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Urteil

7 K 1392/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0202.7K1392.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 17. August 2005 erteilte der Beklagte den Stadtwerken A. eine (weitere Teil-) Genehmigung für die Modernisierung und Erweiterung des Sportzentrums A. in der C.-----straße 37. Ausweislich der entsprechenden Objektbeschreibung soll die neue Sportanlage sowohl den Anforderungen des Leistungs-, Vereins- und Breitensports sowie auch dem Schulsport gerecht werden. Geplant waren danach eine Wettkampfanlage mit vier Rundlaufbahnen á 400 m, sechs Kurzstreckenbahnen á 100 m und ein Großspielfeld mit Kunstrasenbelag, wobei die Segmente zwei Weit- bzw. Dreisprunganlagen mit zwei bzw. drei Anlaufbahnen, eine Stabhochsprunganlage, zwei Hochsprunganlagen, zwei Sperrwurfanlagen und eine Diskuswurfanlage. Ferner heißt es in der Objektbeschreibung, dass für das Großspielfeld die Errichtung einer Trainingsbeleuchtungsanlage vorgesehen sei, um auch in den Abendstunden den Trainings- und Spielbetrieb zu ermöglichen. Gegenstand der (Teil-) Baugenehmigung vom 17. August 2005 war zudem eine Stehstufenanlage für 399 Personen, ein Lärmschutzwall und eine Drahtgitterkorbwand. 3 Für die Erteilung der vorgenannten Baugenehmigung erhob der Beklagte zugleich eine Gebühr in Höhe von 8.372,00 EUR. In der Begründung wird auf Ziffer 2.4.2.4 lit. b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW verwiesen und eine auf volle 500,00 EUR aufgerundete Herstellungssumme von 1.046.500,00 EUR zugrunde gelegt. 4 Nachdem der Beklagte die Eintragung einer Baulast betreffend 30 Stellplätze für die in Rede stehende Sportanlage veranlasst hatte, erhob er mit Bescheid vom 11. August 2005 eine weitere Gebühr für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast in Höhe von 150,00 EUR. Unter Hinweis auf Ziffer 2.5.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW führte er aus, jeweils zehn Stellplätze mit 50,00 EUR veranschlagt zu haben. 5 Gegen die vorgenannten Gebührenbescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, ihr müsse eine Gebührenbefreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW gewährt werden, weil die für die Sportanlage verantwortlichen Stadtwerke als reiner Regiebetrieb hoheitliche Aufgaben wahrnähmen, bei denen es sich nicht um wirtschaftliche Unternehmen handele. Selbst wenn sie für den Betrieb des Sportzentrums Benutzungsgebühren bzw. -entgelte erhebe, was nicht der Fall sei, wären diese nicht kostendeckend. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde auf eine im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2006 Bezug genommen. Danach sei eine unmittelbare Abwälzung der Gebühr auf Dritte nach der (neuen) 2. Alternative des § 8 Abs. 2 GebG nicht (mehr) erforderlich sei. Folge man der Auffassung des Bürgermeisters der Stadt A. , würde die Intention des Gesetzgebers, die mit § 8 Abs. 2 GebG NRW a. F. verbundene Bevorzugung Dritter zu beseitigen bzw. einzuschränken, unterlaufen. 7 Die Klägerin hat am 14. September 2006 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW lägen vor. Der Gebührenbefreiung stehe § 8 Abs. 2 GebG NRW nicht entgegen. Die in Rede stehenden Gebühren könnten weder Dritten in irgendeiner Form auferlegt werden, noch könnten Dritte sonst wie in irgendeiner Form mit diesen belastet werden. Die Erfahrung zeige, dass der Betrieb einer Sportanlage in dieser Größenordnung nicht kostendeckend sein könne. Die Klägerin habe für die Durchführung der Maßnahme keine Zuschüsse erhalten und müsse im Hinblick auf die Unterhaltung, Verwaltung und den Betrieb der Anlage jährlich einen nicht zu vernachlässigenden Betrag aus allgemeinen Haushaltsmitteln zuschießen. Durch ein anderes Verständnis würde der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 4 GebG NRW ausgehöhlt. Verwaltungsgebühren könnten zwar als Rechnungsfaktor in Müllbeseitigungs-, Kanalbenutzungs- oder Wasserbezugsgebühren einbezogen werden. Beim Betrieb des Sportzentrums habe man es bis auf den Schulsport jedoch weitgehend mit einer freiwilligen Aufgabe zu tun. Sie sehe sich allerdings nicht in der Lage, die streitbefangenen Gebühren auch nur als Rechnungsgröße dem Schulsport bzw. den sporttreibenden Vereinen anzulasten. Der Schulsport werde ebenfalls weitgehend aus allgemeinen Deckungsmitteln der Klägerin finanziert. Die Vereine hätten selbst erhebliche finanzielle Probleme. Diese weiter zu belasten, könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen haben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11. August 2005 und vom 17. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. August 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der ergangenen Bescheide. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11. August 2005 und vom 17. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 44, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 und den Tarifstellen 2.4.2.4 lit. b (betreffend die Erteilung der Baugenehmigung) und Tarifstelle 2.5.6.1 (betreffend die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast). 17 Gemäß der vorgenannten Tarifstelle 2.4.2.4 lit. b kann eine Gebühr in Höhe von 8 v. T. der Herstellungssumme erhoben werden für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung von in Tarifstelle 2.4.1.4 lit. b genannten baulichen Anlagen und somit unter anderem solchen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind. 18 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Prüfung der Bauvorlage betreffend die Modernisierung und Erweiterung des Sportzentrums erfolgte im vereinfachen Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW. Ausgehend von einer auf volle 500,00 EUR aufgerundeten Herstellungssumme in Höhe von 1.046.500,00 EUR wurde rechnerisch richtig eine Gebühr in Höhe von 8.372,00 EUR ermittelt. 19 Nach der Tarifstelle 2.5.6.1. kann eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR bis 250,00 EUR erhoben werden für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast. Der Beklagte ist in seiner Gebührenberechnung von 30 Stellplätzen ausgegangen und hat je 10 Stellplätze 50,00 EUR veranschlagt. Auch insoweit sind Bedenken insbesondere gegen die Höhe dieser Gebühr weder vorgetragen noch zu ersehen. 20 Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von den streitbefangenen Verwaltungsgebühren befreit, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW vorliegen. 21 Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Nach § 8 Abs. 2 GebG NRW tritt die Befreiung nicht ein, soweit die in Abs. 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. 22 Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW vorliegen, wovon die Bezirksregierung Köln in ihrem Anschreiben an das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2003 auf Seite 3 oben ausgegangen ist, muss nicht entschieden werden, weil die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW ausscheidet. 23 Die Befreiung tritt nicht ein, weil "sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können". 24 Im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebG NRW erfasst die mit dem ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW -) vom 15. Juni 1999 (GVBl. NRW, Seite 386) eingeführte zweite Alternative nicht nur Fälle, in denen die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit", also (zumindest nahezu) unverändert, auferlegt werden können. 25 Vgl. zu § 8 Abs. 2 GebG NRW a. F. OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 1979 - II A 1606/78 und II A 2373/78 u. a. -. 26 Vielmehr sollen mit der in Rede stehenden zweiten Alternative auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden kann. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Zudem ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird; sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. 27 So die Einzelbegründung zur Änderung des § 8 Abs. 2 GebG NRW durch den Entwurf der Landesregierung, LT-Druck S. 12/3730, S. 117, zu Art. 7 Nr. 3 des 1. ModernG NRW vom 25. Februar 1999; ebenso VG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 25 K 2156/01 -, juris, Rn. 22 ff.; Susenberger/Weißauer, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Loseblatt-Kommentar, § 8 Abs. 2 Anm. 19 (Stand: Dezember 2006). 28 Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. Heranziehung der Klägerin vor. Sie kann die streitbefangenen Gebühren jedenfalls dem ausweislich eines Zeitungsberichtes vom 26. Juli 2006 (Blatt 54 des Verwaltungsvorgangs II) 1.300 Mitglieder umfassenden (die Anlage verwaltenden) Sportverein auferlegen. 29 Die Gebührenbefreiung bleibt auch nicht etwa deshalb (gegebenenfalls teilweise) bestehen, weil die streitbefangene Sportanlage nach dem vorerwähnten Zeitungsartikel in der Regel vormittags von Schulen und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr von dem Sportverein genutzt wird. Problematisch ist dies deshalb, weil die Klägerin als Schulträgerin die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer dem Schulsport dienenden Sportanlage zu tragen haben dürfte, und der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist, so dass eine Umlegung der Verwaltungsgebühren zu Lasten der Schüler ausscheidet (vgl. § 92 Abs. 3 und 4 SchulG NRW). 30 Das Erfordernis einer Abwälzbarkeit des gesamten Betrags der Gebühr folgt zunächst nicht aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW, wonach Dritte mit dem "betreffenden Betrag" belastet werden können. Durch die Verwendung dieser Wörter sollte eine Wiederholung des in der ersten Alternative verwandten Begriffs der Gebühr vermieden werden, um zu verdeutlichen, dass der Geldbetrag gemäß § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW gerade nicht als Gebühr bzw. nahezu unverändert auf Dritte abwälzbar sein muss. Zudem sollte lediglich ein sprachlicher Zusammenhang zwischen der (Höhe der) festzusetzenden Gebühr und dem entsprechenden (oder betreffenden) Geldbetrag hergestellt. 31 Vgl. VG Köln, a. a. O. 32 Schließlich hätte eine derartige (zwingende) Voraussetzung für den Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit hätte im Gesetztext deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. 33 Auch eine anteilige Gebührenbefreiung scheidet aus. 34 Es spricht zunächst einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Konjunktion "wenn" statt "soweit" in § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW eine anteiligen Gebührenbefreiung nicht hat regeln wollen. 35 Vgl. in diesem Sinne Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Vorschriftensammlung und Kommentar zum Verwaltungskostengesetz des Bundes sowie zum Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Lieferung 29 (Stand: Juli 2002 [nicht fortgeführt]), zur ähnlichen Vorschrift des § 6 LGebG Bad.-Württ. Rn. 18. 36 Zudem ist es unbeachtlich, ob der Träger der Einrichtung etwa aus politischen Gründen auf die Erhebung ggf. auch nur eines Teils der Benutzungsgebühr bzw. des privaten Entgelts verzichtet. In § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW wird nämlich darauf abgestellt, ob Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden "können". Nach dem gesetzlichen Wortlaut kommt es somit allein darauf an, ob die Möglichkeit besteht, die Verwaltungsgebühr auf Dritte umzulegen. 37 Vgl. erneut Schlabach, ebd., § 6 LGebG Bad.-Württ. Rn. 16 38 Des Weiteren kommt ein Gebührensplitting im Fall einer gemischten Nutzung von Sportanlagen allenfalls dann in Betracht, wenn von vornherein bestimmt oder bestimmbar ist, ob die entsprechende Gebühr bzw. welcher Anteil nicht über private Entgelte Dritten auferlegt werden kann. Dieses findet seine Begründung in den auch für die Regelungen der persönlichen Gebührenbefreiung geltenden abgabenrechtlichen Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität, der Pauschalierung und der Typisierung. Die rechts- und sozialstaatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik erfordert keine materielle Gerechtigkeit um jeden Preis. Gerade im Abgabenrecht kann die Pflicht zur Schaffung materiell gerechter Regelungen durch die Erfordernisse der Praktikabilität und Zumutbarkeit im Einzelfall überlagert werden. 39 Im Ergebnis ebenso VG Köln, a. a. O., mit dem Hinweis auf die Begründung zum Entwurf der Landesregierung zum 1. ModernG NRW, a. a. O., Seite 117, woraus sich ergebe, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers derartige Unwägbarkeiten keine Berücksichtigung finden sollten; allgemein zum Prinzip der Praktikabilität bzw. Pauschalierung und Typisierung Susenberger/Weißauer, a. a. O., § 4 Rn. 9; Dahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 4 Rn. 129 f., 12. Erg.-Lfg. (Stand: März 1995), jeweils m. w. N. 40 Es war nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, welcher Anteil der streitbefangenen Gebühren nicht über private Entgelte Dritten auferlegt werden kann. 41 Als Anknüpfungspunkt für ein Gebührensplitting kommt hier lediglich die jeweilige zeitliche Beanspruchung der Sportanlage durch die verschiedenen Gruppen in Betracht. Die Pflicht, eine derart weitgehende Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen, würde indes zu einem unpraktikablen, wenig übersichtlichen und letztlich teuren Verwaltungsverfahren führen. Augenfällig wird dies im Hinblick auf die anderenfalls bestehende Verpflichtung des Beklagten, etwa auch zu prüfen, wie die tatsächliche Nutzung der Sportanlage an den Wochenende (wohl in erster Linie durch den Sportverein) im Verhältnis zu einer an Wochenenden möglicherweise anders zu beurteilenden Gesamtnutzungszeit zu bewerten ist. Darüber hinaus würden die Schulferien die Bestimmung des zeitlichen Anteils der Beanspruchung durch die Schulen nicht unerheblich verkomplizieren. 42 Im Ergebnis ebenfalls gegen ein Gebührensplitting entsprechend der anteiligen zeitlichen Beanspruchung der verschiedenen Gruppen Schlabach, a. a. O., § 6 LGebG Bad.-Württ. Rn. 19, mit der Begründung, dass die Errichtungskosten, auf welches das Gebührenverzeichnis abstelle, auch dann in dieser Höhe entstehen würden, wenn die Sportanlage zu anderen Zeiten von nicht Privilegierten genutzt werde. 43 Ob eine anteilige Gebührenbefreiung im Fall einer eindeutigen räumlichen Aufteilung - z. B. wenn eine Sporthalle für die Nutzung durch eine öffentliche Schule gebaut und etwa um ein Hallendrittel für eine private Schule erweitert wird - grundsätzlich in Betracht kommt, lässt die Kammer offen. 44 Vgl. hierzu erneut Schlabach, a. a. O., § 6 LGebG Bad.-Württ. Rn. 20, mit weiteren Beispielen. 45 Sofern die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen den Wegfall der Gebührenbefreiung etwaige Erlassgründe geltend machen will, ist anzumerken, dass eine fehlerhafte oder unterlassene Billigkeitsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung führt und dass es sich bei der Erhebung einerseits und dem Erlass aus Billigkeitsgründen andererseits, zumal ein solcher im Ermessen des Beklagten steht, um zwei gesonderte Verwaltungsakte mit entsprechenden rechtlich getrennten Verwaltungsverfahren handelt (vgl. im Übrigen § 19 Satz 2 GebG NRW, § 53 Abs. 1 KrO, § 26 GemHVO). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.