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Urteil

1 K 2665/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1207.1K2665.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als vollzeitbeschäftigte Fachlehrerin an einer Sonderschule im Dienst des beklagten Landes. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Rückforderung des Familienzuschlags der Stufe 1, der ihr mit Ausnahme der Monate Februar, März und September 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2003 gezahlt worden war. 3 Die Klägerin ist geschieden und ihrem früheren Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sie hat drei volljährige Kinder (H. , N. und B. ), für die sie im fraglichen Zeitraum das Kindergeld erhielt. 4 Die Klägerin gab gegenüber dem LBV unter dem 5. Februar, dem 22. April und 14. September 2002 die Erklärung ab, dass B keinerlei eigene Einkünfte und Bezüge habe. Tatsächlich erzielte B in dieser Zeit Arbeitseinkünfte und erhielt Unterhalt ihres Vaters. Ausweislich der Erklärungen vom 5. Februar, 29. April, 28. Juni und 14. September 2002 hatte auch N mit Ausnahme von Kindergeld, Taschengeld und Unterhalt keinerlei eigene Einkünfte und Bezüge. Tatsächlich erzielte N Arbeitseinkünfte in unterschiedlicher Höhe. Erst Ende 2002 bzw. im Frühjahr 2003 gab die Klägerin die Einkünfte ihrer Töchter an. 5 Mit Schreiben vom 26. April 2003 bat das LBV die Klägerin um Vorlage von monatlichen Verdienstbescheinigungen ihrer Töchter für die Zeit ab Januar 2002, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vorlagen. Es handele sich bei dem maßgeblichen Grenzbetrag der Einkünfte um einen monatlichen Grenzbetrag. Daraufhin legte die Klägerin Bescheinigungen über die monatliche Aufteilung der Bezüge ihrer Töchter bis einschließlich März 2003 vor. 6 Nach vorheriger Anhörung forderte das LBV mit Bescheid vom 17. Juli 2003 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.699,46 EUR von der Klägerin zurück. In dieser Höhe sei an sie Familienzuschlag der Stufe 1 zuviel gezahlt worden. Sie habe für die Zeit vom Januar 2002 bis Juli 2003 mit Ausnahme der Monate Februar, März und September 2002 keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gehabt. Die Einkünfte ihrer Kinder einschließlich des für diese gewährten Kindergeldes und des Kinderanteils im Familienzuschlag hätten in diesen Monaten den in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vorgesehenen Grenzbetrag in Höhe von derzeit 604,68 EUR monatlich überschritten. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr mit Schreiben vom 25. April 1997 die Voraussetzungen zur Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 - seinerzeit Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags - erläutert worden seien. Aus Billigkeitsgründen werde eine ratenweise Rückzahlung des Betrages gestattet. Das LBV beabsichtige den Betrag in zehn monatlichen Raten ab August 2003 von den Bezügen einzubehalten. 7 Ausweislich eines Schreibens des LBV vom 1. August 2003 verminderte sich der im Wege der Aufrechnung einzubehaltende Betrag aufgrund der Verrechnung mit einer rückwirkenden Besoldungserhöhung und einer Einmalzahlung auf 1.214,55 EUR. 8 Die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich auf den Wegfall der Bereicherung. Sie habe auf ihre Anspruchsberechtigung vertrauen dürfen. Die Aushilfstätigkeiten ihrer Töchter und deren Verdienstabrechnungen habe sie umgehend beim LBV angezeigt. Trotzdem habe das LBV erst am 26. Juni 2003 mitgeteilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Das Geld habe sie ihren Kindern ausgezahlt, die die Beträge verbraucht hätten. Zum Beleg überreichte sie entsprechende eidesstattliche Versicherungen ihrer Kinder. 9 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 als unbegründet zurück. Die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge richte sich nach § 12 BBesG. Selbst bei einem unterstellten Wegfall der Bereicherung bleibe der Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bestehen, weil der Mangel des Rechtsgrunds so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Ihr seien die Voraussetzungen für die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 bekannt gewesen. Dennoch habe sie im Jahr 2002 mehrfach angegeben, dass ihre Töchter keinerlei eigene Einkünfte erzielten. Erst Ende 2002 bzw. im Frühjahr 2003 seien beim LBV Unterlagen eingegangen, aus denen die Einkünfte von B und N seit Januar 2002 erkennbar gewesen seien. Die Klägerin könne sich aber nicht auf die Richtigkeit der Bezügezahlung verlassen, wenn eine Prüfung durch das LBV aufgrund ungenauer oder fehlender Angaben nicht zeitnah erfolgen könne. Auch aus Billigkeitsgründen sei unter Berücksichtigung ihrer der Lage im Rückforderungszeitraum und angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht von einer Rückforderung abzusehen. Der noch verbleibende Rückforderungsbetrag von 1.214,55 EUR werde in 10 Raten, beginnend ab August 2003 von den Bezügen einbehalten. Dies erscheine angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen und ausreichend, um unbillige Härten zu vermeiden. 10 Die Klägerin hat am 25. November 2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. 11 Sie beantragt, 12 1. den Bescheid des vom 17. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 aufzuheben, 13 2. das beklagte Land zur Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge in Höhe von insgesamt 1.699,46 EUR zu verurteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dementsprechend entfällt auch ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Bescheide durch Auszahlung der einbehaltenen Beträge, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 21 Formelle Mängel der Rückforderungsbescheide sind nicht ersichtlich. 22 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Empfänger von Bezügen muss demnach die ihm ohne rechtlichen Grund überwiesenen Bezüge grundsätzlich herausgeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit er sich nicht auf eine Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 23 Die Klägerin hat den ihr in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2003 mit Ausnahme der Monate Februar und März sowie September 2002 gewährten Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 1.699,46 EUR ohne Rechtsgrund erhalten. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG (in der insoweit seit der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I 3434) unverändert geltenden Fassung) haben geschiedene Beamte, die ihrem früheren Ehegatten nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, grundsätzlich Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG, dass für den Unterhalt der aufgenommenen Person keine (Eigen)Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht, weil die Eigenmittel, die ihren drei Kindern zum Unterhalt zur Verfügung standen, diesen Grenzbetrag überstiegen. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2003 betrug der Grenzbetrag nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 664) bzw. vom 6. August 2002 (BGBl I 2002, 3071) monatlich 604,68 EUR. Vom 1. April bis zum 31. Juli 2003 erhöhte sich der Grenzbetrag nach der Neufassung der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 10. September 2003 (BGBl I 2003, 1810) auf 619,20 EUR. 24 Diese Grenze wurde hier jeweils überschritten. Die Mittel, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, setzen sich zusammen aus Mitteln, die dem Beamten im Hinblick auf den Unterhalt der aufgenommenen Person gewährt werden sowie den eigenen Mitteln des Aufgenommenen. Der Klägerin wurde im Hinblick auf den Unterhalt ihrer Kinder einmal das Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 154,- EUR monatlich pro Kind gewährt. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG in Verbindung mit Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz betrug von Januar 2002 bis einschließlich März 2003 zweimal 86,21 EUR und sowie für das dritte Kind 114,35 EUR, ab April 2003 monatlich zweimal 88,28 EUR und 226,03 EUR für das dritte Kind. Hinzuzurechnen ist für die Zeit von Januar 2002 bis März 2003 der Erhöhungsbetrag für das dritte Kind nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 in der Fassung vom Art. 12 § 4 des 6. Besoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 in Höhe von 106,39 EUR. Die Summe dieser kinderbezogenen Alimentationsbeträge ist vom Beklagten zu Recht gleichmäßig auf alle zu berücksichtigenden Kinder verteilt worden. Dies entspricht dem auch in den Kindergeldvorschriften zum Ausdruck kommenden Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung. 25 Vgl. Sander in Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Stand Januar 2006, § 40 Rdnr 9 h /10.; Clemens/Millack, Besoldungsrecht, Stand März 2002, § 40 BBesG Anm. 5.2. 26 Dadurch errechnet sich ein Kinderanteil im Familienzuschlag in Höhe von 131,05 EUR pro Kind für die Zeit von Januar 2002 bis März 2003 und in Höhe von 134,20 EUR pro Kind für die Monate April bis Juli 2003. Danach betrug die maximal zulässige Höhe sonstiger Einkünfte jedes Kindes bis einschließlich März 2003 jeweils 319,63 EUR und ab April 2003 jeweils 331,- EUR monatlich. Dieser Betrag wurde in den Monaten, für die der Familienzuschlag zurückgefordert wurde, jeweils überschritten. Bei Q ist hierzu im Januar das Arbeitslosengeld in Höhe von 447,61 EUR zu berücksichtigen, danach Ausbildungsförderung in Höhe von 353,- EUR für die Monate Februar bis September 2002. Ab Oktober 2002 betrug die Ausbildungsförderung 409,- EUR. Für N und B ist jeweils der Unterhalt des Vaters in Höhe von 213,- EUR (N ) bzw. 163,-EUR (B ) zu berücksichtigen, weiter die erzielten Arbeitseinkünfte bis März 2003 in monatlich wechselnden Beträgen zwischen 165,37 EUR und 1043,79 EUR. Ab April 2003 sind für N die in Höhe von 156,50 EUR als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährte Ausbildungsförderung sowie für B Arbeitseinkünfte zwischen 426,21 EUR und 678,09 EUR monatlich anzusetzen. 27 Mängel in der Berechnung des zurückgeforderten Betrages sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Danach betrug die rechtsgrundlos erfolgte Leistung insgesamt 1.699,46 EUR. 28 Die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe dieses Betrages ist nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlossen. Dahinstehen kann, ob die Klägerin entreichert ist, weil sie die Beträge im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung bzw. derjenigen ihrer Kinder verbraucht hat. Gemäß Nr. 12.2.12. und Nr. 12.2.12.2. der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBesG kann bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Monatsbetrag von 300,- DM der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, weil davon auszugehen ist, dass Beträge bis zu diesem Betrag durch einen höheren Lebensstandard im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht sind. 29 Vgl. Schwegmann/ Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Stand August 2005, § 12 Anm 27.c und d. 30 Jedenfalls ist ihr die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verwehrt. Kennt der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, so kann er sich von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist offensichtlich, wenn der Empfänger die Rechtsgrundlosigkeit einer Zahlung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. So liegt der Fall hier. 31 Für die Beurteilung der Frage der Offensichtlichkeit des Rechtsgrundmangels kommt es auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Beamten an. Offensichtlich ist die Tatsache dabei schon dann, wenn sie der Erkenntnis dieses Beamten leicht zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 6. 33 Gemessen an diesen Maßstäben war der Mangel des Rechtsgrundes der Leistung für die Klägerin offensichtlich. Aus den ihr regelmäßig übersandten und von ihr auszufüllenden Erklärungsformularen zu den familienbezogenen Bezügebestandteilen und Schreiben zur Zahlungsüberprüfung konnte sie unmittelbar entnehmen, dass sie die Einkünfte und sonstigen Bezüge jedes Kindes vollständig anzugeben hatte, weil diese von Einfluss auf die ihr zustehenden Ansprüche auf familienbezogene Bezügebestandteile waren. Etwaige Einzelheiten hätte sie jederzeit durch Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten klären können und müssen. Dennoch hatte sie die Einkünfte ihrer Töchter zunächst nicht angegeben, obwohl ihr hätte klar sein müssen, dass es dadurch zu einer Überzahlung kommen konnte. Erst im März 2003 legte sie die genaue Höhe der bis dato von ihren Töchtern erzielten Einkünfte durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigungen gegenüber dem LBV offen. 34 Jedenfalls der Widerspruchsbescheid in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Schreiben vom 1. September 2003 enthält auch eine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entsprechende Billigkeitsentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rollen spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden der Besoldungsbehörde hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - in: NVwZ-RR 1999, 387. 36 Der Beklagte hat hier einmal die dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnende Überzahlung betont und ihr im Widerspruchsbescheid die Rückzahlung des nach Aufrechnung mit einer Nachzahlung verbleibenden Betrages in zehn Raten à 121,50 EUR gestattet. Insbesondere im Anhörungsschreiben vom 26. Juni 2003 hat er ihr auf begründeten Antrag hin die Prüfung einer anderen Zahlungsweise in Aussicht gestellt. Besondere wirtschaftliche Belastungen hat die Klägerin daraufhin nicht geltend gemacht. Angesichts der ihr verbleibenden Bezüge und fehlender Anhaltspunkte für besondere wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten hat das LBV damit die Umstände des Einzelfalles ausreichend berücksichtigt. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 38