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Urteil

1 K 652/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0308.1K652.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein - Westfalen vom 1. Oktober und vom 29. November 2003 verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. August 1999 zum Justizvollzugsamtsinspektor mit Zulage befördert worden wäre.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leiste

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein - Westfalen vom 1. Oktober und vom 29. November 2003 verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. August 1999 zum Justizvollzugsamtsinspektor mit Zulage befördert worden wäre. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leiste T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Justizvollzugsamtsinspektor bei der im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt Schadensersatz mit der Begründung, er hätte auf seine Bewerbung vom 1. April 1999 zum Justizvollzugsamtsinspektor mit Zulage (mZ) befördert werden müssen. Auf eine der JVA zum 1. April 1999 zugewiesene, im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 1999 ausgeschriebene Stelle eines Bereichsleiters mit der Besoldungsgruppe A 9 mZ BBesO bewarben sich neben dem Kläger zwei Justizvollzugshauptsekretäre (JVHS). Der Kläger war zuletzt am 31. Mai 1996 als Justizvollzugsamtsinspektor mit "gut obere Grenze" beurteilt worden. Eine neue förmliche Beurteilung aus Anlass des Bewerbungsverfahrens wurde für den Kläger nicht erstellt. In einem "Beurteilungsbeitrag" des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes, JVAI , wurde für den Kläger weiterhin die Note "gut - obere Grenze" vorgesehen. Auf eine entsprechende Weisung des Leiters der JVA , den Kläger wie bisher zu beurteilen, wurden dessen Leistungen in einem Bewerberverzeichnis mit "gut ‑ obere Grenze" und seine Eignung mit "besonders geeignet ‑ obere Grenze" bewertet. Ebenso lautete die Beurteilung eines der beiden Justizvollzugshauptsekretäre (Kollege B.); der zweite Kollege, JVHS H., erhielt die Bewertung "sehr gut" und die Eignungsbeurteilung "hervorragend geeignet". Nachdem der Personalrat die Zustimmung zur beabsichtigten Beförderung des JVHS H. mit der Begründung versagt hatte, dass dieser wie der Mitbewerber B. die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung im Gegensatz zum Kläger nicht erfülle, bat der Leiter der JVA den Präsidenten des Justizvollzugsamtes (PJVA) Rheinland um Abbruch des Besetzungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, dass sich auf die ausgeschriebene Stelle kein geeigneter Kandidat beworben habe. Eine Beförderung der beiden Justizvollzugshauptsekretäre komme aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Kläger sei als Vorgesetzter in der JVA unerfahren und für eine Bereichsleitung auch nicht vertretungsweise vorgesehen. Er bitte, die Stelle nach einem entsprechenden Tausch als nach A 9 BBesO ohne Amtszulage bewertete Stelle erneut auszuschreiben. Der Kläger bat den PJVA Rheinland mit Schreiben vom 17. August 1999 um Fortführung des Ausschreibungsverfahrens, da er die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle eines Bereichsleiters erfülle. Mit Bescheid vom 17. September 1999 lehnte der PJVA Rheinland den Antrag ab. Er wies darauf hin, dass die Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben diene und nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten erfolge. Der Leiter der JVA halte den Kläger als Vorgesetzten mit zugeordneten Mitarbeitern für zu unerfahren und habe ihn mangels Eignung und Befähigung nicht für Bereichsleiteraufgaben vorgesehen. Von dem zukünftigen Inhaber der ausgeschriebenen Stelle müsse aber Erfahrung als Vorgesetzter verlangt werden. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 30. September 1999 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2001 wies der PJVA Rheinland den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück . Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage - 1 K 2553/00 - wurde von den Beteiligten im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verlagerung der Planstelle zur JVA und die dortige Besetzung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Planstelle war der JVA bereits mit Wirkung zum 1. August 1999 entzogen und der JVA Rheinbach zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Der Beklagte habe seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, als er das Besetzungsverfahren abgebrochen und die Planstelle zum Zweck der anderweitigen Zuweisung zurückgegeben habe. Hierzu habe kein sachlicher Grund bestanden. Der Kläger sei ein sowohl laufbahnrechtlich als auch fachlich geeigneter Bewerber gewesen. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens sei aus offensichtlich sachfremden Erwägungen erfolgt. Dies werde daran deutlich, dass der Leiter der JVA die Stelle offenbar schon vorher "vergeben" gehabt habe, wobei sie einem Beamten habe "zugeschanzt" werden sollen, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle und überdies über keinerlei Vorgesetztenerfahrung verfügt habe. Da nur er allein die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt habe, sei das Auswahlermessen des Dienstherrn dahin reduziert gewesen, ihn zu befördern. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 lehnte der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein - Westfalen (PLJVA NRW) den Antrag des Klägers ab. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, da dieser für die Übertragung der ausgeschriebenen Stelle nicht geeignet gewesen sei. Er sei in der JVA bislang in erster Linie als Wohngruppenleiter tätig gewesen, von dem zukünftigen Inhaber der ausgeschriebenen Stelle habe nach Auffassung des Leiters der JVA jedoch auch Erfahrung als Vorgesetzter verlangt werden müssen. Derartige Erfahrung habe der Kläger als Vertreter eines Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes in nicht sammeln können. Die Strukturen dieser Justizvollzugsanstalten seien nicht vergleichbar. Die von ihm bekleidete Position eines Vertreters des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes könne derjenigen des Leiters auch deshalb nicht gleichgesetzt werden, weil der Vertreter nur nach den Vorgaben des Leiters arbeite und an strukturell länger wirkenden Entscheidungen gehindert sei. Der Leiter der JVA habe daher in nicht zu beanstandender Ausübung seines Beurteilungsspielraums die Eignung des Klägers für die angestrebte Position verneint . Die anlässlich der Bewerbung für ihn erstellte Personal - und Befähigungsnachweisung, wonach er für die ausgeschriebene Stelle "besonders geeignet - obere Grenze" gewesen sein sollte, sei nach Ansicht des Dienstvorgesetzten bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht zutreffend gewesen. Von der Streichung habe er lediglich deshalb abgesehen, weil er davon ausgegangen sei, dass der Kläger wegen der vorrangig zu berücksichtigenden Mitbewerber für die Besetzung der Stelle ohnehin nicht in Betracht komme. Bei rechtmäßigem Vorgehen wäre bereits die Personal- und Befähigungsnachweisung schlechter ausgefallen, so dass er nicht hätte befördert werden dürfen. Es fehle somit an der Kausalität zwischen der rechtswidrig zu guten Personal- und Befähigungsnachweisung und der Nichtbeförderung. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2003 und bat um Überprüfung und Erteilung eines Bescheides. Er machte geltend, dass die Ausführungen des Beklagten zur Kausalität rein hypothetischer Natur seien. Er sei ausweislich der Personal- und Befähigungsnachweisung als geeignet bewertet worden. Der PLJVA NRW wies das Begehren mit einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 29. November 2003 erneut zurück. Er wiederholte und vertiefte seine Auffassung, die seinerzeitige Personal- und Befähigungsnachweisung sei angesichts des vom Leiter der JVA gesehenen, aber nicht umgesetzten Korrekturbedarfs zur Beurteilung der Eignung des Klägers nicht aussagekräftig. Der Kläger hat am 26. März 2004 Klage erhoben. Er weist ergänzend darauf hin, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 im Verfahren 1 K 2553/00 von der Rückgabe der Planstelle und der Zuweisung an die JVA erfahren habe. Wegen des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens habe er nicht die Möglichkeit gehabt, um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Die durch die Weitergabe des Bewerberverzeichnisses an Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte erzeugte Außenwirkung des Bewerberverzeichnisses könne nicht durch die nachträgliche Behauptung der Rechtswidrigkeit der Eintragungen entfallen. Außerdem sei die Begrenzung der in der Stellenbeschreibung geforderten Führungserfahrung auf die JVA Euskirchen fehlerhaft und könne seine angeblich fehlende Eignung nicht rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein - Westfalen vom 1. Oktober und vom 29. November 2003 zu verurteilen, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er auf die Stellenausschreibung im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 1999 zum Justizvollzugsamtsinspektor mit Zulage zum Zeitpunkt der Rückgabe der ausgeschriebenen Stelle am 1. August 1999 befördert worden wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt aus, sachfremde Erwägungen hätten bei der vorübergehenden Absicht, einen Beamten ohne laufbahnrechtliche Voraussetzungen zu befördern, ebenso wenig eine Rolle gespielt wie bei der Entscheidung, das Besetzungsverfahren mangels geeigneter Bewerber abzubrechen. Der Kläger habe die in der Stellenbeschreibung verlangten fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die rechtsfehlerhafte Eintragung der Eignungsaussage "besonders geeignet an der oberen Grenze" beruhe mutmaßlich darauf, dass der Verfasser des Bewerberverzeichnisses aus der Note der letzten Regelbeurteilung des Klägers auf die üblicherweise mit dieser Note verbundene Eignungsaussage geschlossen habe. Auf diese Aussage dürfe schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil es allein Aufgabe einer förmlichen dienstlichen Beurteilung sei, über die Eignung eines Beförderungsbewerbers Auskunft zu geben. Eine formelle Neubeurteilung des Klägers anlässlich seiner Bewerbung sei aber nicht erfolgt. Das Bewerberverzeichnis entfalte keinerlei Außenwirkung. Weiter sei ein Schadensersatzanspruch schon deswegen ausgeschlossen, weil er es entgegen § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) versäumt habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in Verbindung mit §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Unabhängig davon, ob ein solches Vorverfahren schon mit Blick auf die ursprüngliche rügelose Einlassung des Beklagten zur Sache entbehrlich ist, erfüllt jedenfalls das Schreiben des Klägers vom 14. November 2003 die Erfordernisse einer Widerspruchseinlegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist für die Einlegung eines Widerspruchs vor einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis lediglich ein Schreiben erforderlich, dem hinreichend klar zu entnehmen ist, dass eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Dienstherrn auch hinsichtlich einer solchen Forderung begehrt wird. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 14. November 2003. Besondere Formvorschriften außer der Schriftlichkeit sind für die Widerspruchseinlegung nach § 70 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegeben. Insbesondere muss der Widerspruch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Da der Beklagte den Widerspruch nicht förmlich beschieden hat, ist die Klage jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten gemäß § 75 VwGO zulässig geworden. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er am 1. August 1999 befördert worden wäre. Die ablehnenden Bescheide des PLJVA NRW vom 1. Oktober und 29. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs 5 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Beamten ein Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis wegen Unterbleibens einer Beförderung dann zu, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, diese Pflicht schuldhaft verletzt hat und das Unterbleiben der Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat - kausal verursacht worden ist. Hier hätte der Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten die Pflicht gehabt, den Kläger zu befördern. Dabei kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch eines nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers im Falle eines ohne sachlichen Grund abgebrochenen Auswahlverfahrens aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG) folgt, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 - 6 A 131/05 -, aus einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Mitbewerbers, oder aus der Pflicht zum willkürfreien Verhalten als Bestandteil des gegenseitigen Pflichten- und Treuverhältnisses. Ist nämlich das Auswahlverfahren ohne sachlichen Grund abgebrochen worden und hätte ein Bewerber bei Fortführung des Verfahrens ausgewählt werden müssen, führt die in dem rechtswidrigen Abbruch liegende Pflichtverletzung bei schuldhaftem Verhalten des Dienstherrn zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. So liegt der Fall hier. Sachliche Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens waren nicht gegeben. Der Kläger war in dem der Auswahlentscheidung zugrundegelegten Bewerberverzeichnis nicht nur als geeignet, sondern sogar als "besonders geeignet - an der oberen Grenze" bewertet worden. Zwar lag dieser Beurteilung keine ordnungsgemäß und förmlich erstellte dienstliche Beurteilung zugrunde. Allerdings hat der zur Erstellung der Beurteilung zuständige Leiter der JVA die Anweisung gegeben, eine solche zu erstellen und den Kläger darin "wie bisher" zu bewerten. Der mit der Aufstellung des Bewerberverzeichnisses beauftragte Bedienstete hat daraufhin für den Kläger im Bewerberverzeichnis die Leistungsnote "gut - obere Grenze" und die Eignungsnote "besonders geeignet - an der oberen Grenze" eingetragen. Der Leiter der JVA hat dieses Bewerberverzeichnis der Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt. Er hat sich die darin enthaltene Beurteilung des Klägers zu eigen gemacht, da er es im Rahmen des Besetzungsverfahrens dem zu beteiligenden Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet hat. Damit hat er dokumentiert, dass er den Kläger für "besonders geeignet an der oberen Grenze" gehalten hat. An der im Bewerberverzeichnis aufgeführten Eignungsaussage muss er sich dann aber vor dem Hintergrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens auch dann festhalten lassen, wenn das Verfahren aus anderen - von ihm rechtsirrig übersehenen Gründen laufbahnrechtlicher Anforderungen - nicht zur Beförderung des favorisierten Bewerbers führen kann. Das Bewerberverzeichnis ist insoweit nicht lediglich eine unverbindliche interne Unterlage, deren unterbliebener Korrektur keinerlei Bedeutung zukommt. Vielmehr ist es als maßgebliche Grundlage zur Entscheidungsfindung dem im Verfahren zu beteiligenden Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet worden und hat dadurch Verbindlichkeit gelangt. Auch inhaltlich überzeugen die vom Beklagten zur fehlenden Eignung angeführten Gründe nicht. Insoweit ist zu bedenken, dass die Eignung zur Besetzung eines Beförderungspostens nicht dahingehend verengt werden darf, dass nur hervorragend geeignete Bewerber als überhaupt fähig angesehen werden, den Anforderungen eines höheren Statusamtes zu genügen. Auch ein "nur" als "einfach geeignet" beurteilter einziger Bewerber kann nicht als ungeeignet angesehen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte aus der Tatsache, dass der Kläger nicht gänzlich vergleichbare Führungsverantwortung als Vertreter des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in , also einer anders strukturierten JVA - allerdings ebenfalls im offenen Vollzug - sowie als Inspektor vom Dienst in aufweist, gefolgert hat, er sei generell für die Wahrnehmung von Führungsverantwortung auf dem Dienstposten als Bereichsleiter ungeeignet. Um nachvollziehbare Eignungsbedenken zu erheben, die den Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich begründet hätten, hätte der Beklagte zumindest Defizite in der bisherigen dienstlichen Amtsführung des Klägers darlegen müssen, die es nahegelegt hätten, dass er auch nicht in der Lage war, sich in die Aufgaben des Bereichsleiters der JVA einzuarbeiten. Da es hieran fehlt, hat der Beklagte seine eigene Einschätzung, dass der Kläger "besonders geeignet - an der oberen Grenze" zur Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes war, nicht widerlegt. Ergänzend zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Beklagte denselben Dienstposten anschließend mit der geringeren Wertigkeit des vom Kläger bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes neu ausgeschrieben hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass er die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht generell als schwieriger als die vom Kläger seinerzeit bereits erfüllten bewertet hat. Danach ist die nachträgliche Einstufung des Klägers - ohne förmliche Abänderung der Beurteilung - als ungeeignet willkürlich und nicht mit den o.g. Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Abbruch des Besetzungsverfahrens zu vereinbaren. Bei Vermeidung dieser Pflichtverletzung hätte das Auswahlverfahren nicht abgebrochen werden dürfen. In der Konsequenz hätte der Kläger als einziger geeigneter Bewerber befördert werden müssen. Die Pflichtverletzung des Beklagten beruhte auch auf einem schuldhaften Verhalten des Dienstherrn. Hinsichtlich des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Beurteilung aller Mitbewerber und hinsichtlich des Abbruchs des Besetzungsverfahrens liegt zumindest ein ihm zurechenbares fahrlässiges Verhalten der maßgeblichen Amtsträger vor. Ob Fahrlässigkeit im Sinne der Missachtung der erforderlichen Sorgfalt gegeben ist, beurteilt sich nach den für die Führung des jeweiligen Amtes erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnissen. Insoweit hätten die für die Beförderungsentscheidung zuständigen Bediensteten, der Leiter der JVA und der PLJVA Rheinland, wissen müssen, dass sie zur Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsstelle ordnungsgemäße dienstliche Beurteilungen aller Bewerber zugrunde legen mussten. Auch hätten sie wissen müssen, dass sie das Beförderungsverfahren nur im Hinblick auf ernsthafte Eignungsbedenken des einzigen laufbahnrechtlich geeigneten Bewerbers hätten abbrechen dürfen. Der Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Nach diesem, auch auf beamtenrechtlich begründete Schadensersatzansprüche anwendbaren Gedanken, tritt eine Ersatzpflicht für rechtwidriges und schuldhaftes Handeln nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 m.w.N. Rechtsmittel, die der Durchsetzung eines Anspruchs auf Beförderung dienen, sind insbesondere die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes. Insoweit hätte der Kläger zwar versuchen können, die Weiterführung des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen Antrag nach § 123 VwGO durchzusetzen. In der Vergangenheit sind wiederholt, Anträge nach § 123 VwGO gerichtet auf die Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens für zulässig erachtet worden, soweit mit diesen Anträgen ein sachwidriger Abbruch des Verfahrens mit einer damit einhergehenden Rechtsverletzung des Antragstellers behauptet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O.; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -. Die Nichtinanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes hat der Kläger bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Verlustes der Planstelle durch Abzug und Zuweisung zu einer anderen Behörde am 1. August 1999 aber nicht verschuldet. Sie war für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger weder ohne weiteres erkennbar noch zumutbar. Er, der ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im Justizvollzug bekleidete, musste mit den Rechtsschutzmöglichkeiten im Fall des Abbruchs eines Besetzungsverfahrens - anders als bei der häufigen Konstellation des Konkurrentenstreitverfahrens - nicht unbedingt vertraut sein. Anwaltlich vertreten war er erst ab September 1999, also nach der Verlagerung der Beförderungsstelle. Weiter war er vor der Stellenverlagerung nur mündlich informiert worden. Er hatte diese Information selbst dahingehend aufgefasst, dass die Stelle "zurückgegeben werden solle" und unter dem 6. Juli 1999, also nur neun Tage später und noch deutlich vor der Stellenverlagerung um schriftliche Bestätigung gebeten. Er durfte vor der Inanspruchnahme einer rechtsanwaltlichen Beratung oder gar gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst eine gesicherte schriftliche Grundlage der Information verlangen, auf der er dann die weiteren, kostenträchtigen Schritte planen konnte. Dafür spricht auch der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen ist, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Eine solche schriftliche Information hat der Beklagte dem Kläger zunächst verweigert. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 6. Juli 1999 ausgeführt, dass er keine Anspruchsgrundlage für die schriftliche Bestätigung erkennen könne. Es bleibe daher, die Aufhebung der Stellenausschreibung abzuwarten. Gerade dieser letzte Satz konnte beim Kläger die Rechtsauffassung begründen, dass ihm zunächst nichts anderes übrig bleibe, als abzuwarten. In einer solchen Situation kann es ihm nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er sich zunächst auf nicht kostenträchtige Anträge gegenüber dem Beklagten beschränkt und die Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtschutzes versäumt. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Anspruch auch nicht verjährt ist. Nach den auch für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche entsprechend geltenden Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt bis zum 31. Dezember 2001 gemäß Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die dreißigjährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB a.F. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F. drei Jahre ab dem 1. Januar 2002, bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hier sind seit dem 1. Januar 2002 bis zur Klageerhebung am 26. März 2004 schon keine drei Jahre vergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.