Urteil
2 K 3116/03
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Kostenerstattung nach §107 BSHG ist maßgeblich, ob im fraglichen Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des §30 Abs.3 Satz2 SGB I begründet wurde.
• Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch bei vergleichsweise kurzer Verweildauer vorliegen, wenn objektive und subjektive Umstände einen zukunftsoffenen Verbleib erkennen lassen.
• Fehlen für den Aufenthaltszeitraum (hier: 14./15.01.2000–22.02.2000) solche Anhaltspunkte, ist die Kostenerstattung nach §107 BSHG zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Kein Kostenerstattungsanspruch nach §107 BSHG bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt • Für die Kostenerstattung nach §107 BSHG ist maßgeblich, ob im fraglichen Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des §30 Abs.3 Satz2 SGB I begründet wurde. • Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch bei vergleichsweise kurzer Verweildauer vorliegen, wenn objektive und subjektive Umstände einen zukunftsoffenen Verbleib erkennen lassen. • Fehlen für den Aufenthaltszeitraum (hier: 14./15.01.2000–22.02.2000) solche Anhaltspunkte, ist die Kostenerstattung nach §107 BSHG zu verneinen. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für Frau W. und deren zwei Kinder für den Zeitraum 24.02.2000 bis 31.01.2003 in Höhe von ursprünglich 23.526,96 EUR, reduziert auf 22.825,77 EUR. Streitgegenstand war insbesondere, ob während eines Frauenhausaufenthalts in B. vom 14./15.01.2000 bis 22.02.2000 ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinn des §30 Abs.3 SGB I begründet wurde, der die Kostentragung der Beklagten nach §107 BSHG auslösen würde. Die Beklagte verweigerte Erstattung mit der Begründung, der Aufenthalt in B. sei nur vorübergehend und damit nicht gewöhnlich gewesen. Die Klägerin stützte ihren Anspruch ergänzend auf eine regionale Frauenhausvereinbarung, die nach ihrer Auffassung die Erstattungsfrist verlängert. Die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung; die Klägerin nahm einen Teilbetrag zurück. • Anwendbare Normen: §107 BSHG, §30 Abs.3 SGB I, §37 SGB I sowie einschlägige Rechtsprechung zu Begriff und Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts. • Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: Gemäß §30 Abs.3 SGB I ist maßgeblich, ob sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend verbleibt; sowohl subjektive (Willen) als auch objektive Umstände sind zu würdigen. • Beweis- und Wertungsmaßstab: Es genügt nicht allein eine mehrwöchige Verweildauer; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei ein gewöhnlicher Aufenthalt sogar vom ersten Tag an möglich sein kann, wenn die Umstände zukunftsoffenes Verweilen erkennen lassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Kammer stellte fest, dass der Aufenthalt in B. angesichts der Gesamtumstände (Rückkehrtendenz in den Großraum L., fehlende Hinweise auf Wohnungs- oder Arbeitsplatzsuche in B., Zufallscharakter der Ortswahl) nur vorübergehender Natur war. • Last der Klägerin: Die Klägerin konnte keine entgegenstehenden subjektiven oder objektiven Anhaltspunkte substantiiert darlegen, obwohl sie während des fortdauernden Hilfebezugs die Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Umstände zu ermitteln. • Rechtsfolgen: Fehlt der gewöhnliche Aufenthalt in B. für die fragliche Zeit, sind die Voraussetzungen des §107 BSHG nicht erfüllt und ein Erstattungsanspruch der Klägerin entfällt. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; das Verfahren wurde in Höhe von 701,19 EUR eingestellt wegen Klagerücknahme. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der streitigen Sozialhilfeaufwendungen nach §107 BSHG, weil für den Zeitraum 14./15.01.2000 bis 22.02.2000 kein gewöhnlicher Aufenthalt der Bedarfsgemeinschaft in B. festgestellt wurde. Die Gesamtwürdigung ergab, dass der Aufenthalt vorübergehend und nicht zukunftsoffen war; die Klägerin konnte keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Gegenteil vortragen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.