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Urteil

5 K 2819/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0226.5K2819.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Technische Chemie und Heterogene Katalyse sowie Direktor des Institutes für Brennstoffchemie und physikalisch-chemische Verfahrenstechnik in der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften an der S. B. . Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für sein Institut für Brennstoffchemie und physikalisch-chemische Verfahrenstechnik eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle zuzuweisen. 3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 anlässlich der Verlängerung einer anderen Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wies der Dekan des Fachbereiches den Kläger darauf hin, dass eine Erklärung verlangt worden sei, dass die Arbeiten des Lehrstuhles des Klägers im vollen Umfang durchgeführt werden; diese Erklärung liege bisher nicht vor. Die gesamte Ausstattung des Lehrstuhles an Personal- und Sachmitteln beziehe sich auf den vollen Umfang der Tätigkeit. In der gegenwärtigen Situation werde das Dekanat daher über eine Reduktion der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter (WM-Stellen) nachdenken müssen. Mit Mail und Schreiben vom 25. Februar 2003 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass das Dekanat beschlossen habe, dem Kläger die Verfügung über die nächste freiwerdende Planstelle (Dr. I. , 01.04.03) vorübergehend zu entziehen, da sich die Verteilung der Stellen nach § 103 Abs. 2 HG an den Leistungen in Forschung und Lehre orientieren müsse. Der Kläger antwortete dem Dekan mit Mail vom 26. Februar 2003, dass durch den Entzug der Stelle das Institut handlungsunfähig werde. Er bat, die Stelle von Frau Dr. I. seinem Mitarbeiter, Herrn Dr. O. , zu übertragen. Er verwahrte sich dagegen, dass das Institut nicht genügend Leistungen in Forschung und Lehre erbringe. Der Dekan erwiderte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2003, dass die Nutzung der Stelle von Frau Dr. I. zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 entzogen werde. Der Kläger habe bestimmte Forschungsaktivitäten seines Lehrstuhles eingestellt, worunter die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Lehrstuhles litten. Die Stelle von Frau Dr. I. werde für ein Fach der Fakultät mit starker Überauslastung verwendet. 4 Frau Dr. I. verließ die Hochschule zum 1. April 2003. 5 Am 12. Mai 2003 beschloss das Dekanat, dass dem Kläger die Nutzung der I. -Stelle auf Dauer entzogen werde. 6 Der Dekan teilte dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage mit, aufgrund der hochschulpolitischen Lage sei die Fakultät gezwungen, der Überlast einzelner Bereiche durch strukturelle Veränderungen aus eigenen Ressourcen zu begegnen. Daher seien entsprechende Maßnahmen aus Sicht der gesamten Fakultät unumgänglich. In Anbetracht der Auslastungszahlen der Fächer sei beschlossen worden, zum nächstmöglichen Zeitpunkt je eine WM-Stelle aus der Chemie und der Physik in die Informatik zu verlagern. Als Folge dessen und im Hinblick auf die äußerst geringe Lehrnachfrage am Lehrstuhl des Klägers werde dem Kläger die I. -Stelle auf Dauer entzogen. 7 Der Kläger erhob mit Schreiben an den Dekan vom 25. Mai 2003 gegen die Wegnahme der Stelle von Frau Dr. I. Einspruch. Die Stelle von Frau Dr. I. sei die einzige Dauerstelle; sie sei für umfangreiche Aufgaben betreffend den Haushalt, die Analytik und die Vertretung unentbehrlich. 8 In seiner Sitzung am 3. Juni 2003 beriet das Dekanat den Einspruch des Klägers. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass das Dekanat den Einspruch zur Verlagerung der I. -Stelle beraten habe und den Einspruch vor dem Hintergrund der Auslastungszahlen zurückweise, da die Notwendigkeit der Unterstützung der Informatik offenkundig sei. 9 Am 20. Januar 2004 fand zwischen dem Kläger und dem Dekan und dem Kanzler der Hochschule ein Gespräch über die Aufgaben und die Notwendigkeit einer akademischen Ratsstelle am Lehrstuhl des Klägers statt. 10 Der Kläger hat am 24. Mai 2004 Klage erhoben. 11 Am 28. Juli 2004 fand aufgrund des Einwandes des Klägers, dass keine Anhörung bezüglich der Stellensituation stattgefunden habe, eine Dekanatssitzung unter Anwesenheit des Klägers statt. Nach Darstellung der Stellensituation durch den Kläger wies der Dekan darauf hin, dass beim Kläger-Lehrstuhl die erforderlichen Kapazitäten vorhanden seien. Mit Schreiben vom 3. August 2004 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass das Dekanat unter Abwägung der Argumente seine früheren Entscheidungen bestätigt und beschlossen habe, die Raum- und Personalausstattung des Kläger-Lehrstuhls auf dem gegenwärtigen Niveau weiterzuführen. 12 Mit seiner Klage führt der Kläger aus, er habe einen Anspruch darauf, dass die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Aufrechterhaltung des Betriebes seines Institutes bei ihm verbleibe. Gegenüber der Berufungszusage aus dem Jahre 1992 seien die ihm zustehenden Stellen seit Mitte 1997 drastisch reduziert worden. Allein innerhalb eines Jahres von Anfang 2003 bis Februar 2004 seien dem Lehrstuhl und dem Institut insgesamt 6 Stellen entzogen worden. Der Lehrstuhl und das Institut verfügten nur noch über 2 wissenschaftliche Stellen BAT II a statt einer wissenschaftlichen Stelle A 14, 3 wissenschaftlicher Stellen BAT II a als Berufungszusage sowie 4 nicht wissenschaftliche Stellen statt 11 wissenschaftliche Stellen als Berufungszusage. Der Entzug dieser Stellen sei willkürlich und beruhe auf sachfremden Erwägungen. Es würden damit auch Ausbildungsplätze vernichtet. Die Arbeitsgruppe des Klägers habe zeitweilig bis zu 35 Diplomanden, Doktoranden und post docs gehabt, diese Zahlen hätten bis 2003/2004 auf ca. 15 zurückgenommen werden müssen. Nach den Verteilungsregeln der Fachgruppe Chemie entfielen auf den C 4-Professor 5,5 wissenschaftliche Mitarbeiter (WM) und 8,5 nicht wissenschaftliche Mitarbeiter (NWM). Der Kläger habe an seinem Lehrstuhl bzw. Institut aus Landesmitteln nur noch 2 wissenschaftliche Mitarbeiter und nur noch 4 nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Damit habe sein Lehrstuhl auch im Durchschnitt gesehen einen weit überproportionalen Aderlass gegenüber den Kollegen hinnehmen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass nach den Grundsätzen der S. Institute mit hohem Drittmittelaufkommen bevorzugt gefördert werden sollen, was hier nicht erfolge. In den Jahren 2002 und 2003 seien jeweils 15 WM-Stellen und im Jahre 2004 17 WM-Stellen eingeworben worden; der Kläger habe damit etwa 30 % aller von dritter Hand geförderten WM-Stellen der Fachgruppe Chemie eingeworben. Dies habe einen hohen persönlichen Einsatz und Zeitaufwand gefordert, der durch die nunmehrige erforderliche administrative Tätigkeit des Klägers nicht mehr möglich sei. Die Stelle von Frau Dr. I. sei unbedingt erforderlich, wie sich aus den von ihr wahrgenommenen Aufgaben ergebe. Frau Dr. I. habe ein 500 MHz-Festkörper MAS-NMR-Spektrometer betreut, das für das Arbeitsgebiet des Klägers unverzichtbar sei. Dieses für die Arbeitsgruppe des Klägers unabdingbare Forschungsgebiet könne nun nicht mehr aufrecht erhalten werden. Weiter habe Frau Dr. I. die analytische Gruppe des Institutes geleitet. Nach Wegfall der Stelle könne die Analytik in ihrer vollen Breite nicht mehr gewährleistet werden. Zudem sei Frau Dr. I. stark in die Administration des Institutes eingebunden gewesen und habe die Personalverwaltung des Institutes ausgeführt. Diese administrativen Aufgaben, die akademischen Räten zufallen würden, müsse der Kläger nunmehr allein übernehmen, um die Arbeitsfähigkeit des Institutes aufrecht zu erhalten. Darunter leide seine eigentliche Aufgabe als Professor, d. h. als Forscher und Lehrer in erheblichem Maße. Er könne sich danach nicht mehr der Ausbildung seiner Mitarbeiter im nötigen Maße widmen, wodurch die wissenschaftliche Qualität leide. Die Lehre werde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Die Anzahl der Publikationen und die Anmeldung von Patenten sei drastisch zurückgegangen. Der Kläger könne auch nicht mehr, wie in der Vergangenheit, die weltweit eingegangenen wissenschaftlichen und standespolitischen Aufgaben und Zusagen einhalten. Von ihm erwartete und zugesagte Buchbeiträge und Artikel könnten nicht mehr geschrieben werden. Der Kläger müsse die Zahl der Einstellungen an Doktoranden und post docs stark reduzieren. Mitgliedschaften in internationalen Gremien auf seinem Forschungsgebiet könne er nicht mehr in der erforderlichen Weise wahrnehmen, was bereits zu entsprechenden Feststellungen dieser Gremien geführt habe. Die Einschränkung der Mitarbeitmöglichkeiten betreffe auch die vom Kläger betreuten Sonderforschungsbereiche, in deren Abwicklung Frau Dr. I. eingebunden gewesen sei. Nicht nur diese von der deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekte, sondern auch EU-Projekte könnten ohne die Mitarbeit von Frau Dr. I. nicht in erforderlicher Weise gefördert werden. Projekte der EU hätten zurückgegeben werden müssen. Die Aufgabenbereiche von Frau Dr. I. habe notgedrungen der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter Dr. O. übernehmen müssen. Es gebe kein anderes Institut an der S. B. , dessen Institutsleiter ohne eine Dauerstelle eines akademischen Rates oder Oberingenieurs auskommen müsse. Die Maßnahmen des Dekans seien diesem, weil er den Kläger nicht zuvor in erforderlicher Weise angehört habe, nicht klar gewesen. Nach allem müsse der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von über 80 Stunden leisten, ohne dass die dargestellten Einschränkungen dadurch ausgeglichen würden. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sein Institut für Brennstoffchemie und physikalisch-chemische Verfahrenstechnik eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle (entsprechend vormals BAT II a/I b) zuzuweisen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte führt aus, die Entscheidung des Dekanats, die Stelle von Frau Dr. I. zu entziehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Dekanat sei gemäß § 103 HG für die Sicherstellung des Lehrangebots und für die Verteilung der Stellen, Mittel und Räume verantwortlich. Der einzelne Professor habe bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Schaffung sonstiger Arbeitsbedingungen ein aus der Wissenschaftsfreiheit und dem Gleichheitssatz folgendes Recht auf angemessene Berücksichtigung entsprechend seiner Leistung in Forschung und Lehre. Dieses Recht sei nur verletzt, wenn der einzelne Professor im Vergleich zu anderen Professoren aus sachwidrigen Gründen benachteiligt werde. Bereits aus dem Stellenplan ergebe sich, dass dem Kläger eine seinen Leistungen in Forschung und Lehre entsprechende Grundausstattung zur Verfügung stehe. Auch aus der Berufungszusage sei ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung der Stelle nicht herzuleiten. Stellenzuweisungen seien regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Hochschule zu überprüfen. Die Hochschule könne von einer Berufungszusage abrücken, wenn sich die für die Abgabe der Zusage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Die Behörde sei dann an eine Zusicherung nicht mehr gebunden. Darüber hinaus stehe die personelle und sachliche Ausstattung nach der Anlage der Berufungszulage unter dem Vorbehalt der entsprechenden haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Der Anspruch eines Professors orientiere sich nicht an dem selbst eingeschätzten Bedarf, sondern bestehe nach Maßgabe des insgesamt Verfügbaren und schließe grundsätzlich die gleiche Beteiligung aller anderen Professoren entsprechend ihrer Leistung in Forschung und Lehre mit ein. Im Falle des Klägers sei der Lehrbetrieb rückläufig, während in anderen Bereichen, z. B. in der Informatik, eine Überlast bestehe. Diese Kriterien hätten unter Berücksichtigung der konkreten Situation Gültigkeit. Der vorangegangene Entzug anderer Stellen sei durch die Situation der Fakultät begründet gewesen. Insbesondere durch den Qualitätspakt in der gesamten Chemie seien zahlreiche Stellen gestrichen worden; der Fachbereich 1 sehe in einem Zusammenschluss die einzige Möglichkeit, auch in Zeiten knapper werdender Ressourcen durch Bündelung eine vernünftige Ausstattung zu erhalten. Bis auf den Kläger hätten sich alle anderen Professoren der Chemie zu insgesamt 4 Instituten zusammengeschlossen. Der Kläger habe einen Beitritt zum ITMC (Institut für technische und makromolekulare Chemie), dem alle anderen Professoren angehörten, stets abgelehnt. Die I. -Stelle sei dem Kläger zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 entzogen worden, nachdem der Kläger die experimentellen Arbeiten in den Bereichen, die am dringensten und ständig auf eine mechanische Werkstatt angewiesen gewesen seien, untersagt habe. Das Dekanat habe die Situation im Sommersemester 2003 erneut beraten; dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger im Sommersemester 2003 seine Lehrverpflichtungen nicht erfüllt und nur 1,4 SWS statt der geforderten 8 SWS abgehalten habe. Deshalb habe das Dekanat am 12. Mai 2003 beschlossen, die I. -Stelle auf Dauer in die Informatik zu verlagern; hierzu sei der Kläger am 28. Juli 2004 angehört worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seine Lehr- und Forschungsleistungen in dem vom Dekanat geforderten Rahmen erbracht habe. Seine Lehrleistung in der Vorlesung "allgemeine anorganische Chemie" habe bei einer Evaluation massive Kritik erhalten. Die Veranstaltung sei dem Kläger daraufhin entzogen worden. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Klägers hätten im Sommersemester 2004 insgesamt lediglich 4 Studierende in den beiden brennstoffchemischen Praktika zu betreuen gehabt, womit die anfallenden Aufgaben in der Lehre beträchtlich unter dem Durchschnitt der Fachgruppe Chemie gelegen habe. In anderen Bereichen des Fachbereichs herrsche dagegen große Überlast, die nur durch Mehrarbeit der Mitarbeiter aufgefangen werden könne. Eine Rückgabe der WM-Stelle von der Informatik an den Lehrstuhl des Klägers werde unweigerlich zu einer Kürzung des Lehrangebots in der Informatik führen. Zu den vom Kläger vorgetragenen Aufgaben von Frau Dr. I. sei auszuführen, dass die Grundausstattung für den Sonderforschungsbereich zur Verfügung stehe, wobei die Mitgliederversammlung des Sonderforschungsbereiches 442 beschlossen habe, dem Kläger wegen mangelnder Leistung die Leitung seines Teilprojektes zu entziehen. Die Verwaltungsaufgaben, die Frau Dr. I. wahrgenommen habe, gehörten zu den üblichen Aufgaben eines Professors. Darüber hinaus verfüge der Lehrstuhl des Klägers über eine volle Sekretariats- und eine volle Buchhalterstelle und sei damit im Verwaltungsbereich wesentlich besser ausgestattet als die meisten anderen Professoren des Fachbereiches 1. Weiter sei nicht nachvollziehbar, was die Stelle von Frau Dr. I. mit der Herausgabe einer Fachzeitschrift zu tun habe; es handele sich hierbei um eine Nebentätigkeit, für die die Ressourcen vom Verlag zu stellen seien. Weiter entspreche die Darstellung, die der Kläger von seinen Drittmittelaktivitäten gebe, nicht den Tatsachen; dieser Anteil betrage in der Chemie 13 %, was eine Ausnahmestellung nicht erkennbar mache. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie in den Verfahren 5 K 3012/03, 5 K 3777/04, 5 K 572/05, 5 K 369/05 und 5 K 3634/04 und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. 21 Mit dem Begehren, seinem Institut eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zuzuweisen, begehrt der Kläger eine entsprechende Bescheidung des Dekans der Fakultät gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) - HG, entsprechend zuvor § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190 mit nachfolgenden Änderungen - HG 2000 -). Diese Stellenzuteilung stellt eine Maßnahme dar, die den betroffenen Lehrstuhlinhaber nicht in seinem statusrechtlichen Amt berührt und die damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes gegenüber diesem aufweist, vielmehr handelt es sich um einen Organisationsakt, mit dem die Aufgabenverteilung innerhalb des Fachbereiches geregelt wird, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, in: WissR 1997, S. 175; VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, in: NVwZ-RR 1999, S. 636. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. 24 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuteilung der von ihm begehrten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, wie sie zuvor von Frau Dr. I. besetzt war, zu. 25 Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus der Zusage oder Vereinbarung, die dem Kläger anlässlich seiner Berufung auf seinen Lehrstuhl im Jahre 1991 gemacht wurde. 26 Insoweit führt die Anlage zum Berufungsschreiben der S. B. vom 7. März 1991 hinsichtlich der Personalausstattung allerdings in Bezug auf das wissenschaftliche Personal 4 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern auf, darunter eine A 14 AOR-Stelle, verbunden mit dem Vermerk, dass bei Vakanz dieser Stelle eine Überprüfung der Dauerstelleneigenschaft gemäß Senatsbeschluss erfolgen solle. Eine solche Überprüfung und Umwandlung der Stelle in die nunmehr begehrte, dem BAT II a/I b vergleichbare Stelle, hatte damals stattgefunden, um die letzte Stelleninhaberin, Frau Dr. I. , die nicht mehr verbeamtet werden konnte, einstellen zu können. 27 Die Anlage zum Berufungsschreiben der S. vom 7. März 1991 trägt abschließend den Zusatz, dass die in Aussichtstellung der personellen und sachlichen Ausstattung unter dem Vorbehalt der entsprechenden haushaltsrechtlichen Möglichkeiten steht und wegen der Zuweisung u. a. von Stellen für Personal auf § 103 WissHG verwiesen werde. Ebenso enthält eine Vereinbarung zwischen dem damaligen Minister für Wissenschaft und Forschung NRW (MWF) und dem Kläger vom 21. November/6. Dezember 1991 betreffend die Berufung hinsichtlich der Zuweisung von Stellen, Räumen und Sachmitteln lediglich unter Ziffer 4. den Verweis auf § 103 WissHG. 28 Nach § 103 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 in der Fassung vom 15. März 1988 (GV NW, S. 144) beschließt das Rektorat u. a. über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, wobei die Zuweisungen so vorzunehmen sind, dass vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Grundbedarf der einzelnen Professoren in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen. Insoweit sah § 50 Abs. 4 WissHG vor, dass bei einer Berufung eine Zusage über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden durfte. 29 Bereits aus den Einschränkungen, wie sie in den Berufungszusagen durch den Verweis auf § 103 WissHG und § 50 Abs. 4 WissHG gemäß dem damals geltenden Recht gemacht wurden, dem nachfolgend in § 47 Abs. 4 des HG 2000 bzw. gleichlautend in § 37 Abs. 3 HG lediglich die weitere Einschränkung folgt, dass die Zusagen nur befristet erteilt werden dürfen, folgt, dass aus einer Berufungszusage kein uneingeschränkter Anspruch auf die Einhaltung der damaligen personellen Angaben abgeleitet werden kann. Vielmehr stand der Anspruch immer unter dem Vorbehalt bereiter Haushaltsmittel, so dass eine Verknappung der Haushaltsmittel einem Anspruch entgegengehalten werden kann, wenn sie nicht nur vorübergehender Art und entsprechend gravierend ist. Weitergehend erfordert es aber auch die grundsätzlich denkbare Entwicklung, dass nämlich sich die Umstände - z. B. bei Durchführung von Reformen - betreffend die Hochschule, den Fachbereich oder den Lehrstuhl grundlegend ändern können, dass nicht von einem uneingeschränkten Recht auf Einhaltung der in einer Berufungszusage gemachten personellen Angaben ausgegangen werden kann. 30 Steht mithin jede Berufungszunahme unter dem Vorbehalt der sich ändernden Verhältnisse ("clausula rebus sic stantibus"), 31 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - in: NVwZ-RR 1999, S. 636, 32 ist allerdings eine Anpassung einer alten Berufungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt wesentlich veränderter Verhältnisse nur bei Vorliegen sehr strenger Voraussetzungen zulässig, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - in: WissR 1997, S. 175. 34 Eine bloße Veränderung der Verhältnisse reicht insoweit nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu überprüfen, ob sich die Ziele, etwa im Rahmen einer Hochschulreform, die sich aufgrund der wesentlichen Änderung ergeben, nicht auf andere Weise verwirklichen lassen, der Eingriff also nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Rahmen des Erforderlichen und dem Zusagebegünstigten Zumutbaren unabdingbar ist, 35 vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - in: BVerfGE Band 43, S. 242; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128/80 - in: WissR 1984, 165. 36 Eine derartige Änderung der Verhältnisse die grundlegend ist, und sich nicht anders als durch die Wegnahme der Stelle erreichen lässt und sich im Rahmen des Erforderlichen hält und dem Kläger auch zumutbar ist, muss vorliegend bejaht werden. 37 Dies folgt zum einen daraus, dass sich die Stellensituation und damit die finanzielle Belastung der Hochschule grundlegend geändert hat, also nicht mehr in demselben Maße wie zuvor bereite Haushaltsmittel zur Verfügung standen und stehen. Gegenüber der Zeit der Berufungsvereinbarung hat im Bereich der Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen eine allgemeine Mittelverknappung stattgefunden, die insgesamt jede Hochschule betreffende Einsparungen zur Folge hatte. Um dem zu entsprechen, hatte die Landesregierung einen "Qualitätspakt" beschlossen, infolge dessen auch der beklagten Hochschule nach den Angaben in der Klageerwiderung insgesamt allein 22 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern entzogen wurden, so dass praktisch alle Fakultäten der Beklagten, soweit sie nicht unter besonderer Überlast standen, Stellen abgeben mussten. 38 Von diesen Einsparungsmaßnahmen war der Fachbereich 1 des Klägers allein mit 5,5 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern betroffen. Die damit notwendige Einschränkung im personellen Bereich verlangte dem einzelnen Lehrstuhl in der Chemie einen Verzicht in der personellen Ausstattung ab, zu dessen Bewältigung eine - mit Ausnahme des Klägers - einvernehmliche Kooperation in der Weise zur Durchführung kam, dass sich die Professoren zu insgesamt 4 gemeinsamen Instituten zusammenschlossen, deren Leitung reihumgehen sollte. Eines dieser Institute ist das ITMC, das dem einzelnen Lehrstuhl Dienstleistungen zu erbringen hat, dem der Kläger jedoch nicht beitreten wollte. 39 Weitere Einschränkungen im Stellenbereich hatten auch zur Folge, dass der Landesrechnungshof zur Stellenoptimierung Umstellungen im Werkstattbereich des Fachbereiches gefordert hatte. Daraus ergab sich, dass anstelle der bei den einzelnen Lehrstühlen vorhandenen Werkstätten eine Zentralwerkstatt für alle Lehrstühle gebildet werden musste, auf die das vorhandene Personal konzentriert wurde. Das führte zu einem Abzug dieses Personals von den einzelnen Lehrstühlen. Allerdings profitieren alle Lehrstühle von dieser Werkstatt und zwar auch das Institut des Klägers, ohne dass ihm hierfür förmlich entsprechende Stellen zugewiesen wären. Auch durch diese Umstrukturierungsmaßnahmen trat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Berufungszusage ein. 40 Schließlich hatte eine Konzentration angesichts der Einschränkung des Stellenbudgets auch zu einer - die verbleibenden Stellen besser ausnutzenden - Errichtung eines zentralen Messzentrums geführt. 41 Nach allem ist davon auszugehen, dass, wie in der Hochschule insgesamt, auch im Fachbereich des Klägers der Entzug von Haushaltsmitteln zu einem Fortfall von Stellen führte, der jeden der Lehrstuhlinhaber betraf und der eine grundlegende Konzentration der Strukturen im Fachbereich zum Gegenstand hatte mit der Konsequenz, dass dem einzelnen Hochschulleiter Stellen entzogen werden mussten, um die Effizienz des Fachbereiches aufrecht erhalten zu können. 42 Der Stellenentzug mit der Folge, dass dem Kläger die in der Berufungsvereinbarung angeführte BAT II a/I b-Stelle nicht mehr zugewiesen kann, ist ihm auch zumutbar. Dies folgt aus der Entwicklung der Belastung durch Lehre und Forschung im Institut des Klägers, die nicht mehr im gleichen Maße bestand wie zuvor. 43 Der Stellenbedarf in der Forschung ist im Klägerbereich jedenfalls dadurch reduziert, dass er seit September 2004 von seinen Verpflichtungen als Leiter des Teilprojektes A 1 eines der Hochschule von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) bewilligten Sonderforschungsbereiches 442 entbunden worden war und damit die Leistungen, die er und seine Mitarbeiter in diesem Zusammenhang zu erbringen hatten, entfallen waren. Die hiergegen erhobene Klage hatte ausweislich des Urteils der Kammer vom gleichen Tag - 5 K 572/05 - ebenfalls keinen Erfolg. Weitere Leistungen seiner Mitarbeiter entfielen aufgrund der bereits angeführten vom Fachbereich durchgeführten Konzentration und Zentralisierung von Werkstätten und Messzentren. Schließlich hatte der Kläger die Arbeiten in der zu seinem Lehrstuhl gehörenden mechanischen Werkstatt im Januar 2003 in wesentlichen Bereichen einstellen lassen, so dass dort entsprechende Forschungsvorhaben nicht mehr durchgeführt wurden. 44 Im Bereich der Lehre und der Betreuung in der Ausbildung ist ebenfalls nicht mehr die Nachfrage festzustellen, wie sie als Grundlage der Berufungsvereinbarung vorausgesetzt wurde. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er und seine Mitarbeiter ursprünglich bis zu 35 Diplomanden, Doktoranden und post docs zu betreuen hatten, während sich diese Zahl ab 2003 auf ca. 15 reduziert hat, im Sommersemester waren im Bereich von 2 brennstoffchemischen Praktika lediglich 4 Studierende vorhanden. Der Kläger hält nunmehr relativ kleine Veranstaltungen mit ca. 10 Teilnehmern ab, innerhalb der letzten 5 Jahre waren auch lediglich 6 Diplomanden zu verzeichnen. Demgegenüber ist die Anzahl von Diplomanden in vergleichbaren Studiengängen anderer Professoren 10 mal so hoch. Angesichts dessen mag dahinstehen, welche Lehrleistung der Kläger im Übrigen erbringt, so etwa, ob er im Sommersemester 2003 nach Angabe der Beklagten lediglich 1,4 SWS anstatt der zu fordernden 8 SWS erbracht hat und ob die Lehrinhalte den zu stellenden Anforderungen entsprachen, was die Beklagte anlässlich einer durchgeführten Evaluation bezweifelt mit der Folge, dass anschließend ein Entzug der Veranstaltung "Allgemeine anorganische Chemie" im Wintersemester 2003/2004 erfolgte. 45 Dieser Situation einer gesunkenen Ausstattung in Forschung und Lehre am Lehrstuhl des Klägers stand und steht eine Überlast in anderen Fachgruppen der Fakultät gegenüber. Während nämlich die Fachgruppe Chemie bei einer Auslastung - gemessen am Angebot von Lehrleistungen einerseits und Nachfrage in der Ausbildung andererseits - im Wintersemester 03/04 von 85 % und im Wintersemester 06/07 von 80 % hatte, sind die entsprechenden Zahlen der ebenfalls der Fakultät angehörenden Fachgruppe Informatik mit 210 % für das Wintersemester 03/04 und 138 % für das Wintersemester 06/07 festzustellen. Daraus ergab sich ein Handlungsbedarf des Dekanates, der sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu erbringenden Leistungen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 HG 2000) zu orientieren hatte und dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 damit zu entsprechen war, dass die am Lehrstuhl des Klägers nicht ausgelastete Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in die Fachgruppe Informatik verlagert wurde. 46 Durch die Stellenverlagerung ist der Kläger auch nicht in der ihm gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigt. Dem Kläger standen sowohl im Jahre 2004 als auch - nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - Anfang 2007 insgesamt an Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter eine C 1 wissenschaftliche Assistentenstelle und eine BAT Ib/IIa Stelle zur Verfügung. Gemeinsam mit 4 1/2 Stellen der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter ist damit - insbesondere auch im Vergleich zu anderen Instituten - seine Grundausstattung gewahrt. Bei 22 Professoren im Fachbereich Chemie und 71,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter entfallen auf den Professor durchschnittlich 3,25 wissenschaftliche Mitarbeiter; bei den 81 nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern entfallen auf jeden Professor 3,6 Stellen. Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger, insgesamt gesehen, eine durchschnittliche Ausstattung des Lehrstuhls zur Verfügung steht. 47 Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.