Urteil
6 K 4443/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1213.6K4443.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Neubau der Ortsumgehung von Hückelhoven als Landesstraße L 364n. Er ist Eigentümer des Grundstücks " -Straße" in Doveren. Das Grundstück wird durch den Straßenbau nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Es liegt von der planfestgestellten Trasse in einer Entfernung von etwa 620 m. 3 Die vorhandene L 364 (L 364 alt) verläuft derzeit als städtische Durchgangsstraße (von Süden nach Norden zunächst als Hilfarther Straße, dann als Dinstühler Straße, als Markt und schließlich als Gladbacher Straße) durch das Stadtgebiet Hückelhoven mit späterem Anschluss an die Bundesautobahn A 46. Sie weist mehrere plangleiche Knotenpunkte und Anbindungen auf, insbesondere den plangleichen Knotenpunkt L 364/L 117 und den benachbarten schienengleichen Bahnübergang. 4 Nach einer im Jahre 1995 vor Fertigstellung der Weiterführung der A 46 hinsichtlich der Verkehrsbelastung der L 364 alt durchgeführten Verkehrszählung belief sich auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf 14.336 Kfz/24 h, davon 5 % Schwerlastverkehr (SV), auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" auf 14.466 Kfz/24 h, davon 5,6 % SV. Zur Erfassung der tatsächlich durch die Autobahn verursachten Verkehrsverlagerung wurde durch die Beigeladene zu 2. nach der Inbetriebnahme der Weiterführung der A 46 im April 1996 eine Verkehrszählung durchgeführt. Diese ergab für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" einen DTV von 11.170 Kfz/24 h und für den Teilabschnitt "Dinstühler Straße" einen DTV von 10.200 Kfz/24 h. Bei einer im Jahr 2000 durchgeführten weiteren Verkehrszählung wurde für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" ein DTV von 10.970 Kfz/24 h und für den Teilabschnitt "Dinstühler Straße" ein DTV von 12.033 Kfz/24 h ermittelt. Der Anteil des Schwerlastverkehrs lag dabei auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" bei 5,9 % und auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" bei 7,9 %. 5 Durch den Neubau der L 364 (L 364n) als östliche Umgehung der Stadt Hückelhoven soll zwischen der Anschlussstelle Hückelhoven der A 46 und der Rheinstraße in Hückelhoven auf einer Länge von ca. 3,2 km eine Verbindungstrasse erstellt werden. Vom Planfeststellungsbeginn im Norden (BAB A 46) verschwenkt die L 364n süd-ostwärts, quert den Hückelhovener Bach mit einer 7,00 m hohen und 160 m langen Talbrücke und verläuft entlang des Waldgebietes "Weselter Busch". Ab Bau-km 0,9 schwenkt sie nach Süden und quert das Waldgebiet "Am Junkerberg", an dessen nördlichem Rand eine 30 m breite Grünbrücke über die L 364n vorgesehen ist. Im weiteren Verlauf in südlicher Richtung zwischen Hückelhoven und Doveren quert die L 364n planfrei die Hückelhovener Straße, einen Rad- und Fußweg, die L 117 (Jülicher Straße) und die DB-Strecke Baal - Ratheim. Südlich der DB-Strecke (Bau-km 2,9) schwenkt die L 364n nach Westen und findet ihren Anschluss in der Rheinstraße. Im Zuge des Neubaus der L 364n sollen 3 Knotenpunkte als Kreisverkehrsplätze ausgebildet werden. Bauwerke sind ferner erforderlich für die Unterführungen des Hückelhovener Baches, der Hückelhovener Straße, der Lambertusstraße, der L 117 und der DB-Strecke sowie die Überführung der Landschaftsbrücke. 6 Die planfestgestellte Neubautrasse durchquert einen nur dünn besiedelten, in ihrem südlichen Verlauf zwischen den Ortschaften Hückelhoven und Doveren gelegenen Bereich, der fast ausschließlich landwirtschaftlich, vorwiegend als Ackerland, genutzt wird. Im nördlichen Bereich der Neubaumaßnahme, bis zum Friedhof von Hückelhoven, verläuft die Trasse der L 364n im Landschaftsschutzgebiet. 7 Der planfestgestellte Neubau der L 364n, mit dem die Entlastung der Stadt Hückelhoven vom Durchgangsverkehr und den damit verbundenen Immissionen erreicht werden soll (Ortsumgehung Hückelhoven), ist in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung des Landesstraßenbedarfsplans als Bedarf und im Landesstraßenausbauplan als Maßnahme der Dringlichkeitsstufe 1 A dargestellt. 8 Das Verfahren für die Planfeststellung nahm folgenden Verlauf: 9 Mit Schreiben vom 25. April 2000 leitete das Rheinische Straßenbauamt Mönchengladbach (RSBA) für den Landschaftsverband Rheinland als Straßenbaulastträger (seit dem 1. Januar 2001: Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Mönchengladbach -) der Beklagten die Planunterlagen für den Neubau der L 364n zu und bat um Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 2. Juni 2000 in der Zeit vom 13. Juni 2000 bis zum 14. Juli 2000 bei der Beigeladenen zu 2. öffentlich ausgelegt. Die Beklagte hörte ferner die Träger öffentlicher Belange an. Nach Durchführung eines ersten Erörterungstermins am 4. Dezember 2002 erfolgten aufgrund von Einwendungen der Vertreter der Landwirtschaft Änderungen der Planung, insbesondere eine Überarbeitung und Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes sowie Änderungen hinsichtlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen. Die überarbeitete Planung wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 23. Mai 2003 in der Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 9. Juli 2003 bei der Beigeladenen zu 2. öffentlich ausgelegt. Die Erörterung der geänderten Planung erfolgte in einem Erörterungstermin am 6. November 2003. Mit Antrag vom 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte bei der Bezirksregierung Münster die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurBG), weil in großem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke durch die Planung in Anspruch genommen würden. 10 Der Kläger machte im Planfeststellungsverfahren folgende Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben geltend: 11 Die Variantenprüfung bei der Trassenwahl sei fehlerhaft erfolgt. Die so genannte Nullvariante, also das Absehen vom planfestgestellten Neubau, sei nicht ernsthaft erörtert worden. Die Nullvariante habe sich aber aufgedrängt, weil allein bei dieser Variante die Eingriffe und Beeinträchtigungen, die mit den anderen Varianten einhergingen, vermieden würden. Die Nullvariante habe vor allem deshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen, weil die Planfeststellungsbehörde zu dem Schluss gekommen sei, dass es bei der Fertigstellung der Weiterführung der A 46 und einem Anschluss der L 117 zu einer weiteren Abnahme der Verkehrsbelastung kommen werde. Gewählt worden sei aber die Variante A 6. Diese sei, mit Ausnahme der Variante A 1, der die Belange von Natur und Landschaft am meisten beeinträchtigende Variantenentwurf. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Forderung der Naturschutzbehörden nach der Schaffung einer Landschaftsbrücke durch Untertunnelung des Bereiches Junkerberg ohne nähere Begründung und nur mit dem Hinweis auf Kostengesichtspunkte nicht weiterverfolgt worden sei. Die Auswahl zwischen der Variante A 3 und der Variante A 6 sei nur durch den Umwegfaktor begründet worden. Dies sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. 12 Auch die Planrechtfertigung sei zweifelhaft. Der Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf gehe von Verkehrsprognosewerten für das Jahr 2010 aus, die prognostizierten, dass im Bereich der L 364n mit Verkehrszahlen von 13.400-13.700 Kfz/24 h zu rechnen sei. Im Bereich der L 364 alt verbliebe eine Verkehrsbelastung von 5.500 Kfz/24 h. Die derzeitige Verkehrsbelastung von 14.466 Kfz/24 h für die L 364 alt stelle sich als nicht so überdurchschnittlich dar, dass sie eine Rechtfertigung für einen so nachhaltigen und massiven Eingriff in Natur und Landschaft darstellen könnte. 13 Die immissionstechnische Untersuchung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt und nicht nachvollziehbar. Sie beruhe bereits auf dem unzutreffenden Ansatz, dass im Bereich der Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" nur mit einem DTV von 2.000 Kfz/24 h zu rechnen sei. Deswegen solle es im Bereich des Wohngebietes "Am Gritterer Weg" in Doverheide nicht zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Die Prognose habe sich aber nicht auf eine konkrete Untersuchung gestützt, sondern auf vergleichbare Werte von ähnlichen benachbarten Straßen, ohne dass diese Straßen aber im Einzelnen benannt worden seien. Es sei aber zu erwarten, dass durch den Anschluss der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n eine Verbindungstrasse, ähnlich der L 117, geschaffen würde und sich der DTV folglich erheblich erhöhen werde. Diese Fernwirkungen, die erheblichen Einfluss auf die Verträglichkeit des Planvorhabens mit der Wohnbebauung hätten, seien bereits in der Planung zu berücksichtigen. 14 Es werde bestritten, dass die Untersuchung nach dem anzuwendenden Verfahren der 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - (16. BImSchV) vorgenommen worden sei. Die Emissionsbelastung sei zu gering angenommen, auch die Immissionsermittlung sei fehlerhaft erfolgt. Insbesondere seien die Auswirkungen der kombinierten Immissionsquellen der L 364 und der Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" nicht hinreichend ermittelt worden. Die in der immissionstechnischen Untersuchung verwendeten Abkürzungen entsprächen teilweise nicht den in der Anlage 1 zur 16. BImSchV verwendeten Abkürzungen und erschwerten somit eine Überprüfung der Ergebnisse. Die lärmtechnische Untersuchung weise insoweit erhebliche Defizite auf. 15 Die Untersuchung der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf Tiere und Pflanzen sei völlig defizitär. Hier habe sich der Vorhabenträger lediglich auf Zufallsbeobachtungen gestützt. Konkrete Beobachtungen des natürlichen Lebensraumes seien nicht erfolgt. 16 Mit dem planfestgestellten Vorhaben werde der Junkerberg, dem eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild zukomme, stark beeinträchtigt, und zwar auch mit Wirkung für das Wohngebiet Doverheide. 17 Mit den Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes im nördlichen Teil des von der planfestgestellten Maßnahme betroffenen Gebietes befasse sich der Erläuterungsbericht nicht. Auch insoweit sei das Vorhaben mit landschaftsschützenden Belangen nicht vereinbar. 18 Der Beigeladene zu 1. nahm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu den Einwendungen des Klägers wie folgt Stellung: 19 Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sei beim Neubau einer Straße sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die in der 16. BImSchV normierten Immissionsgrenzwerte nicht überschreite. Die auf der Grundlage der "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen" - Ausgabe 1990 - (RLS 90) durchgeführte Schallschutzberechnung habe ergeben, dass die L 364n in ausreichender Entfernung von den vorhandenen Wohngebieten in Hückelhoven-Doveren liege, sodass keine Grenzwertüberschreitung vorliege. Das Gleiche gelte für den Bereich des Wohngebietes "Am Gritterer Weg" in Doverheide. Lediglich für Objekte im Misch- und Sondergebiet in Hückelhoven, und zwar für die Grundstücke Rheinstraße Nrn. 100, 102, 103, 104 und ein Wohnhaus am Bauhof, lägen Grenzwertüberschreitungen vor. Hier bestehe Anspruch auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach bis zum 3. Obergeschoss. Die Lärmermittlung sei daher fehlerfrei erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf eine Überschreitung der Grenzwerte berufen. 20 Die Schadstoffimmissionsberechnung sei auf der Grundlage des "Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen" - Ausgabe 1992 - (MLuS 92) erfolgt. Zur Beurteilung der Schadstoffimmissionen seien außerdem die Vorbelastungen des von der Neubaumaßnahme betroffenen Raumes dem TEMES-Jahresbericht 1992-94 der Messstation Nettetal entnommen worden. Die Berechnung habe ergeben, dass die Grenzwerte der Schadstoffbelastung entsprechend der TA Luft und anderer Vorschriften durch den Neubau der L 364n nicht überschritten würden. 21 Zur Umgebung Hückelhoven und Hilfarth sei im Zuge der L 364n in den Jahren 1989/90 eine Umweltverträglichkeitsstudie erarbeitet worden. Auf der Basis der Raumanalyse seien von der Straßenbauverwaltung mehrere Varianten zur Umgehung der Ortslagen als Linienentwürfe erarbeitet worden. Eine Umgehung des Stadtgebietes Hückelhoven sei dringend notwendig. Die so genannte Nullvariante komme daher nicht in Betracht. Zurzeit verlaufe die L 364 durch das Stadtgebiet Hückelhovens. Aufgrund der vorhandenen Bebauung ergäben sich für die Gehwege entlang der Straße, z. B. im Bereich der Dinstühler Straße, unterschiedliche, meist jedoch zu geringe Bereiten. Plangleiche Knotenpunkte und Anbindungen minderten zusätzlich die Qualität der Ortsdurchfahrt. Insbesondere der plangleiche Knoten L 364/L 117 und der benachbarte schienengleiche Bahnübergang wiesen in Spitzenstunden erhebliche Behinderungen des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit auf. Mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln sei eine leistungsgerechte und verkehrssichere Abwicklung der Verkehrsströme innerhalb Hückelhovens nicht möglich. Die Notwendigkeit einer Umgehungsstraße werde auch aus den in den Jahren 1995, 1996 und 2000 durchgeführten Verkehrszählungen deutlich. Beim Schwerlastverkehr sei im Bereich der Dinstühler Straße sogar ein leichter Anstieg zu verzeichnen gewesen. 22 Die gewählte Variante A 6 sei die relativ konfliktärmste Lösung aus der Sicht von Natur und Landschaft und Wohn- und Wohnumweltfunktion. Gegen die Variante A 3 sprächen neben dem großen Umwegfaktor auch die erheblichen Konflikte im Bereich Doveren. Hier würde eine Schule mit begleitenden Freizeitanlagen stark beeinträchtigt und Funktionszusammenhänge würden zerstört. Die seitens der Landschaftsbehörden geforderte Landschaftsbrücke (Untertunnelung im vollständigen Bereich des Junkerberges) werde nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch, weil eine Unterführung der Hückelhovener Straße aufgrund der dann erforderlichen Tieflage der L 364n nicht möglich wäre. Die Unterführung der Hückelhovener Straße statt einer Überführung mindere aber die Eingriffe in das Landschaftsbild. Durch die Optimierung der Trassenführung bei der Variante A 6 werde der Wald am "Weselter Busch" nur noch randlich beeinträchtigt. Die L 364n verlaufe mittig zwischen den Orten Hückelhoven und Doveren und mindere damit die Konflikte mit der Wohnfunktion. Bei Verwirklichung der Variante A 6 werde im Bereich des Junkerberges eine Grünbrücke zur Minderung der Eingriffe ermöglicht. Die Variante A 6 verlaufe geländeangepasster durch den Waldbereich "Am Junkerberg", wertvolle Buchen- und Eichenalthölzer würden geschont und nur Niederwald betroffen. Mit der Wahl der Variante A 6 sei die Verpflichtung zur weitgehenden Vermeidung und Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfüllt. 23 Zur Frage der Planrechtfertigung habe die Straßenbauverwaltung für den Bereich der "Dinstühler Straße" in Hückelhoven einer vergleichende schalltechnische Berechnung durchgeführt. Ausgangswerte seien die heutige Verkehrsbelastung von 14.466 Kfz/24 h DTV und die Verkehrsbelastung nach dem Bau der Umgehung Hückelhoven von 5.500 Kfz/24 h DTV (2010). Anhand dieser Berechnung sei durch eine Umgehung Hückelhoven eine Minderung des Beurteilungspegels im Bereich der "Dinstühler Straße" um 4,2 dB(A) festzustellen. 24 Entsprechend der Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. werde die Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" im Planfeststellungsverfahren nicht weiterverfolgt, weil die Anbindung aufgrund des massiven Widerstands aus der Bevölkerung seitens der Stadt Hückelhoven nicht mehr gewünscht werde. Die Unterlagen würden entsprechend geändert. 25 Die Schallpegelberechnung sei insoweit auch nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten sei für jeden Verkehrsweg, hier die L 364n und die Straße "Am Sattelplatz", getrennt zu ermitteln. Diesen Anforderungen habe die Schallpegelberechnung entsprochen. 26 Die immissionstechnische Untersuchung sei ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Die in ihr verwendeten Abkürzungen seien identisch mit den Abkürzungen der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV. Die Untersuchung weise keine erheblichen Defizite auf. 27 Im Rahmen der zur Umgehung der Ortslage Hückelhoven und Hilfarth im Zuge der L 364 in den Jahren 1989/90 erarbeiteten Umweltverträglichkeitsstudie seien unter anderem auch die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen untersucht worden. Auf den Daten und Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie bauten die Planung und der landschaftspflegerische Begleitplan mit dem Ziel auf, projektbedingte Auswirkungen auf Fauna und Flora zu konkretisieren und erhebliche oder nachhaltige Eingriffe im Sinne des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG NRW) zu ermitteln. Nach einer Konfliktanalyse seien der Straßenentwurf mit dem Ziel "Konfliktminderung" (Vermeidung von Eingriffen) überprüft, sowie Art und Umfang der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) für unvermeidbare Beeinträchtigungen beschrieben worden. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen seien mit den Fachbehörden einvernehmlich abgestimmt. 28 Zusammenfassend sei festzustellen, dass insbesondere durch den Wegfall der Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n keine Auswirkungen des Vorhabens auf den Kläger zu befürchten seien. 29 Mit dem vom Kläger angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2004 wies die Beklagte die Einwendungen des Klägers zurück und stellte den Plan für den Neubau der L 364n als Ortsumgehung Hückelhoven fest. Sie führte unter anderem aus: 30 Der Bau der Ortsumgehung Hückelhoven im planfestgestellten Abschnitt sei, gemessen an den Festlegungen des Landesstraßenausbaugesetzes NRW und den Zielen des Straßen- und Wegegesetzes NRW, erforderlich. Die Ausweisung des planfestgestellten Vorhabens im Bedarfsplan in der Stufe "vordringlicher Bedarf" habe die vom Gesetzgeber angeordnete Wirkung, dass die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben sei und nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Die Verkehrsprognose, die den vordringlichen Bedarf rechtfertige, könne wegen der gesetzlichen Bindungswirkung nicht mehr angezweifelt werden. Ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben bestehe, könne die Planfeststellungsbehörde nicht anders als der Gesetzgeber entscheiden. Der Neubau der L 364n als Ortsumgehung sei im Übrigen auch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, weil die vorhandene Ortsdurchfahrtsstraße L 364 alt nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspreche. Häufige Verkehrsstauungen sowie Lärm- und Abgasimmissionen belasteten sowohl die Verkehrsteilnehmer als auch die Anwohner in unzumutbarer Weise. Die für das Vorhaben sprechenden Belange rechtfertigten damit auch die Inanspruchnahme von Eigentum und die sonstigen Auswirkungen. 31 Mit der Flächeninanspruchnahme, -durchschneidung und -beschränkung sowie mit der Änderung des Wirtschaftswegenetzes seien erhebliche Eingriffe in landwirtschaftliche Betriebe verbunden. Vorhabenbedingte Existenzgefährdungen für landwirtschaftliche Betriebe seien jedoch nicht erkennbar und von den Betroffenen nicht konkret vorgetragen. Im Hinblick auf die Größe der verbleibenden landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche dränge sich die Annahme einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung bei keinem der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf. Ein Ausgleich für die entstehenden Nachteile (Flächen- und Werteverlust, Bewirtschaftungserschwernisse etc.) könne nur außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im Entschädigungswege erfolgen. 32 Für die planfestgestellte Maßnahme sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Der durch das Vorhaben bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft werde nach Fertigstellung der mit den Landschafts- und Forstbehörden abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so kompensiert sein, dass keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sei. Nach Fertigstellung des Vorhabens könne der Naturraum wieder zu Naherholungszwecken genutzt werden. 33 Die Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n sei schließlich nicht mehr Gegenstand der Planung. Die hierzu vorgebrachten Einwendungen seien daher hinfällig. 34 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 3. Dezember 2004 zugestellt. 35 Am 23. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 36 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: 37 Die auf den Kläger zukommende Lärmbelastung sei fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Bei Verkehrsprojekten sei insbesondere die von ihnen ausgehende Lärmbelastung abwägungsrelevant. Dies gelte nicht erst dann, wenn Grenzwertüberschreitungen aufträten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei vielmehr jede dem Vorhaben zuzurechnende Lärmbelastung, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen sei, als abwägungserheblicher Belang einzustufen. Dies habe die Beklagte verkannt. Sie habe allein darauf abgestellt, ob Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien. Darunter liegende Lärmbelästigungen, die den Grenzwert nicht erreichten, seien nicht berücksichtigt. 38 Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich aus einer fehlerhaften Verkehrsprognose. Sie stütze sich auf Straßenverkehrszählungen im Jahre 1995 und im Jahr 2000. Bei der Verkehrszählung im Jahre 1995 sei auf der L 364 alt eine Verkehrsbelastung von 14.466 Kfz/24 h DTV, davon 1.244 Güterverkehr, gezählt worden. In der Straßenverkehrszählung aus dem Jahre 2000 seien auf der L 364 alt 12.033 Kfz/24 h DTV, davon 944 Güterverkehr, ermittelt worden. Laut offizieller Straßenverkehrszählung des Ministeriums für Verkehr aus dem Jahre 2000 seien in diesem Jahr auf der L 364 alt aber 2 Zählungen erfolgt, eine mit dem Ergebnis eines DTV von 12.033 Kfz/24 h und eine mit dem Ergebnis eines DTV von 10.970 Kfz/24 h im Jahresmittel. Die 2. Zählung mit 10.970 Kfz/24 h habe stadtauswärts geführt. Nicht berücksichtigt worden sei weiterhin, dass die Zeche "Sophia Jacoba" vor etwa 4-5 Jahren geschlossen worden sei und aufgrund dessen weniger Verkehr zu verzeichnen sei. Die Verkehrsprognose sei auch deshalb fehlerhaft, weil keine Zählung dahin gehend erfolgt sei, wie viel Verkehr die geplante Straße L 364n nutzen könne bzw. werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem Großteil des gezählten Verkehrs nicht um Durchgangs-, sondern vielmehr um Zielverkehr mit dem Ziel "Stadt Hückelhoven" gehandelt habe. Dieser Gesichtspunkt sei in die Abwägung einzubeziehen gewesen. Dies sei verfahrensfehlerhaft nicht erfolgt. 39 Abwägungsfehlerhaft seien auch falsche Tatsachen zugrunde gelegt bzw. falsch gewichtet worden. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sei ausgeführt, dass die vorhandene Bebauung entlang der Straße L 364 alt die Gehwege so einenge, dass sie meist zu schmal seien. Dies treffe aber lediglich auf eine Stelle zu und trete dort auch nur einseitig auf. An dieser Stelle könnte dem Engpass schon dadurch abgeholfen werden, dass eine Fußgängerampel auf die andere Straßenseite führe. Die Beklagte gehe aber demgegenüber pauschal von engen Gehwegen aus. 40 Die Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss weiter nicht berücksichtigt, dass die Rheinstraße derzeit als verkehrsberuhigte Straße mit Wohnbebauung zu beiden Seiten der Straße ausgebaut sei. Das planfestgestellte Bauhaben führe aber dazu, dass der Schwerlastverkehr über die Rheinstraße insbesondere zu dem neuen Einkaufszentrum in Hückelhoven weitergeleitet werde. Hierdurch würden neue Probleme auftauchen. Insbesondere werde ein Rückbau der Verkehrsberuhigung und ein Durchgangsverkehr von Lkw unausweichlich in der Rheinstraße zu immissionsschutzrechtlichen Problemen führen. Auch dies sei nicht berücksichtigt. 41 Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige auch die Belange des Naturschutzes nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße. Eines der wenigen landwirtschaftlich reizvollen Gebiete im Stadtgebiet Hückelhoven mit einem ohnehin geringen Waldflächenanteil ginge verloren. Auch sei die Bedeutung des Gebiets für die Erholung der Bevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gebiet sei nicht nur ein beliebter Naherholungsraum für die Bevölkerung der Stadt Hückelhoven, sondern darüber hinaus für große Bevölkerungsbereiche der Stadt Erkelenz und werde überdies seit dem Jahre 2002 von etwa 30 Kindern als Waldkindergarten genutzt. Außerdem führe die planfestgestellte Trasse zu der Zerstörung mehrerer Wanderwege in Wald und Flur, die heute noch einen Rundgang ermöglichten. 42 Abwägungsfehlerhaft seien auch sich aufdrängende Planungsalternativen nicht einbezogen worden. Im Einzugsbereich der L 364 seien insgesamt 5 verschiedene Straßenneubaumaßnahmen in Planung, ohne dass diese aufeinander abgestimmt oder gegenseitig in der Planungsabwägung berücksichtigt worden seien. Mit der L 117n im Bereich Millich-Ratheim sei für den Innenstadtanschluss eine weitere Straße in Planung, die in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Zu berücksichtigen gewesen wäre weiterhin die 4. Variante der K 5n, die in ihrer Planung bereits weitgehend fertig sei. Durch die K 5 könne und solle das Industriegebiet Lindern an die Autobahn angeschlossen werden. Dieser Autobahnanschluss sei auch eines der hinter dem Neubau der L 364n stehenden Ziele. Der Autobahnanschluss des Industriegebiets Lindern über die K 5 sei aber umweltfreundlicher und kostengünstiger. Im Übrigen sei zu berücksichtigen gewesen, dass der für den Autobahnanschluss des Industriegebiets Lindern erforderliche weitere Abschnitt der L 364n noch planfestgestellt werden müsse. Eine Planfeststellung sei aber fraglich, da eine mögliche Trasse durch Überschwemmungsgebiete führe. 43 Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es an seiner Realisierbarkeit fehle. Das Vorhaben sei nämlich nicht finanzierbar. Die Beigeladene zu 2. habe für Teilbereiche 30,32 % der Kosten zu tragen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 2. diese Kostenposition in ihre mittelfristige Finanzplanung eingestellt habe bzw. über die erforderlichen Finanzmittel verfüge. 44 Der Kläger beantragt, 45 den von der Beklagten am 16. November 2004 erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße 364 (L 364n) - Ortsumgehung Hückelhoven - auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven, Kreis Heinsberg, Az.: 53.3.3.3-1/00 (L 364n), aufzuheben. 46 Die Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Sie nimmt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht zu beanstanden. Der Kläger werde durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Seine Einwände hinsichtlich der Lärm- und Schadstoffbelastungen beruhten in erster Linie auf der Annahme, dass eine Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n erfolge. Diese ursprüngliche Planung sei jedoch nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr aufgehoben worden. Eine Anbindung finde nicht mehr statt. Die kürzeste Entfernung vom Grundstück zur neuen Straße betrage nunmehr etwa 600 m. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers nicht zu erkennen. 49 Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. 50 Er wiederholt hinsichtlich der Einwendungen des Klägers im Wesentlichen seine im Planfeststellungsverfahren bereits gemachten Ausführungen. Ergänzend führt er aus, die erforderliche Planrechtfertigung ergebe sich aus der Dringlichkeit und Notwendigkeit des Vorhabens. Diese sei durch die Aufnahme in den Landesbedarfs- und Ausbauplan bestätigt und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenausbaugesetzes NRW (StrAusbauG NRW) gesetzlich festgelegt. Die Zugrundelegung der Verkehrszählungen 1995 und 2000 sei nicht fehlerhaft, da schon die abnehmenden Verkehrsbelastungen auf der L 364 den Hinweis auf die Schließung der Zeche gäben. Die Zeche "Sophia Jacoba" habe 1997 die Fördertätigkeit eingestellt. Bei der vorliegenden Verkehrsprognose aus der Landesverkehrsuntersuchung 1994/95 würden auch alle Verkehrsarten, insbesondere auch Durchgangsverkehr, Ziel- und Quellverkehr, beachtet und eingerechnet. Es sei gerade der Sinn der Prognose zu sagen, wie hoch die Verkehrsbelastung der geplanten Straße sei. Für die planfestgestellte Maßnahme seien die Prognosezahlen für das Jahr 2010 aus der Landesverkehrsuntersuchung 1994/95 entnommen worden. Diese seien auch für die Immissionsschutzberechnung ausgewertet worden. Die vom Kläger für die genannte Engstelle vorgeschlagene Fußgängerampel würde den Verkehrsfluss zusätzlich hemmen und durch das neuerliche Anfahren der Fahrzeuge die Immissionsbelastung der Anlieger erhöhen. Eine derartige Lösung sei daher abzulehnen. Der Schwerlastverkehr werde künftig auch nicht über die Rheinstraße geleitet. Bei dem westlichen Teil der Rheinstraße handele es sich um eine Stadtstraße, die für den Schwerlastverkehr gesperrt sei. Im Knotenpunkt L 364n/Rheinstraße sei die Rheinstraße in westlicher Richtung für Lkw daher nicht befahrbar. Der Schwerlastverkehr könne nur über die L 117 das neue Einkaufszentrum in Hückelhoven anfahren. Soweit der Kläger ein fehlendes Gesamtkonzept beanstande, sei festzustellen, dass die geplante L 117n eine Umgehungsstraße der Ortsbereiche Millich und Ratheim sei, die der Entlastung der genannten Ortslagen diene, während die L 364n den Ortsbereich Hückelhoven entlasten solle. Bezüglich der K 5 liege kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung vor. Die Umgehung Hückelhoven, die als selbstständiger Abschnitt gebaut werden könne, diene in erster Linie der Entlastung der Ortsdurchfahrt. Falls das Industriegebiet Lindern besiedelt werden sollte, könnte die L 364n auch den Verkehr vom Industriegebiet zur A 46 aufnehmen. 51 Auch die künftige Lärmbelastung sei nicht fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf eine Klage betreffend den Lärmschutz in einem Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung eines Verkehrsflughafens. Insoweit sei schon eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Neubau einer Landesstraße fraglich. Die Straßenbauverwaltung habe bei der Planung für den Neubau der L 364n eine Linienführung angestrebt, bei der schädliche Umwelteinwirkungen, z. B. Lärm, auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sei zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert für Wohngebiete von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) nicht überschreite. An dem Grundstück des Klägers lägen keine Grenzwertüberschreitungen vor. Gemäß der Berechnung lägen die Immissionswerte tagsüber bei 46,7 dB(A) und nachts bei 36,7 dB(A). Unter den einschlägigen Grenzwerten liegende Lärmbelästigungen blieben gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV unberücksichtigt, da Betroffenheiten außer Betracht blieben, deren Eintritt unwahrscheinlich sei oder die für die planende Stelle nicht als abwägungsbeachtlich zu erkennen seien. Im Übrigen liege das Grundstück des Klägers außerhalb des Ausstrahlungsbereiches der planfestgestellten Trasse. 52 Hinsichtlich des Vorwurfes der nicht ausreichenden Beachtung naturschutzrechtlicher Belange im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie trägt der Beigeladene zu 1. ergänzend vor, dass sich aus dem Bestands- und Konfliktplan BK 5 ergebe, dass die Eichen- und Buchenbestände im Bereich des Junkerberges durch die Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen würden. Die Beeinträchtigung der Vielfalt des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion durch den Verlust von gliedernden und belebenden Elementen werde durch die Schaffung neuer Vegetationselemente kompensiert. Die Fachbehörden, die Höhere und Untere Landschaftsbehörde, hätten diese Kompensationsmaßnahmen nicht beanstandet. Durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden auch die naturpädagogischen Aspekte des Waldkindergartens nicht behindert. Hinsichtlich der beanstandeten Zerstörung von Wanderwegen fehle es an einer Verletzung des Klägers, da die behaupteten Nachteile lediglich in einer Veränderung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse bestünden. Niemand könne aber darauf vertrauen, dass alle Vorteile unverändert fortbestünden, die sich aus einer bestimmten Lage, hier Wandermöglichkeiten, ergäben. Durch die Neuanlage von Wirtschaftswegen werde auch das Wandern im Untersuchungsgebiet weiterhin ermöglicht. 53 Die Beigeladene zu 2. beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. 56 Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 6 K 4473/04, 6 K 15/05, 6 K 16/05, 6 K 17/05, 6 K 18/05, 6 K 19/05, 6 K 20/05 und 6 K 21/05 nebst den zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. 58 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 59 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 60 Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte. Dabei reicht es aus, wenn der Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. An einer Klagebefugnis fehlt es dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können, 61 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) Band 101, S. 157. 62 Ausgehend hiervon folgt eine Klagebefugnis des Klägers nicht bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) wegen seiner Stellung als Grundstückseigentümer. Denn sein Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben tatsächlich nicht in Anspruch genommen, 63 vgl. zu diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2006), § 42 Abs. 2 Rdnr. 251 ff.; Dürr, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 35 Rdnr. 30.23. 64 Auch wird sein Eigentum durch das Vorhaben nicht schwer und unerträglich betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt zwar auch im Falle eines mittelbaren Eingriffs in das Eigentum denjenigen Eigentümern eine gestärkte Rechtsschutzposition - und wohl auch eine unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG folgende Klagebefugnis - zu, deren Grund und Boden durch das Vorhaben "schwer und unerträglich" betroffen wird, 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - IV C 10.77 - BVerwGE 59, 253; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rdnr. 254. 66 Diese Schwelle der "enteignungsrechtlichen" Unzumutbarkeit wird vorliegend hinsichtlich der Betroffenheit des klägerischen Grundstücks jedoch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise überschritten. Die Anbindung der L 364n an die in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück liegende Straße "Am Sattelplatz", von der der Kläger eine unzumutbare Erhöhung der Lärm- und Schadstoffbelastung befürchtet hatte, ist tatsächlich nicht planfestgestellt worden. Der Planentwurf wurde entsprechend abgeändert. Nunmehr beträgt die kürzeste Entfernung des klägerischen Grundstücks zu der geplanten Trasse etwa 600 m. Ausweislich der immissionstechnischen Untersuchung werden die für (allgemeine und reine) Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm von 59 dB(A)/49 dB(A) mit 46,7 dB(A)/36,7 dB(A) im Fall des Klägers ebenso deutlich und offenkundig unterschritten wie die Grenzwerte für Luftschadstoffe. Vor diesem Hintergrund scheidet eine schwere und unerträgliche Betroffenheit des klägerischen Grundstücks aus. Eine Klagebefugnis folgt daher nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG. 67 Die Klagebefugnis des Klägers folgt vielmehr daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Grundstück im immissionsschutzrechtlich relevanten Einwirkungsbereich des planfestgestellten Vorhabens liegt. Nach dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff ist eine - zu einer individualisierenden Betroffenheit führende - Nachbarschaft durch eine engere räumliche und zeitliche Beziehung des Bürgers zum planfestgestellten Vorhaben gekennzeichnet. Dabei besteht der Einwirkungsbereich einer umweltgefährdenden Anlage aus der Umgebung der Quelle, in welcher der von der Quelle ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb einerseits und Störfällen andererseits noch belegbar ist, die Irrelevanzschwelle also überschreitet, 68 vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rdnr. 160 ff.; Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, § 15 Rdnr. 432; Marschall u.a., Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 17 Rdnr. 257. 69 Dass sich für das Grundstück des Klägers die Lärm- und/oder Schadstoffbelastung durch das Vorhaben messbar erhöhen wird und es somit im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Straße liegt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar werden die vorliegend maßgeblichen Grenzwerte ohne weiteres eingehalten. Allerdings kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch unterhalb der Schwelle der Zumutbarkeit geltend machen, dass sein aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot abgeleitetes subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit den für das Vorhaben streitenden Belangen möglicherweise verletzt worden ist. Dies gilt nach dem Vortrag des Klägers insbesondere hinsichtlich des zwar unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegenden, gleichwohl möglicherweise aber abwägungserheblichen Verkehrslärms, 70 vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152, und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK und 20 D 89/05.AK -, <juris>; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 15 Rdnr. 423 ff.; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rdnr. 255, 284 ff. 71 Die Frage einer möglichen, auf die Straßenbaumaßnahme zurückzuführenden Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung auch für den Kläger vermag daher seine Klagebefugnis zu begründen. Denn seinem Interesse, vor Lärm- und Schadstoffimmissionen ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung bewahrt zu bleiben, lässt sich nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen. Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die der Kläger ihr beimisst, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten. 72 Der Zulässigkeit der Klage steht auch das Fehlen eines Vorverfahrens nicht entgegen. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO war vorliegend entbehrlich, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. HS VwGO i.V.m. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999, S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. 2004, S. 370). 73 Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. 74 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 16. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 75 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss sind die §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. 1995, S. 1028), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. 2004, S. 259), in Verbindung mit den Bestimmungen des Teiles V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (vgl. § 39 Abs. 1 StrWG NRW). Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit diesen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang. 76 Der gerichtliche Kontrollumfang wird grundsätzlich von vornherein beschränkt durch die Reichweite des subjektiven Rechts des Klägers. Vorliegend belastet die geplante Maßnahme das Eigentum des Klägers weder mit enteignender Vorwirkung noch in enteignungsgleicher Weise. Das Grundstück des Klägers wird von der Straßenbaumaßnahme nicht in Anspruch genommen. Die konkret zu erwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen kein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. Die Lärm- und Schadstoffbelastungen des vom Kläger bewohnten Grundstücks liegen ausweislich der Ergebnisse der immissionstechnischen Untersuchung weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf eine Untersuchung, ob private Belange des Klägers bei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden werden konnten. Weitergehenden Rügen, die sich mit der Würdigung öffentlicher Belange - etwa des Natur- und Landschaftsschutzes oder der Frage der Notwendigkeit der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens - befassen, muss dagegen nicht nachgegangen werden. Gesichtspunkte, die ausschließlich zugunsten anderer Betroffener sprechen - wie etwa die vom Kläger ebenfalls monierte Erhöhung der Lärm- und Schadstoffbelastung für Anwohner der Rheinstraße in Hückelhoven oder eine etwaige Existenzgefährdung von Landwirten, deren landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden - sind sogar dann unerheblich, wenn eine aus deren fehlerhafter Gewichtung gegebenenfalls resultierende Aufhebung des Beschlusses faktisch auch dem Kläger zu Gute kommen würde, 77 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK und 20 D 89/05.AK -, a.a.O.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rdnr. 92; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 15 Rdnr. 475. 78 Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist im Übrigen auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung. Daraus folgt auch, dass die Wahl, welche der abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letztlich umgesetzt werden soll, originär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt. 79 Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 37 ff. StrWG NRW sowie - ergänzend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW) - der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten, 80 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, a.a.O.; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154; Knack, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 74 Rdnr. 76 ff.; Kopp/ Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 74 Rdnr. 20a; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 91 und § 114 Rdnr. 35; Jarass, Die enteignungsrechtliche Vorwirkung bei Planfeststellungen, DVBl. 2006, 1329 ff. 81 Davon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, für dessen Erlass die Beklagte gemäß § 39a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zuständig gewesen ist, nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des Landesstraßenrechts oder solche des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, die wegen einer Verletzung von Rechten des Klägers eine Aufhebung des Beschlusses zur Folge hätten. 82 Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommt, 83 vgl. Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 73 Rdnr. 187, 84 und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG NRW - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre, 85 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 270 ff.; Knack, a.a.O., § 73 Rdnr. 120; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 114; Obermayer, a.a.O., § 73 Rdnr. 189. 86 Bereits an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier der Kläger - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden. 87 vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 115. 88 Derartige Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss frei von Verfahrensfehlern aufgestellt worden ist. Insbesondere begegnet auch die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der es sich um einen unselbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens und damit um einen bloßen Verfahrensakt handelt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das hat die Kammer in ihren Urteilen vom heutigen Tage in den Parallelverfahren 6 K 4473/04 und 6 K 15/05 bis 6 K 21/05 im Einzelnen ausgeführt. Der Kläger hat weitere Verfahrensmängel nicht substanziiert vorgetragen. Da derartige Verfahrensfehler auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennbar sind, ist der Planfeststellungsbeschluss formell rechtmäßig erlassen worden. 89 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung kann die Kammer die Frage, ob einzelne, erst im Klageverfahren hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachte Einwendungen des Klägers bereits aufgrund der Präklusionsvorschrift des § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW (vgl. auch § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW) ausgeschlossen sind, 90 vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2005 - 9 VR 5.05 - und - 9 VR 6.05 -, beide <juris>; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 2 Rdnr. 144 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 80 ff., 91 vernachlässigen. Denn auch bei Berücksichtigung der gesamten, unter dem Aspekt einer Verletzung subjektiver Rechte überhaupt der Prüfung unterfallenden Einwendungen des Klägers erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht als rechtswidrig. 92 Ein Verstoß gegen höherrangige Planungsentscheidungen liegt nicht vor. Auch ist die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Zwingendes Recht steht dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben schließlich ebenfalls nicht entgegen. Dies hat die Kammer in ihren Urteilen vom heutigen Tag in den Parallelverfahren 6 K 15/05 bis 6 K 21/05 sowie 6 K 4473/04 im Einzelnen ausgeführt. Im Übrigen kann der Kläger - wie bereits aufgezeigt - eine Verletzung eigener Rechte nicht mit einem Verweis auf eine möglicherweise fehlende Planrechtfertigung sowie - hier allein in Betracht zu ziehende - mögliche Verstöße gegen zwingendes nationales oder europäisches Natur- und Landschaftsschutzrecht begründen, 93 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK und 20 D 89/05.AK -, a.a.O. 94 Der Planfeststellungsbeschluss leidet schließlich auch nicht an Abwägungsfehlern. 95 Gemäß § 38 Abs. 2 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dem planerischen Abwägungsgebot wird dann ausreichend Rechnung getragen, wenn - erstens - überhaupt eine Abwägung stattfindet, - zweitens - die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt werden und sie - drittens - weder in ihrer objektiven Bedeutung verkannt werden noch der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die außer Verhältnis zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht, 96 vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, <juris>; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 92 und § 114 Rdnr. 35. 97 Die planerische Abwägung vollzieht sich dabei in vier Schritten. Nach der Ermittlung von abwägungsrelevanten Belangen, dem Prozess der Einstellung der Belange in die Abwägung und dem Prozess der Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange folgt der Ausgleich der konfligierenden und konkurrierenden Belange bei der eigentlichen Planungsentscheidung. Dem entspricht ein durch die Planfeststellungsbehörde zu beachtendes Ermittlungsgebot, ein Einstellungsgebot, ein Gewichtungsgebot und ein Ausgleichs- und Optimierungsgebot, das jeweils bei unzureichender Beachtung zu einem Ermittlungs-, Einstellungs-, Gewichtungs- oder Entscheidungsfehler führen kann, 98 vgl. im Einzelnen: Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 596 ff., 627 ff. 99 Die ersten drei Phasen betreffen den Abwägungsvorgang, die letzte Phase das Abwägungsergebnis. Die aus dem planerischen Abwägungsgebot abgeleiteten Anforderungen an die Abwägung beziehen sich naturgemäß auf alle Phasen der Abwägung, also sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis, also ebenso auf das Abwägen wie auf das inhaltliche Abgewogensein des festgestellten Plans. 100 Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis grundsätzlich nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden und zu einer Verletzung eigener Rechte des Klägers führen können. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt zwar bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, 101 vgl. Knack, a.a.O., 74 Rdnr. 61; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 85; Obermayer, a.a.O., § 74 Rdnr. 223; Bader u.a., Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 18; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 112. 102 Diese liegt hier jedoch - wie im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis im Einzelnen dargelegt - nicht vor. 103 Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW) sind Mängel der Abwägung überdies nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, 104 vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rdnr. 14 ff. 105 Die an den dargelegten Grundsätzen und am Maßstab der §§ 37 ff. StrWG NRW und der §§ 72 ff. VwVfG NRW zu messende planerische Abwägung begegnet vorliegend weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang noch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. Die Beklagte hat die Abwägungsrelevanz der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter- und gegeneinander abgewogen. 106 Ein Ermittlungs- und/oder Abwägungsausfall kann hier nicht konstatiert werden. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegen, dass die Beklagte die generell abwägungsrelevanten Belange ermittelt hat. Dies ist bereits durch die Beachtung der für die Planfeststellung geltenden gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die zu einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie privater Einwender geführt hat, gewährleistet worden. Mit den vorgebrachten privaten und öffentlichen Belangen hat sich die Beklagte innerhalb des Verfahrens, in zwei durchgeführten Erörterungsterminen sowie in der Planungsentscheidung selbst, eingehend auseinandergesetzt. Die Beklagte hat sämtliche berücksichtigungsfähigen Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsbeschluss behandelt und in die Abwägung mit eingestellt. 107 Dass die Beklagte sich mit einer seiner Einwendungen nicht auseinander gesetzt hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr bemängelt er, dass die Beklagte im Rahmen der Abwägung seine Einwendungen zurückgewiesen hat und dem Interesse an der Durchführung der geplanten Straßenbaumaßnahme Vorrang eingeräumt hat. Hierbei sind Rechtsfehler aber nicht zu erkennen. 108 Der Kläger kann - wie bereits dargelegt - hinsichtlich möglicher Abwägungsfehler allein geltend machen, durch die von der planfestgestellten Straße ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Weder die künftige vorhabenbedingte Belastung mit Schadstoffen noch die von der Straße künftig zu erwartenden Lärmimmissionen führen jedoch zu einer Rechtsverletzung des Klägers, die die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erforderte. 109 Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die künftige Schadstoffbelastung der im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Straße gelegenen Grundstücke nicht beachtet hat. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, auf welcher Grundlage in der von ihr in Auftrag gegebenen immissionstechnischen Untersuchung die Schadstoffbelastung untersucht worden sei. Dass sie insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 110 Der Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft vor schädlichen Abgasen und sonstigen stofflichen Einwirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG ist der Behörde bei der Planung eines Straßenbauvorhabens auferlegt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gilt dieses Gesetz u.a. für den Bau öffentlicher Straßen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG. Von der Beklagten war im Zeitpunkt der Planfeststellung zudem bereits die am 18. September 2002 in Kraft getretene Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu beachten. Die 22. BImSchV dient der Umsetzung der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität" (96/92/EWG, ABl. 1996 L 296/55), geändert durch Verordnung 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. 2003 L 284/1), der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft" (99/30/EWG, ABl. 1999 L 163/41), geändert durch Entscheidung vom 17. Oktober 2001 (ABl. 2001 L 278/35) sowie der "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft" (2000/69/EWG, ABl. 2000 L 313/12, ber. ABl. 2001 L 111/31). Die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Anforderungen hat die Beklagte eingehalten. 111 Die von ihr in Auftrag gegebene immissionstechnische Untersuchung ist auf der Grundlage des "Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 1992 - MLuS-92 -" (VkBL 1992, 503) erfolgt. Als Maßstab zur Beurteilung der so ermittelten Schadstoffkonzentrationen sind die Grenzwerte der 22. BImSchV sowie die Immissionsstandards der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95), der VDI-Richtlinie 2310 "Maximale Immissionswerte" und (hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe) der Raffinerie-Richtlinie (MBl. NW 1975, S. 966) als Orientierungswerte herangezogen worden. Dies ist nicht zu beanstanden, 112 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. 113 Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der durchgeführten Untersuchung und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zu zweifeln. Dass die Abgasschätzung nicht für jedes einzelne Grundstück im Einwirkungsbereich des Vorhabens, sondern an einem repräsentativen Immissionsort, dem Wohnhaus Rheinstraße Nr. 104, durchgeführt worden ist, weil an diesem Gebäude nach der Lärmberechnung die Verkehrsbelastung voraussichtlich am höchsten sein wird, ist sachgerecht. Die Untersuchung kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass lediglich der 24 h - Mittelwert für Schwebstaub im Kalenderjahr 37 mal überschritten werden wird. Ab dem 1. Januar 2005 sei nach der 22. BImSchV nur noch eine 35-malige kalenderjährliche Überschreitung erlaubt. Für alle anderen Schadstoffe wurden keine Überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Orientierungswerte festgestellt. Die übrigen Grenzwerte der 22. BImSchV und die Orientierungswerte der TA Luft, der Raffinerie-Richtlinie und der VDI-Richtlinie 2310 werden ausweislich der durchgeführten immissionstechnischen Untersuchung eingehalten. 114 Auch die mögliche Überschreitung des Grenzwertes für Schwebstaub führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens. Die 22. BImSchV ist zwar auch soweit es um die Einhaltung erst künftig (hier ab dem 1. Januar 2005) geltender Grenzwerte handelt, in einem Verfahren der Zulassung von Vorhaben anwendbar. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der künftigen Grenzwerte der Verordnung im Planfeststellungsverfahren vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht, 115 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, NuR 2005, 709, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff., und vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57. 116 Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität dürfen im Planfeststellungsverfahren jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der künftigen Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern, 117 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, a.a.O., vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O., und vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, a.a.O. 118 Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit ausgeführt, dass durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers (häufiges Kehren oder Benässen der Fahrbahn, verkehrslenkende Maßnahmen o.ä.) die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes behoben werden könne. Dafür, dass dies wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich sein sollte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Einhaltung des - im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - künftig geltenden Grenzwertes für Schwebstaub durch Maßnahmen der Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden, 119 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O. 120 Die Bewältigung der Schadstoffproblematik ist vor diesem Hintergrund von der Beklagten abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Es kommt daher für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf an, dass nach der im Klageverfahren vorgelegten neuen Immissionsberechnung nach der MLuS 2002 die Überschreitungen der Grenzwerte den Vorgaben der 22. BImSchV nunmehr insgesamt, also auch hinsichtlich des Schwebstaubes, gerecht werden. 121 Auch aus einer fehlerhaften Bewältigung von Fragen des Lärmschutzes lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht herleiten. 122 Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung unter anderem von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dieses Sicherstellungsgebot ist striktes Recht und daher der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zugänglich. Als abwägungserheblicher Belang ist demgegenüber jede Lärmbelästigung, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist, anzusehen, also auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende Lärm, 123 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, und Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423. 124 Ab welchem Intensitätsgrad schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vorliegen, ist durch die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) verbindlich festgelegt. Die dort in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - gebietsartbezogen - bestimmten Lärmgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Liegen die Lärmbeeinträchtigungen oberhalb der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte, wird die Zumutbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten, 125 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367. 126 Die Auswirkungen der planfestgestellten Neubaumaßnahme hat die Beklagte vorliegend im Rahmen der immissionstechnischen Untersuchung auch im Hinblick auf den Verkehrslärm gutachterlich bewerten lassen. Die Berechnung wurde mit dem EDV-Programm Schallplan auf der Grundlage der der Landesverkehrsuntersuchung 1994/1995 entnommenen Zahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2010 durchgeführt. Die Bewertung des gewonnenen Datenmaterials erfolgte auf der Grundlage der "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 (RLS-90, ARS Nr.8/1990), der "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes", Ausgabe 1997 (- VLärmSchR 97 -, VkBl. 1997 S. 434), und anhand der Vorgaben der 16. BImSchV. Diese gutachterliche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Dass die Lärmimmission rechnerisch ermittelt und nicht gemessen wurde, begegnet ebenso wenig Bedenken wie der vorliegend nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelages berücksichtigte Korrekturwert" "DStrO", 127 vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, <juris>, und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, sowie Beschluss vom 4. September 2003 - 4 B 76.03 -, BauR 2004, 1917; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O., und Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK - (unveröffentlicht). 128 Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der durchgeführten Untersuchung und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zu zweifeln. Soweit der Kläger im Planfeststellungsverfahren moniert hat, der DTV für die ursprünglich geplante Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" sei fehlerhaft ermittelt und der Lärmberechnung zugrundegelegt worden, außerdem seien die Auswirkungen der kombinierten Immissionsquellen der L 364n und der Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" nicht hinreichend ermittelt worden, greifen diese Einwände bereits deshalb nicht, weil die Beklagte an der ursprünglich beabsichtigten Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n nicht festgehalten hat. Diese Anbindung ist tatsächlich nicht planfestgestellt worden. Die darüber hinaus vom Kläger erhobenen Einwendungen, die Emissionsbelastung sei zu gering angenommen, die Immissionsermittlung sei fehlerhaft erfolgt und die verwendeten Abkürzungen entsprächen zum Teil nicht den in der Anlage 1 zur 16. BImSchV verwendeten Abkürzungen, was eine Überprüfbarkeit des Gutachtens erschwere, sind unsubstanziiert und stellen die Richtigkeit der im Gutachten gewonnenen Ergebnisse nicht in Frage. Der Kläger hat die von ihm angeführten und bei einer Prüfung von Amts wegen nicht erkennbaren Fehler des Gutachtens nicht näher benannt und konkretisiert. Die Verwendung der Abkürzungen im Gutachten ist nicht zu beanstanden. 129 Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die für (reine und allgemeine) Wohngebiete geltenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV [59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts] überwiegend eingehalten werden. Hinsichtlich des Grundstücks des Klägers wurde eine Lärmbelastung von 46,7 dB(A) tagsüber und von 36,7 dB(A) nachts ermittelt. Lediglich im Misch- und Sondergebiet in der Rheinstraße in Hückelhoven werden für einzelne Objekte (Rheinstraße Nr. 100, 102, 103 und 104 sowie das Feuerwehrgebäude) Grenzwertüberschreitungen ermittelt, die zu einem im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss festgestellten Anspruch der Betroffenen auf passiven Lärmschutz führen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung für das Grundstück des Klägers geht von dem Straßenbauvorhaben damit nicht aus. 130 Auch wenn ein Straßenbauvorhaben die zu wahrenden Lärmgrenzwerte einhält, ist die Planfeststellungsbehörde gleichwohl nicht der Notwendigkeit enthoben, den von dem Straßenbauvorhaben verursachten Verkehrslärm im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, 131 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, a.a.O. 132 Soweit der Kläger insoweit bemängelt, die Beklagte habe die Lärmbelastung im Rahmen der Abwägung allein mit dem Hinweis, dass die einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten würden, überhaupt nicht berücksichtigt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat bereits bei der Trassenwahl den von der geplanten Umgehungsstraße ausgehenden Verkehrslärm und das hiermit korrelierende Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung im Rahmen der Abwägung mit einem hohen Gewicht versehen. Verschiedene alternative Trassenführungen (die Variante der Westumgehung Hückelhoven sowie die Varianten A 3, A 4, A 5 und die Variante "Sportplatz) wurden unter anderem wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Wohnfunktion in den angrenzenden Ortslagen ausgeschieden. Insbesondere die Variante A 3, die mit geringeren Beeinträchtigungen für das Waldgebiet "Am Junkerberg" verbunden gewesen wäre, wurde wegen des großen Umwegfaktors, aber auch wegen der ortsnäheren Trassenführung ausgeschieden. Zudem wurde die ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" und deren Anbindung an die L 364n letztlich deswegen nicht planfestgestellt, weil es insoweit massiven Widerstand aus der Bevölkerung gegeben hatte. Die Beklagte hat sich demnach intensiv mit den Belangen der Bewohner der angrenzenden Ortslagen, die insbesondere durch ihr Schutzbedürfnis vor zunehmendem Verkehrslärm gekennzeichnet sind, auseinandergesetzt. Im Übrigen wird auch in der vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsansicht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes Baden- Württemberg ausgeführt, dass (allein) im Einzelfall Anlass gegeben sein kann, "bei der Abwägung zu bedenken, ob den Lärmbetroffenen weitergehender Lärmschutz unterhalb der Schwelle der Lärmgrenzwerte zuzubilligen ist. Regelmäßig wird [scr. jedoch] bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV für einen solchen zusätzlichen Abwägungsschritt kein Anlass bestehen", 133 vgl. VGH BW, Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, a.a.O. 134 Dass die Beklagte vorliegend daher angesichts der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV die prognostizierten Belastungen im Rahmen ihrer Abwägung als prinzipiell hinnehmbar beurteilt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, 135 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O., (zu Schadstoffbelastungen, die weiten Abstand zu den Grenzwerten der 22. BImSchV halten). 136 Doch selbst wenn die Beklagte die unterhalb der Lärmgrenzwerte liegenden Lärmbelastungen nicht oder nur unzureichend im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung berücksichtigt hätte, folgte hieraus kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der von ihm gerügte Abwägungsfehler hätte sich nämlich offenkundig nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als solchen ergriffe der Fehler nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit dafür erkennbar wäre, dass die Planfeststellungsbehörde bei rechtsfehlerfreier Beachtung der Belange des Lärmschutzes ihren Beschluss nicht nur ergänzt, sondern ihre Plankonzeption geändert hätte, 137 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, NVwZ-RR 1990, 454; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O; Marschall, a.a.O., § 17 Rdnr. 270. 138 Dies ist hier bei verständiger Würdigung aber nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich im Rahmen der vorgenommenen Trassenwahl maßgeblich auch davon leiten lassen, die Trasse im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung möglichst konfliktfrei oder jedenfalls konfliktarm zu führen. Die von ihr gewählte Variante A 6 wird diesem Anspruch am besten gerecht, was sich auch in der weitgehenden Einhaltung der (Schadstoff- und) Lärmgrenzwerte zeigt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte angesichts der von der Straße ausgehenden Lärmbelastung, die erheblich unter den einschlägigen Lärmgrenzwerten liegt, eine andere, die Wohnbevölkerung (noch) weniger beeinträchtigende Trassenführung gewählt hätte. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Fehler, wenn er überhaupt vorliegen sollte, letztlich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat. Einen Anspruch auf Planaufhebung kann er hieraus nicht ableiten. 139 Da der Planfeststellungsbeschluss den Kläger nach alledem nicht in eigenen Rechten verletzt, ist die auf seine Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet. 140 Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen. 141 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragsstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. hat sich durch die Stellung des Klageabweisungsantrages einem Kostenrisiko ausgesetzt. Deshalb entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der mit ihrem Antrag obsiegenden Beigeladenen zu 2. dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. 142 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.