OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2094/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0122.5K2094.05A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 in Turna im indischen Bundesstaat Punjab geboren. Er ist indischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 2. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 9. Juli 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, im Jahre 1992 sei seine gesamte Familie von der Polizei in Indien getötet worden. Seine Familie habe sich für die Befreiung von Khalistan eingesetzt. Später habe die Polizei auch nach ihm gesucht. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2003 ab. 4 Die daraufhin erhobene Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nahm der Kläger zurück. Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichtete und mit exilpolitischen Aktivitäten für die International Sikh Youth Federation (ISYF) begründete weitere Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 22. Februar 2005 (5 K 2362/03.A) ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14. Juni 2005 (3 A 1058/05.A) ab. 5 Der Kläger beantragte am 8. September 2005 erneut die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Er machte zur Begründung geltend, er sei gemäß dem vorgelegten Mitgliedsausweis seit dem 1. Mai 2005 Mitglied der ISYF. Er sei nach wie vor für diese Organisation aktiv. So habe er an einer Konferenz seiner Organisation am 15. Mai 2005 sowie an einer Demonstration am 13. August 2005 vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt teilgenommen. Er habe auch Flugblätter verteilt. 6 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. September 2005 ab. 7 Der Kläger hat am 26. September 2006 Klage erhoben. Er beruft sich zur Begründung auf weitere exilpolitische Aktivitäten für die ISYF. So habe er wiederholt an Demonstrationen der ISYF teilgenommen. Er habe Informationsstände organisiert. Am 1. Januar 2006 sei er zum Organisationssekretär des Regionalverbandes NRW der ISYF gewählt worden. Über einzelne Veranstaltungen seiner Organisation sei in der Punjab Times auch unter Nennung seines Namens berichtet worden. 8 Der Kläger hat die auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage zurückgenommen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 11 Die Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. 12 Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn K. W. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 K 2362/03.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; ferner auf eine Zusammenstellung von Auskünften und Erkenntnissen, die in der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandten Zusammenstellung (Erkenntnisliste) enthalten sind. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Soweit der Kläger die Klage weiterverfolgt, hat diese keinen Erfolg. 19 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. September 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 21 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. 22 Das Gericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig davon zu überprüfen, ob das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG bejaht hat und dementsprechend in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe eingetreten ist. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 1997 - 25 A 353/97.A - . 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Klage der Erfolg zu versagen. 25 Aus dem Vortrag des Klägers zur Begründung seines Folgeantrages ergeben sich weder eine Änderung der Sachlage noch neue Beweismittel, welche eine günstigere Entscheidung über sein Begehren wegen Abschiebungsschutzes herbeigeführt haben würden. 26 Soweit der Kläger sich auf exilpolitische Aktivitäten für die Organisation ISYF beruft, hat sich die Sachlage nicht zu seinen Gunsten geändert. Das Gericht hält es auch unter Würdigung der jüngeren Aktivitäten und der behaupteten Aufgaben des Klägers für die Organisation ISYF nach wie vor nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die indischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt haben oder - unabhängig hiervon - diese zum Anlass für politisch motivierte Verfolgungshandlungen nehmen könnten. 27 Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die indischen Behörden auch bei aufmerksamer Beobachtung der indischen Exilszene den Kläger namentlich identifiziert haben könnten. Veröffentlichungen in indischen Exilzeitungen unter dem Namen L. U. sind für sich genommen bereits aufgrund der Vielzahl von Namensgleichheiten unter seinen Landsleuten für eine zweifelsfreie Identifikation nicht geeignet. Die von dem Kläger angeblich übernommene Funktion als für die Organisation zuständiges Vorstandsmitglied der ISYF in Nordrhein-Westfalen gibt ebenfalls nichts dafür her, dass er in das Blickfeld der indischen Sicherheitsbehörden gelangt sein könnte. Hiergegen spricht vor allem, dass es sich bei der behaupteten Funktion, die sich nach den Bekundungen des Klägers im Wesentlichen auf die Informierung der Mitglieder in Nordrhein-Westfalen über Veranstaltungen der Organisation beschränkt, um eine rein interne Rolle ohne Ausstrahlung in die Öffentlichkeit handelt. 28 Die Identifizierung des Klägers durch indische Behörden dürfte letztlich auch dadurch erschwert sein, dass seine tatsächliche Identität fraglich ist. Der Kläger hat keine Unterlagen über seine Identität unter dem behaupteten Namen vorgelegt, seine Angaben über seine Heimatadresse haben sich nach dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte als unzutreffend erwiesen. 29 Unabhängig von Vorstehendem hält das Gericht es auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die indischen Behörden ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf den Kläger haben könnten. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Indien hat das Gericht bereits durchgreifende Zweifel daran, dass ein Verfolgungsinteresse der indischen Behörden allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn das Aktivitätsprofil des - wie der Kläger - in der Zeit nach September 2004 exilpolitisch tätigen Inders unterhalb der Schwelle des führenden oder sonst besonders exponierten Mitglieds der Exilorganisation bleibt. Hiergegen spricht, dass der der Verfolgung von als Terroristen beschuldigten Aktivisten dienende "Prevention of Terrorism Act 2002" (POTA) im September 2004 von der neuen indischen Regierung außer Kraft gesetzt worden ist. Wenn auch die materiellrechtlichen Regelungen von POTA in andere Strafgesetze überführt worden sind, 30 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 19. November 2006, 31 schließt das Gericht aus dem Umstand, dass das gerade das Umfeld terroristischer Handlungen ins Visier nehmende POTA außer Kraft gesetzt worden ist, sowie aus der noch während der Geltung des POTA bekannt gewordenen restriktiven Auslegungspraxis der indischen Gerichtsbarkeit, 32 Vgl. Südasien-Institut der Universität Heidelberg, Gutachten vom 26. April 2004 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 33 dass das staatliche Verfolgungsinteresse in Indien eher gesunken ist. So werden nach der Auskunftslage in Indien Mitglieder der Sikh Student Federation landesweit nicht mehr verfolgt, seit diese Organisation der Gewalt abgeschworen hat. 34 Vgl. Südasien-Institut, Gutachten vom 26. April 2004, a.a.O; vgl auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil vom 2. November 2005 - 1 B 492/03.A -. 35 Danach sprechen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass bereits die Übernahme von organisationsinternen Aufgaben unterhalb der Schwelle des dem engagierten Führungspersonal eigenen Aktivitätsprofils ein Verfolgungsinteresse des indischen Staates auslöst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch den indischen Behörden aufgrund ihrer Ausforschungsaktivitäten im europäischen Ausland bekannt ist, dass eine Vielzahl indischer Staatsbürger ihr eher niedrig profiliertes exilpolitisches Engagement im Wesentlichen in der Absicht entfalten, hieraus ein Bleiberecht in der Bundesrepublik abzuleiten, und dementsprechend ein ernstzunehmendes auf die politischen Verhältnisse in Indien zielendes Wirken tatsächlich nicht beabsichtigt ist. Nach der Erkenntnislage ist auch wegen des gewaltfreien politischen Eintretens für die Ziele von oppositionellen Gruppen im Ausland allein nicht mit Repressionen in Indien zu rechnen. 36 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. August 2003 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. 37 Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des indischen Supreme Court, der in einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des POTA auch entschieden hat, dass die bloße "moralische Unterstützung" einer terroristischen Organisation kein Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sei. 38 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 2. November 2005, a.a.O. 39 Überdies setzte die Verfolgung des eine terroristische Organisation Unterstützenden nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass der Betreffende mit dem Wissen und Wollen handelte, den Terrorismus zu fördern. 40 Vgl. Südasien-Institut, Gutachten vom 26. April 2004, a.a.O. 41 Bereits hieran fehlt es im Falle des Klägers. Er bekundete in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass seine Organisation keine Gewalt anwende. Auch der als Zeuge vernommene Generalsekretär der ISYF in Deutschland betonte, dass seine Organisation ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln ihre politischen Ziele anstrebe. Unter Berücksichtigung schließlich der Tatsache, dass dem Auswärtigen Amt von terroristischen Straftaten der ISYF aus politischen Gründen im Punjab seit dem Ende der 90er Jahre nichts bekannt ist, 42 vgl. AA, Auskunft vom 11. August 2003 gegenüber dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, 43 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die subjektive Bekundung des Klägers über die Gewaltfreiheit seiner Organisation unglaubhaft wäre und ihm von einem indischen Gericht von vornherein nicht geglaubt würde. 44 Im Falle des Klägers sind keine Umstände ersichtlich, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger ein besonderes strafrechtliches Verfolgungsinteresse der indischen Behörden ausgelöst hat. Hierfür reichen aus den dargelegten Gründen weder die Vielzahl seiner für sich genommen niedrig profilierten Aktivitäten noch die Übernahme einer rein internen Funktion innerhalb der ISYF in Nordrhein-Westfalen aus. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck einer politisch denkenden und argumentierenden Persönlichkeit hinterließ. Seine Angaben über seine politischen Ziele und die seiner Organisation blieben knapp und allgemein. Sie verrieten nicht eben eine intensivere Auseinandersetzung mit entsprechenden politischen Themen. 45 Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vermochte die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers schließlich auch nicht in einem für den Erfolg der Klage günstigeren Licht erscheinen lassen. Hiergegen spricht unabhängig von den obigen Ausführungen bereits, dass die Angaben des Zeugen über den Zeitpunkt der Wahl des Klägers zum Organisationssekretär der ISYF in Nordrhein-Westfalen erheblich von den eigenen Bekundungen des Klägers abwichen. Damit erweckte der Zeuge den Eindruck, dass sein Aussageverhalten unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen von der Absicht bestimmt war, die Rolle des Klägers in der ISYF besonders gewichtig erscheinen zu lassen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.