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Urteil

6 K 2540/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1214.6K2540.05.01
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 294,04 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 294,04 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des Baugrundstücks "B" in 00000 I, das durch Teilung des früheren Grundstücks mit der Parzellennummer 406 entstanden ist und in einem im Zusammenhang bebauten Bereich der Beklagten liegt, für den im Jahre 1960 ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden ist; das allerdings nicht zur Aufstellung eines rechtskräftigen Bebauungsplans geführt hat. Nach der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens fand im Jahre 1960 eine Umlegung statt, bei der die Parzelle 406 entstand. Außerdem wurde die im Planentwurf vorgesehene Planstraße – die heutige Straße "B" – gebaut, durch die unter anderem das Grundstück mit der Parzellennummer 406 erschlossen wurde. Spätestens im Jahre 1968 stattete die Beklagte die Planstraße mit einer Beleuchtungsanlage aus, wobei sie die Straßenlaternen neben dem Straßengrundstück auf den Privatgrundstücken platzierte, davon eine etwa in der Mitte des damaligen Grundstücks mit der Parzellennummer 406. Etwa im März/April 2001 verkaufte der informatorisch als Zeuge angehörte Herr T, der Eigentümer des damaligen Grundstücks mit der Parzellennummer 406, dieses Grundstück an die Kläger, den Vater der Klägerin und den Bruder der Klägerin. Im Kauftermin beauftragten die Kläger, der Vater der Klägerin und der Bruder der Klägerin den Notar, die Teilung des Grundstücks in die Wege zu leiten. Dadurch entstanden die Grundstücke mit den Parzellen-Nrn. 1259, 1260 und 1261. Die Kläger erwarben das Eigentum am mittleren der neu gebildeten Grundstücke mit der Parzellen-Nr. 1260, auf dem die in den 60-er Jahren in der Mitte des damaligen Grundstücks mit der Parzellennummer 406 aufgestellte Straßenlaterne seit der Grundstücksteilung steht. Der Vater und der Bruder der Klägerin erwarben das Eigentum an den Nachbargrundstücken mit den Parzellen-Nrn. 1259 (Vater) bzw. 1261 (Bruder). Ende Juli 2001 stellten die Kläger einen Bauantrag für ein Einfamilienwohnhaus und eine voll unterkellerte Pkw-Garage; weil die Garage wegen der Unterkellerung im Bauwich nicht genehmigungsfähig war, bestimmten sie dabei die Lage des ‑ rechtwinkelig zur Straße aufgestellten ‑ Garagenbaukörpers so, dass er mit der grenznächsten Ecke einen Abstand von exakt 3 Metern zur schräg verlaufenden Grenze zum Nachbargrundstück des Bruders der Klägerin einhält. In den Jahren 2002 und 2003 errichteten die Kläger das Einfamilienhaus und die Garage entsprechend der erteilten Baugenehmigung. In der Bauphase wurde ihnen bewusst, dass sich im Einfahrtsbereich der Garage die in den 60-er Jahren aufgestellte Straßenlaterne befand. Nachdem sie die Überzeugung gewonnen hatten, die Straßenlaterne behindere sie beim Hineineinfahren in die Garage von der Straße aus wie auch beim Herausfahren von der Garage auf die Straße erheblich, forderten sie die Beklagte Ende des Jahres 2003 schriftlich auf, die Straßenlaterne auf Kosten der Gemeinde so zu versetzen, dass ihnen die uneingeschränkte Nutzung der Garagenzufahrt möglich sein würde. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 lehnte die Beklagte das Begehren der Kläger ab. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneuerte deren Antrag mit Schriftsatz vom 3. März 2004, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2004 das Begehren der Kläger erneut ablehnte, zugleich aber anbot, das Versetzen der Straßenlaterne auf Kosten der Kläger zu veranlassen. Auch das nachfolgende Angebot der Kläger, die Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne auf dem Grundstück der Kläger hälftig zu teilen, lehnte die Beklagte ab. Um den nach ihrer Überzeugung bestehenden Misstand bezüglich der Nutzung ihres Grundstücks möglichst bald zu beenden, erklärten sich die Kläger im Februar 2005 bereit, die Kosten das Versetzen der in Rede stehenden Straßenlaterne unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung der letztlichen Kostentragungspflicht vorläufig zu übernehmen. Daraufhin wurde die Straßenlaterne auf Veranlassung der Beklagten im Frühsommer 2005 versetzt. Die entstandenen Kosten in Höhe von 588,08 € ersetzen die Kläger der Beklagte auf deren Verlangen vereinbarungsgemäß. Die Kläger haben am 7. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Beklagte sei nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verpflichtet, ihnen die 588,08 € zu erstatten, den sie vereinbarungsgemäß für das Versetzten der Straßenlaterne auf ihrem Grundstück an die Beklagte gezahlt hätten. Zwar hätten sie selber beantragt, die Straßenlaterne zu versetzen. Auch habe die Straßenlaterne das damals noch nicht bebaute Grundstück zunächst nicht beeinträchtigt. Es habe jedoch von Anfang an eine so genannte "latente Störung" vorgelegen. Mit der rechtmäßig erfolgten Errichtung ihres Einfamilienhauses und der Garage sei die latent seit den 60-er Jahren vorhandene Störung akut und die Aufstellung der Straßenlaterne am früheren Standort rechtswidrig geworden. Die in den 60-er Jahren erfolgte Maßnahme verletze nach dem Bau der Garage ihr Eigentumsrecht. Eine Pflicht zur Duldung der Straßenlaterne am früheren Standort bestehe nicht, sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Denn nach dieser Vorschrift dürften dem Eigentümer keine unzumutbaren, in die Substanz des Eigentums eingreifenden Sonderbelastungen auferlegt werden. So dürfe ein Mast zum Beispiel nicht so aufgestellt werden, dass durch ihn die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert werde. Diese Auffassung werde auch im Kommentar von Ernst/Zinkahn/Bielenberg zum Baugesetzbuch vertreten. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks als Folge des Aufstellens einer Straßenlaterne auf ihrem Grundstück hinzunehmen. Außerdem sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beleuchtungsfunktion der Straßenlaterne durch die geringfügige Verschiebung des Standorts nicht beeinträchtigt worden sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 588,08 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Kläger seien zur Duldung der Straßenlaterne am früheren Standort nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet gewesen. Das Versetzen eines Lampenmastes auf einem privaten Grundstück könne auch dann nicht verlangt werden, wenn der Lampenmast dem Grundstückseigentümer an dieser Stelle hinderlich geworden sei. Dem Interesse der Kläger sei dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass die Straßenlaterne auf ihre Kosten versetzt worden sei. Eine Verpflichtung der Kläger, die Straßenlaterne am alten Standort zu dulden, habe sich außerdem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Die Straßenlaterne sei in den 60‑er Jahren rechtmäßig am alten Standort aufgestellt worden. Die damals rechtmäßig getätigte Investition des Beklagten sei schutzwürdig. Den Klägern sei es nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen, das ihnen Mögliche zu tun, die nach dem Bau der Garage behaupteten Zufahrtsprobleme zu vermeiden. Es sei ihnen zum Beispiel zuzumuten gewesen, den Baukörper der Garage anders zu positionieren. Unabhängig davon habe der vom Gericht durchgeführte Beweistermin ergeben, dass es mit der nötigen Umsicht und Sorgfalt durchaus möglich sei, auch dann unter zumutbaren Bedingungen in die Garage ein- und aus ihr herauszufahren, wenn die Straßenlaterne noch am alten Standort stünde. Die Kläger dürften keine optimalen Ein- und Ausfahrtsbedingungen verlangen. Es sei ihnen durchaus zuzumuten, eine gewisse Erschwernis beim Ein- und Ausfahren in die bzw. aus der Garage auf sich zu nehmen. Ihr Eigentum werde durch die im Beweistermin festgestellte geringfügige Erschwernis nicht so spürbar belastet, dass dadurch für den Beklagten die Pflicht entstanden sei, auf seine Kosten die Straßenlaterne zu versetzen. Das Gericht hat zu den Fragen, wann die Straßenlaterne auf dem Grundstück der Kläger durch die Gemeinde aufgestellt worden ist und ob die Gemeinde die Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers zum gewählten Standort jemals eingeholt hat sowie dazu, ob während der Kaufverhandlungen mit den Klägern im Jahre 2001 über den problematischen Standort der Straßenlaterne gesprochen worden ist, Beweis erhoben durch die informatorische Anhörung des Herrn T, des Voreigentümers des Grundstücks der Kläger. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die im Erörterungstermin vom 17. August 2006 gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Außerdem ist durch Augenscheinseinnahme Beweis darüber erhoben worden, ob und in welchem Ausmaß die Zufahrt zur Garage der Kläger von der Straße aus und die Ausfahrt von der Garage der Kläger auf die Straße durch die inzwischen versetzte Straßenlaterne erschwert war. Den Klägern ist in diesem Zusammenhang aufgegeben worden, die behaupteten Ein- und Ausfahrprobleme praktisch zu demonstrieren. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll des Beweis- und Erörterungstermins vom 18. Oktober 2006 und auf die im Termin gefertigten und dem Protokoll als Anlage beigefügten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Geldbetrages, den sie für das auf ihr Verlangen erfolgte Versetzen einer Straßenlaterne auf ihrem Grundstück im Frühsommer 2005 unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt haben. Rechtsgrundlage des Rückzahlungsanspruchs der Kläger ist der ‑ nicht kodifizierte - allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut "aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" abzuleiten und gegeben ist, "wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert". Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1975, Az: VI C 163.73 BVerwGE 48, 279 (286); s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998, Az: 7 C 38/97, BVerwGE 107, 299 (307). Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die von Beklagten erzwungene Überweisung eines Geldbetrag in Höhe der für das Versetzen der Straßenlaterne im Jahre 2005 entstandenen Gesamtkosten vom Konto der Kläger auf das Konto der Gemeinde zu einer "mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage" geführt hat. Die mit der Zahlung der Kläger erfolgte Vermögensverschiebung stimmt mit der Rechtslage nicht überein, weil die Kläger nicht verpflichtet sind, mehr als die Hälfte der Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne auf ihrem Grundstück zu tragen. Die rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Hälfte der Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne auf dem Grundstück der Kläger zu tragen, ergibt sich aus der Grundregel des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass Grundstückseigentümer zwar das Anbringen der in der Vorschrift aufgeführten Gegenstände für die Straßenbeleuchtung auf ihrem Grundstück dulden müssen, dass sie aber keine Zahlungspflicht trifft; die Kosten für Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht der Eigentümer, sondern der Erschließungsträger, hier also die Beklagte, zu tragen. Vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Band III, Stand: März 2006, Rdn. 6; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch Kommentar, Band 4, Stand: Dezember 2005, § 126 Rdn. 7. Ausdrücklich ist die Pflicht des Erschließungsträgers in § 126 Abs. 1 BauGB zwar nur für den Fall geregelt, dass die kostenauslösenden Maßnahmen auf Veranlassung des Erschließungsträgers durchgeführt werden. Die am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung führt indessen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die in § 126 Abs. 1 BauGB angelegte Zahlungspflicht den Erschließungsträger auch dann treffen kann, wenn Kosten durch Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anfallen, die – wie im vorliegenden Fall – auf Verlangen bzw. Veranlassung des Grundstückseigentümer entstehen. In einem solchen Fall ist der Erschließungsträger nämlich immer dann grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet, wenn der Eigentümer die Durchführung der kostenverursachenden Maßnahmen mit Recht vom Erschließungsträger verlangt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die in § 126 Abs. 1 BauGB ausdrücklich erfolgte Regelung der Kostentragung in Fällen, in denen Maßnahmen auf Initiative des Erschließungsträgers durchgeführt werden, ist ersichtlich nicht abschließend. In der Lebenswirklichkeit wurden und werden Erschließungsstraßen einschließlich der Straßenbeleuchtung oftmals hergestellt, bevor die erschlossenen Grundstücke bebaut werden. Damit entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass der Fall eintreten kann, dass eine vorhandene Straßenbeleuchtung einer späteren Bebauung angepasst werden muss, indem etwa – wie im vorliegenden Fall – eine Straßenlaterne zu versetzen oder – wenn zum Beispiel an einem Haus nachträglich eine zusätzliche Außendämmung zur Energieeinsparung angebracht wird – Haltevorrichtungen für die Straßenbeleuchtung an der Hauswand zu verändern sind. In solchen Fällen entstehen Kosten durch Arbeiten an der Straßenbeleuchtung auf Verlangen des Eigentümers des für die Straßenbeleuchtung in Anspruch genommenen Grundstücks und es drängt sich geradezu auf, auch diese Fälle bezüglich der Kostentragung durch Auslegung in den Regelungsbereich des § 126 Abs. 1 BauGB einzubeziehen, und zwar mit folgender Maßgabe: Ist der Eigentümer nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, die auf seinem Grundstück bereits rechtmäßig vorhandene Einrichtung der Straßenbeleuchtung unverändert zu dulden, muss er selbst die Kosten für die in seinem Interesse erfolgenden Arbeiten an der Straßenbeleuchtung tragen; kann der Eigentümer demgegenüber mit Recht vom Erschließungsträger verlangen, dass dieser die Beleuchtungseinrichtung einer veränderten Situation auf dem Grundstück anpasst, so ist die Grundregel des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden, dass die Zahlungspflicht den Erschließungsträger trifft. Ob der Eigentümer vom Erschließungsträger mit Recht – und damit auf dessen Kosten – Anpassungsarbeiten an der vorhandenen Beleuchtungseinrichtung ‑ gestützt auf sein Eigentumsrecht - verlangen kann, ist dabei anhand der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB normierten Duldungspflicht des Eigentümers zu entscheiden. Greift sie ein, muss der Eigentümer die Kosten tragen; besteht keine Duldungspflicht, trägt grundsätzlich der Erschließungsträger die Kosten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Beklagte als Erschließungsträgerin grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet; lediglich mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles ist die Zahlungspflicht der Beklagten auf die Hälfte zu reduzieren. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: Die Kläger haben – gestützt auf ihr Eigentumsrecht - von der Beklagten mit Recht verlangt, die auf ihrem Grundstück aufgestellte Straßenlaterne zu versetzen. Nachdem sie eine Garage gebaut hatten, in deren Einfahrtsbereich sich die Straßenlaterne am alten Standort befand, waren sie nicht länger aus § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, die Straßenlaterne am alten Standort zu dulden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat der Eigentümer zwar das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden. Außerdem muss der Eigentümer in der Folge des Anbringens - als Ergebnis einer an dem mit der Norm verfolgten Erschließungszweck orientierten erweiternden Auslegung - auch die Unterhaltung und Verbesserung sowie das Entfernen der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Anlagen dulden. Auch ist die Duldungspflicht im dargelegten Umfang den betroffenen privaten Eigentümern zu Recht grund-sätzlich als eine entschädigungslos hinzunehmende Einschränkung ihres Eigentums auferlegt, weil sie (1) grundsätzlich alle für eine Erschließungsmaßnahme nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch zu nehmenden Eigentümer gleichermaßen trifft und die mit der Inanspruchnahme verbundenen Eingriffe in das Privateigentum in der Regel keine schweren Belastungen mit sich bringen und (2) die Eigentümer durch die Erschließungsanlagen, deren Herstellung die Duldungspflicht dient, Vorteile erfahren, die eventuelle Nachteile durch die in der Regel geringfügige Inanspruchnahme des privaten Grundstücks mehr als ausgleichen. Vgl. Ernst/Grziwotz a.a.O, Rdn. 4. Zugunsten des privaten Eigentümers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Duldungspflicht in besonders gelagerten Einzelfällen ganz oder teilweise entfallen kann, wenn die Ausübung der dem Erschließungsträger durch § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingeräumten Rechte den Eigentümer unangemessen belastet. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 1995 – Az.: 4 L 153/94 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 1994 – Az.: 23 A 3541/92 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. März 1986 – Az.: 15 B 85 A.1126 -, alle nachgewiesen in juris; ferner Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, § 126 Rdn. 4. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt in solchen Fällen die Duldungspflicht zugunsten des Eigentümers, dessen Grundstück in Anspruch genommen wird. Als Folge der Anwendung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes dürfen z.B. nur solche Anlagen oder Einrichtungen auf dem Privatgrundstück angebracht werden, die für die jeweilige Erschließung – hier für die Ausleuchtung der Straße "B" - geeignet und erforderlich sind. Der Verhältnismäßigkeitgrundsatz gebietet z.B. aber auch, im Einzelfall in das konkret belastete Eigentum möglichst schonend einzugreifen und auf vorhandene - legale - Baulichkeiten und Nutzungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Schließlich wird die Duldungspflicht zugunsten des Eigentümers auch dadurch eingeschränkt, dass durch die Ausübung der dem Erschließungsträger durch § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingeräumten Rechte nicht die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert werden darf. Vgl. Ernst/Grziwotz a.a.O, Rdn. 11a. Ein in diesem Sinne intensiver Eingriff in das Privateigentum entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der - wie dargelegt - von einer gleichmäßigen Belastung aller betroffenen Eigentümer ausgeht. Dementsprechend kann eine Veränderung der baulichen Situation auf einem Grundstück durch die legale Ausübung eines Baurechts dazu führen, dass eine bereits konkret bestehende Duldungspflicht des Eigentümers später wieder entfällt. Auch wenn für eine Beleuchtungsanlage – im Fall der Kläger eine Straßenlaterne – zunächst in der konkreten Ausgestaltung auf dem privaten Grundstück zu dulden war, kann der Eigentümer die Anpassung der Beleuchtungsanlage an veränderte Umstände auf seinem Grundstück – hier das Versetzen der Straßenlaterne nach dem Bau der Garage – verlangen, wenn es ihm in Ansehung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zuzumuten ist, in Erfüllung der ihm zugunsten des Erschließungsträgers auferlegten Duldungspflicht auf bestimmte Möglichkeiten der Nutzung seines Grundeigentums zu verzichten. Allerdings ist bei der insoweit im Einzelfall zu treffenden Wertung des Gerichts zugunsten des Erschließungsträgers in Rechnung zu stellen, dass er rechtmäßig bereits eine Investition getätigt hat, die deshalb im Grundsatz Schutz verdient und mit dem Interesse des Eigentümers an einer Veränderung abzuwägen ist. Kann der Eigentümer die bereits vorhandene Anlage unverändert belassen, ohne hiervon spürbar und nachhaltig in der Ausnutzung seines Eigentumsrechts eingeschränkt zu werden, ist der Erschließungsträger nach Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht verpflichtet, eine rechtmäßig aufgestellte Beleuchtungseinrichtung mit erheblichem finanziellem Aufwand den Veränderungswünschen des Eigentümers anzupassen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Versetzen einer Straßenlaterne zwar im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme, letztlich aber nur aus ästhetischen Gründen verlangt wird. Wiegt dagegen die Schmälerung seines Eigentums, was insbesondere bei einer faktischen Einschränkung der Ausnutzung von Baurechten auf dem Grundstück der Fall sein wird, schwer, so steht ihm der in Rede stehende Anpassungsanspruch zu. Ausgehend von den dargelegten Auslegungsgrundsätzen durften die Kläger grundsätzlich von der Beklagten verlangen, die spätestens im Jahre 1968 rechtmäßig aufgestellte Straßenlaterne – dem Grundprinzip des § 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend auf Kosten der Beklagten - zu versetzen. Ihnen war nicht zuzumuten, die Straßenlaterne am alten Standort – 80 cm innerhalb des Einfahrbereichs ihrer Garage – zu dulden. Auch in Ansehung der Tatsache, dass die Straßenlaterne in den sechziger Jahren am alten Standort rechtmäßig aufgestellt worden ist, war das Kosteninteresse der Beklagten an der Beibehaltung des alten Standorts weniger gewichtig als das verständliche Interesse der Kläger an einer gefahrfreien Einfahrzone vor ihrer Garage. Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Kläger waren nicht verpflichtet, den Konflikt "Garageneinfahrt / Straßenlaterne" durch eine Anpassung ihrer Baupläne an den alten Standort der Straßenlaterne zu vermeiden. Dass sie – wie sie überzeugend dargelegt haben - in der Planungsphase überhaupt nicht daran gedacht haben, dass die Straßenlaterne zu Problemen im Einfahrbereich der Garage führen würde, führt nicht zu einer gesteigerten Duldungspflicht. Denn selbst wenn sie schon in der Planungsphase die Probleme gesehen hätten, die dann nach der Fertigstellung der Garage bestanden, wäre ihnen eine Umplanung nicht zuzumuten gewesen. Denn die bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks einschließlich der Wahl des Standorts für die Garage ist in jeder Hinsicht üblich und nachvollziehbar erfolgt; auch steht sie mit den Bauvorschriften in Einklang, die z.B. ein Verschieben des unterkellerten Garagenbaukörpers in den Bauwich hinein nicht erlauben. Dass die Kläger auf die Ausnutzung ihres Baurechts in Bezug auf den Standort der Garage teilweise verzichteten, konnte die Beklagte nach dem oben ausführlich dargelegten Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 BauGB somit nicht erwarten. Die durch die Straßenlaterne am alten Standort vor der Garageneinfahrt verursachten Probleme waren genügend gewichtig, um das Verlangen nach einem Versetzen der Straßenlaterne vernünftig zu begründen. Dass die Straßenlaterne am alten Standort eine Gefahrenquelle darstellte, kann nicht ernstlich bestritten werden. Den Klägern ist beizupflichten, dass die latente Gefahr eines Sachschadens bestand, so lange sich die Straßenlaterne am alten Standort befand. Insbesondere die Fahrdemonstrationen im zweiten Ortstermin haben bestätigt, dass durch die Straßenlaterne am alten Standort eine deutlich erhöhte Aufmerksamkeit bei jedem Ein- und Ausfahrvorgang in die bzw. aus der Garage erforderlich war. Jeder vernünftig denkende Dritte in der Lage der Kläger würde eine solche latente Gefahr einer Kollision des Wagens mit der Straßenlaterne durch das Versetzen der Straßenlaterne beseitigen. Dass im Grunde auch die Beklagte nicht anders darüber denkt, ist im ersten Ortstermin daran erkennbar geworden, dass im Rahmen der Erörterung ein Einvernehmen aller Beteiligten darüber bestand, dass die Straßenlaterne niemals am alten Standort aufgestellt worden wäre, wenn die Baugrundstücke schon im Jahre 1968 den heutigen Zuschnitt gehabt hätten. Die Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne waren mit 588,08 € nicht so erheblich, dass deswegen die Kläger ihre Bauplanung dem alten Standort der Straßenlaterne hätten anpassen müssen. Sie sind im Grunde eher gering, wenn man z.B. nur einmal dagegen hält, welche Grundsteuermehreinnahmen der Beklagten Jahr für Jahr dadurch zufließen, dass die Kläger ihr Grundstück bebaut haben. Der Kostenaspekt wird auch nicht durch den Hinweis der Beklagten auf Vergleichsfälle gewichtiger. Denn auf Frage des Gerichts hat die zuständige Amtsleiterin in der Gemeindeverwaltung der Beklagten ausgeführt, in den vergangenen 10 bis 12 Jahren seien etwa 4 bis 5 Anträge pro Jahr an die Gemeindeverwaltung herangetragen worden, wegen des zurückgehenden bzw. auslaufenden Baubooms rechne sie allerdings damit, dass die Zahl der Anträge sich in Zukunft verringern werde. Die tatsächliche Zahl der Vergleichsfälle – die eventuell noch zu reduzieren ist, weil aus den Angaben Amtsleiterin nicht zu entnehmen ist, ob bei Anwendung der Auslegungskriterien des Gerichts zu § 126 Abs. 1 BauGB in jedem dieser Fälle die Beklagte die Kosten zu tragen gehabt hätte bzw. in Zukunft zu tragen hat - ist damit im Verhältnis zur Gesamtzahl Einwohner der Beklagten nicht so hoch, dass dem Vertrauen der Beklagten auf den Bestand einmal gewählter Aufstellorte für Straßenlaternen mit Rücksicht auf die Kosten für das Versetzen einer Straßenlaterne ein größeres Gewicht beigemessen werden müsste. Obwohl die Kläger damit grundsätzlich von der Beklagten verlangen durften, die Straßenlaterne auf Kosten der Beklagten zu versetzen, hält es das Gericht in Anwendung des auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedankens aus § 254 BGB für angemessen, dass die Kläger ebenfalls die Hälfte der Kosten für das Versetzen der Straßenlaterne tragen. Die Beteiligung der Kläger an den Kosten findet ihre Rechtfertigung darin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im zweiten Ortstermin ein Grenzfall gegeben ist, der am gerechtesten durch die Teilung der Kosten zwischen Klägern und Beklagter zu entscheiden ist. Den Klägern ist zwar – wie dargelegt - einzuräumen, dass ein vernünftiger Dritter in ihrer Lage ebenfalls die Straßenlaterne versetzt hätte. Daraus ergab sich – wie dargelegt - im Grundsatz ihr Anspruch auf das Versetzen der Straßenlaterne auf Kosten der Beklagten nach der Grundregel des § 126 Abs. 1 BauGB. Der Beklagten ist dagegen einzuräumen, dass bei genügender Aufmerksamkeit und Vorsicht das Hineinfahren in die Garage ebenso wie das Herausfahren auf die Straße trotz Straßenlaterne im Einfahrbereich möglich war. Die im Termin anwesende, mit der Schwierigkeit der Straßenlaterne im Einfahrbereich nicht vertraute Amtsleiterin der Beklagten hat es – wenn auch beim Hinausfahren nur knapp - auf Anhieb geschafft, in die Garage hinein- und auch wieder herauszufahren. Die eher umständliche Fahrdemonstration der Klägerin wirkte übertrieben und nicht realistisch. Dass die Klägerin auch unbeobachtet und ohne den Druck des Ortstermins nicht in der Lage war, zügiger und dennoch ohne Kollision mit der Straßenlaterne in die Garage hinein- und auch wieder herauszufahren, nimmt ihr das Gericht nicht ab. Obwohl das Gericht Verständnis dafür hat, dass die Kläger die Problemsituation letztlich dadurch gelöst haben, dass sie das "Übel an der Wurzel gepackt" und die Laterne auf jeden Fall – trotz des Risikos der endgültigen vollen Kostentragung – haben versetzen lassen, müssen sie sich als Mitverursachung anrechnen lassen, dass die Problemsituation insbesondere beim Hinausfahren aus der Garage bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise wohl auch durch das Anpassen des eigenen Fahrverhaltens an das "Laternenhindernis" dauerhaft hätte bewältigt werden können. Die daraus resultierende Kostenteilung erscheint schließlich auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung als gerecht. Hätte die Straßenlaterne nur wenige Zentimeter mehr zur Straße und damit auf Straßengrund gestanden, hätten die Kläger mit der problematischen Fahrsituation fertig werden oder die Straßenlaterne unstreitig alleine auf ihre Kosten versetzen lassen müssen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den – im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden – §§ 291 Sätze 1 und 2 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.