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Urteil

7 K 1395/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0202.7K1395.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2006 für das Grundstück G 1 und das Haushaltsjahr 2006 unter anderem zu "Kanalbenutzungsgebühren" in Höhe von 682,00 EUR und "Kanalgrundgeb. Zähler QN 2,5" in Höhe von 120,00 EUR heran. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, das Gebot der Gerechtigkeit werde verletzt, weil bei einer Grundgebühr in Höhe von 120,00 EUR Ein- und Zwei-Personen-Haushalte zu stark belastet würden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Kanalgrundgebühr sei nach der Zählernenngröße "QN 2,5" und die Verbrauchsgebühr entsprechend dem letztjährigen Frischwasserverbrauch richtig festgesetzt worden. Die Klägerin hat am 15. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Maßstab für die Berechnung der Grundgebühr (Nennleistung des verwendeten Wasserzählers) sei zu beanstanden. Dies gelte namentlich für die Binnendifferenzierung der gewählten Maßstabsregelung, weil der notwendige Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme nicht mehr gewährleistet sei. Im Gebiet der Gemeinde T. würden über 90 % der Gebührenpflichtigen einen Wasserzähler mit dem (kleinsten) Nenndurchfluss bis QN 2,5 verwenden. Demzufolge würden nahezu alle Gebührenpflichtigen hinsichtlich der von ihnen zu zahlenden Grundgebühr gleichbehandelt, obwohl sie nicht die gleichen verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten verursachten. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass im Gebiet der Gemeinde T. von einer völlig anderen Zusammensetzung der Grundstücksnutzung als etwa in Großstädten auszugehen sei. Die überwiegende Anzahl der Grundstücke sei mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut. Hinzu komme noch eine Reihe von Mehrfamilienhäusern mit bis zu 30 Parteien. Gleichwohl müssten alle die gleiche Grundgebühr in Höhe von 10,00 EUR im Monat zahlen. Dies gelte auch für den weit überwiegenden Teil der Gewerbe- und Handwerksbetriebe, Fitnessstudios und Sporthallen. Große Gewerbebetriebe und Krankenhäuser, welche einen Wasserzähler mit größerem Nenndurchfluss verwenden müssten, gebe es seltener als in Großstädten wie beispielsweise Aachen. Richtigerweise hätte im Hinblick auf die Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss bis QN 2,5 differenziert werden müssen. Nur so könne ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab geschaffen werden, der einen ausreichenden Zusammenhang zur Wirklichkeit in der Gemeinde T. biete. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei allenfalls dann zulässig, wenn für Familienhaushalte noch eine weitere, kleinere Nennweite - etwa QN 1,25 - mit entsprechend geringerer Grundgebühr in der Satzung vorgesehen werde. Die Einführung eines Wasserzählers mit einem Nenndurchfluss bis QN 1,25 sei ohne größeren Aufwand technisch durchaus möglich. Die Klägerin beantragt, den Grundabgabenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2006 hinsichtlich des Haushaltsjahres 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 aufzuheben, soweit sie zu einer Kanalgrundgebühr in Höhe von 120,00 EUR herangezogen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf seine Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 ist, soweit er hinsichtlich der "Kanalgrundg. Zähler QN 2,5" in Höhe von 120,00 EUR angefochten wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Teils des streitbefangenen Gebührenbescheides sind die §§ 1 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 8 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde T. vom 30. November 2001 in Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (nachfolgend: GS). Gemäß § 1 Abs. 1 GS erhebt die Gemeinde T. Gebühren für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage ("Abwassergebühren [Benutzungsgebühren]"). Nach § 2 Abs. 2 GS wird eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr erhoben. Während sich die Verbrauchsgebühr nach dem Frischwassermaßstab bemisst, bemisst sich die Grundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 GS). Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung eines Wasserzählers mit einem Nenndurchfluss bis QN 2,5 (5 m3 pro Stunde) 10,00 EUR pro Monat. Die vorgenannten Bestimmungen sind, soweit nach dem Vorbringen der Beteiligten und von Amts wegen Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden hat, formell und materiell gültiges sowie mit höherrangigen Vorschriften zu vereinbarendes Satzungsrecht. Bei dem in Streit stehenden Teil der Kanalbenutzungsgebühren handelt es sich um eine Grundgebühr. Als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten wie zum Beispiel Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Neben einer solchen Grundgebühr wird nach Maß der jeweiligen Inanspruchnahme eine Zusatzgebühr (Arbeits-, Verbrauchsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ 1987, 231 f. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde T. als Satzungsgeber den in § 2 Abs. 2 und 3 bzw. § 3 Abs. 8 GS verwandten Begriff der Grundgebühr nicht im oben beschriebenen Sinne verstanden haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erhebung der streitbefangenen Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage bemessenen (Einheits-) Gebühr ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zunächst grundsätzlich zulässig. Vgl. hierzu allgemein Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommu- nalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 367, 3. Absatz, 32. Erg.-Lfg. (März 2005). Des Weiteren ist die streitbefangene Maßstabsregelung der Gemeinde T. (Orientierung an der Nennleistung des Wasserzählers) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der Regel nur ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Bei einem derartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt es, wenn der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1996, 700; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 208, 27. Erg.-Lfg. (Sept. 2002), mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen trägt das Anknüpfen an die Nenngröße des Wasserzählers grundsätzlich hinreichend Rechnung. Im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage erscheint die Annahme als denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, dass, je größer die Wasserzufuhrleitung eines angeschlossenen Grundstücks ist, um so mehr Frischwasser der (Schmutzwasser-) Kanalisation zufließen kann und um so mehr (Schmutzwasser-) Kanalisation für den möglichen Abwasseranfall vorgehalten werden muss. Vgl. zur Nennleistung des Wasserzählers als grundsätzlich geeignetes Kriterium für die Bemessung der Vorhalteleistung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage: OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in DVBl. 2004, 1050 (nur Leitsatz); zur Wasserzählernenngröße als zulässiger Maßstab im Hinblick auf die Wassergebühr: BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1997, 314; BayVGH, Urteil vom 15. März 1991 - 23 B 90.2230 -; zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1992, 157. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Danach dürfen ungleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss diese grundsätzlich alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996, a. a. O. Hier ist schon eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalt nicht erkennbar. Die streitbefangene Gebührenregelung belastet nämlich mit der Grundgebühr alle und nicht etwa nur einen Teil der Gebührenpflichtigen mit Vorhaltekosten. Die streitbefangene Maßstabsregelung enthält zudem eine hinreichende Differenzierung nach unterschiedlichen Leistungen, weil nicht etwa für Wasserzähler unterschiedlicher Nennleistung gleiche Grundgebühren erhoben werden. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; Thür. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, veröffentlicht in juris, zu einer ähnlichen Maßstabsregelung. Der Rat der Gemeinde T. war aufgrund des Gleichheitssatzes auch nicht verpflichtet, die Bemessung - etwa durch die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wegen der damit verbundenen Kosten und der Ablehnung des entsprechenden Wasserversorgungsverbandes ohnehin nicht in Betracht kommende Einführung eines Wasserzählers mit einem Nenndurchfluss bis QN 1,25 bzw. durch Anwendung eines anderen Maßstabs - zu verfeinern. Dem Satzungsgeber ist bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt; auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kann, wie bereits ausgeführt, nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Ausgehend hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein - sich dann allerdings als recht grob darstellender - Maßstab dazu führt, dass die überwiegende Mehrheit der Gebührenpflichtigen mit einer (Grund-) Gebühr in derselben Höhe belastet wird. In Anbetracht des Wesens der Grundgebühr, wonach diese nicht nach Art und Maß der Benutzung, sondern nach Art und Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Einrichtung zu bemessen ist, liegt schließlich eine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten nicht vor. Alle angeschlossenen Haushalte (und Gewerbetreibende) nehmen die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage nämlich in gleichem Umfang in Anspruch; die Gemeinde T. erbringt die Vorhalteleistung unabhängig von der Anzahl der auf dem angeschlossenen Grundstück tatsächlich lebenden Personen. In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 2001, 122; OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004, a. a. O. Auch die Staffelung der Grundgebührensätze in § 3 Abs. 8 GS ist wirksam. Der Anstieg der festgelegten Gebührensätze von monatlich 10,00 EUR für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 5 m³/h bis hin zu monatlich 250,00 EUR für Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 120 m³/h steht in einem annähernd angemessenen Verhältnis zur arbeitsleistungsbezogenen Maßstabsregelung. Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zu diesem Nutzungsumfang gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein. In welcher Relation die Gebührenhöhe zum Anstieg der Arbeitsleistung unterschiedlich großer Wasserzähler und damit zum wahrscheinlichen Umfang der Inanspruchnahme stehen soll, gewichtet der Satzungsgeber unter Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nach dem ihm zustehenden Satzungsermessen. Die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler steigen im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler. Vgl. insoweit auch Thür. OVG, a. a. O. Schließlich bestehen, soweit die Kammer von Amts wegen oder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Anlass zur weiteren Überprüfung hat, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, NJW 2002, 2807. keine Bedenken im Hinblick auf die konkrete Verteilung der Gesamtkosten zwischen leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Betriebskosten. In die Grundgebühr dürfen insoweit nur die Erstgenannten einfließen. Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 217, 31. Erg.-Lfg. (Sept. 2004), sowie Rn. 224 f., 31. Erg.-Lfg. (Sept. 2004), wonach die Höhe der Grundgebühren im Durchschnitts- bzw. Regelfall nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen dürfe; siehe hierzu auch Nieders. OVG, Urteil vom 2. November 2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001, 600. Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich gegeben. Nach der "Gebührenbedarfsberechnung Kanalbenutzungsgebühren der Gemeinde T. für das Jahr 2006" (Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs III) entsprechen die Einnahmen hinsichtlich der Grundgebühr noch nicht einmal einem Drittel der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten, die sich im Wesentlichen aus Abschreibungen und Zinskosten zusammensetzen. So wurde in der vorerwähnten Gebührenbedarfberechnung für das Jahr 2006 von Einnahmen aus der Grundgebühr in Höhe von 627.480,00 EUR ausgegangen, während sich die Abschreibungen auf 1.416.800,00 EUR und die Zinskosten auf 1.038.900,00 EUR belaufen. Soweit die Klägerin vorträgt, der notwendige Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme sei in T. nicht gewährleistet, ist ergänzend anzumerken, dass über die zusätzliche Verbrauchsgebühr eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet, zumal, wie zuvor ausgeführt, nur ein kleiner Teil der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten mit der Grundgebühr umgelegt wird. Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 224 f., 31. Erg.-Lfg. (Sept. 2004), wonach die Höhe der Grundgebühren im Durchschnitts- bzw. Regelfall nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen dürfe; siehe hierzu auch BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - 4 N 95.3631 -, BayVBl. 1998, 148; Nieders. OVG, Urteil vom 2. November 2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001, 600. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.