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Beschluss

2 L 31/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0212.2L31.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 57.500.- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 57.500.- festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Januar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich des Widerrufs der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Dem Widerspruch kommt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. Die Androhung des Zwangsgeldes entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung. Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu bemängeln. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und dargelegt, dass aus seiner Sicht wegen der erheblichen finanziellen Rückstände und der dadurch nicht mehr gegebenen finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Gefahr für die Allgemeinheit bestehe, dass die in dem Straßenverkehr erforderlichen Sicherheitspflichten nicht mehr erfüllt werden. Es liege im dringenden öffentlichen Interesse, den Betrieb eines Unternehmens, welches ohne die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit fortgeführt werde und welches den aus dem Betrieb erwachsenden Pflichten - wie etwa Erfüllung von Verbindlichkeiten nicht mehr nachkomme, sofort zu unterbinden. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln. Im Rahmen der sodann erforderlichen Interessenabwägung durch das Gericht überwiegt hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2007 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Zunächst erscheint die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2007 nach der (hier: vor Erlass eines Widerspruchsbescheides - als letzter Behördenentscheidung -) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des derzeitigen Erkenntnisstandes als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 25 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG u. a. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, nicht mehr gegeben. Gemäß § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. 2000, 851) - PBZugV - ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Vorliegend ergibt sich die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit aus den von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung in Höhe von 103.891,22 Euro und den von dem Finanzamt Geilenkirchen in Höhe von 16.286,14 Euro (Umsatzssteuer und Lohnsteuer) mitgeteilten erheblichen Rückständen, und zwar bereits unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Beträgen zur Berufsgenossenschaft um Beiträge zur Sozialversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PBZugV handelt. Die Feststellung des Bestehens erheblicher Rückstände setzt zunächst nicht die Bestandskraft der den Forderungen zugrunde liegenden Bescheide voraus. Es bleibt dem jeweiligen Steuer- bzw. Abgabepflichtigen unbenommen, die jeweils zugrunde liegenden Bescheide nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsmittelvorschriften anzufechten. Für die Entscheidung der Kammer ist insoweit zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblich, ob die Antragsteller substantiiert ernsthafte Zweifel hinsichtlich Grund und Höhe derjenigen Forderungen vorgetragen haben, die der streitbefangenen Verfügung des Antragsgegners zugrunde liegen. Dies ist bislang nicht der Fall. Von den Antragstellern hätte zumindest erwartet werden müssen, dass sie die Zeitspanne von der Zustellung der Verfügung (24. Januar 2007) bis zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung dazu genutzt hätten, mit dem für sie zuständigen Finanzamt H. und der für ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft in Kontakt zu treten, um sich hinsichtlich der Details der dortigen Steuer- und Abgabeforderungen kundig zu machen, etwaige Lücken in ihren Unterlagen zu schließen und fehlende Erklärungen, die möglicherweise zwischenzeitlich zu Schätzungen geführt haben, nachzuholen bzw. deren Nachholung konkret und zeitnah anzukündigen. Bemühungen dieser Art haben die Antragsteller jedoch bislang nicht ansatzweise vorgetragen, obwohl sich ein solches Verhalten angesichts der von ihnen selbst in der Antragsschrift geltend gemachten Existenzgefährdung geradezu aufgedrängt hätte. Vor diesem Hintergrund erlangt auch der Umstand, dass die Höhe der in der angefochtenen Verfügung genannten Rückstände sich in Zukunft bei Ausschöpfung von Rechtsmitteln und in Folge etwaiger Nachholung von Erklärungen möglicherweise reduzieren könnte, derzeit keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis fehlt es gegenwärtig an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, weil jegliche Bemühungen, die in der angefochtenen Verfügung beschriebene Rückstandssituation nicht eintreten zu lassen bzw. aufzuklären, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Unter diesen Umständen liegt in der kurzen Fristsetzung der Kammer gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Angesichts der Bedeutung, die mit der Gewährleistung der Sicherheitspflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz einhergeht, ist eine Entscheidung der Kammer über den am 26. Januar 2007 bei Gericht eingegangenen Aussetzungsantrag nunmehr überfällig. Eine nennenswerte Verzögerung dieser Entscheidung durch die Bestellung von Prozessbevollmächtigten, die hier erst am Abend des 6. Februar 2007 erfolgt ist, kann nicht hingenommen werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Antragsteller offensichtlich auch nicht in der Lage waren, ihren Prozessbevollmächtigten diejenigen lnformationen zu den Details ihrer Rechtsbeziehungen zum Finanzamt und zur Berufsgenossenschaft zu erteilen, die für einen Erfolg des Antrags notwendig gewesen wären. Die Kammer hat schließlich in Rechnung gestellt, dass bei Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes zu berücksichtigen ist, dass ein solcher massiver Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen statthaft ist. Deshalb ist der Sofortvollzug nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich die getroffene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Vielmehr sind zusätzliche Anhaltspunkte für die Befürchtung erforderlich, der Betroffene werde bei einem Aufschub sein Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 - , GewArch 1993 S. 291, und vom 12. April 2000 - 3 S 776/00 - , ZfSch 2000 S. 368 und juris. Auf Grund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller, die ihren steuer- bzw. abgaberechtlichen Pflichten jedenfalls im Laufe der letzten Monate offensichtlich nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet haben, muss die Kammer davon ausgehen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zahlungsrückstände in Zukunft weiter erhöhen. Rückstände in der genannten Höhe können sich nach den Erfahrungen des Gerichts nur ergeben, wenn es in der fortlaufenden Kommunikation mit dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft zu erheblichen Unregelmäßigkeiten (z.B. durch Nichtabgabe der notwendigen Erklärungen) gekommen ist, die schließlich dann zu Schätzungen Veranlassung gegeben haben. Gegen die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 47.4 vorgeschlagenen Wert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 15.000 EUR (für Taxigenehmigungen) und 10.000 EUR (für Mietwagengenehmigungen), vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004, NVwZ 2004 S. 1327. Bei der Berechung des Streitwertes hat das Gericht auf Grund der Angaben des Antragsgegners vom 12. Februar 2007 noch 5 Taxen und 4 Mietwagen berücksichtigt. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.