Urteil
7 K 2405/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1110.7K2405.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, vom 2. Februar 1999, vom 4. Februar 2000, vom 2. Februar 2001, vom 19. Februar 2002 und vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November 2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 aufgehoben, soweit der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G.1 in der Gemeinde I. . Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist für die Schmutzwasserentsorgung an das gemeindliche Kanalnetz angeschlossen. Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 1998 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 334,80 DM und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 51,35 EUR heran. 3 Mit Bescheid vom 2. Februar 1999 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 1999 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 329,10 DM und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 50,48 EUR heran. 4 Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 2000 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 342,00 DM und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 52,46 EUR heran. 5 Mit Bescheid vom 2. Februar 2001 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 289,80 DM und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 44,45 EUR heran. 6 Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 2002 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 165,60 EUR und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 49,68 EUR heran. 7 Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 zog der Beklagte den Kläger für das Haushaltsjahr 2003 zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in Höhe von 120,60 EUR und mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zu 54,27 EUR heran. 8 Bereits mit Bescheid vom 4. November 2003 hatte der Beklagte die für die Haushaltsjahre 1998 bis 2003 ursprünglich erhobenen Kanalbenutzungsgebühren wegen des Teilanschlusses des Klägers jeweils auf 90 % der ursprünglichen Heranziehung reduziert. 9 Unter dem 9. März 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger wegen der Heranziehung für die Haushaltsjahre 1998 bis 2003 einen formularmäßigen Abgabenbescheid entsprechend dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte darauf hin, dass dieser in Verbindung mit dem in Rede stehenden Widerspruchsbescheid zu sehen sei. Der Kläger hat am 7. November 2003 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die nachträgliche Änderung der einschlägigen Satzung der Gemeinde I. mit einer einen Zeitraum von zehn Jahren erfassenden Rückwirkung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hinsichtlich des Haushaltsjahrs 1998 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Regelung über die (10 m³-) Begrenzung des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück nachweislich verbraucht oder zurückgehalten wurde, sei nichtig. Für die Erhebung einer Mindestgebühr fehle die Rechtfertigung. Die Einheitsgebühr verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und der eingeleiteten Menge an Niederschlagswasser gebe. Gleiches gelte für das Fremdwasser. Die auf das Fremdwasser entfallenden Kosten hätten ermittelt und ausgesondert werden müssen. Insbesondere sei die Höhe der jeweiligen Gebührensätze rechtlich zu beanstanden. Gebührenzahler, die kein Niederschlagswasser einleiten dürften, würden wegen des zu geringen Abzugs in Höhe von lediglich 10 % zu Gunsten der Einleiter von Niederschlagswasser ungerechtfertigt benachteiligt. Zur Ermittlung des "Herstellungskosten-Anteils" bei den Kanalleitungen, die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfielen, wären zunächst die Investitionskosten der verlegten Schmutzwasserkanäle festzustellen gewesen. Des Weiteren hätten die verlegten Rohre mit einer Dimension von mehr als DN 150 gesondert aufgelistet werden müssen. Der entsprechende Kostenvergleich hätte sodann eine verlässliche Aussage über den Anteil der auf die Fremdwasserbeseitigung (einschließlich Niederschlagswasser) entfallenden Investitionskosten ergeben. Statt dessen sei in dem vom Ingenieurbüro M. gefertigten Gutachten unterstellt worden, dass das I. Kanalnetz durchweg aus Mischwasserkanälen habe bestehen müssen. Die Kostenermittlung sei im Übrigen nicht auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungsunterlagen erfolgt. Die stichprobenweise Begrenzung auf 19 Ortslagen hinsichtlich der Auflistung der Rohrstrecken sei nicht nachvollziehbar. In Anbetracht des vom Ingenieurbüro M. ermittelten öffentlichen Anteils an eingeleitetem Niederschlagswasser in Höhe von 47,53 % sei davon auszugehen, dass der bislang vom Beklagten berücksichtigte kostenmäßige Anteil der "Straßenwässer im Kanal" wesentlich höher sein müsse als 6,2 %. Die jeweiligen Kalkulationen wiesen diverse, im Einzelnen dargelegte Fehler auf. Kostenintensive -Investitionen seien nicht betriebsnotwendig gewesen. Dies gelte namentlich für die Erweiterung der Kläranlage in T. . Nachdem der Kläger hinsichtlich der Haushaltsjahre 1998 bis 2002 zunächst Untätigkeitsklage erhoben hat, hat er nach Erhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. Januar 2004 mit bei Gericht am 31. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz die Klage auch auf die für das Haushaltsjahr 2003 erhobene Kanalbenutzungsgebühr "ausgedehnt". In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger für das Jahr 1998 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 51,39 EUR, für das Jahr 1999 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 50,49 EUR, für das Jahr 2000 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 52,47 EUR, für das Jahr 2001 zu höheren Kanalbenutzungsgebühren als 44,46 EUR und für das Jahr 2002 zu höheren Gebühren als 49,68 EUR herangezogen wird. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, 2. Februar 1999, 4. Februar 2000, 2. Februar 2001, 19. Februar 2002 und vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November 2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 aufzuheben, soweit er, der Kläger, zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Heranziehung für das Jahr 1998 sei mit Bescheid vom 6. Februar 1998 und somit innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt; mit dem Widerspruchsbescheid sei lediglich eine Teilabhilfe und keine Aufhebung vorgenommen worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass in § 9 Abs. 7 der einschlägigen Satzung eine Abwassergebühr für einen Wasserverbrauch von mindestens 10 m³ jährlich festgesetzt werde. Der Gesetzgeber habe diese Gebührenkategorie in § 6 Abs. 3 KAG NRW ausdrücklich für zulässig erklärt. Die hier gewählte Höhe der Mindestgebühr orientiere sich an der Regelung in § 9 Abs. 5 der Satzung, wonach eine Menge von 10 m³ des einem Grundstück jährlich zugeführten Frischwassers nicht als Abzugsmenge bei der Bemessung des Schmutzwassers geltend gemacht werden könne. Auch diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Es liege zudem kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Dieses verlange nicht, dass sich die Höhe der Mindestgebühr an der minimalsten Inanspruchnahme orientieren müsse. Die Problematik des Fremdwassers führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Gebühren. Der Transport und die Reinigung von Fremdwasser, welches diffus und damit ungezielt in die Abwasseranlage gelange, könnten als betriebsbedingte Erschwernisse in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Der Vorwurf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung sei indes erst dann gerechtfertigt, wenn die Kosten der unterlassenen Mängelbehebung in einem angemessenen Verhältnis zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der abzustellenden Mängel stünden. Die Kosten für die Ermittlung und Beseitigung des Fremdwassereintrags in das gemeindliche Kanalisationsnetz würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechen. Auch der Ansatz von 90 % für reine Schmutzwassereinleiter halte einer Überprüfung stand. Maßgeblich müsse insoweit der Umfang der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung sein. Insoweit sei auf die in einem ähnlich gelagerten Klageverfahren vor der erkennenden Kammer vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros I1. M. zur Ermittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet der Gemeinde I. und zur Ermittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten abflusswirksamen Flächenanteilen im Gemeindegebiet der Gemeinde I. zu verweisen. Der Gutachter komme insoweit zu dem Ergebnis, dass die Niederschlagswasserbeseitigung 23,37 % der Gesamtkosten ausmache. Dieser niedrige Anteil beruhe unter anderem darauf, dass beim Kostenträger "Niederschlagswasserbeseitigung" in der Gebührenkalkulation die Kanalleitungen vielfach nicht mehr ansetzbar seien, da diese bereits abgeschrieben seien. Da die entsprechenden abflusswirksamen öffentlichen Verkehrsflächen 47,53 % ausmachten, sei die Kostenquote von 23,37 % entsprechend aufzuschlüsseln. Im Ergebnis würden 11,10 % auf den öffentlichen und 12,27 % auf den privaten Bereich fallen. Vor diesem Hintergrund bewege sich die Gemeinde I. im Rahmen ihres gemeindlichen Einschätzungsspielraums bei der Gestaltung der Satzung, wenn für diejenigen Anschlussnehmer, die der gemeindlichen Kanalisation kein Niederschlagswasser zuführen würden, ein Abschlag von 10 % auf den vollen Gebührensatz gewährt werde. Ein spitz abgerechneter Gebührensatz für den Teilanschluss könne insoweit nicht verlangt werden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dieses Verfahrens und des Verfahrens 7 K 1121/02 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (für das Jahr 1998 in Höhe von 119,79 EUR [334,80 DM = 171,18 EUR - 51,39 EUR], für das Jahr 1999 in Höhe von 117,78 EUR [329,10 DM = 168,27 EUR - 50,49 EUR], für das Jahr 2000 in Höhe von 122,39 EUR [342 DM = 174,86 - 52,47 EUR], für das Jahr 2001 in Höhe von 103,30 EUR [289 DM = 147,76 EUR - 44,46 EUR] und für das Jahr 2002 in Höhe von 115,32 EUR [165 EUR - 49,68 EUR]). 18 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 19 Die Zulässigkeit der Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche im selben Verfahren ergibt sich aus § 44 VwGO. Die Erweiterung der Klage im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2003 (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2004 und - insoweit klarstellend - seinen Schriftsatz vom 16. März 2004) ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Alt. 1 ZPO analog zulässig. 20 Die Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1998, vom 2. Februar 1999, vom 4. Februar 2000, vom 2. Februar 2001, vom 19. Februar 2002 und vom 17. Februar 2003 jeweils in Gestalt seiner Bescheide vom 4. November 2003, vom 8. Januar 2004 und vom 9. März 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dieser mit den Bescheiden zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Zwar dürfte die in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 (BGS) in der Fassung der 29. Änderungssatzung vom 7. Oktober 2003 enthaltene Regelung über die Begrenzung des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück nachweisbar verbraucht oder zurückgehalten wurde, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Soweit die erkennende Kammer unter anderem in ihrem Urteil vom 6. September 2001 - 7 K 2847/97 - und in dem sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahren das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. Juni 2004 - 9 A 4441/01 - die frühere Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS mit einem Grenzwert von 40 m³/Jahr/Person für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen für unwirksam erachtet haben, hat der Rat der Gemeinde I. dieser Rechtsprechung jedenfalls mit der 29. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. Rechnung getragen. Nach der für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum nunmehr geltenden Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 BGS sind von dem in Rede stehenden Abzug Wassermengen bis zu 10 m³/Jahr/Person ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine darüber hinaus gehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 10 m³ oder ein völliges Absehen von diesem Grenzwert zwingend geboten wäre. Im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens sind mit der hier maßgeblichen Abzugsmengengrenzwertregelung verbundene Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Danach ist es zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht geboten, dass auch Kleinstmengen des auf einem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassers, die nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, im Rahmen der Berechnung von Kanalbenutzungsgebühren in Abzug gebracht werden. Die damit verbundenen Mehrkosten für die betroffenen Gebührenschuldner dürften sich in einem finanziellen Rahmen bewegen, der unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt. 22 Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - und vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - 23 Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Mindestgebühr. Auch insoweit hat der Rat der Gemeinde I. vor dem Hintergrund der zuvor angesprochenen Kammerrechtsprechung die Regelung in § 9 Abs. 7 BGS durch die 29. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. geändert und den darin vorgesehenen Mindestwasserverbrauch von seinerzeit 30 bzw. 20 m³ pro Anschluss auf 10 m³ reduziert. Hierzu ist anzumerken, dass eine Mindestgebühr nicht bereits grundsätzlich unzulässig ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW sieht eine solche nämlich ausdrücklich vor. Soweit die Kammer etwa in dem oben angeführten Urteil bei einer Mindestbezugsmenge von 30 m³ von einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgegangen ist, dürfte ein solcher Verstoß mit Blick auf die entsprechende, nunmehr maßgebliche Satzungsregelung (10 m³) nicht mehr festgestellt werden können. 24 Die Klage hat indes aus den nachstehenden Gründen Erfolg. 25 Die streitigen Gebührensätze für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren betreffend die Jahre 1998 bis 2003 ergeben sich aus § 9 Abs. 7 BGS in Gestalt der 17. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1997, 19. Änderungssatzung vom 29. Dezember 1998, 23. Änderungssatzung vom 20. Dezember 1999, 25. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000, 26. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001 bzw. 28. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2002. Nach Satz 2 dieser Regelung beträgt die Benutzungsgebühr bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % des Gebührensatzes für einen Vollanschluss (11,16 DM/m³, 15,33 DM/m³, 11,40 DM/m³, 9,66 DM/m³, 5,52 EUR/m³ bzw. 6,03 EUR/m³). 26 Die hier interessierenden Gebührensätze für Anschlussnehmer, die, wie der Kläger, lediglich Schmutzwasser einleiten, sind nichtig. Sie verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung werden die Gebührensätze in § 9 Abs. 7 Satz 2 BGS nicht gerecht. Die Gebührenbedarfsberechnungen betreffend die Jahre 1998 bis 2003 enthalten im Bereich der Kostenverteilung zwischen Voll- und Teilanschlussnehmern einen methodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Regelungen über den Gebührensatz führt. 27 Entscheidet sich der Satzungsgeber, wie hier, für eine Differenzierung der Kanalbenutzungsgebührensätze nach Schmutzwassergebühren einerseits und Schmutz- und Niederschlagswassergebühren andererseits, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsberechnung, jedenfalls dann, wenn - wovon hier aufgrund der Angaben in der entsprechenden Kalkulation mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist - mehr als 10 % der Anschlussnehmer lediglich Schmutz- und nicht auch Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Den gebildeten Leistungsbereichen (Schmutzwasserbeseitigung und Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Lediglich soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon allen Leistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es aber nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -; zur Kostenaufteilung im Straßenreinigungsgebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68- 70; zur Kostenaufteilung im Abfallgebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, KStZ 2000, 87-90. 29 Diesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede stehenden Gebührensätze zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnungen für die Jahre 1998 bis 2003, die seinerzeit dem Rat vorgelegen haben, nicht hinreichend Rechnung. Die durch Gebühren zu deckenden Kosten sind nicht den beiden Benutzergruppen entsprechend verteilt worden. Da die jeweiligen Kalkulationen für die Jahre 1998 bis 2003 sowie die zugehörigen Erläuterungen keine hinreichende Begründung für die Reduzierung des in Rede stehenden Gebührensatzes um 10 % im Fall eines Teilanschlusses enthalten, deutet (sogar) einiges daraufhin, dass der diesbezügliche Gebührensatz lediglich geschätzt worden ist. Eine bloße Schätzung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Grundsätze nicht zulässig, zumal die untere Grenze für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei etwa 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegen dürfte und zum Teil sogar von einem entsprechenden Kostenanteil zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten ausgegangen wird. 30 Vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -; Hennebrüder, KStZ 2003, 5, 11; Tillmanns, KStZ 2003, 26, 28. 31 Mängel der ursprünglichen Kalkulation müssen jedoch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Gebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. 32 Vgl. zu dieser vom 9. Senat des OVG NRW in ständiger Rechtsprechung vertretenen "Ergebnisrechtsprechung" Schulte/Wiese-mann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 119 ff., 29. Erg.-Lfg. (Sept. 2003), mit weiteren Nachweisen. 33 Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. 34 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Ortsgesetzgeber dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu belegen hat. Das Gericht kann - sofern entscheidungserhebliche Fragen nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die jeweilige Behörde im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen, welche die vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen, vorträgt und ggf. belegt. 35 Vgl. allgemein zur Beweislast BVerwG, Beschluss vom 1. November 2003 - 7 B 190.93 -, NJW 1994, 468 f.; Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, die Höhe der streitrelevanten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ihren Anteil an den gesamten Kosten der Entwässerung könne nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden, hat er auf gerichtliche Bitte um Stellungnahme zum Gebührensatz für Teilanschlussnehmer die Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I1. M. VDI über die Ermittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet und über die Ermittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten abflusswirksamen Flächenanteilen im Gemeindegebiet (im Verfahren 7 K 1112/02) vorgelegt. Nach diesen Berechnungen entfallen 11,10 % der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung auf den öffentlichen und 12,27 % auf den privaten Bereich. Der für einen Teilanschluss geltende Gebührensatz von 90 % des Gebührensatzes für einen Vollanschluss stellt sich auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachten als nichtig dar, weil eine den Gebührensatz für Teilanschlussnehmer rechtfertigende Gebührenbedarfsberechnung nach wie vor nicht gegeben und die erkennende Kammer außerstande ist, die Wirksamkeit des Gebührensatzes festzustellen. 36 Während die Ermittlung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung im Fall einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme verursachen dürfte, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer Mischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für das entsprechende Berechnungsverfahren sind verschiedene Ermittlungsmethoden denkbar: 37 In der älteren Rechtsprechung 38 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76, juris, danach auch veröffentlicht etwa in ZMR 1978, 363 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 - 39 wurde eine Berechnungsweise gebilligt, bei der "von dem geschätzten Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Mischkanalisation die Kosten einer fiktiven, auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und den tatsächlichen Schmutzwasseranfall abgestellten reinen Schmutzwasserkanalisation den bei einem Mischsystem durch die Abteilung des Oberflächenwassers bedingten Mehrkosten gegenübergestellt" wird. Des Weiteren kommt in diesem Zusammenhang die Anwendung einer fiktiven 3- Kanal-Methode in Betracht, wobei ein Schmutzwasserkanal für die Grundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation gesetzt werden. 40 Vgl. hierzu Cosack, KStZ 2002, 1, 4. 41 Nach Schulte/Wiesemann 42 - in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 355c, 34. Erg.-Lfg. (März 2006) 43 kommt insoweit allein das Modell eines fiktiven Trennsystem in Betracht, bei dem die fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung einander gegenüber gestellt werden. Erfahrungsgemäß soll es zu einer Kostenverteilung von 50 % bis 60 % für die Schmutzwasserbeseitigung und entsprechend 50 % bis 40 % für die Beseitigung von Niederschlagswasser kommen. 44 Auch der (für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständige) 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, 45 juris, danach veröffentlicht etwa in NWVBl. 1995, 74 ff., 46 in einem obiter dictum angemerkt, dass für die entsprechende Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen sei. 47 Eine Kostenaufteilung nach Maßgabe einer derartigen Methode findet zudem im sonstigen Schrifttum Zustimmung. 48 Vgl. Cosack, KStZ 2002, 1, 4; Queitsch, GemHH 1999, 207, 212. 49 Einer rechtliche Bewertung der vorgestellten Berechnungsansätze bedarf es letztlich nicht; jedenfalls ist die vom Beklagten in dem vorgelegten Gutachten zugrunde gelegte Kostenermittlungsmethode vom Ansatz her nicht geeignet, den der Heranziehung des Klägers zugrunde liegenden Gebührensatz zu rechtfertigen. Dies gilt namentlich für den Kostenpunkt "Abschreibungen für Kanalleitungen", der mit 640.076,88 EUR (jährlicher Abschreibungsbetrag inklusive der auf die Niederschlagswasserbeseitigung bezogenen Kosten) immerhin etwa ein Viertel der entsprechenden Gesamtkosten in Höhe von 2.507.338,80 EUR ausmacht und das Ergebnis somit nicht unerheblich beeinflusst (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs III zum Verfahren 7 K 1121/02). 50 Das Ingenieurbüro M. hat in dem vorgelegten Gutachten über die Ermittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet Abschreibungskosten für die Kanalleitungen betreffend die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 16.953,48 EUR (2,65 % von 640.076,88 EUR) ermittelt. Hierzu wurden im Hinblick auf die Gebiete mit Mischwasserkanälen die Kosten für den in den entsprechenden Ortschaften tatsächlich vorhandenen Mischwasserkanal mit einer Nennweite nach DN 400 bis DN 700 zu den Kosten für einen fiktiven Mischwasserkanal mit einer Mindestnennweite gemäß DN 300 in Relation gesetzt und die Differenz als Mehrkosten der Niederschlagswasserbeseitigung ausgewiesen. Es wurden also letztlich die Kosten für zwei Mischwasserkanäle miteinander verglichen, die jedoch naturgemäß beide auch auf die Ableitung von Niederschlagswasser ausgerichtet sind. Dieses Berechnungsverfahren berücksichtigt nicht ausreichend, dass das wegen des so genannten Berechnungsregens bei einer Mischwasserkanalisation eine größere Rohrdimensionierung und damit höhere Baukosten als bei einem reinen Schmutzwasserkanal vorzufinden sein dürften. 51 Vgl. Cosack, a. a. O., der davon spricht, dass im Einzelfall ein Mischwasserkanal einen Durchmesser von bis zum Hundertfachen des rein rechnerisch benötigten Schmutzwasserkanals erreichen kann; Queitsch, a. a. O. 52 Ausgehend hiervon erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern mit der vom Beklagten gewählten Berechnungsmethode die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sachgerecht ermittelt werden können. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der auf die Niederschlagswasserbeseitigung fallenden Anteil der Umlage des Wasserverbandes F. -S. 34 % ausmacht (vgl. S. 21 des Verwaltungsvorgangs III zum Verfahren 7 K 1121/02). 53 Nach alledem kann offen bleiben, ob die vorgelegte Berechnung des Kostenanteils der Niederschlagswasserbeseitigung für die streitbefangenen Gebührenjahre 1998 bis und 2003 möglicherweise auch deshalb nicht als ordnungsgemäße Nachkalkulation angesehen werden kann, weil insoweit maßgeblich auf die Kosten aus den Jahren 2004 bzw. 2005 abgestellt worden ist. 54 Vgl. zu den Grundsätzen der Nachkalkulation und Nachberechnung Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 125 ff., 27. Erg.- Lfg. (Sept. 2002). 55 Des Weiteren kann dahinstehen, ob die Auswahl des Ingenieurbüros M. von repräsentativen öffentlichen und privaten abflusswirksamen Flächen rechtlich zu beanstanden ist. 56 Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Berücksichtigung der an den Wasserverband F. -S. insbesondere für die Kläranlage T. erbrachten Leistungen zu korrigieren ist. Der Beklagte hat immerhin insoweit darauf verwiesen, dass die kostenintensive Ertüchtigung dieser Kläranlage durch die Aufsichtsbehörde verfügt worden und Rechtsmittel hiergegen ohne Erfolg geblieben sei(en). 57 Überdies muss nicht entschieden werden, ob der hohe Fremdwasseranfall im Gebiet der Gemeinde I. (vgl. etwa das Schreiben des Wasserverbandes F. - S. vom 27. Juli 2005 betreffend das Jahr 2004, Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs III zum Verfahren 7 K 1121/02) die Rechtswidrigkeit des satzungsmäßig festgeschriebenen Gebührensatzes zur Folge hat bzw. die von dem Beklagten vorgetragenen Bemühungen zur Ermittlung der Ursachen des hohen Fremdwasseranteils und zur Abstellung dieses Mangels ausreichend sind. 58 Vgl. hierzu im Einzelnen Schl.-Hol. OVG, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, juris, danach auch veröffentlicht etwas in KStZ 2001, 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 5 K 4157/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 4. November 2002 - 7 K 2776/95 -, mit weiteren Nachweisen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks; zum Grundsatz der Leistungsproportionalität oder speziellen Entgeltlichkeit Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 53, 27. Erg., Stand: September 2002. 59 Schließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf an, ob die streitbefangenen Kalkulationen im Übrigen rechtlich zu beanstanden sind. Vorsorglich weist die erkennende Kammer jedoch darauf hin, dass die Gebührensätze in I. maßgeblich dadurch bestimmt werden, dass einem hohen, schon durch das ca. 138 km² große Gemeindegebiet mit ungünstigen topographischen Verhältnissen und einer Reihe versprengt liegender Ortschaften bedingten Aufwand bei ca. 8.800 Einwohnern nur ein (geringer) Frischwasserverbrauch von jährlich ca. 340.000 m³ gegenübersteht und demgemäß die Entsorgung je Kubikmeter Schmutzwasser (sehr) teuer ist. Im Vergleich hierzu gibt es im Zuständigkeitsbereich der Kammer ländlich strukturierte Gemeinden mit einer Größe von ca. 63 km² und einem Frischwasserverbrauch von ca. 650.000 m³ bei ca. 15.000 Einwohnern. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind greifbare Anhaltspunkte für eine vom Regelfall des § 161 Abs. 3 VwGO abweichende Beurteilung weder vorgetragen noch ersichtlich. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.