließungsrecht und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und eine anderweitige Rechtswegzuweisung nicht besteht. 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. 17 Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten 78.927,44 EUR gegen die Beklagte nicht auf eine sogenannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den Regelungen der §§ 677, 683 BGB stützen. 18 Es ist bereits fraglich, ob ein Anwendungsbereich für diese dem Zivilrecht entlehnten Regelungen im vorliegenden Verfahren gegeben ist. Zwar sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag dem Interessenausgleich zwischen demjenigen, der fremde Geschäfte besorgt, ohne dazu durch ein besonderes Rechtsverhältnis (aus Vertrag oder Gesetz) berechtigt zu sein, und demjenigen, dessen Geschäfte wahrgenommen werden, dienen. Indessen ist bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - wie hier der Erschließung - durch einen Privaten zu berücksichtigen, dass Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse von Trägern öffentlicher Verwaltung durch zahlreiche kompetenzbegründende und -begrenzende Normen geregelt sind. Die mit der gesetzlichen Errichtung eines Aufgaben- und Kompetenzgefüges verfolgten Zwecke sind gefährdet, wenn ein Privater anstelle des zuständigen Hoheitsträgers die diesem zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Vor allem geht es grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Der Hoheitsträger könnte kaum übersehen, welche Kostenbelastung auf ihn zu käme, dies insbesondere dann, wenn über einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer von dem Privaten hoheitliche Aufgaben wahrgenommen würden, ohne dass sie ihm übertragen sind. Daher ist die öffentliche rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ausnahmsweise nur in den Fällen denkbar, in denen im Einzelfall, etwa in einem Notfall, das Eingreifen eines Privaten für einen Träger öffentlicher Verwaltung geboten ist. 19 Vgl. zu diesen Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5/86 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 922 ff. 20 Zur Geschäftsführung ohne Auftrag durch einen Privaten hinsichtlich der Erschließungsaufgabe einer Gemeinde hat das 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 919/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1990, Seite 99, 22 ausgeführt, dass zunächst erwägenswert sei, ob in Fällen der vorliegenden Art - ebenso wie auf anderen Teilgebieten des öffentlichen Rechts - ein Aufwendungsersatz bereits deshalb ausscheiden müsse, weil nach dem Sinn der gesetzlichen Regelungen eine analoge Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausgeschlossen sei. Es spreche einiges dafür, dass - sollen die gesetzliche Kompetenzordnung, die haushaltsrechtlichen und die materiell-rechtlichen Schranken in der gebotenen Weise beachtet werden - für den Bau öffentlicher Erschließungsanlagen nur zwei Möglichkeiten bestünden: Entweder führe die Gemeinde die Erschließung in eigener Regie und auf eigene Rechnung durch, indem sie Dienst- und Werkverträge abschließe oder mit eigenen Arbeitskräften baue (§§ 127 ff. BauGB) - in diesem Falle entstünde ihr dann ein Aufwand, den sie als Erschließungsbeitrag auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke umlegen kann -, oder sie überträgt die Erschließung durch Erschließungsvertrag auf einen Dritten (§§ 123 Abs. 3, 124 Abs. 1 BauGB). Auch im letzteren Falle gewährleisteten die Regeln der §§ 123 ff. BauGB sowie des öffentlich- rechtlichen Vertragsrechts eine umfassende Abwicklung der im öffentlichen Interesse durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen selbst bei Leistungsstörungen, sodass in diesem Rechtsbereich schwerlich Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch einen Privaten bleibe. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass einerseits die Erschließung gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde ist, andererseits gemäß § 123 Abs. 3 BauGB ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. Wenn aber einerseits - jedenfalls dem Grundsatz nach - ein Anspruch des Eigentümers auf Erschließung seines Grundstücks nicht besteht, es vielmehr der Planung und dem Ermessen der Stadt oder Gemeinde überlassen ist, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Erschließungsanlagen hergestellt werden, kann die Stadt oder Gemeinde andererseits nicht einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausgesetzt sein, wenn ohne oder sogar gegen ihren Willen eine Erschließungsanlage durch einen Dritten hergestellt wird. 23 Doch bedarf dies letztlich keiner Entscheidung, da im vorliegenden Falle jedenfalls die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben sind. Es ist nämlich bereits fraglich, ob die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft bzw. ein Geschäft für einen anderen besorgt hat. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass die allgemeine Erschließungspflicht nach § 123 Abs. 1 BauGB kein geeigneter Gegenstand der Geschäftsführung durch Dritte sein kann; als deren Gegenstand kommt nur die Erfüllung einer entsprechend konkreten Pflicht in Betracht. 24 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 - 8 B 1/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 672 f.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris-Dokument Nr. MWRE 105699200. 25 Im vorliegenden Falle ist in den Blick zu nehmen, dass der zwischen der Beklagten und der Firma D. abgeschlossene Erschließungsvertrag vom 29. September 1999 zur Folge hatte, dass zwar die der Beklagten obliegende allgemeine Erschließungsaufgabe nach § 123 BauGB bei ihr verblieben ist, da sie sich ihrer vertraglich nicht völlig entledigen kann. Sie hat aber zulässigerweise die konkrete Erschließungsmaßnahme im Bereich "B.------straße /X.----- --straße " durch den (echten) Erschließungsvertrag auf die Firma D. übertragen mit der Folge, dass der Beklagten selbst entsprechend den Regelungen des Erschließungsvertrages keinerlei Aufwand entstand und sich auf ihrer Seite die allgemeine Erschließungsaufgabe gar nicht erst zu einer konkreten Erschließungspflicht - im Übrigen in Kenntnis der Klägerin - aktualisierte. Rechtliche Folge dessen ist, dass die Klägerin durch den von ihr vorgenommenen Ausbau jedenfalls kein (konkretes) Geschäft der Beklagten geführt hat, allenfalls eines der Firma D. . 26 Zudem ist des Weiteren ein Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass im Falle einer vertraglichen Verpflichtung ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nur zu bejahen ist, wenn der Geschäftsführer erkennbar und willentlich auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt - was hier von der Beklagten im Hinblick auf den mit der Firma D. abgeschlossenen Erschließungsvertrag, der sie von jedweden Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage freistellt, zu Recht in Zweifel gezogen wird -, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in erster Linie in Erfüllung ihres mit der Firma D. abgeschlossenen Bauvertrages tätig geworden ist. In einem solchen Falle fehlt es generell an der klaren Erkennbarkeit einer Fremdbeziehung dessen, was geschieht. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a. a. O. 28 Dies wird insbesondere deutlich, wenn man etwa unterstellt, zwischen der Klägerin und der Firma D. wäre kein Bauvertrag abgeschlossen worden oder auch bei der Annahme, im vorliegenden Falle läge kein Erschließungsvertrag vor. Es ist nicht vorstellbar, dass die Klägerin in einem solchen Falle überhaupt Erschließungsarbeiten durchgeführt hätte. Ist aber davon auszugehen, dass der Grund der Tätigkeit der Klägerin, für die sie Aufwendungsersatz begehrt, der von ihr mit der Firma D. abgeschlossene Bauvertrag ist, dann kann nicht von einem bei ihr auch bestehenden Fremdgeschäftsführungswillen ausgegangen werden. 29 Damit kann die Klägerin ihren Aufwendungsersatz nicht aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - ihre Anwendbarkeit in der vorliegenden Fallgestaltung unterstellt - herleiten. 30 Die Klägerin kann ihre Leistungsklage auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, a. a. O. 32 Eine solche ungerechtfertigte Vermögensverschiebung liegt indessen nicht vor. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, trifft die Beklagte aufgrund des mit der Firma D. abgeschlossenen (echten) Erschließungsvertrages keine Kostenpflicht für die hergestellte Erschließungsanlage, sodass keine ungerechtfertigte Vermögenslage entstanden ist, die auszugleichen wäre. Die Klägerin hat vielmehr ihre Leistungen nicht gegenüber der Beklagten, sondern aufgrund des Bauvertrages gegenüber der Firma D. erbracht. 33 Schließlich kann die Klägerin auch nicht auf die im Rahmen des Erschließungsvertrages zwischen der Beklagten und der Firma D. geleistete Bürgschaft verweisen. Abgesehen davon, dass ausweislich des Erschließungsvertrages der Beklagten die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung, eingeräumt ist, Ansprüche gegen den Erschließungsträger aus der Bürgschaft zu befriedigen, ist diese Bürgschaft zugunsten der Beklagten zur Sicherung der sich aus diesem Erschließungsvertrag für die Firma D. ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Beklagten gewährt worden und richtet sich mithin auf die Sicherung der durch die Firma D. zu erfüllenden Verpflichtungen. Diese sind jedoch durch die Herstellung der Anlage erfüllt, sodass mit der weitgehenden Abwicklung des Vertrages zu sichernde Erfüllungsansprüche nicht mehr gegeben sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch rührt vielmehr aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Firma D. , in das die Beklagte indessen nicht eingebunden ist. 34 Mangels anderweitiger Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsbegehren der Klägerin war die Klage abzuweisen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.