Beschluss
9 L 618/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0119.9L618.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.525,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Vorausleistungsbescheide des Antragsgegners vom 18. August 2006 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Die beschließende Kammer gibt Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Erschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liegen nur dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ein Erfolg des Rechtsbe-helfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 1990, 119, und vom 9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Das bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei summarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es können mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober 1997 - 3 B 1913/97 -. 8 In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht von einem überwiegenden Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers gegen die seine Grundstücke (Gemarkung F. , Flur , Flurstücke und ) betreffenden Vorausleistungsbescheide des Antragsgegners vom 18. August 2006 ausgegangen werden. Anhaltspunkte für einen solchen Erfolg ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. 9 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. 10 Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die Erschließungsanlage "B. I. G. /I1. T. ", die die X.---------straße mit dem I2. X1. verbindet, vor. 11 Dabei begegnet die Einbeziehung des Teilstücks "I1. T. " nach summarischer Überprüfung keinen Bedenken, da es bereits aufgrund seiner geringen Ausdehnung ein unselbstständiges Teilstück der Straße "B. I1. G. " darstellen dürfte. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen 12 - vgl. zusammenfassend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12 Rdnr. 14 m.w.N. - 13 sind in der Regel alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbst- ständige "Anhängsel" zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie nicht länger als 100 m sind oder vor Erreichen dieser Länge nicht (mehr oder weniger) rechtwinklig abknicken oder sich verzweigen, wobei unschädlich ist, wenn sie beispielsweise nach 20 oder 30 m abknicken und zu einem 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück bzw. einer entsprechend zurückliegenden Garage weiterführen. Die Stichstraße "I1. T. " ist nur etwa 60 m lang. Es spricht auch einiges dafür, dass der gewählte Ausbau - die Stichstraße endet nicht mit einem Wendehammer, sondern T-förmig mit beidseitig rechtwinklig abgehenden Straßenteilstücken von jeweils ca. 12 m Länge - wegen der geringen Länge der beiden Endstücke nicht einer zur Selbstständigkeit führenden Verzweigung im o.a. Sinne gleichkommt. Doch kann dies letztlich auf sich beruhen, da eine eigenständige Abrechnung der Straße "B. I1. G. " ohne die Stichstraße "I1. T. " zu einer höheren Belastung des Antragstellers führen würde. Nach überschlägiger Berechnung anhand der Angaben zu Aufwand und Abrechnungsgebiet in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners würde sich hierbei ein Beitragssatz von ca. 21,42 EUR/qm (ca. 229.000,00 EUR an Aufwand, verteilt auf 10.687 qm anrechenbarer Fläche) ergeben; die streitige Abrechnung erfolgt dagegen mit 15,42 EUR/qm. 14 Soweit der Antragsteller auf eine aus seiner Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit des seine Grundstücke und die Erschließungsanlage erfassenden Bebauungsplanes verweist, kommt es hierauf bereits deswegen nicht an, da die Heranziehung zu einer Vorausleistung nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB (Bindung an den Bebauungsplan) voraussetzt. 15 Vgl. hierzu: Driehaus, a.a.O, § 21 Rdnr. 31. 16 Ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorausleistungsbescheide bleibt auch das Vorbringen des Antragstellers, die Herstellung der Erschließungsanlage sei nicht dringlich und in der geplanten Form nicht im öffentlichen Interesse im Sinne einer "angemessenen Infrastruktur". Ob und in welcher Form eine Erschließungsanlage ausgebaut wird obliegt dem Ausbauermessen der Stadt oder Gemeinde, in das einzugreifen dem Gericht verwehrt ist, es sei denn, der Ausbau oder die Art des Ausbaus und die damit einhergehende Belastung der Anlieger sind sachlich schlechthin unvertretbar; zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 123 Abs. 3 BauGB ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht. 17 Vgl. hierzu: Driehaus, a.a.O., § 5 Rdnrn. 22 ff. und § 15 Rdnrn. 7 ff. 18 Anhaltspunkte für eine solche Unvertretbarkeit des Ausbaus der Erschließungsanlage sind indessen nicht ersichtlich, zumal der Ausbau auch im Zusammenhang mit der Aufschließung des vom Bebauungsplan Nr. 259 - I3. - erfassten Gebietes zu sehen ist. Dass dieser Bebauungsplan die Erschließung dieses Gebietes von der Straße "B. I1. G. " und nicht etwa - wie vom Antragsteller und weiteren Anliegern angeregt - vom I2. X1. oder der X.--------- straße aus vorsieht, unterliegt dem Planungsermessen der Stadt F1. . Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner derzeit eine Umplanung des Ausbaus der Erschließungsanlage dahin gehend betreibt, dass diese auf einem kurzen Teilstück in ihrer Breite um ca. 1 m reduziert wird, um damit den Wünschen der überwiegenden Zahl der vom Grunderwerb betroffenen Anlieger zu entsprechen. 19 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt die Erhebung von Vorausleistungen - wie ausgeführt - voraus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Absehbar in diesem Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße dann, wenn mit der Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des genannten Zeitraums zu rechnen ist. Bezugsgegenstand der Absehbarkeit ist demgegenüber nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sodass die Zeitspanne bis zur Widmung der Straße sowie der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ohne Bedeutung ist. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr allein der Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 575 ff., und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, NVwZ 1996, 798 ff. 21 Bei der danach zu treffenden Prognose hat die Gemeinde die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind, wobei spätere Entwicklungen zu einer Verschiebung dieses Zeitpunktes führen können. 22 Vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 21 Rdnrn. 20 ff. 23 Der Antragsgegner hat hierzu in seinem die Aussetzung ablehnenden Bescheid vom 14. September 2006 ausgeführt, dass vorgesehen sei, den restlichen Ausbau zügig umzusetzen. Selbst bei ungünstigsten Umständen, wie die vom Antragsteller er-wähnten möglichen Enteignungsverfahren, sei davon auszugehen, dass die in § 133 Abs. 3 BauGB genannten und in der hierzu ergangenen Rechtsprechung konkretisierten Zeiten und Fristen eingehalten werden könnten. Zudem seien die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke inzwischen nahezu sämtlich bebaut, sodass auch die endgültige Herstellung auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes durchaus geboten sei. Durchgreifende Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren wegen der real zu erwartenden langfristigen Grundstücksverhandlungen für den benötigten Grunderwerb und der Dauer einer gerichtlichen Klärung diesbezüglich nicht zu erwarten sei. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine Vermutung. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass - wie bereits oben erwähnt - seitens des Antragsgegners geplant ist, die Erschließungsanlage im betroffenen Teilbereich in ihrer Breite um 1 m zu verringern, um damit auch den Anteil der noch zu erwerbenden Flächen zu vermindern. 24 Bedenken hinsichtlich des Aufwandes sind weder geltend gemacht noch ersichtlich, wobei darauf zu verweisen ist, dass der Antragsgegner von dem errechneten Gesamtaufwand für die Erhebung von Vorausleistungen nur 90 % umgelegt hat. 25 Auch die Aufwandsverteilung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Zu Recht dürfte die Parzelle , gelegen an der X.---------straße , unberücksichtigt geblieben sein, da dieses Flurstück von der Straße "B. I1. G. " durch einen offenen Wasserlauf getrennt ist, ohne dass eine Zufahrt über den Wasserlauf existiert. Nach der seitens des Antragsgegners telefonisch eingeholten Auskunft der Unteren Wasserbehörde, die die Kammer im vorliegenden Eilverfahren ausreichen läßt, ist davon auszugehen, dass im Falle einer vorhandenen anderweitigen Erschließung - wie bei dem Flurstück - eine Genehmigung für eine Überfahrt nicht in Aussicht gestellt wird und eine Ausnahme nur im Falle einer zusätzlichen Bebauung - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - in Betracht zu ziehen wäre. 26 Eine Einbeziehung der Parzelle in das Abrechnungsgebiet ist auch nicht mit Blick auf die Genehmigung der weiteren Verrohrung durch die Untere Wasserbehörde von 5 auf 7 m an anderer Stelle der Erschließungsanlage geboten, da diese Verrohrung zur Verbesserung der Einfahrtsituation in eine Straße nicht gleichzusetzen ist mit einer Überfahrt über einen offenen Wasserlauf zur zusätzlichen Erschließung eines Grundstücks. 27 Hinsichtlich der Grundstücke des Antragstellers ist anzumerken, dass diese bereits unter Berücksichtigung der noch vom Antragsgegner zu erwerbenden Fläche angesetzt worden sind. Schließlich ist die bereits früher vom Vater des Antragstellers gezahlte Vorausleistung zu Recht in Höhe des Zahlbetrages von DM angerechnet worden, da vereinnahmte Vorausleistungen weder zu verzinsen sind noch eine Umrechnung des früheren Wertes auf den Wert im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen ist. 28 Vgl. hierzu: Driehaus, a. a. O., § 21 Rdnr. 8. 29 Da weitere Bedenken gegen die Heranziehung des Antragstellers weder geltend gemacht noch sonst erkennbar sind und für eine durch die Vollziehung des Bescheides eintretende unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der Regel ein Viertel des angeforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der Sache. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1992, 139.